Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
200 2013 234 • VG BE 200 2013 234 KI-generiert

SUVA Overcompensation Dispute and IV Pension Inclusion

Geschäftsnummer 200 2013 234
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Bern (CH-BE)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The case concerns a dispute over an alleged overcompensation calculated by the accident insurer (SUVA) against an insured person who suffered a whiplash injury in a 2005 car crash, following which the insurer paid daily allowances but later ceased benefits, and the insured received an invalidity pension (IV) from 2005. The insurer had initially calculated an overcompensation of CHF 8,773.30 due to the combined SUVA and IV benefits exceeding the insured's probable lost earnings and sought to offset this with the IV back payment. The court ruled that the IV pension payments should not be included in the overcompensation calculation because the medical evidence suggested that the insured's resulting invalidity, leading to the IV grant, was primarily not attributable to the 2005 accident. The court determined the lost earnings by correctly pegging the insured's pre-accident employment situation at an 80% capacity, which was established prior to the relevant accident; comparing the SUVA daily allowances received (CHF 77,032.55) against the determined lost earnings (CHF 102,885.50) showed no overcompensation. Consequently, the court ordered the insurer to reimburse the insured CHF 8,773.30 plus 5% interest from March 24, 2009.

Legislator-Regeste

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Art. 59 ATSG, Art. 58 ATSG, Art. 60 ATSG, Art. 61 lit. b ATSG, Art. 81 Abs. 1 i.V.m, Art. 69 Abs. 2 ATSG; SUVA Overcompensation Dispute and IV Pension Inclusion: The insurer had initially calculated an overcompensation of CHF 8,773.30 due to the combined SUVA and IV benefits exceeding the insured's probable lost earnings and sought to offset this with the IV back payment. The court ruled that the IV pension payments should not be included in the overcompensation calculation because the medical evidence suggested that the insured's resulting invalidity, leading to the IV grant, was primarily not attributable to the 2005 accident. The court determined the lost earnings by correctly pegging the insured's pre-accident employment situation at an 80% capacity, which was established prior to the relevant accident; comparing the SUVA daily allowances received (CHF 77,032.55) against the determined lost earnings (CHF 102,885.50) showed no overcompensation. Consequently, the court ordered the insurer to reimburse the insured CHF 8,773.30 plus 5% interest from March 24, 2009.

Schlagwörter

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Verzugszinsen Invalidenrentenansatz Unfallversicherer Bemessung des versicherten Verdienstes Zahlung der Leistungen Rentenverrechnung Einspracheentscheid vom 7. März 2013

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 69 Abs. 1 ATSG

The decision hinges on determining whether an overpayment (Überentschädigung) occurred under this provision.

Art. 26 Abs. 2 ATSG

Cited to establish the entitlement to default interest for the refunded amount.

Art. 57 ATSG

Cited as the basis for the court's jurisdiction over social insurance matters.

Art. 59 ATSG

Cited to confirm the appellant's standing (Befugnis) to lodge the appeal.

Art. 60 ATSG

Cited to confirm that the appeal was lodged within the statutory time limit.

Art. 61 lit. b ATSG

Cited to confirm that the formal requirements for the appeal were met.

Art. 61 lit. c und d ATSG

Cited to confirm the court's power of free review of the challenged decision.

Art. 16 Abs. 1 UVG

Cited contextually to explain the basis for sickness/accident benefits (Taggeld).

Art. 16 Abs. 2 UVG

Cited contextually regarding the start and end of entitlement to Taggeld.

Art. 17 Abs. 1 UVG

Cited contextually regarding the calculation rate of the Taggeld.

Art. 15 Abs. 1 UVG

Cited contextually regarding the basis for calculating Taggelder and pensions (insured salary).

Art. 15 Abs. 2 UVG

Cited contextually regarding the definition of insured salary for Taggelder and pensions.

