Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
200 2013 1045 • VG BE 200 2013 1045 KI-generiert

Pension Fund Invalidity Pension Conversion at Retirement Age Upheld

Geschäftsnummer 200 2013 1045
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Bern (CH-BE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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A former employee who had been fully incapacitated since 1996 and was receiving an invalidity pension from her pension fund reached the ordinary retirement age in 2012, prompting the pension fund to convert the invalidity pension into an age-dependent old-age benefit, which was lower in amount. The claimant sought the continuation of the higher invalidity pension retroactively, arguing that it should not have been replaced by the lower old-age pension. The court rejected the claim, reasoning that while the mandatory component of the invalidity pension in occupational benefit schemes generally continues for life and is not automatically replaced by a lower old-age benefit, the replacement is permissible if the resulting old-age benefit is at least equivalent to the mandatory minimum invalidity benefit, which was the case here; furthermore, the pension fund's regulations applicable at the time of invalidity, joining, and reaching retirement age all explicitly stipulated that the invalidity pension would only be paid "at the longest until the retirement age," thereby providing a sufficient regulatory basis for the conversion of the benefit.

Legislator-Regeste

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Art. 73 Abs. 1 Satz, Art. 73 Abs. 3 BVG, Art. 32 VRPG, Art. 56 Abs. 1 GSOG, Art. 56 Abs. 3 GSOG, Art. 26 Abs. 3 Satz; Pension Fund Invalidity Pension Conversion at Retirement Age Upheld: The claimant sought the continuation of the higher invalidity pension retroactively, arguing that it should not have been replaced by the lower old-age pension. The court rejected the claim, reasoning that while the mandatory component of the invalidity pension in occupational benefit schemes generally continues for life and is not automatically replaced by a lower old-age benefit, the replacement is permissible if the resulting old-age benefit is at least equivalent to the mandatory minimum invalidity benefit, which was the case here; furthermore, the pension fund's regulations applicable at the time of invalidity, joining, and reaching retirement age all explicitly stipulated that the invalidity pension would only be paid "at the longest until the retirement age," thereby providing a sufficient regulatory basis for the conversion of the benefit.

Schlagwörter

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Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit Pensionierung Vorsorgeeinrichtungen Mindestleistungen Übertragung des Rentenanspruchs Altersrente Klage vom 22. November 2013

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 73 Abs. 2 BVG

Applied to rule that no court fees shall be levied because the main claim was dismissed.

Art. 109 Abs. 1 VRPG

Applied by negative inference (Umkehrschluss) to deny a party compensation to the losing claimant.

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Volltext

200 13 1045 BV ACT/SHE/ARJ

Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung

Urteil vom 24. Juni 2014

Verwaltungsrichter Ackermann, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Kölliker Gerichtsschreiber Schnyder

A.________ vertreten durch Fürsprecher B.________ Klägerin

gegen

Pensionskasse der Stadt Biel Rüschlistrasse 14, 2501 Biel vertreten durch Rechtsanwalt C.________ Beklagte

betreffend Klage vom 22. November 2013 Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Juni 2014, BV/13/1045, Seite 2

Sachverhalt:

A.

Die 1948 geborene A.________ (nachfolgend Versicherte bzw. Klägerin) arbeitete zuletzt ab 1979 als … im D.________ (Akten der Versicherten [act. I] 10 S. 1 Ziff. 1; Klage S. 3 Ziff. 6). Seit dem 24. April 1996 (act. I 10

S. 2 Ziff. 3) ist sie vollständig erwerbsunfähig. In der Folge wurde ihr eine Invalidenrente ausbezahlt, zuletzt von der Pensionskasse der Stadt Biel (nachfolgend PK Biel oder Beklagte; Akten der PK Biel [act. IIA 11]). Wegen Erreichens des ordentlichen Rücktrittsalters teilte die PK Biel der Versicherten mit Schreiben vom 16. April 2012 mit, dass ihre Invalidenrente per 1. Mai 2012 in eine Altersleistung umgewandelt werde (act. IIA 13), wogegen sie opponierte (act. I 1, 2, 3 und 12 sowie act. IIA 15).

B.

Mit Eingabe vom 22. November 2013 liess die Versicherte Klage erheben mit folgenden Rechtsbegehren:

„1. Der Klägerin sei rückwirkend ab 1. Mai 2012 die Invalidenanstelle der Altersrente auszurichten.

2. Die nachzuzahlenden Rentenbeträge seien ab Klageeinreichung mit 5% zu verzinsen.

unter Kostenund Entschädigungsfolge.“

Die Beklagte schloss mit Klageantwort vom 6. Februar 2014 auf Abweisung der Klage unter Kostenund Entschädigungsfolgen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Juni 2014, BV/13/1045, Seite 3

Erwägungen:

1.

