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200 2013 134 • VG BE 200 2013 134 KI-generiert

Sanction for Refusing Suitable Job Interview Upheld Despite Part-Time Employment Claim

Geschäftsnummer 200 2013 134
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Bern (CH-BE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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An unemployed person, registered for job placement with a reported 80% to 100% employability, was sanctioned with a 35-day suspension of unemployment benefits for failing to attend a mandatory job interview for a suitable, full-time position assigned by the authorities. The claimant argued that she had already secured a 25% part-time job that would allow her to pursue training and planning for future self-employment, and her vocational counselor was aware of her plans, but the court found that as long as she claimed benefits based on an 80% employability rate and had not yet received approval for self-employment support, she was obliged to accept any suitable work to mitigate her unemployment. The court dismissed the appeal, ruling that the claimant's last-minute cancellation of the interview, before securing a definitive contract for the part-time job, constituted a failure to comply with the legal obligation to accept assigned work and was an act of severe fault, justifying the administrative decision to impose a 35-day suspension of payment entitlements.

Legislator-Regeste

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Art. 59 ATSG, Art. 60 ATSG, Art. 61 lit. b ATSG, Art. 81 Abs. 1 i.V.m, Art. 57 Abs. 1 GSOG, Art. 84 Abs. 3 VRPG; Sanction for Refusing Suitable Job Interview Upheld Despite Part-Time Employment Claim: The claimant argued that she had already secured a 25% part-time job that would allow her to pursue training and planning for future self-employment, and her vocational counselor was aware of her plans, but the court found that as long as she claimed benefits based on an 80% employability rate and had not yet received approval for self-employment support, she was obliged to accept any suitable work to mitigate her unemployment. The court dismissed the appeal, ruling that the claimant's last-minute cancellation of the interview, before securing a definitive contract for the part-time job, constituted a failure to comply with the legal obligation to accept assigned work and was an act of severe fault, justifying the administrative decision to impose a 35-day suspension of payment entitlements.

Schlagwörter

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Arbeitsvermittlung Arbeitsvertrag Einstellung der Arbeitslosenentschädigung Teilzeitarbeit Vollzeitbeschäftigung Ganzarbeitslosigkeit Einspracheentscheid vom 17. Januar 2013

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 59 ATSG
Cited in the reasoning (Section 1.1) to confirm the appellant's standing (Befugnis) to appeal.
Art. 60 ATSG
Cited in the reasoning (Section 1.1) to confirm compliance with time limits for the appeal.
Art. 61 lit. b ATSG
60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art.
Art. 81 Abs. 1 i.V.m
b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m.
Art. 57 Abs. 1 GSOG
20'000.--, womit die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).
Art. 84 Abs. 3 VRPG
Cited in the reasoning (Section 1.4) regarding the court's power of free review, although not explicitly in the final dispositive orders.
Art. 17 Abs. 1 Satz
2.1 Die versicherte Person, welche Versicherungsleistungen beanspruchen will, muss mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 AVIG).
Art. 17 Abs. 3 Satz
Sie muss eine vermittelte zumutbare Arbeit annehmen (Art. 17 Abs. 3 Satz 1 AVIG).

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG

Cited in the reasoning (Section 4.1) as the basis for determining the duration of the sanction based on the degree of fault, although the final order mainly relates to dismissal and costs.

Art. 45 Abs. 3 lit. c AVIV

Cited in the reasoning (Section 4.2) to justify the 35-day sanction falling within the range for severe fault.

Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG

Cited in the reasoning (Section 2.2) defining the basis for suspension due to failure to accept reasonable employment.

Art. 17 Abs. 3 Satz 1 AVIG

Cited in the reasoning (Section 2.1) establishing the obligation to accept a placed reasonable job.

Art. 17 Abs. 1 AVIG

Cited in the reasoning (Section 2.1) establishing the duty to seek work to avoid or shorten unemployment.

Art. 61 lit. g ATSG

Applied in the dispositive (Order 2) in conjunction with AVIG to refuse an award of party compensation.

Art. 61 lit. a ATSG

Applied in the dispositive (Order 2) in conjunction with AVIG to determine that no procedural costs are to be levied.

Art. 1 Abs. 1 AVIG

Cited in the reasoning (Section 5.1 and 5.2) in conjunction with ATSG provisions to establish that no procedural costs are levied and no party compensation is awarded.

Art. 84 Abs. 3 VRPG

Cited in the reasoning (Section 1.4) regarding the court's power of free review, although not explicitly in the final dispositive orders.

Art. 80 lit. c Ziff. 1 VRPG

Cited in the reasoning (Section 1.4) regarding the court's power of free review, although not explicitly in the final dispositive orders.

Art. 61 lit. d ATSG

Cited in the reasoning (Section 1.4) regarding the court's power not to be bound by the parties' requests, although not explicitly in the final dispositive orders.