Art. 23 Abs. 1 UVG

Cited contextually regarding the calculation of insured salary when employed income is reduced due to accident or illness, via reference to the UVV.

Art. 69 Abs. 2 ATSG

Cited to define what constitutes an overpayment.

Art. 69 Abs. 3 ATSG

Cited contextually regarding exceptions to the reduction of benefits in case of overpayment.

Art. 51 Abs. 3 Satz 1 UVV

Cited to define the presumed lost earnings used in the overpayment calculation.

Art. 57 Abs. 1 GSOG

Cited to establish that the case falls under the jurisdiction of a single judge due to the value of the dispute.

Art. 61 lit. a ATSG

Cited as a basis for not imposing administrative costs in the final order.

Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG

Cited concerning adherence to formal filing requirements for the appeal.

Art. 80 lit. c Ziff. 1 VRPG

Cited contextually concerning the court's power of review.

Art. 84 Abs. 3 VRPG

Cited contextually concerning the court's lack of binding by the parties' claims.

Art. 7 Abs. 1 ATSV

Cited to establish the 5% annual interest rate for default interest.

Art. 7 Abs. 2 ATSV

Cited contextually determining when the obligation for default interest begins and ends.

Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG

Cited as the basis for not requiring the collection of judicial costs.

Art. 39 ff. BGG

Cited in the legal remedy instruction as governing the appeal regarding public law matters.

Art. 82 ff. BGG

Cited in the legal remedy instruction as governing the appeal regarding public law matters.

Art. 90 ff. BGG

Cited in the legal remedy instruction as governing the appeal regarding public law matters.

Art. 66 al. 1 LTF

This provision regarding costs is cited in the final order implicitly through point 2 (no costs awarded) and explicitly in this analysis via the related Art. 61 lit. a ATSG context concerning costs, although this specific LTF article is not explicitly printed in the dispositive points 1 and 2.

Art. 64 LTF

This provision regarding legal aid is not explicitly cited in the dispositive points 1 and 2.

Art. 54 Abs. 1 lit. a GSOG

Cited contextually defining the court's competence based on cantonal law.

Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG

Cited contextually regarding the waiting period for disability insurance benefits.

Art. 8 KonzG

This provision related to the cantonal organizational law is not explicitly cited in the dispositive points 1 and 2.

Art. 32 VRPG

Cited contextually concerning adherence to formal filing requirements for the appeal.

Art. 5 ATSG

Cited contextually to confirm the court's jurisdiction over social insurance matters.

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Volltext

200 13 234 UV GRD/SCM/ARJ

Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung

Urteil des Einzelrichters vom 7. November 2014

Verwaltungsrichter Grütter Gerichtsschreiberin Schädeli

A.________ Beschwerdeführer

gegen

SUVA Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Beschwerdegegnerin

betreffend Einspracheentscheid vom 7. März 2013 Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Nov. 2014, UV/13/234, Seite 2

Sachverhalt:

A.