1.1 Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, ist als einzige kantonale Instanz sachlich und funktionell zuständig zur Beurteilung der mit Klage vom 22. November 2013 geltend gemachten Ansprüche (Art. 73 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenenund Invalidenvorsorge vom

25. Juni 1982 [BVG; SR 831.40] i.V.m. Art. 87 lit. c des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21] und Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2009 [GSOG; BSG 161.1]). Die Beklagte hat Sitz im Kanton Bern, womit das angerufene Gericht zur Behandlung der Klage auch örtlich zuständig ist (Art. 73 Abs. 3 BVG). Auf die formgerechte (Art. 32 VRPG) Klage ist somit einzutreten.

1.2 Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine Invalidenrente der zweiten Säule.

1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). Sie beurteilen offensichtlich begründete oder offensichtlich unbegründete Fälle in Zweier-

besetzung (Art. 56 Abs. 3 GSOG).

2.

2.1 Für den obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge sieht Art.

26 Abs. 3 Satz 1 BVG vor, dass der Anspruch auf Invalidenleistungen mit dem Tod des Anspruchsberechtigten oder mit dem Wegfall der Invalidität erlischt. Im Gegensatz zur Rente der Invalidenversicherung ist demnach die BVG-Invalidenrente eine Leistung auf Lebenszeit, d.h. sie wird nicht durch die BVG-Altersleistung abgelöst, wenn der Bezüger das gesetzliche Rücktrittsalter (Art. 13 Abs. 1 BVG) erreicht (BGE 130 V 369 E. 2.1 S. 370).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Juni 2014, BV/13/1045, Seite 4

2.2 Die Vorsorgeeinrichtungen sind im Rahmen des BVG in der Gestaltung ihrer Leistungen, in deren Finanzierung und in ihrer Organisation frei. Sie können im Reglement vorsehen, dass Leistungen, die über die gesetzlichen Mindestbestimmungen hinausgehen, nur bis zum Erreichen des Rentenalters ausgerichtet werden (Art. 49 Abs. 1 BVG). So können sie zum Beispiel reglementarisch vorsehen, dass die Invalidenrente bei Erreichen des Rücktrittsalters in eine Altersrente überführt wird. In diesem Fall muss die sie ablösende Altersrente mindestens der bisherigen Invalidenleistung entsprechen, d.h. gleichwertig sein (BGE 130 V 369 E. 2.1 S. 371). Im überobligatorischen Bereich besteht die genannte Einschränkung hingegen nicht. Entscheidend für die Beurteilung der Frage, ob eine Vorsorgeeinrichtung in der weitergehenden Vorsorge eine Invalidenrente bei Erreichen des Pensionierungsalters durch niedrigere Altersleistungen ersetzen kann, bleibt der Grundsatz, dass die Vorsorgeeinrichtungen in diesem die Festsetzung der Leistungen beschlagenden Bereich im Rahmen von Art. 49 Abs. 2 BVG und der verfassungsmässigen Schranken (wie Rechtsgleichheit, Willkürverbot und Verhältnismässigkeit) hinsichtlich der Vertragsgestaltung grundsätzlich frei sind. Dieses Prinzip verbietet es, die Vorsorgeeinrichtungen auch im weitergehenden Bereich der beruflichen Vorsorge zu verpflichten, die Invalidenrente über das Erreichen des Rentenalters hinaus auszurichten bzw. Altersleistungen zu erbringen, die mindestens der vor Erreichen des Pensionierungsalters ausgerichteten Invalidenrenten entsprechen (BGE 130 V 369 E. 6.4 S. 376).

3.

Im Nachfolgenden ist zu prüfen, ob die Beklagte zu Recht die Invalidenrente per 1. Mai 2012 in eine tiefere Altersrente umgewandelt hat (act. IIA 13). Ab 1. Januar 2001 bezog die Klägerin eine jährliche gesetzliche BVG- Minimalrente von Fr. 5‘835.-- sowie eine überobligatorische Rente von Fr. 9‘040.-- pro Jahr (act. IIA 8). Die Altersrente ab 1. Mai 2012 beträgt monatlich Fr. 680.80 bzw. Fr. 8‘169.60 pro Jahr (act. IIA 13). Diese berechnet sich nach Massgabe des weitergeführten Sparkapitals der Klägerin (act. IIA

19 S. 22 Ziff. 4.1.2). Die jährliche Altersrente ist somit höher als die obligatorische BVG-Invalidenrente, woran auch die seit 2001 erfolgten Anpas- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Juni 2014, BV/13/1045, Seite 5

sungen an die Preisentwicklung (Art. 36 Abs. 1 BVG i.V.m. der Verordnung über die Anpassung der laufenden Hinterlassenenund Invalidenrenten an die Preisentwicklung vom 16. September 1987 [SR 831.426.3]) nichts ändern, weshalb es der Beklagten grundsätzlich freisteht, in ihrem Reglement zu bestimmen, dass die BVG-Invalidenrente per Rücktrittsalter in eine tiefere BVG-Altersrente umgewandelt wird (vgl. E. 2.2 hiervor).

