Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
18 09 • NAB BE 18 09 KI-generiert

Notary Disciplinary Action for Failure to Respond to Official Correspondence

Geschäftsnummer 18 09
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Bern (CH-BE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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A notary was subject to disciplinary proceedings initiated by a public land registry office due to the notary's failure to respond to repeated written demands and warnings over several months regarding deficiencies in four submitted transactions, leading to the rejection of those transactions. The disciplinary authority found that while the notary's claim that the registry office admitted an error was unfounded, the core issue was the breach of the duty to safeguard interests (specifically the duty to process matters in a timely manner) and the requirement for proper professional conduct, as evidenced by the sustained lack of response to official correspondence, which constituted a professional misconduct, even when partially attributed to the notary's health issues, resulting in a fine of CHF 5,000, noting the history of prior fines for similar conduct.

Legislator-Regeste

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Art. 38 Abs. 2 Bst, Art. 46 Abs. 1 NG, Art. 39 NG, Art. 45 Abs. 1 NG, Art. 45 NG, Art. 40 aNG; Notary Disciplinary Action for Failure to Respond to Official Correspondence: The disciplinary authority found that while the notary's claim that the registry office admitted an error was unfounded, the core issue was the breach of the duty to safeguard interests (specifically the duty to process matters in a timely manner) and the requirement for proper professional conduct, as evidenced by the sustained lack of response to official correspondence, which constituted a professional misconduct, even when partially attributed to the notary's health issues, resulting in a fine of CHF 5,000, noting the history of prior fines for similar conduct.

Schlagwörter

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Notar Disziplinarstrafe Dienstverletzung Vorleben verspätete Einreichung von Urkunden fehlende Unterschrift

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 37 Abs. 2 NG

Basis for the conviction of Notary A. due to violation of the duty to expedite matters (as part of the duty to safeguard interests).

Art. 45 Abs. 1 NG

Basis for the conviction of Notary A. due to violation of the duty to safeguard interests and the requirement for impeccable professional practice.

Art. 47 Abs. 1 NG

Cited as the framework defining the disciplinary sanctions available (fine in this case).

Art. 107 Abs. 1 VRPG

Procedural basis for imposing the procedural costs on Notary A.

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Volltext

Justiz-, Gemeinde- Direction de la justice, und Kirchendirektion des affaires communales et des Kantons Bern des affaires ecclésiastiques du canton de Berne

Münstergasse 2 3011 Bern Telefon 031 633 76 76 Telefax 031 633 76 25

Unser Zeichen: 26.11-18.09 FRL/kna Bern, 1. November 2018 Ihr Zeichen:

DIE JUSTIZ-, GEMEINDE- UND KIRCHENDIREKTION DES KANTONS BERN

hat in der Disziplinarsache gegen

Notar A., …………………………………….

betreffend

allfällige Berufspflichtverletzungen (Anzeige des Grundbuchamts X. vom 6. März 2018)

erwogen:

1.

1.1 Mit Schreiben vom 6. März 2018 meldete das Grundbuchamt X. der Justiz-, Gemeindeund Kirchendirektion des Kantons Bern (nachfolgend JGK) folgenden Sachverhalt:

Mit Verfügungen vom 1. Februar 2018 habe das Grundbuchamt X. vier Geschäfte von Notar A. abgewiesen bei denen die Eintragungsfähigkeit trotz schriftlichen Reklamationen und mehrmaligen schriftlichen und mündlichen Mahnungen nicht erstellt worden sei. Die Verfügungen seien Notar A. und den Parteien mit eingeschriebener Post eröffnet worden.

Am 2. Februar 2018 kurz vor Schalterschluss habe Notar A. mehrere Nachträge und Fristverlängerungsgesuche für sämtliche vier Geschäfte vorbeigebracht. In der Folge habe das Grundbuchamt X. am 6. Februar 2018 Notar A. die nachgereichten Akten mit Schreiben vom 6. Februar 2018 zurückgeschickt.

Im Schreiben vom 6. Februar 2018 hatte das Grundbuchamt X. Notar A. mitgeteilt, dass ein offensichtliches Versehen vorliege, da die Geschäfte 3331/2017, 3841/2017, 4506/2017 und 5502/2018 mit Verfügungen vom 1. Februar 2018 abgewiesen worden seien und deshalb weder Nachträge eingereicht werden noch Fristverlängerungen gewährt werden könnten. Im Weiteren hatte das Grundbuchamt X. Notar A. insbesondere mitgeteilt, dass er die Geschäfte wieder anmelden könne, sobald die Abweisungsverfügungen rechtskräftig, die Akten vollständig und die Abweisungsgebühren bezahlt worden seien.

