Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
200 2012 137 • VG BE 200 2012 137 KI-generiert

Self-Employed AHV Contribution Assessment Based on Binding Tax Decision

Geschäftsnummer 200 2012 137
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Bern (CH-BE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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A self-employed individual challenged the AHV contribution assessment for 2009, which was based on a net earned income of CHF 45,000, arguing that the tax assessment, forming the basis for the contributions, was still being contested. The Compensation Fund initially rejected the objection because the estimated tax assessment had become legally binding, and there was no evidence of a pending legal challenge regarding the tax assessment; however, the administrative court later suspended the proceedings pending a final decision in the income tax procedure. Upon resuming the case, the court determined that the tax administration had confirmed an earned income of CHF 45,000 in a legally binding appeals decision dated March 11, 2014, and since the AHV enforcement body is bound by the definitive tax authority's information, even if based on an estimated assessment, and the appellant failed to present any clear errors or social security-relevant circumstances to justify deviating from the tax data, the court upheld the Compensation Fund's initial decision to set the 2009 AHV contributions at CHF 2,529.10.

Legislator-Regeste

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Art. 59 ATSG, Art. 60 ATSG, Art. 61 lit. b ATSG, Art. 81 Abs. 1 i.V.m, Art. 57 Abs. 1 GSOG, Art. 84 Abs. 3 VRPG; Self-Employed AHV Contribution Assessment Based on Binding Tax Decision: The Compensation Fund initially rejected the objection because the estimated tax assessment had become legally binding, and there was no evidence of a pending legal challenge regarding the tax assessment; however, the administrative court later suspended the proceedings pending a final decision in the income tax procedure. Upon resuming the case, the court determined that the tax administration had confirmed an earned income of CHF 45,000 in a legally binding appeals decision dated March 11, 2014, and since the AHV enforcement body is bound by the definitive tax authority's information, even if based on an estimated assessment, and the appellant failed to present any clear errors or social security-relevant circumstances to justify deviating from the tax data, the court upheld the Compensation Fund's initial decision to set the 2009 AHV contributions at CHF 2,529.10.

Schlagwörter

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AHV-Beiträge Einschätzung des Einkommens Steuerbehörde Beitragsverfügung Steuerverfahren Besteuerungsgrundlage Einspracheentscheid vom 5. Januar 2012 (138024)

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 61 lit. a ATSG

Cited in the dispositive for the decision not to levy court costs.

Art. 61 lit. g ATSG

Cited in the dispositive regarding the denial of party compensation based on the outcome ('Umkehrschluss').

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Volltext

200 12 137 AHV LOU/SCC/KRK

Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung

Urteil des Einzelrichters vom 9. Juli 2014

Verwaltungsrichter Loosli Gerichtsschreiberin Schertenleib Gamero

A.________ Beschwerdeführer

gegen

Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Beiträge und Zulagen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin

betreffend Einspracheentscheid vom 5. Januar 2012 Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Juli 2014, AHV/12/137, Seite 2

Sachverhalt:

A.

Mit Verfügung vom 26. August 2011 setzte die Ausgleichskasse des Kantons Bern (AKB bzw. Beschwerdegegnerin), Zweigstelle Bern, die persönlichen Beiträge als Selbständigerwerbender im Haupterwerb für A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) für das Jahr 2009 auf Fr. 2‘529.10 fest. Als Berechnungsgrundlage der Beiträge diente das in der Periode vom

1. Januar bis 31. Dezember 2009 erzielte Reineinkommen von Fr. 45‘000.-- (Dossier der AKB, act. II 5). Hiergegen erhob der Versicherte am 25. Oktober 2011 Einsprache (act. II 4). Er bestritt die Rechtmässigkeit der Berechnungsgrundlage und brachte vor, es werde zurzeit bei der veranlagenden Steuerbehörde die definitive Veranlagung bestritten und Klage angehoben. Mit Einspracheentscheid vom 5. Januar 2012 trat die AKB auf die Einsprache gegen die Verfügung, welche sie dem Versicherten am 10. Oktober 2011 noch einmal hatte zustellen müssen, ein und wies sie ab. Laut Auskunft der Steuerbehörde sei die Ermessenstaxation vom 9. März 2011 unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Es sei nicht nachgewiesen, dass ein Rechtsmittelverfahren betreffend die Steuerveranlagung hängig sei. Es erübrige sich die Sistierung des Beitragsfestsetzungsverfahrens, und es sei auf die in der Steuerveranlagung ermittelten Bemessungsgrundlagen abzustellen (act. II 2).

B.

Am 4. Februar 2012 erhob der Versicherte beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern Beschwerde und beantragte die Sistierung des Verfahrens und die Festsetzung der Beiträge als Selbständigerwerbender gestützt auf die rechtskräftige definitive Steuerveranlagung für das Jahr 2009.