Der 1963 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) war im Mai 1993 aufgrund seines derzeitigen Arbeitsverhältnisses bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA bzw. Beschwerdegegnerin) gegen die Folgen von Berufsund Nichtberufsunfällen versichert, als er einen Fahrradunfall mit Stirnhöhlenfraktur erlitt (Akten der SUVA [act. IA] 6, 13 lit. A). Am 2. Januar 2005 erlitt er eine Auffahrkollision mit Halswirbelsäulen-Schleudertrauma (Akten der SUVA [act. IIA] 1, 3 f., 6, 10) und am 21. Februar 2006 – nach zwischenzeitlicher Anmeldung zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung (IV; vgl. act. IIA 98) – verletzte er sich am Kopf, da er gegen einen Türrahmen lief (Akten der SUVA [act. IIC] 1). Mit Verfügung vom 11. September 2008 (act. IIA 121) stellte die SUVA die infolge des Unfalls vom 2. Januar 2005 erbrachten Versicherungsleistungen (Heilkosten und Taggeld) mangels Vorliegens adäquater Unfallfolgen per 30. September 2008 ein. Gleichzeitig lehnte sie einen Anspruch auf eine Invalidenrente, eine Integritätsentschädigung und eine Anpassung des Taggeldes ab. Hiergegen erhob der Versicherte am 4. Oktober 2008 Einsprache (act. IIA 128), welche die SUVA am 30. Dezember 2008 abwies, soweit sie darauf eintrat (act. IIA 133). Die gegen den Einspracheentscheid erhobene Beschwerde (Akten der SUVA [act. IIB] 140) wurde mit Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. September 2010 (VGE UV/2009/99; act. IIB 148) abgewiesen. In der Folge hat das Bundesgericht mit Entscheid vom 15. Februar 2011 (8C_844/2010 [act. IIB 154]) die Beschwerde des Versicherten in dem Sinne gutgeheissen, als der vorinstanzliche Entscheid und der Einspracheentscheid aufgehoben wurden und die Sache an die SUVA zurückgewiesen wurde, damit sie nach weiteren Abklärungen über ihre Leistungspflicht ab 1. Oktober 2008 neu verfüge.

Nach Einholung eines interdisziplinären Gutachtens (act. IIB 177) lehnte die SUVA mit Verfügung vom 5. Februar 2013 (act. IIB 184) einen Anspruch auf UV-Leistungen über den 30. September 2008 hinaus weiterhin ab. Die Versicherungsleistungen (Taggeld und Heilkosten) blieben somit per diesem Datum eingestellt. Hiergegen erhob der Versicherte erneut Ein- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Nov. 2014, UV/13/234, Seite 3

sprache (act. IIB 187), welche die SUVA mit Entscheid vom 4. Juli 2013 (act. IA 1) abwies. Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Verwaltungsgericht das Kantons Bern mit Entscheid vom 29. September 2014 (VGE UV/2013/654) in dem Sinne gut, als dass der angefochtene Einspracheentscheid aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wurde, damit sie nach Vornahme weiterer Abklärungen im Sinne der Erwägungen neu verfüge.

B.

Mit Verfügung vom 18. März 2009 (act. IIB 138 f.) errechnete die SUVA – unter Berücksichtigung der rückwirkenden Rentenzusprache der IV per

1. Juni 2005 – aus Überentschädigung einen Saldo von Fr. 8‘773.30 zu ihren Gunsten, welcher mit der Nachzahlung der IV verrechnet werde. Dagegen erhob der Versicherte am 30. März 2009 Einsprache (act. IIB 146), welche mit Entscheid vom 7. März 2013 (act. IIB 189) abgewiesen wurde.

C.

Hiergegen erhob der Versicherte am 18. März 2013 Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die sinngemässe Auszahlung des Betrags von Fr. 8‘773.30 an ihn, zuzüglich Verzugszinsen und angemessener Prozessentschädigung.

Mit Beschwerdeantwort vom 27. Mai 2013 beantragte die Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. B.________, die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde sowie die Wettschlagung der Kosten. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Nov. 2014, UV/13/234, Seite 4

Erwägungen:

1.

1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom

11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid der SUVA vom 7. März 2013 (act. IIB 189). Streitig und zu prüfen ist die von der SUVA ermittelte Überentschädigung und damit die Höhe des Rückforderungsbzw. Verrechnungsanspruchs der SUVA im Zusammenhang mit dem Unfall vom

2. Januar 2005. Umstritten ist dabei insbesondere die Höhe des mutmasslich entgangenen Verdienstes im Sinne von Art. 69 Abs. 2 ATSG der Jahre 2005 bis 2008.

1.3 Der Streitwert liegt unter Fr. 20'000.–, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).

1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Nov. 2014, UV/13/234, Seite 5

2.