Anfangs März 2018 habe sodann Frau B., eine der von den Abweisungen betroffenen Parteien, auf dem Grundbuchamt X. vorgesprochen, um sich nach dem aktuellen Stand der Dinge zu erkundigen. Im Rahmen dieses Gesprächs sei zu erfahren gewesen, dass Notar A. Frau B. gegenüber am 8. Februar 2018 schriftlich behauptet habe, das Grundbuchamt X. hätte ihm gegenüber ein fehlerhaftes Verhalten eingestanden. Daraufhin habe das Grundbuchamt X. Frau B. darum gebeten, ihm den Brief von Notar A. vom 8. Februar 2018 zuzustellen. In diesem Schreiben äusserte sich Notar A. wie folgt: "Obschon der Grundbuchverwalter in seinem Antwortschreiben vom 6. Februar 2018 diesbezüglich von einem "offensichtlichen Versehen" seitens der Amtsstelle spricht, hält er an der Abweisungsverfügung fest."

Das Grundbuchamt X. hält nun in seinem Schreiben an die JGK vom 6. März 2018 fest, dass keine Rede davon sein könne, dass in seinem Schreiben an Notar A. vom 6. Februar 2018 ein offensichtliches Versehen seitens der Amtsstelle eingeräumt werde. Vielmehr ergebe sich aus diesem Schreiben, dass das Versehen bei Notar A. lokalisiert werden müsse. Wäre dem nicht so, hätte sich das Grundbuchamt X. selbstverständlich für den Fehler entschuldigt und die Akten entgegengenommen.

Das Grundbuchamt X. erklärt abschliessend, dass es Notar A. mit E-Mail vom 23. Januar 2018 ultimativ aufgefordert habe, die verlangten Unterlagen bis spätestens 31. Januar 2018 beizubringen. Auf diese E-Mail sei aber, wie auch schon auf sämtliche vorgängigen schriftlichen und elektronischen Mahnungen, keine Reaktion seitens Notars A. erfolgt.

1.2 Mit Verfügung vom 15. März 2018 stellte das bei der JGK zuständige Amt für Betriebswirtschaft und Aufsicht (nachfolgend ABA) Notar A. eine Kopie der Anzeige des Grundbuchamts X. vom 6. März 2018 zu. Notar A. wurde aufgefordert bis am 16. April 2018 eine Stellungnahme zur Anzeige einzureichen.

1.3 Nach gewährter Fristerstreckung nahm Notar A. mit Schreiben vom 16. Mai 2018 zur Anzeige des Grundbuchamts X. vom 6. März 2018 Stellung. Darin führte Notar A. insbesondere aus, dass es nicht seine Absicht gewesen sei, den Grundbuchverwalter oder dessen Amtsstelle zu verleumden und seiner Kundschaft falsche Tatsachen vorzuspiegeln. Es handle sich

stattdessen um ein Missverständnis. Da er die Verfügungen des Grundbuchamts X. erst am

5. Februar 2018 zur Kenntnis erhalten habe und da der Grundbuchverwalter in seinem Schreiben vom 6. Februar 2018 von einem Versehen spreche, habe er davon ausgehen können, dass das Versehen auf der Amtsstelle geschehen sei.

Weiter hielt Notar A. fest, dass es leider Tatsache sei, dass er auf die Mahnungen des Grundbuchamts X. nicht reagiert habe. In diesem Zusammenhang führte Notar A. aus, dass sich sein gesundheitlicher Zustand betreffend seine Erkrankung im Winter 2016/2017 verbessert habe. Er habe jedoch im Rahmen der Abwicklung der Erbschaft seiner Mutter diverse Tiefschläge hinnehmen müssen, was zu einem gesundheitlichen Rückfall geführt habe. Nun habe sich aber sein gesundheitlicher Zustand wieder zusehends stabilisiert.

1.4 Mit Verfügung vom 24. Mai 2018 stellte das ABA dem Grundbuchamt X. eine Kopie der Stellungnahme von Notar A. vom 16. Mai 2018 zu. Das ABA ersuchte das Grundbuchamt X, dazu bis am 25. Juni 2018 eine Stellungnahme einzureichen und darin den zeitlichen Ablauf der abgewiesenen Geschäfte im Detail darzulegen.