Mit Beschwerdeantwort vom 7. März 2012 stimmte die AKB dem Sistierungsantrag zu.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Juli 2014, AHV/12/137, Seite 3

Mit prozessleitender Verfügung vom 8. März 2012 sistierte die Instruktionsrichterin das Verfahren bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheids im massgeblichen Steuerveranlagungsverfahren für das Jahr 2009.

Mit prozessleitender Verfügung vom 7. Januar 2014 forderte die Instruktionsrichterin den Beschwerdeführer innert Frist auf, über den Stand des Steuerveranlagungsverfahrens zu informieren. Am 3. April 2014 erging diese Aufforderung an die Beschwerdegegnerin.

Am 22. Mai 2014 beantragte die AKB die Abweisung der Beschwerde und reichte eine Stellungnahme des Altersund Versicherungsamtes der Stadt Bern, AHV-Zweigstelle, vom 16. Mai 2014 ein.

Auf eine prozessleitende Verfügung vom 26. Mai 2014, wonach der Beschwerdeführer eine Stellungnahme bis 13. Juni 2014 einreichen könne, reagierte dieser nicht.

Erwägungen:

1.

1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom

11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 84 des Bundesgesetzes über die Altersund Hinterlassenenversicherung vom 20. Dezember 1946 [AHVG; SR 831.10]). Da auch die Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Juli 2014, AHV/12/137, Seite 4

Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 5. Januar 2012 (act. II 2), mit welchem die AHV-Beitragsverfügung vom 26. August 2011 von Fr. 2‘529.10 (act. II 5) bestätigt wurde.

Der Beschwerdeführer beantragte mit seiner Beschwerde die Sistierung des Beschwerdeverfahrens bis zum Vorliegen einer rechtskräftigen Steuerveranlagung, darauf abstellend seien anschliessend die Beiträge festzusetzen. Nach der Wiederaufnahme des Verfahrens wurde ihm Frist bis zum

13. Juni 2014 zur Stellungnahme angesetzt. Damit erhielt er Gelegenheit, seine Beschwerde zurückzuziehen oder daran festzuhalten und die Gründe darzutun, welche die verlangte Neufestsetzung der Beiträge rechtfertigten. Innert der ihm angesetzten Frist äusserte er sich nicht und hielt damit faktisch an der Beschwerde und damit am Antrag auf Neufestsetzung der Beiträge 2009 fest. Streitig ist somit die Höhe der Beiträge für die Tätigkeit des Beschwerdeführers als Selbstständigerwerbender für das Jahr 2009 gemäss Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 26. August 2011 (act. II 5).

Über allfällige Verzugszinsen hat die Verwaltung nicht verfügt, sodass hier nicht darüber zu befinden ist (BGE 131 V 164 E. 2.1 S. 164).

1.2 Der Streitwert liegt unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).

1.3 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art.

80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

2.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Juli 2014, AHV/12/137, Seite 5

2.1 Die Ermittlung des für die Festsetzung der persönlichen Beiträge von Selbstständigerwerbenden massgebenden Erwerbseinkommens wird in Art. 9 des Bundesgesetzes über die Altersund Hinterlassenenversicherung vom 20. Dezember 1946 (AHVG; SR 831.10) geregelt. Gemäss dem gestützt auf Art. 9 Abs. 3 AHVG ergangenen Art. 23 Abs. 1 der Verordnung über die Altersund Hinterlassenenversicherung vom 31. Oktober 1947 (AHVV; SR 831.101) obliegt es in der Regel den Steuerbehörden, das für die Berechnung der Beiträge Selbstständigerwerbender massgebende Erwerbseinkommen aufgrund der rechtskräftigen Veranlagung für die direkte Bundessteuer und das im Betrieb investierte Eigenkapital aufgrund der entsprechenden rechtskräftigen kantonalen Veranlagung zu ermitteln. Die Angaben der Steuerbehörden hierüber sind für die Ausgleichskassen verbindlich (Art. 23 Abs. 4 AHVV; AHI 2004 S. 49 E. 4.2.2).

2.2 Nach der Rechtsprechung begründet jede rechtskräftige Steuerveranlagung die nur mit Tatsachen widerlegbare Vermutung, dass sie der Wirklichkeit entspreche. Da die Ausgleichskassen an die Angaben der Steuerbehörden gebunden sind und das Sozialversicherungsgericht grundsätzlich nur die Kassenverfügung auf ihre Gesetzmässigkeit zu überprüfen hat, darf das Gericht von rechtskräftigen Steuertaxationen bloss dann abweichen, wenn diese klar ausgewiesene Irrtümer enthalten, die ohne weiteres richtiggestellt werden können, oder wenn sachliche Umstände gewürdigt werden müssen, die steuerrechtlich belanglos, sozialversicherungsrechtlich aber bedeutsam sind. Blosse Zweifel an der Richtigkeit einer Steuertaxation genügen hierzu nicht; denn die ordentliche Einkommensermittlung obliegt den Steuerbehörden, in deren Aufgabenkreis das Sozialversicherungsgericht nicht mit eigenen Veranlagungsmassnahmen einzugreifen hat. Die selbstständigerwerbenden Versicherten haben demnach ihre Rechte, auch im Hinblick auf die AHV-rechtliche Beitragspflicht, in erster Linie im Steuerjustizverfahren zu wahren (BGE 111 V 289 E. 3c S. 293,

