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200 2013 1014 • VG BE 200 2013 1014 KI-generiert

Dispute over Default Interest on Retroactive Social Security Contributions

Geschäftsnummer 200 2013 1014
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Bern (CH-BE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The case concerns a dispute over default interest levied by the Compensation Office against two non-employed individuals for retroactive AHV/IV/EO contributions for the years 2010 to 2012, totaling CHF 1,806.90. The complainants argued that the imposition of default interest violated the principle of good faith because they were not at fault for the delayed payments, and they requested abatement or calculation of interest from the date of the contribution decision. The court dismissed the appeal, ruling that the legal obligation to pay default interest on outstanding contributions is independent of fault or culpability, serving as a flat-rate compensation for the loss of interest incurred by the creditor and the gain of interest by the debtor, as well as covering administrative costs. Citing AHVV Art. 41bis para. 1 lit. b, the court confirmed that interest accrues from January 1st following the calendar year *for which* the contributions are due, irrespective of when the contribution notice was issued. The court also upheld the 5% interest rate as a non-penal, "technical" rate legally established for social insurance purposes, affirming that it does not need to align with current capital market rates.

Legislator-Regeste

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Art. 59 ATSG, Art. 60 ATSG, Art. 61 lit. b ATSG, Art. 81 Abs. 1 i.V.m, Art. 57 Abs. 1 GSOG, Art. 84 Abs. 3 VRPG; Dispute over Default Interest on Retroactive Social Security Contributions: The complainants argued that the imposition of default interest violated the principle of good faith because they were not at fault for the delayed payments, and they requested abatement or calculation of interest from the date of the contribution decision. The court dismissed the appeal, ruling that the legal obligation to pay default interest on outstanding contributions is independent of fault or culpability, serving as a flat-rate compensation for the loss of interest incurred by the creditor and the gain of interest by the debtor, as well as covering administrative costs. Citing AHVV Art. 41bis para. 1 lit. b, the court confirmed that interest accrues from January 1st following the calendar year *for which* the contributions are due, irrespective of when the contribution notice was issued. The court also upheld the 5% interest rate as a non-penal, "technical" rate legally established for social insurance purposes, affirming that it does not need to align with current capital market rates.

Schlagwörter

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Verzugszinsen Sozialversicherungsbeiträge sozialversicherungsrechtliche Streitigkeit Beitragspflicht Mehrwert nicht-administrative Streitigkeit Einspracheentscheid vom 31. Oktober 2013

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 41bis Abs. 1 lit. b AHVV

The court implicitly confirmed the legal basis for the start date of the late payment interest, which was the core of the substantive dispute rejected by the dismissal of the appeal.

Art. 61 lit. a ATSG

Used in the order to rule on the non-imposition of court costs (Procedural/Costs).

Art. 61 lit. g ATSG

Used in the order to rule on the non-award of party compensation (Procedural/Costs).

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Volltext

200 13 1014 AHV KNB/TOZ/ARJ

Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung

Urteil des Einzelrichters vom 14. April 2014

Verwaltungsrichter Knapp Gerichtsschreiberin Tomic

A.________ und B.________ Beschwerdeführer

gegen

Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Beiträge und Zulagen Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin

betreffend Einspracheentscheid vom 31. Oktober 2013 Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. April 2014, AHV/13/1014, Seite 2

Sachverhalt:

A.

Mit Verfügungen vom 22. Mai 2013 setzte die Ausgleichskasse des Kantons Bern (AKB bzw. Beschwerdegegnerin) die von A.________ und B.________ (Versicherte resp. Beschwerdeführer) als Nichterwerbstätige für die Jahre 2010 bis 2013 zu entrichtenden persönlichen AHV/IV/EO- Beiträge fest (Antwortbeilagen der AKB [AB] 17 bis 23), was sie mit Einspracheentscheid vom 4. Oktober 2013 (AB 8) bestätigte. Am 21. Oktober 2013 verfügte sie des Weiteren Verzugszinsen in der Gesamthöhe von Fr. 1‘806.90 (B.________: Fr. 899.40 für Beitragsnachforderungen 2010 bis 2012; A.________: Fr. 907.50 für Beitragsnachforderungen 2010 bis 2012; AB 6). Daran hielt sie auf Einsprache hin (AB 5) mit Entscheid vom 31. Oktober 2013 (AB 3) fest. Sie erwog hauptsächlich, dass die gesetzliche Verzugszinspflicht unabhängig von der Verschuldensfrage bestehe.

B.

Gegen die Einspracheentscheide vom 4. und 31. Oktober 2013 erhoben die Versicherten am 14. November 2013 beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern Beschwerde und stellen mit Eingabe vom 15. November 2013 folgende Anträge:

1. Die Einsprache sei gutzuheissen.

2. Die Ausgleichskasse sei anzuweisen, von der Einforderung des Verzugszinses abzusehen.

3. Eventualiter: Die Ausgleichskasse sei anzuweisen, allfällige Verzugszinsen erst ab dem Datum der Fälligkeit (ab dem 22. Mai 2013) zu verrechnen.