1.5 Mit Schreiben vom 5. Juni 2018 nahm das Grundbuchamt X. zur Eingabe von Notar A. vom 16. Mai 2018 Stellung. Darin äusserte es sich im Einzelnen zum zeitlichen Ablauf der abgewiesenen Geschäfte mit den Belegnummern 3331/2017, 3841/2017, 3863/2017 und 5502/2017.

1.6 Mit Verfügung vom 22. Juni 2018 stellte das ABA Notar A. eine Kopie der Eingabe des Grundbuchamts X. vom 5. Juni 2018 zu. Notar A. wurde aufgefordert dazu bis am 23. Juli 2018 eine Stellungnahme einzureichen.

1.7 Mit Schreiben vom 23. Juli 2018 nahm Notar A. zur Eingabe des Grundbuchamts X. vom 5. Juni 2018 Stellung. Darin hielt er insbesondere fest, dass die Darstellung des zeitlichen Ablaufs des Grundbuchamts X. hinsichtlich der abgewiesenen Geschäfte den Tatsachen entspreche.

1.8 Mit Verfügung vom 26. Juli 2018 stellte das ABA dem Grundbuchamt X. eine Kopie der Stellungnahme von Notar A. vom 23. Juli 2018 zu. Gleichzeitig schloss das ABA den Schriftenwechsel und stellte den Beteiligten nach Prüfung des rechtserheblichen Sachverhalts einen Entscheid der Justiz-, Gemeindeund Kirchendirektorin in Aussicht.

2.

Gemäss Art. 38 Abs. 2 Bst. c i.V.m. Art. 1 des Notariatsgesetzes vom 22. November 2005 (NG; BSG 169.11) ist die JGK zuständig für die Durchführung von Disziplinarverfahren, die sich gegen im Notariatsregister des Kantons Bern eingetragene Notare richten. Sie wird dabei gestützt auf Art. 46 Abs. 1 NG entweder von Amtes wegen oder auf Anzeige hin tätig. In Ermangelung spezialrechtlicher Verfahrensvorschriften richtet sich die Durchführung des Disziplinarverfah-

rens nach den Regeln des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 (VRPG; BSG 155.21).

Die JGK ist im Rahmen der ihr obliegenden polizeilichen Aufsicht über die Notare verpflichtet, einer Anzeige nachzugehen, die erforderlichen Untersuchungen einzuleiten und im Bedarfsfall auch die erforderlichen Massnahmen anzuordnen (vgl. hierzu JACOBI, N. 13 zu Art. 39 NG, in: Kommentar zum Notariatsrecht des Kantons Bern, Prof. Dr. Stephan Wolf [Hrsg.], Bern 2009 [zit.: KNB], mit weiterführenden Hinweisen).

3.

Es gilt nachfolgend zu prüfen, ob das vom Grundbuchamt X. angezeigte Verhalten von Notar A. disziplinarisch zu ahnden ist.

3.1 Gemäss Art. 45 Abs. 1 NG ist die Notarin oder der Notar insbesondere dann disziplinarisch zu bestrafen, wenn sie bzw. er vorsätzlich oder fahrlässig Berufspflichten verletzt oder gegen das Gebot der einwandfreien Berufsausübung verstösst.

3.1.1 Berufspflichten sind namentlich die in Art. 30 ff. NG erwähnten, nämlich die Urkundspflicht, die Ausstandspflicht, die Wahrheitspflicht, die Rechtsbelehrungspflicht, die Geheimhaltungspflicht und die Interessenwahrungspflicht. Zu den Berufspflichten im Sinne von Art. 45 NG zählen gemäss Lehre und Rechtsprechung ferner alle Vorschriften, die ein Notar bei der Berufsausübung allgemein zu beachten hat (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7 Oktober 2014, Bernische Verwaltungsrechtsprechung [zit. BVR], 2015 S. 55 E. 2.1; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. November 2012, BVR 2013 S. 264 E. 3.1). Ihre Missachtung stellt eine Verletzung von Berufspflichten dar (vgl. KNB-GLATTHARD, N.

21 f. zu Art. 45 NG; MARTI, Bernisches Notariatsrecht, Bern, 1983, N. 8 zu Art. 40 aNG).