2.1 Gemäss Art. 16 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung vom 20. März 1981 (UVG; SR 832.20) hat der Versicherte Anspruch auf ein Taggeld, wenn er infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (vgl. Art. 6 ATSG) ist. Der Anspruch auf Taggeld entsteht am dritten Tag nach dem Unfalltag. Er erlischt mit der Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit, mit dem Beginn einer Rente oder mit dem Tod des Versicherten (Art. 16 Abs. 2 UVG). Das Taggeld beträgt bei voller Arbeitsunfähigkeit 80 Prozent des versicherten Verdienstes. Bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit wird es entsprechend gekürzt (Art. 17 Abs. 1 UVG).

2.2 Die Taggelder und die Renten werden gemäss Art. 15 Abs. 1 UVG nach dem versicherten Verdienst bemessen. Als versicherter Verdienst gilt für die Bemessung der Taggelder der letzte vor dem Unfall bezogene Lohn, für die Bemessung der Renten der innerhalb eines Jahres vor dem Unfall bezogene Lohn (Art. 15 Abs. 2 UVG). Bezieht der Versicherte wegen Militärdienst, Zivildienst, Zivilschutzdienst, Unfall, Krankheit, Mutterschaft oder Kurzarbeit keinen oder einen verminderten Lohn, so wird nach Art. 23 Abs. 1 der Verordnung über die Unfallversicherung vom 20. Dezember 1982 (UVV; SR 832.202) für die Berechnung des Taggeldes derjenige Verdienst berücksichtigt, den er ohne Militärdienst, Zivildienst, Zivilschutzdienst, Unfall, Krankheit, Mutterschaft oder Kurzarbeit erzielt hätte.

2.3

2.3.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1 ATSG darf das Zusammentreffen von Leistungen verschiedener Sozialversicherungen nicht zu einer Überentschädigung der berechtigten Person führen. Eine Überentschädigung liegt in dem Masse vor, als die gesetzlichen Sozialversicherungsleistungen den wegen des Versicherungsfalls mutmasslich entgangenen Verdienst zuzüglich der durch den Versicherungsfall verursachten Mehrkosten und allfälliger Einkommenseinbussen von Angehörigen übersteigen (Art. 69 Abs. 2 ATSG). Die Leistungen werden um den Betrag der Überentschädigung gekürzt. Von einer Kürzung ausgeschlossen sind die Renten der Altersund Hinterlassenenversicherung und der Invalidenversicherung sowie alle Hilflosen- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Nov. 2014, UV/13/234, Seite 6

und Integritätsentschädigungen. Bei Kapitalleistungen wird der Rentenwert berücksichtigt (Art. 69 Abs. 3 ATSG).

2.3.2 Gemäss Art. 51 Abs. 3 Satz 1 UVV entspricht der mutmasslich entgangene Verdienst jenem Verdienst, den der Versicherte ohne schädigendes Ereignis erzielen würde. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft (vgl. BGE 134 V 322 E. 4.1 S. 325,

129 V 222 E. 4.3.1 S. 224).

2.3.3 Bei der Berechnung der Überentschädigung werden nur Leistungen gleicher Art und Zweckbestimmung berücksichtigt, die der anspruchsberechtigten Person auf Grund des schädigenden Ereignisses gewährt werden. Nach dem Gesetzeswortlaut von Art. 69 Abs. 1 ATSG ist somit das versicherte Ereignis ausschlaggebend, das zur Überentschädigung führt. Damit wird die ereignisbezogene Kongruenz statuiert. Daraus ist zu schliessen, dass der faktische Verdienst vor dem Unfallereignis die Basis für die Bestimmung der Überentschädigung zu bilden hat. Nicht abzustellen ist daher, auf was die versicherte Person zumutbarerweise bei voller Gesundheit an Einkommen erzielen würde, sondern auf dasjenige Einkommen, das sie ohne das in Frage stehende Ereignis tatsächlich verdient hat (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 7. Juni 2013, 8C_512/2012,

E. 5.3.2 und 6.1).

2.4 Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nichts Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhaltes genügt diesen Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 138 V 218 E. 6 S. 221; betreffend Ermittlung des mutmasslich entgangenen Verdienstes vgl. Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute BGer] vom 20. November 2006, U 33/05, E. 3.2.3).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Nov. 2014, UV/13/234, Seite 7

3.