Art. 61 lit. c ATSG

Cited in the reasoning (Section 1.4) regarding the court's power of free review, although not explicitly in the final dispositive orders.

Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG)

Cited in the reasoning (Section 1.1) to confirm compliance with formal requirements for the appeal.

Art. 60 ATSG

Cited in the reasoning (Section 1.1) to confirm compliance with time limits for the appeal.

Art. 59 ATSG

Cited in the reasoning (Section 1.1) to confirm the appellant's standing (Befugnis) to appeal.

Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG)

Cited in the reasoning (Section 1.1) to confirm local jurisdiction, implicitly related to the substantive matter.

Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG)

Cited in the reasoning (Section 1.1) to establish the competent department based on cantonal law.

Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG)

Cited in the reasoning (Section 1.1) to establish the competent department for reviewing decisions under social security law.

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Volltext

200 13 134 ALV KNB/IMD/KRK

Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung

Urteil des Einzelrichters vom 22. April 2014

Verwaltungsrichter Knapp Gerichtsschreiber Imhasly

A.________ Beschwerdeführerin

gegen

beco Berner Wirtschaft Arbeitsvermittlung, Rechtsdienst, Lagerhausweg 10, 3018 Bern Beschwerdegegner

betreffend Einspracheentscheid vom 17. Januar 2013 Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. April 2014, ALV/13/134, Seite 2

Sachverhalt:

A.

Die 1970 geborene A.________ (nachfolgend Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) meldete sich am 28. Mai 2012 zur Arbeitsvermittlung an (Akten der Regionalen Arbeitsvermittlung [RAV] Region Oberland [act. IIB] 7) und stellte am 5. Juni 2012 Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. Juni 2012 (Akten der Arbeitslosenkasse Unia Thun [act. IIC] 33). In der Folge wies die RAV der Versicherten eine unbefristete Arbeitsstelle mit einem Beschäftigungsgrad von 80 bis 100 % zu (act. IIB 129). Nachdem die Versicherte ein vereinbartes Vorstellungsgespräch kurzfristig abgesagt hatte, forderte die RAV sie mittels Schreibens vom

18. Oktober 2012 (act. IIB 151) zur Stellungnahme bezüglich der Ablehnung einer zugewiesenen Stelle auf. Dieser Aufforderung kam die Versicherte mit Schreiben vom 26. Oktober 2012 nach (act. IIB 164).

Mit Verfügung vom 5. November 2012 (act. IIB 171) wurde die Versicherte wegen erstmaligen Nichtbefolgens einer Zuweisung der RAV auf eine unbefristete zumutbare Stelle für 35 Tage in ihrer Anspruchsberechtigung eingestellt. Die dagegen erhobene Einsprache wies das beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung, Rechtsdienst (nachfolgend Beschwerdegegner), mit Entscheid vom 17. Januar 2013 ab (Akten Rechtsdienst [act. II] 20 bis 23).

B.

Hiergegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 17. Februar 2013 Beschwerde und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheids.

Mit Schreiben vom 20. Februar 2013 wies der zuständige Instruktionsrichter die Beschwerdeführerin auf die Formerfordernisse der rechtsgültigen Beschwerdeführung hin und liess ihr die Beschwerde wieder zukommen, damit sie diese mit einer Originalunterschrift versehe. Am 26. Februar 2013 Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. April 2014, ALV/13/134, Seite 3

ging die nunmehr eigenhändig unterschriebene Beschwerde beim Verwaltungsgericht ein.

In der Beschwerdeantwort schloss der Beschwerdegegner auf Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen:

1.

1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982 [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom

31. August 1983 [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 17. Januar 2013 (act. II 20 bis 23). Streitig und zu prüfen ist die Einstellung der Beschwerdeführe- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. April 2014, ALV/13/134, Seite 4

rin in der Anspruchsberechtigung für die Dauer von 35 Tagen wegen Nichtannahme einer zumutbaren Arbeit.

1.3 Der Streitwert liegt bei einer Einstelldauer von 35 Tagen und einer Taggeldleistung von Fr. 181.75 (act. IIC 35) unter Fr. 20'000.--, womit die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).

1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

2.

2.1 Die versicherte Person, welche Versicherungsleistungen beanspruchen will, muss mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 AVIG). Sie muss eine vermittelte zumutbare Arbeit annehmen (Art. 17 Abs. 3 Satz 1 AVIG).