Die Interessenwahrungspflicht gemäss Art. 37 Abs. 1 NG verlangt, dass die Notarin oder der Notar die Interessen der Beteiligten nach bestem Wissen und Gewissen gleichmässig und unparteiisch zu wahren hat. Die in Art. 37 Abs. 2 NG verankerte Erledigungspflicht – als Teilgehalt der Interessenwahrungspflicht – sieht explizit vor, dass die der Notarin oder dem Notar übertragenen Geschäfte innert nützlicher Zeit zu erledigen sind. Die Notarin oder der Notar darf danach ein Geschäft nicht liegen lassen, sondern hat es möglichst rasch zu erledigen; allfällige Fristen sind stets einzuhalten (vgl. KNB-PFAMMATTER, N. 20 zu Art. 37 NG mit weitergehenden Hinweisen auf die Literatur).

3.1.2 Das Gebot der einwandfreien Berufsausübung setzt voraus, dass die Notarin oder der Notar auch neben den positivrechtlich gefassten Berufspflichten ihren bzw. seinen Beruf seriös ausübt (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. August 1999, E. 7, BVR 2000 S. 154 ff.; RUF, Notariatsrecht, Langenthal 1995, N. 1132).

Obwohl die bernische Notariatsgesetzgebung keine positivrechtliche Frist zur Beantwortung von Korrespondenzen enthält, ist in Lehre und Rechtsprechung unbestritten, dass das Gebot der

einwandfreien Berufsausübung (sowohl im hauptberuflichen, als auch im nebenberuflichen Tätigkeitsbereich des Notars) verletzt wird, wenn die Korrespondenzen von Klienten, Kollegen oder Behörden dauernd unbeantwortet bleiben (vgl. hierzu etwa Entscheid 26.11-14.13 der JGK vom

15. August 2014, E. 3.1; Entscheid 26.11-16.16 der JGK vom 24. März 2017, E. 3.5; MARTI, Bernisches Notariatsrecht, Bern 1983, N. 10 zu Art. 40 aNG; RUF, a.a.O., N. 1132; KNB-GLATTHARD,

N. 28 zu Art. 45 NG).

3.2 Im vorliegend zu beurteilenden Fall ist vorweg festzuhalten, dass die schriftlich geäusserte Behauptung von Notar A. gegenüber seiner Klientschaft vom 8. Februar 2018, wonach das Grundbuchamt X. seinerseits ein "offensichtliches Versehen" eingestanden habe, vorschnell und unbedacht geäussert worden ist. Aufgrund der gesamten Aktenlage kommt die JGK zum Schluss, dass man die Formulierung im Schreiben des Grundbuchamts X. an Notar A. vom

6. Februar 2018 eindeutig nur so verstehen konnte, als das Versehen beim Notar liegen muss. Auch wenn es schwer nachvollziehbar ist, wie man die Formulierung im Schreiben des Grundbuchamts X. vom 6. Februar 2018 anders auslegen konnte, geht die JGK vorliegend zugunsten des Notars davon aus, dass er das genannte Schreiben falsch verstanden hat. Eine disziplinarische Ahndung dieses Missverständnisses erscheint vorliegend jedoch nicht angezeigt.

3.3 Dagegen ist disziplinarrechtlich relevant, dass Notar A. in vier beim Grundbuchamt X. angemeldeten Geschäften nicht auf die schriftlichen Reklamationen und schriftlichen Mahnungen des Amts reagiert hat. Es geht dabei im Einzelnen um folgende Fälle:

Im ersten Fall (Belegnummer 3331/2017) meldete Notar A. das Geschäft am 21. Juni 2017 beim Grundbuchamt X. an. Am 28. Juni 2017 erfolgte sodann eine Reklamation seitens des Grundbuchamts, wobei es dem Notar eine Frist zur Bereinigung des Geschäfts bis am 28. Juli 2017 ansetzte. Nachdem sich der Notar innert Frist in keiner Weise vernehmen liess, mahnte das Amt den Notar am 5. Oktober 2017 schriftlich unter Ansetzung einer Frist von 10 Tagen. Der Notar liess sich innert Frist wiederum nicht vernehmen. In der Folge gelangte das Grundbuchamt Mitte Dezember 2017 telefonisch an den Notar, worauf dieser versicherte, dass bis Ende Jahr Akten nachgereicht würden. Dies tat der Notar jedoch nicht. Schliesslich mahnte das Grundbuchamt den Notar am 23. Januar 2018 mittels E-Mail und setzte ihm eine letzte Frist bis 31. Januar 2018 an. Nachdem sich der Notar innert Frist wiederum nicht vernehmen liess, erliess das Grundbuchamt am 1. Februar 2018 eine Abweisungsverfügung. Erst am 2. Februar 2018 wurde der Notar beim Grundbuchamt vorstellig und reichte einen Entwurf eines Nachtrags mit einem Fristverlängerungsgesuch ein.