3.1 Die Beschwerdegegnerin ist gestützt auf die Angaben der ehemaligen Arbeitgeberin des Beschwerdeführers (act. IIB 143 f.) davon ausgegangen, dass letzterer ohne schädigendes Ereignis bei einem 80 %- Pensum im Jahr 2005 einen Verdienst von Fr. 68‘976.– (Fr. 5‘240.-- x 13 + Fr. 806.-- [Aktien] + Fr. 1‘050.-- [Erfolgsprämie] = Fr. 69‘976.--), im Jahr 2006 einen solchen von Fr. 69‘619.80 (Fr. 5‘240.-- x 13 + Fr. 1‘088.-- [Aktien] + Fr. 1‘411.80 [Erfolgsprämie] = Fr. 70‘619.80), im Jahr 2007 von Fr. 73‘087.25 (Fr. 5‘360.-- x 13 + Fr. 1‘770.-- [Aktien] + Fr. 1‘637.25 [Erfolgsprämie]) und im Jahr 2008 von Fr. 73‘337.50.-- (Fr. 5‘360.-- x 13 + Fr. 2‘337.50 [Aktien] + Fr. 1‘320.-- [Erfolgsprämie]) erzielt hätte. Demnach ging sie in ihrer Überentschädigungsberechnung vom 16. März 2009 von einem mutmasslich entgangenen Verdienst im Jahr 2005 von Fr. 68‘777.80, im Jahr 2006 von Fr. 69‘619.80, im Jahr 2007 von Fr. 73‘087.25 und im Jahr 2008 (bis 30. September) von Fr. 55‘046.60, vom

5. Januar 2005 bis 30. September 2008 ausmachend total Fr. 266‘531.45 aus (act. IIB 138 Ziff. 4).

Der Beschwerdeführer bringt hiergegen vor, zum Unfallzeitpunkt sei sein Einkommen wegen Unfall/Krankheit um 20 % reduziert gewesen und beantragt sinngemäss, als mutmasslich entgangener Verdienst das Valideneinkommen gemäss IV heranzuziehen. Die IV-Stelle Bern habe in ihrer Verfügung vom 24. März 2009 (vgl. act. IIB 193) für das Jahr 2005 ein Valideneinkommen von Fr. 85‘150.-- berechnet, auf welches auch hier abzustellen sei (vgl. Beschwerde, act. IIB 146).

3.2 Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer zwischen dem 5. Januar 2005 und 30. September 2008 Sozialversicherungsleistungen (SUVA-Taggelder und IV-Rente) im Betrag von total Fr. 109‘645.55 bezogen hat (act. IIB 138 Ziff. 1-3).

Die Taggeldzahlungen in der Höhe von Fr. 77‘032.55 erfolgten aufgrund des Unfalls vom 2. Januar 2005 (vgl. act. IIA 121). Da weder aufgrund der Parteivorbringen noch aufgrund der Akten Anlass besteht, diese unbestritten gebliebene Position in die Prüfung miteinzubeziehen, ist von der Richtigkeit dieser Taggeldzahlungen auszugehen (vgl. BGE 110 V 48 E. 4a Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Nov. 2014, UV/13/234, Seite 8