2.2 Die versicherte Person ist in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie die Kontrollvorschriften oder die Weisungen der zuständigen Amtsstelle nicht befolgt, namentlich eine zumutbare Arbeit nicht annimmt (Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG). Gemäss Rechtsprechung ist dieser Einstellungstatbestand auch dann erfüllt, wenn die versicherte Person die Arbeit zwar nicht ausdrücklich ablehnt, es aber durch ihr Verhalten in Kauf nimmt, dass die Stelle anderweitig besetzt wird. Die arbeitslose versicherte Person hat bei den Verhandlungen mit dem künftigen Arbeitgeber klar und eindeutig die Bereitschaft zum Vertragsabschluss zu bekunden, um die Beendigung der Arbeitslosigkeit nicht zu gefährden (BGE 122 V 34 E. 3b S. 38; ARV 2002 S. 58 E. 1).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. April 2014, ALV/13/134, Seite 5

3.

3.1 Die Beschwerdeführerin bringt sinngemäss vor, sie habe das Vorstellungsgespräch vom 15. Oktober 2012 bei der B.________ abgesagt, weil sie zuvor eine Zusage der C.________ in … erhalten habe, wonach sie dort am 1. Februar 2013 eine Arbeitsstelle antreten könne. Diese Stelle umfasse ein Pensum von 25 %, was ihr ermögliche, Kurse und ein Praktikum zu besuchen, welche für ihre geplante Selbstständigkeit erforderlich seien. Ihre RAV-Beraterin sei über diese Pläne informiert gewesen und habe den "Antrag auf Selbstständigkeit" genehmigt. Sie habe sich an die Abmachungen gehalten und sich weiterhin im Umfang von vier Bewerbungen pro Monat um Anstellungen bemüht. Unter diesen Umständen sei sie mit der Einstellung in der Höhe von 34 (richtig: 35) Taggeldern nicht einverstanden.

3.2 Die Beschwerdeführerin verkennt mit dieser Argumentation, dass sie erst mit Gesuch vom 5. April 2013 (act. IIA 62) die Ausrichtung von Taggeldern während der Planungsphase eines Projektes zur Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit (Art. 71a ff. AVIG) beantragt hat. Bis zum Zeitpunkt der Bewilligung dieses Gesuches und dem damit verbundenen Beginn der Planungsphase (vgl. Art. 95a AVIV) galt sie – entsprechend der Anmeldung zum Leistungsbezug (act. IIB 7; act. IIC 33) – als zu 80 % vermittelbar. Auf dieser Basis wurden denn auch die ihr zustehenden Leistungen berechnet (act. IIC 35).

Mit der Beanspruchung von Versicherungsleistungen gehen verschiedene Pflichten seitens der Versicherten einher: Zunächst einmal sind sie verpflichtet, Arbeit zu suchen und die diesbezüglichen Bemühungen nachzuweisen (Art. 17 Abs. 1 AVIG). Dem ist die Beschwerdeführerin nachgekommen, wenn auch jeweils nur mit der als Minimum vereinbarten Anzahl von vier Bewerbungen pro Monat (act. IIB 48, 66, 96, 122, 132, 140, 167; act. IIA 18, 20, 35, 44). Im Weiteren müssen Versicherte zur Schadenminderung grundsätzlich jede zumutbare Arbeit (Art. 16 Abs. 1 AVIG) bzw. eine vermittelte zumutbare Arbeit annehmen (Art. 17 Abs. 3 AVIG). Diese Pflicht hat die Beschwerdeführerin mit der Absage des Vorstellungsgesprächs bei der B.________ verletzt. Unbestritten ist dabei, dass es sich bei der fraglichen Stelle um eine zumutbare Arbeit gehandelt hat. Zudem Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. April 2014, ALV/13/134, Seite 6

wäre mit einer Anstellung die Arbeitslosigkeit der Beschwerdeführerin beendet worden, war der Beschäftigungsgrad der Stelle doch mit 80 bis 100 % angegeben (act. IIB 129).

3.3 Es geht aus arbeitslosenversicherungsrechtlicher Sicht nicht an, zunächst unter Bezug von Arbeitslosenentschädigung im Rahmen einer angegebenen Vermittelbarkeit von 80 % lediglich eine Stelle mit geringem Beschäftigungsgrad zu suchen, welche sich ideal mit dem Aufbau einer (dereinst geplanten) selbstständigen Erwerbstätigkeit bzw. mit dem Besuch verschiedener Kurse verbinden lässt und erst nach Finden einer entsprechende Stelle einen Antrag auf Unterstützung in der Planungsphase einzureichen. Dies führte zu einer Verlängerung der auf 90 Taggelder beschränkten Unterstützungsphase (Art. 71a Abs. 1 AVIG). Solange Arbeitslosenentschädigung auf Basis einer Vermittelbarkeit von 80 % ausgerichtet wurde, hatte die Beschwerdeführerin die Pflicht, Arbeitsstellen mit diesem Pensum zu suchen und anzunehmen, auch wenn diese mit der dereinst geplanten Selbstständigkeit nur schwierig oder gar nicht in Einklang zu bringen gewesen wären. Der gegenteiligen Ansicht der Beschwerdeführerin kann nicht gefolgt werden.