Im zweiten Fall (Belegnummer 3841/2017) meldete Notar A. das Geschäft am 20. Juli 2017 beim Grundbuchamt X. an. Am 3. August 2017 erfolgte sodann eine Reklamation seitens des Grundbuchamts X., wobei es eine Frist zur Bereinigung des Geschäfts bis am 1. September 2017 ansetzte. Nachdem sich der Notar innert Frist in keiner Weise vernehmen liess, mahnte das Amt den Notar am 5. Oktober 2017 schriftlich unter Ansetzung einer Frist von 10 Tagen. Der Notar liess sich innert Frist wiederum nicht vernehmen. In der Folge gelangte das Grundbuchamt Mitte Dezember 2017 telefonisch an den Notar, worauf dieser versicherte, dass bis Ende Jahr Akten

nachgereicht würden. Dies tat der Notar wiederum nicht. Schliesslich mahnte das Grundbuchamt den Notar am 23. Januar 2018 mittels E-Mail und setzte eine letzte Frist bis 31. Januar 2018 an. Nachdem sich der Notar innert Frist wiederum nicht vernehmen liess, erliess das Grundbuchamt am 1. Februar 2018 eine Abweisungsverfügung. Erst am 2. Februar 2018 reichte der Notar einen Nachtrag ein.

Die Fälle drei (Belegnummer 3862/2017) und vier (Belegnummer 5502/2017) spielten sich gleich ab wie die Fälle eins und zwei, weshalb an dieser Stelle auf deren chronologische Widergabe verzichtet wird. Entscheidend ist, dass der Notar auch in den Fällen drei und vier nicht auf die schriftlichen Reklamationen und Mahnungen des Grundbuchamts reagiert und erst nach Erlass der Abweisungsverfügungen vom 1. Februar 2018 Nachträge samt Fristverlängerungsgesuche eingereicht hat.

3.4 Wie in Ziffer 3.1.1 hievor ausgeführt, hat die Notarin oder der Notar gestützt auf Art. 37 Abs. 2 NG die ihr oder ihm übertragenen Geschäfte innert nützlicher Zeit zu erledigen und sie oder er darf die Geschäfte nicht liegen lassen, wobei allfällige Fristen des Grundbuchamts einzuhalten sind.

Indem Notar A. in den vier oben genannten Fällen, trotz schriftlicher Reklamation und mehrfacher schriftlicher Mahnung des Grundbuchamts X., die Geschäfte über einen Zeitraum von knapp einem halben Jahr nicht erledigt hat, hat er dadurch gegen die Erledigungspflicht – als Teilgehalt der Interessenwahrungspflicht – gemäss Art. 37 Abs. 2 NG verstossen.

Vorliegend bestreitet Notar A. den unter Ziffer 3.3 dargestellten Sachverhalt nicht. Er bringt jedoch sinngemäss vor, dass er insbesondere aufgrund einer Erkrankung nicht in der Lage gewesen sei, rechtzeitig auf die Reklamationen und Mahnungen des Grundbuchamts X. zu reagieren. Dieser Umstand ist zwar nachvollziehbar, er vermag jedoch das Verhalten des Notars nicht zu rechtfertigen. Dieser Punkt ist aber im Rahmen der Strafzumessung zu berücksichtigen (vgl. Ziffer 4.3.1 hienach).

3.5 Im Sinne einer Präzisierung der Rechtsprechung zum Gebot der einwandfreien Berufsausübung gemäss Art. 45 Abs. 1 NG hielt die JGK in ihrem Entscheid 26.11-17.43 vom 6. April 2018 in Erwägung 3.2 fest, dass ein Notar bei länger andauernder gesundheitlicher Beeinträchtigung, welche eine Berufsausübung über längere Zeit verhindert, die Klientschaft und allenfalls weitere betroffene Personen über diesen Umstand informiert. Im Weiteren ist es in einem solchen Fall insbesondere bei Einpersonen-Betrieben empfehlenswert, die Notariatsaufsichtsbehörde zu informieren, damit diese allenfalls unterstützend intervenieren kann. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass bei Auftreten eines dauernden gesundheitlichen Hinderungsgrundes eine Suspendierung oder Löschung des Registereintrags in Frage kommen kann (vgl. Art. 9 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Art. 38 Abs. 2 Bst. b NG bzw. Art. 11 Abs. 1 Bst. c NG).