S. 53; ZAK 1992 S. 487 E. 1b). Die Rentenzusprache vom 24. März 2009 (act. IIB 193) begründete die IV damit, dass der Beschwerdeführer aus gesundheitlichen Gründen seit Jahren nicht mehr in der Lage sei, seiner Erwerbstätigkeit vollumfänglich nachzukommen. Eine durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit von 40 % sei mit Datum vom 23. Juni 2005 erreicht worden, womit ab dem 1. Juni 2005 Anspruch auf eine Viertelsrente bestehe. Seit Juni 2005 sei eine 50 %ige Arbeitsunfähigkeit gegeben, weshalb die Rente per 1. September 2005 auf eine halbe IV-Rente erhöht werde. Beim Einkommensvergleich für das Jahr 2005 werde im Gesundheitsfall von einem monatlichen Bruttoerwerbseinkommen von Fr. 5‘240.-- x 13 bei einem Beschäftigungsgrad von 80 % ausgegangen, welches auf 100 % aufgerechnet werde. Somit ging die IV bei der Ermittlung des Valideneinkommens offenbar von einem Beschäftigungsgrad von 100 % und einer Erwerbseinbusse von 20 % aus vor dem Unfall vom 2. Januar 2005 bestehenden Gründen aus. Das Wartejahr gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG; SR 831.20) begann im Juni 2004 und somit vor dem hier relevanten Unfall zu laufen. Demnach kann im Zeitraum vom Juni 2004 bis zum Unfallzeitpunkt im Januar 2005 – während sieben Monaten – von einer 20 %igen Arbeitsunfähigkeit und von Januar bis Juni 2005 – während fünf Monaten – von einer 68 %igen Arbeitsunfähigkeit ausgegangen werden, womit nach Ablauf eines Jahres eine durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit von 40 % erreicht war (40 % x 12 Monate = 480 % [1 Jahr] - 140 % [20 % x 7 Monate] = 340 % : 5 Monate = 68 % [Februar - Juni 2005]).

Vom ab 24. Juni 2005 ermittelten Invaliditätsgrad (IV-Grad) von 50 % ist überwiegend wahrscheinlich weniger als die Hälfte auf den Unfall vom

2. Januar 2005 zurückzuführen. Hierzu ist zu beachten, dass der Wortlaut von Art. 69 Abs. 1 ATSG dafür spricht, dass nur auf die durch den Unfall ausgelösten Leistungen und nicht auf den dadurch verursachten IV-Grad abgestellt wird (vgl. BGer 8C_512/2012, E. 7.2.1). Die ärztliche Begutachtung des Beschwerdeführers brachte zudem hervor, dass durch dessen Persönlichkeitsstruktur keine adäquate Bewältigung oder Verarbeitung des Unfallereignisses sowie der Schmerzen möglich war (vgl. Akten der IV [act. III] 34 S. 13, act. III 44 S. 3 im Verfahren BV/2014/588). Allein diese Beurteilung zeigt auf, dass das Unfallereignis vom 2. Januar 2005 von ei- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Nov. 2014, UV/13/234, Seite 9

nem gesunden Versicherten in adäquater Weise hätte verarbeitet werden können und die Rentenzusprache der IV somit gar nicht bzw. nur in sehr geringem Umfang durch das Ereignis vom 2. Januar 2005 bedingt sein kann.

Nach dem Dargelegten kann die ab Juni 2005 ausgerichtete Rente der IV nicht (bzw. allenfalls höchstens zu einem sehr geringen Teil) in die Überentschädigungsberechnung einbezogen werden und die im massgebenden Zeitraum ausgerichteten (relevanten) Sozialversicherungsleistungen belaufen sich auf Fr. 77‘032.55 (Taggeldleistungen; act. IIB 138 Ziff. 1).

3.3 Weiter ist zu prüfen, wie hoch der Verdienst des Beschwerdeführers ohne das Unfallereignis vom 2. Januar 2005 gewesen wäre.