110 V 369 E. 2a S. 370; AHI 1997 S. 25 E. 2b).

2.3 Die genannten Grundsätze gelten auch hinsichtlich einer steuerlichen Ermessenstaxation. Die auf einer rechtskräftigen Ermessensveranlagung beruhende Steuermeldung ist somit für das AHV-Durchführungsorgan bzw. das Sozialversicherungsgericht verbindlich, obschon die Ermessens- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Juli 2014, AHV/12/137, Seite 6

einschätzung einer im ordentlichen Veranlagungsverfahren ergangenen, aufgrund von konkreten Positionen errechneten Taxation an Genauigkeit nachsteht (ZAK 1988 S. 298 E. 3).

2.4 Nach der Rechtsprechung darf das Sozialversicherungsgericht selbst dann nicht von einer rechtskräftigen Steuertaxation abweichen, wenn die Abklärung ergibt, dass die Veranlagung für die direkte Bundessteuer wahrscheinlich korrigiert worden wäre, wenn sie rechtzeitig mit einem gesetzlichen Rechtsmittel angefochten worden wäre. Denn einmal hat jede rechtskräftige Steuertaxation die Vermutung für sich, sie entspreche dem wirtschaftlichen Sachverhalt. Zum anderen ist zu beachten, dass das Sozialversicherungsgericht zum Steuergericht würde, wenn es beurteilen sollte, ob bei rechtzeitiger Erhebung der gesetzlichen Rechtsmittel die Veranlagung für die direkte Bundessteuer mit praktischer Sicherheit korrigiert worden wäre. Dies widerspräche indessen offensichtlich der vom Gesetz vorgenommenen Kompetenzabgrenzung zwischen den Steuerund Sozialversicherungsorganen (BGE 110 V 369 E. 2b S. 372; ZAK 1992 S. 34 E. 3c).

3.

3.1 Es ist nicht bestritten, dass der Beschwerdeführer für den hier zu beurteilenden Zeitraum als Selbstständigerwerbender (SE) beitragspflichtig ist. Die umstrittenen Beiträge für das Jahr 2009 von Fr. 2‘529.10 basieren auf einem reinen Erwerbseinkommen von Fr. 45‘000.-- und dem abgestellt darauf errechneten massgebenden Einkommen von Fr. 30‘774.75 (act. II 5). Gemäss der Meldung der Steuerverwaltung des Kantons Bern, Region Bern-Mittelland, vom 29. April 2014 wurde im Rekursverfahren mit Entscheid vom 11. März 2014 das vom Beschwerdeführer als SE erzielte Einkommen von Fr. 45‘000.-- rechtskräftig bestätigt (act. IIA 1). Die – auf einer rechtskräftigen Veranlagung beruhenden – Angaben der Steuerbehörde sind verbindlich und zwar auch dann, wenn wie hier eine Ermessenstaxation vorliegt (act. IIA 1; vgl. E. 2.3 hiervor). Es liegen hier keine klar ausgewiesenen Irrtümer vor, die ohne weiteres richtiggestellt werden können, und es müssen auch keine sachlichen Umstände gewürdigt werden, die steuerrechtlich belanglos, sozialversicherungsrechtlich aber bedeutsam Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Juli 2014, AHV/12/137, Seite 7

sind (vgl. E. 2.4 hiervor); der Beschwerdeführer hat denn auch nach Aufforderung zur Stellungnahme am 26. Mai 2014 nicht reagiert und somit keine Vorbringen gegen die Festsetzung der Beiträge geltend gemacht. Auch in masslicher Hinsicht werden die Beiträge weder gerügt, noch finden sich Anhaltspunkte in den Akten, welche Anlass zu weiteren Abklärungen bieten (BGE 110 V 48 E. 4a S. 53).

3.2 Nach dem Gesagten ist der angefochtene Einspracheentscheid vom

5. Januar 2012 (act. II 2) rechtens. Die dagegen erhobene Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen.

4.

4.1 Es sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG).

4.2 Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]).

Demnach entscheidet der Einzelrichter:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschädigung zugesprochen.

3. Zu eröffnen (R):

- A.________

- Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Beiträge und Zulagen

- Bundesamt für Sozialversicherungen

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Juli 2014, AHV/12/137, Seite 8

Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Juli 2014, AHV/12/137, Seite 9