4. Eventualiter: Die Ausgleichskasse sei anzuweisen, einen Verzugszins entsprechend eines normalen Sparkontos zu verrechnen.

Mit Urteil vom 19. November 2013 trat das Verwaltungsgericht auf die Beschwerde vom 14. November 2013 gegen den Einspracheentscheid vom

4. Oktober 2013 wegen verspäteter Beschwerdeeinreichung nicht ein (Verfahren AHV/2013/1013); das parallele Verfahren betreffend den Einspra- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. April 2014, AHV/13/1014, Seite 3

cheentscheid vom 31. Oktober 2013 werde unter der Verfahrensnummer AHV/2013/1014 weitergeführt.

Mit Beschwerdeantwort vom 18. Dezember 2013 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde gegen Einspracheentscheid vom 31. Oktober 2013.

Erwägungen:

1.

1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom

11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführer sind im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt sind (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 84 des Bundesgesetzes über die Altersund Hinterlassenenversicherung vom 20. Dezember 1946 [AHVG; SR 831.10]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 31. Oktober 2013 (AB 3). Streitig und zu prüfen ist die Verzugszinsforderung betreffend die Beitragsnachforderungen für die Jahre 2010 bis 2012 in der Höhe von insgesamt Fr. 1‘806.90 (AB 6). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. April 2014, AHV/13/1014, Seite 4

1.3 Der Streitwert liegt unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).

1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

2.

2.1 Nach Art. 26 Abs. 1 ATSG sind für fällige Beitragsforderungen Verzugszinsen zu leisten. Fälligkeit bedeutet, dass der Gläubiger beim Schuldner die Leistungen einfordern und sie einklagen darf. Der Zeitpunkt der Fälligkeit einer Forderung kann sich aus Vereinbarung, aus der Natur des Rechtsverhältnisses oder gestützt auf eine gesetzliche Bestimmung ergeben. Nicht verlangt ist der Eintritt des Verzugs des Schuldners. Dieser muss nicht gemahnt werden, um die Verzugszinspflicht auszulösen. Wann die Fälligkeit einer Beitragsforderung eintritt, legt das ATSG nicht fest. Damit eine Verzugszinspflicht entstehen kann, muss somit gestützt auf die einzelgesetzliche Regelung der Eintritt der Fälligkeit angenommen werden können. Hier kommt etwa die Fälligkeitsregelung von Art. 41bis der Verordnung über die Altersund Hinterlassenenversicherung vom 31. Oktober 1947 (AHVV; SR 831.101) in Betracht (UELI KIESER, Kommentar zum ATSG, 2. Aufl. 2009, Art. 26 N. 12).

2.2 Gemäss Art. 41bis Abs. 1 lit. b AHVV haben Beitragspflichtige auf für vergangene Kalenderjahre nachgeforderten Beiträgen ab dem 1. Januar nach Ablauf des Kalenderjahres, für welches die Beiträge geschuldet sind, Verzugszinsen zu entrichten. Der Zinssatz beträgt 5 % im Jahr (Art. 42 Abs. 2 AHVV). Die Zinsen werden tageweise berechnet. Ganze Monate werden zu 30 Tagen gerechnet (Art. 42 Abs. 3 AHVV). Die Verzugszinsordnung des Art. 41bis AHVV und des im Zusammenhang damit stehenden Art. 42 Abs. 2 und 3 AHVV ist gesetzeskonform (BGE 139 V 297 E. 3.3.2.1

S. 304 f.). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. April 2014, AHV/13/1014, Seite 5

2.3 Dem Verzugszins kommt die Funktion eines Vorteilsausgleichs wegen verspäteter Zahlung der Hauptschuld zu. Die Verzugszinsen bezwecken unbekümmert um den tatsächlichen Nutzen und Schaden, den Zinsverlust des Gläubigers und den Zinsgewinn des Schuldners in pauschalierter Form auszugleichen. Hingegen weist der Verzugszins nicht pönalen Charakter auf und ist unabhängig von einem Verschulden am Verzug geschuldet. Für die Verzugszinspflicht im Beitragsbereich ist nicht massgebend, ob den Beitragspflichtigen oder die Ausgleichskasse ein Verschulden an der Verzögerung der Beitragsfestsetzung oder -zahlung trifft. Nebst dem pauschalen Ausgleich von Zinsgewinn und -verlust - der überdies für Verzugsund Vergütungszinsen gleich hoch ausfällt - bezweckt der Verzugszins zusätzlich eine Abgeltung des administrativen Aufwands für die verspätete resp. nachträgliche Beitragserhebung und für die Erhebung des Verzugszinses selbst. Auch wenn sich gewisse Abweichungen zu den jeweils geltenden Zinssätzen auf dem Geldund Kapitalmarkt ergeben, sind diese systemimmanent und bedürfen nur dann einer Korrektur, wenn Abweichungen über längere Zeit hinweg und in beträchtlichem Ausmass bestehen. Der AHV-rechtliche Verzugszins ist ferner nicht mit einem Marktzins zu vergleichen. Vielmehr handelt es sich um einen "technischen" Zinssatz. Er wurde vom Bundesrat im Rahmen der gesetzlich an ihn delegierten Kompetenz in Zusammenarbeit mit der Eidgenössischen AHV-Kommission und den Fachkommissionen so festgesetzt, dass er in dem für die Sozialversicherung eigenen Inkasso und Bezugsverfahren von den mit der Durchführung der AHV beauftragten Ausgleichskassen ohne allzu grossen administrativen Aufwand effizient angewendet werden kann (BGE 139 V

297 E. 3.3.2.2 S. 305).

3.