Die Angaben der ehemaligen Arbeitgeberin, der ..., erhellen, dass der Beschwerdeführer per 1. Januar 2001 zu 100 % eingestellt worden ist. Er hat dieses Pensum aber aufgrund der nicht mehr vollständigen Einsatzfähigkeit und Dauerabsenzen per 1. Mai 2004 auf 80 % reduziert (act. IIA 61, vgl. auch act. IIC 1 Ziff. 3). Die vormalige Arbeitgeberin, ..., hielt in ihrer Bestätigung vom 29. September 2000 (act. IIB 140.6) fest, dass das damalige

100 %-Pensum auf Wunsch des Beschwerdeführers (Renovation seines Hauses in ...) per 1. Januar 1996 auf 80 % reduziert worden sei. Weiter geht aus der Bestätigung hervor, dass die Arbeitgeberin im Jahr 2000 bereit gewesen ist, den Beschwerdeführer wiederum zu 100 % zu beschäftigen, was letzterer seit einem Unfall im Juni 1998 (vgl. act. IA 15 S. 6) nicht mehr für möglich gehalten habe.

Folglich steht fest, dass der Beschwerdeführer sein Arbeitspensum bereits per 1. Januar 1996 bzw. per 1. Mai 2004 und somit vor dem Unfall vom

2. Januar 2005 – welcher zur Überentschädigung geführt hat – auf 80 % reduziert hatte. Ob dies aufgrund vorheriger Unfallereignisse oder aus sonstigen privaten Gründen erfolgte, spielt vorliegend keine Rolle. Es ist deshalb davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer ohne den Unfall vom 2. Januar 2005 weiterhin am selben Ort bei einem Beschäftigungsgrad von 80 % tätig wäre und ein entsprechendes Einkommen erzielen würde. Die Beschwerdegegnerin hat demnach zu Recht auf die Angaben der ehemaligen Arbeitgeberin des Beschwerdeführers abgestellt (vgl. act. IIB Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Nov. 2014, UV/13/234, Seite 10

143 f.). Gemäss diesen hätte der Beschwerdeführer in den Jahren 2005 bis 2008 nebst einem Grundlohn einen 13. Monatslohn sowie Aktien und eine Erfolgsprämie bezogen. Somit hätte er im Jahr 2005 Fr. 69‘784.30 (Fr. 69‘976.-- / 365 x 364), im Jahr 2006 Fr. 70‘619.80, im Jahr 2007 Fr. 73‘087.25 und im Jahr 2008 Fr. 55‘053.35 (Fr. 73‘337.50.-- / 365 x 274), insgesamt ausmachend Fr. 268‘544.70, erzielt (vgl. Zahlen gemäss E. 3.1, Satz 1 hiervor). Unter Berücksichtigung eines effektiven Eigenverdienstes von Fr. 165‘659.20 (act. IIB 138 Ziff. 5) ergibt sich im massgebenden Zeitraum vom 5. Januar 2005 bis 30. September 2008 ein entgangener Verdienst von Fr. 102‘885.50 (Fr. 268‘544.70 - Fr. 165‘659.20). Bei diesem Ergebnis kann offen bleiben, ob die zwar von den Parteien nicht bestrittenen, jedoch fraglichen Positionen „Aktien“ und „Erfolgsprämie“ zu Recht Eingang in die Berechnung fanden. Mit Blick auf die vorliegenden Unterlagen und Art. 22 Abs. 3 UVV ist ein Rechtsanspruch hierauf nicht ausgewiesen. Die Ausscheidung der „Aktien“ und „Erfolgsprämie“ würde am Ergebnis jedoch nichts ändern (Fr. 5‘240.-- x 13 / 365 x 364 [2005] + Fr. 5‘240.-- x 13 [2006] + Fr. 5‘360.-- x 13 [2007] + Fr. 5‘360.-- x 13 / 365 x 274 [2008] = Fr. 258‘041.05 > Fr. 258‘041.05 - Fr. 165‘659.20 = Fr. 92‘381.85 [entgangener Verdienst]).