Indem es Notar A. in den vier oben genannten Fällen über einen Zeitraum von knapp einem halben Jahr unterlassen hat, auf die schriftlichen Reklamationen und Mahnungen des Grundbuchamts X. zu reagieren bzw. dieses auf seine momentane Verhinderung der Berufsausübung aus

gesundheitlichen Gründen hinzuweisen, hat er – zusätzlich zur Verletzung der Interessenwahrungspflicht gemäss Art. 37 Abs. 2 NG (vgl. Ziffer 3.4 hievor) – gegen das Gebot der einwandfreien Berufsausübung verstossen. Die gesundheitliche Erkrankung des Notars vermag es, trotz allem Verständnis dafür, nicht zu rechtfertigen, dass der Notar gegenüber dem Grundbuchamt über einen so langen Zeitraum völlig untätig geblieben ist.

Die JGK kommt damit zum Schluss, dass Notar A. mangels Beantwortung der Korrespondenzen des Grundbuchamts X. auch das Gebot der einwandfreien Berufsausübung verletzt hat.

4.

4.1 Verletzt der Notar vorsätzlich oder fahrlässig Berufspflichten oder verstösst er gegen die Bestimmungen des Notariatsgesetzes und seiner Ausführungserlasse, das Gebot der unabhängigen und einwandfreien Berufsausübung oder gegen das Ansehen des Notariats, wird er unabhängig von der vermögensund strafrechtlichen Verantwortlichkeit disziplinarisch bestraft (Art. 45 Abs. 1 NG). In leichten Fällen kann von einer Bestrafung abgesehen werden, wenn anzunehmen ist, dass der Notar den Beruf künftig einwandfrei ausüben werde (Art. 45 Abs. 2 NG).

Wie in Ziffer 3.4 f. hievor ausgeführt, hat Notar A. insofern gegen die Interessenwahrungspflicht gemäss Art. 37 Abs. 2 NG und das Gebot der einwandfreien Berufsausübung verstossen, als er vier beim Grundbuchamt X. angemeldete Geschäfte innert den angesetzten Fristen nicht erledigt hat und er innert Frist jeweils in keiner Form auf die schriftlichen Reklamationen und Mahnungen des Grundbuchamts X. reagiert hat. Von einem leichten Fall im Sinne von Art. 45 Abs. 2 NG kann angesichts dieser Umstände nicht mehr ausgegangen werden. Notar A. ist deshalb mit einer disziplinarischen Sanktion zu belegen.

4.2 Art. 47 Abs. 1 NG sieht als Disziplinarmassnahmen den Verweis, eine Busse von bis zu CHF 20'000.00, die Suspendierung des Eintrages im Notariatsregister für die Dauer von einem Monat bis zu zwei Jahren und die Löschung des Eintrages im Notariatsregister vor.

Dieser Massnahmenkatalog ist einerseits abschliessend, andererseits nach der Schwere der Sanktion in aufsteigender Reihenfolge gegliedert. Bei der Festsetzung der konkreten Massnahme ist stets das Prinzip der Verhältnismässigkeit zu beachten (vgl. zum Ganzen auch KNB- GLATTHARD, N. 1 ff. zu Art. 47 NG, mit weiteren Hinweisen). Das alte Notariatsgesetz des Kantons Bern vom 28. August 1980, welches bis am 30. Juni 2006 in Kraft war, sah explizit vor, dass die Disziplinarstrafe nach dem Verschulden des Notars bestimmt werde, unter Berücksichtigung seiner Beweggründe und der gefährdeten oder verletzten Interessen sowie nach der Art und Weise der bisherigen Berufsausübung (Art. 43 aNG). Zwar fehlt im neuen Notariatsgesetz ein expliziter Hinweis auf die Bemessung. Der Vortrag des Regierungsrates an den Grossen Rat betreffend das Notariatsgesetz vom 16. März 2005 (zit.: Vortrag NG) hält jedoch im Bereich des Disziplinarwesens ausdrücklich fest, dass die bisherigen Regelungen zur disziplinarischen Verantwortlichkeit ohne materielle Änderungen ins neue Recht übernommen wurden (vgl. Vortrag

NG Ziff. 3.30, S. 12). Das Abstellen auf das konkrete Verschulden unter Berücksichtigung der Beweggründe, der tangierten Interessen sowie der bisherigen Berufsausübung ergibt sich letztlich auch aus der Anwendung des Verhältnismässigkeitsprinzips und ist daher in der Lehre unbestritten (vgl. dazu KNB-GLATTHARD, N. 35 zu Art. 45 NG, mit Verweis auf die altrechtliche Rechtsprechung; vgl. u.v. auch den Entscheid 26.11-13.9 der JGK vom 9. September 2014, E. 5.2).