3.1 Die Beschwerdeführer bringen hauptsächlich vor, es verstosse gegen den Grundsatz von Treu und Glauben, wenn sie eine Verzugszinspflicht treffe, obwohl sie die verspäteten Zahlungen nicht zu vertreten hätten (vgl. Eingabe vom 15. November 2013, S. 2). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. April 2014, AHV/13/1014, Seite 6

3.2 Wie die Beschwerdegegnerin zutreffend dargelegt hat (vgl. Beschwerdeantwort, S. 2; AB 3 und 6), bezwecken die Verzugszinsen ausschliesslich den Zinsverlust des Gläubigers und den Zinsgewinn des Schuldners in pauschalierter Form auszugleichen und sind unabhängig von einem Verschulden am Verzug geschuldet. Nebst dem pauschalen Ausgleich von Zinsgewinn und -verlust bezweckt der Verzugszins zusätzlich eine Abgeltung des administrativen Aufwands für die verspätete resp. nachträgliche Beitragserhebung und für die Erhebung des Verzugszinses selbst. Für die Verzugszinspflicht im Beitragsbereich ist nicht massgebend, ob den Beitragspflichtigen oder die Ausgleichskasse ein Verschulden an der Verzögerung der Beitragsfestsetzung oder -zahlung trifft (vgl. E. 2.3 hiervor). Selbst wenn die Ausgleichskasse die Rechnungsstellung für die Beitragsnachforderung schuldhaft und trölerisch verschleppt hätte, wofür vorliegend jedoch keine Anhaltspunkte bestehen, bestünde die (verschuldensunabhängige) Pflicht zur Entrichtung von Verzugszinsen. Denn diese beruht auf der Fiktion eines Zinsgewinns des Beitragsschuldners und Zinsverlustes der Ausgleichskasse in der Höhe des gesetzlichen Verzugszinses (Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute Bundesgericht] vom 14. Dezember 2004, H 157/04, E. 3.4.2). Zudem bedarf es keiner Mahnung, um die Verzugszinspflicht auszulösen (vgl. E. 2.1 und 2.3 hiervor).

Des Weiteren ist die Höhe des Verzugszinssatzes von 5 %, die im Übrigen auch beispielsweise dem in Art. 104 Abs. 1 des Schweizerischen Obligationenrechts (OR; SR 220) geregelten Verzugszinssatz entspricht, ebenfalls rechtmässig. Hieran ändert nichts, dass auf dem Kapitalmarkt ein tieferer Zinsfuss gilt (BGE 139 V 297 E. 3.3.3 S. 305; vgl. E. 2.3 hiervor). Sodann wird die Laufzeit der Verzugszinsen im Beitragsbereich - entgegen der Darstellung der Beschwerdeführer (vgl. Eingabe vom 15. November 2013, S. 2) - nicht aufgrund des Datums der Beitragsverfügung bzw. deren Zustellung berechnet. Die Leistungspflicht von Verzugszinsen entsteht, sobald die zeitliche Voraussetzung nach Art. 41bis Abs. 1 lit. b AHVV eingetreten ist (vgl. E. 2.2 hiervor). Da die Zinsen nach der genannten Bestimmung jeweils ab dem 1. Januar nach Ablauf des Kalenderjahres, für welches die Beiträge geschuldet sind, zu laufen beginnen, ist es unerheblich, an welchem Datum die Beschwerdeführer die Beitragsverfügung erhalten Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. April 2014, AHV/13/1014, Seite 7

haben. Die Verzugszinsen haben - wie bereits ausgeführt - keinen pönalen Charakter und bezwecken ausschliesslich die Ausgleichung des Zinsverlusts des Gläubigers und des Zinsgewinns des Schuldners. Die Berechnung der Verzugszinsen als solche ist von den Beschwerdeführern nicht beanstandet worden, und es finden sich in den Akten auch keine Hinweise für offensichtliche Fehler.

3.3 Nach dem Dargelegten ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 31. Oktober 2013 (AB 3) nicht zu beanstanden. Die dagegen erhobene Beschwerde ist somit abzuweisen.

4.

4.1 Verfahrenskosten sind keine zu erheben (Art. 1 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG).

4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG).

Demnach entscheidet der Einzelrichter:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschädigung zugesprochen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. April 2014, AHV/13/1014, Seite 8

3. Zu eröffnen (R):

- A.________ und B.________

- Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Beiträge und Zulagen

- Bundesamt für Sozialversicherungen

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.