3.4 Hinzu kommt, dass die Aussage der Beschwerdeführerin, wonach sie bei Absage des Vorstellungsgesprächs vom 15. Oktober 2012 bereits eine Zusage der C.________ hatte, unglaubwürdig bzw. unzutreffend ist. In ihrer Stellungnahme vom 26. Oktober 2012 (act. IIB 164) sprach sie diesbezüglich lediglich davon, Bescheid erhalten zu haben, zum Vorstellungstermin kommen zu können. Auch das Protokoll des Beratungsgesprächs vom 16. Oktober 2012 (act. IIB 143) spricht gegen eine bereits am 15. Oktober 2012 erfolgte Stellenzusage seitens der C.________. Darin wurde unter der Rubrik "Weiteres" festgehalten, die Beschwerdeführerin erhoffe sich die Anstellung bei der C.________ zu 25 %. Lag zu diesem Zeitpunkt weder eine konkrete Zusage noch ein unterschriebener Arbeitsvertrag vor, hätte sich die Beschwerdeführerin aus arbeitslosenversicherungsrechtlicher Sicht weiterhin um die ihr – weniger gut passende – zugewiesene und zumutbare Arbeitsstelle bemühen müssen.

3.5 Schliesslich ist auch das Argument der Beschwerdeführerin unbehelflich, selbst bei Wahrnehmung des Vorstellungstermins wäre es nicht zu Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. April 2014, ALV/13/134, Seite 7

einer Anstellung gekommen. Vorgeworfen wird ihr vorliegend, dass sie sich nicht "ohne Wenn und Aber" beworben und damit nicht alles Zumutbare unternommen hat, die zugewiesene Stelle zu erhalten; ohne Belang ist in diesem Zusammenhang, ob bzw. dass sie die Stelle allenfalls aus anderen, nicht bei ihr liegenden Gründen nicht erhalten hätte. Der Einstellungstatbestand der Nichtannahme einer zumutbaren Arbeit gilt im Übrigen auch dann als erfüllt, wenn die versicherte Person die Arbeit zwar nicht ausdrücklich ablehnt, es aber durch ihr Verhalten – die (wie vorliegend) ohne zwingende Gründe erfolgte Absage des Vorstellungstermins oder auch demotiviertes Auftreten beim Vorstellungsgespräch – in Kauf nimmt, dass die Stelle anderweitig besetzt wird (vgl. E. 2.2 hiervor).

Die Beschwerdeführerin wurde nach dem Gesagten zu Recht in ihrer Anspruchsberechtigung eingestellt.

4.

Zu prüfen bleibt die Angemessenheit der verfügten Sanktion von 35 Einstelltagen.

4.1 Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 AVIV). Ein schweres Verschulden liegt u.a. vor, wenn die versicherte Person ohne entschuldbaren Grund eine zumutbare Arbeit abgelehnt hat (Art. 45 Abs. 4 lit. b AVIV).

Innerhalb dieses Rahmens entscheidet die Kasse nach pflichtgemässem Ermessen. Das Sozialversicherungsgericht darf sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund anstelle desjenigen der Verwaltung setzen; die Rekursbehörde muss sich somit auf Gegebenheiten abstützen können, welche ihre abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 123 V 150 E. 2 S. 152; ARV 2006 S. 230 E. 2.1).

4.2 Die verfügte Einstelldauer liegt im unteren Bereich des schweren Verschuldens (Art. 45 Abs. 3 lit. c AVIV). Unter Berücksichtigung des – Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. April 2014, ALV/13/134, Seite 8

allein für die Verwaltung verbindlichen – "Einstellrasters" (vgl. Randziffer D62 der AVIG-Praxis [in der vom 1. Januar bis 31. Dezember 2013 gültig gewesenen Fassung]), welches bei Ablehnung einer zugewiesenen oder selbstgefundenen zumutbaren unbefristeten Stelle eine Sanktion zwischen

31 und 45 Einstelltagen vorsieht, ist die verfügte Sanktion nicht zu beanstanden. Es ist kein triftiger Grund ersichtlich, der ein Eingreifen in das Ermessen der Verwaltung rechtfertigen würde.

4.3 Die Einstellung von 35 Tagen in der Anspruchsberechtigung lässt sich nach dem Dargelegten weder vom Grundsatz noch von der Höhe her beanstanden. Der Einspracheentscheid vom 17. Januar 2013 (act. II 20 bis 23) erweist sich damit als rechtens. Die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen.

5.

5.1 Es sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG).

5.2 Bei diesem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG).

Demnach entscheidet der Einzelrichter:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschädigung zugesprochen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. April 2014, ALV/13/134, Seite 9

3. Zu eröffnen (R):

- A.________

- beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung

- Staatssekretariat für Wirtschaft - seco

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.