Was die reglementarischen Bestimmungen betrifft, kann offen bleiben, welches Reglement für die Frage der Ablösung der Invalidendurch die Altersrente massgebend ist, da für jeden hier in Frage kommenden Zeitpunkt eine entsprechende reglementarische Grundlage besteht:

3.1 Wird angenommen, massgebend sei das Reglement zur Zeit des Invaliditätseintritts im Jahr 1997 (gemäss Invalidenversicherung; vgl. act. IIA 6) oder allenfalls im Jahr 1996 (gemäss Klage, S. 2 Ziff. 1 und S. 3 Ziff. 6), ist auf das Reglement der Sammelstiftung des Schweizerischen Bankvereins für die berufliche Vorsorge vom 3. Juni 1991 (act. IIA 1) abzustellen: Gemäss dem Anschlussvertrag zwischen dem Arbeitgeber und der Sammelstiftung des Schweizerischen Bankvereins vom 22. Juli bzw.

16. November 1994 (Akten der Beklagten [act. II] 2) war dieser ab 1. August 1994 in Kraft getretene Vertrag nämlich frühestens Ende 1997 kündbar (act. II 2 S. 3 Art. 5 Abs. 1). Art. 19 Abs. 1 dieses Reglements sieht vor, dass die Invalidenrente „längstens bis zum Rücktrittsalter“ zahlbar ist.

3.2 Gleich ist die Rechtslage, wenn davon ausgegangen wird, es sei auf das Reglement abzustellen, welches im Zeitpunkt der Übernahme der Klägerin als Invalidenrentnerin durch die Beklagte (Januar 2002, act. IIA 11) resp. des Anschlusses des Arbeitgebers der Klägerin (Januar 2000; act. IIA

3 S. 6 Ziff. 11 lit. a) galt. Abzustellen ist in diesem Fall auf das Reglement der Beklagten von 1999 (act. IIA 20). In Art. 31 Abs. 5 sieht dieses ebenfalls eine Befristung der Invalidenrente bis zum Erreichen des ordentlichen Rentenalters vor.

3.3 Die Klägerin ist am 12. April 1948 geboren (act. IIA 5) und hat demzufolge im April 2012 das ordentliche Rentenalter erreicht (Art. 1.15 Abs. 3 des Reglements von 2012 [IIA 19] i.V.m. Ziff. 7 lit. b des Anschlussvertrages [act. IIA 3]). Wird auf das Reglement abgestellt, das in diesem Zeit- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Juni 2014, BV/13/1045, Seite 6

punkt galt (d.h. das Reglement 2012; IIA 19), ist ebenfalls eine Befristung der Invalidenrente vorgesehen, wie sich aus Art. 4.1.1 Abs. 3 dieses Reglements ergibt. Daran ändert nichts, dass in der Norm von einer „Neuberechnung“ der Rente die Rede ist, da sich aus der Regelung des Art. 4.1.2

- auf welche Norm in Art. 4.1.1 Abs. 3 verwiesen wird - klar ergibt, dass die neu berechnete Rente eine Altersrente darstellt und zwar eine, welche aufgrund des weitergeführten Sparkapitals neu berechnet wird.

3.4 Weitere Reglemente (z.B. dasjenige von 1985; act. I 9a) fallen von vorneherein ausser Betracht, da sie keinen der hier massgebenden Zeitpunkte (Eintritt der Invalidität, Begründung des Versicherungsverhältnisses zwischen Klägerin und Beklagter, Erreichen des Rentenalters) betreffen.

3.5 Die Höhe der Altersrente (vgl. act. IIA 14) wird weder beanstandet noch ergeben sich aus den Akten Hinweise, dass diese falsch berechnet worden wäre.

3.6 In der Klage (S. 4 Ziff. 8) wird schliesslich geltend gemacht, der Klägerin sei die Auskunft erteilt worden, die Rente werde auch nach dem Erreichen des Rentenalters weitergeführt. Dieses Vorbringen ist jedoch in keiner Art und Weise belegt, so dass schon aus diesem Grund ein Anspruch gestützt auf eine falsche Auskunft (BGE 131 V 472 E. 5 S. 480) nicht in Betracht kommt.

4.

Aufgrund der Ausführungen erweist sich die Klage vom 22. November 2013 als offensichtlich unbegründet und ist deshalb abzuweisen.

5.

5.1 Verfahrenskosten sind in Anwendung von Art. 73 Abs. 2 BVG keine zu erheben.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Juni 2014, BV/13/1045, Seite 7

5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Klägerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 109 Abs. 1 VRPG [Umkehrschluss]). Die obsiegende Beklagte hat als Sozialversicherungsträgerin nach allgemeinem sozialversicherungsrechtlichem Prozessgrundsatz ebenfalls keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (BGE 126 V 143 E. 4b

S. 150).

Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch Parteientschädigungen zugesprochen.

3. Zu eröffnen (R):

- Fürsprecher B.________ z.H. der Klägerin

- Rechtsanwalt C.________ z.H. der Beklagten

- Bundesamt für Sozialversicherungen

zur Kenntnis:

- Bernische BVG- und Stiftungsaufsicht (BBSA), Belpstrasse 48, Postfach, 3000 Bern 14

Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber:

Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.