Reicht eine mahnende Strafe aus, um zu bewirken, dass ein fehlbarer Notar seinen Beruf inskünftig wieder einwandfrei ausüben wird, so darf folglich nicht über einen Verweis oder eine Busse hinausgegangen werden (vgl. hierzu auch KNB-GLATTHARD, N. 6 und 36 zu Art. 45 NG sowie

N. 4 zu Art. 47 NG, mit weitergehenden Hinweisen auf die einschlägige Rechtsprechung).

4.3

4.3.1 Im vorliegenden Fall würdigt die JGK das Verschulden von Notar A. als mittelschwer. Weiter handelt es sich um einen erneuten Wiederholungsfall. Dem Notar wurde bereits mit Entscheid 26.11-15.35 vom 29. April 2016 und Entscheid 26.11-16.42 vom 6. März 2017 der JGK insbesondere wegen Verletzung des Gebots der einwandfreien Berufsausübung durch mehrfache Nichtbeantwortung von behördlichen Korrespondenzen jeweils eine Busse von CHF 1'000.00 auferlegt. Ebenso wurde der Notar mit Entscheid 26.11-16.18 der JGK vom

30. Januar 2017 wegen der Verletzung der Ausstandspflicht zu einer Busse von CHF 2'000.00 verurteilt. Obwohl die schwierige gesundheitliche Situation des Notars an dieser Stelle schuldmindernd zu würdigen ist, muss die auszusprechende Busse höher angesetzt werden als in den oben erwähnten Fällen. Vorliegend erscheint eine Busse in der Höhe von CHF 5'000.00 als angemessen.

4.3.2 Die JGK erwartet von Notar A., dass er zukünftig die ihm übertragenen Geschäfte innert nützlicher Zeit erledigt und dass er auf Korrespondenzen von Behörden antwortet. Andernfalls muss davon ausgegangen werden, dass die vorliegend auszusprechende Busse und die bisher bereits ausgesprochenen Bussen keine mahnende Wirkung zeitigen. In einem allfälligen Wiederholungsfall sieht sich die JGK dazu gezwungen, die Sanktionierung zu verschärfen und allenfalls eine Löschung des Eintrags im Notariatsregister anzuordnen. Sollte Notar A. aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage sein seine berufliche Tätigkeit einwandfrei auszuüben, erwartet die JGK, dass der Notar selbst um eine vorübergehende Suspendierung oder um eine Löschung des Registereintrags ersucht.

5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die auf CHF 500.00 bestimmten Kosten nach den Grundsätzen von Art. 107 Abs. 1 VRPG i.V.m. Art. 8 der Verordnung über die Gebühren der Kantonsverwaltung vom 22. Februar 1995 (Gebührenverordnung [GebV; BSG 154.21]) Notar A. zur Bezahlung auferlegt.

Demnach wird erkannt:

1. Notar A. wird wegen der Verletzung der Interessenwahrungspflicht und des Gebots der einwandfreien Berufsausübung zu einer Busse von CHF 5'000.00 verurteilt.

2. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 500.00, werden Notar A. zur Bezahlung auferlegt.

3. Diese Verfügung ist wie folgt zu eröffnen:

- Notar A. …………………………….. (mit eingeschriebenem Brief)

- Grundbuchamt X., …………………. (mit A-Post)

Die Justiz-, Gemeindeund Kirchendirektorin

Evi Allemann Regierungsrätin

Rechtsmittelbelehrung Dieser Entscheid kann mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde innert 30 Tagen seit Eröffnung schriftlich beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, Speichergasse 12, 3011 Bern, angefochten werden. Die Beschwerde ist mindestens im Doppel einzureichen und muss einen Antrag, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung sowie eine Unterschrift enthalten; greifbare Beweismittel sind beizulegen.