3.4 Nach dem Dargelegten liegt mit den ausgerichteten, anrechenbaren Sozialversicherungsleistungen im Betrag von Fr. 77‘032.55 (vgl. E. 3.2 hiervor) und einem entgangenen Verdienst von Fr. 102‘885.50 (vgl. E. 3.3 hiervor) keine Überentschädigung zugunsten der Beschwerdegegnerin vor. Demnach hat letztere dem Beschwerdeführer den Betrag von Fr. 8‘773.30 zurückzuerstatten.

4.

4.1 Sofern die versicherte Person ihrer Mitwirkungspflicht vollumfänglich nachgekommen ist, werden die Sozialversicherungen für ihre Leistungen nach Ablauf von 24 Monaten nach der Entstehung des Anspruchs, frühestens aber 12 Monate nach dessen Geltendmachung, verzugszinspflichtig (Art. 26 Abs. 2 ATSG). Dabei beginnt die Verzugszinspflicht zwei Jahre nach Beginn der Rentenberechtigung als solcher und nicht erst jeweils zwei Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Nov. 2014, UV/13/234, Seite 11

Jahre nach Fälligkeit jeder einzelnen Monatsrente (BGE 133 V 9 E. 3.6

S. 13).

4.2 Gemäss Art. 7 Abs. 1 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV; SR 830.11) beträgt der Satz für den Verzugszins 5 Prozent im Jahr. Der Verzugszins wird monatlich auf dem bis Ende des Vormonats aufgelaufenen Leistungsanspruch berechnet. Die Zinspflicht beginnt am ersten Tag des Monats, in welchem der Anspruch auf Verzugszinsen entstanden ist, und endet am Ende des Monats, in welchem der Zahlungsauftrag erteilt wird (Abs. 2).

4.3 Mit IV-Verfügung vom 24. März 2009 (act. IIB 145) wurde dem Beschwerdeführer rückwirkend ab 1. Juni 2005 eine Viertelsrente bzw. ab

1. September 2005 eine halbe Invalidenrente zugesprochen. Gleichzeitig wurde ein „Anspruch Dritter: SUVA …“ im Betrag von Fr. 8‘773.30 festgehalten, welcher auf das Konto der SUVA … ausbezahlt wurde. Unter Berücksichtigung der Anmeldung zum Leistungsbezug bei der IV vom

28. Dezember 2005 (vgl. act. IIA 98) sowie den von 2005 bis 2008 erbrachten Taggeldleistungen (vgl. act. IIB 138 Ziff. 1), ist die zurückzuerstattende Leistung von Fr. 8‘773.30 ab Datum der Abrechnung der IV – welche mit Verfügung vom 24. März 2009 erfolgte – mit 5 % zu verzinsen, da in diesem Zeitpunkt die 24 Monate nach Entstehung des Anspruchs bzw. die 12 Monate ab Geltendmachung bereits abgelaufen waren.

5.

Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde gutzuheissen und die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer den Betrag von Fr. 8‘773.30 nebst Verzugszins zu 5 % ab 24. März 2009 zurückzuerstatten.

6.

6.1 Verfahrenskosten sind keine zu erheben (Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Nov. 2014, UV/13/234, Seite 12

6.2 Der nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hat nach konstanter Praxis trotz seines Obsiegens keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, da der Aufwand zur Wahrung seiner Interessen den Rahmen dessen nicht überschritten hat, was der Einzelne üblicherund zumutbarerweise nebenbei zur Besorgung seiner persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat (BGE 127 V 205 E. 4b S. 207).

Demnach entscheidet der Einzelrichter:

1. In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt vom 7. März 2013 aufgehoben und die Beschwerdegegnerin verurteilt, dem Beschwerdeführer den Betrag von Fr. 8‘773.30 nebst Zins zu 5 % seit dem

24. März 2009 zu bezahlen.

2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschädigung zugesprochen.

3. Zu eröffnen (R):

- A.________

- Rechtsanwalt B.________ z.H. der Beschwerdegegnerin

- Bundesamt für Gesundheit

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.