Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
17 61 • NAB BE 17 61 KI-generiert

Disciplinary Action Against Notary for Failure to File Estate Inventory

Geschäftsnummer 17 61
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Bern (CH-BE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The administrative authority initiated disciplinary proceedings against a Notary after receiving a complaint regarding the failure to submit an estate inventory for over three years, despite multiple extensions, which constitutes a breach of the duty to handle assigned tasks within a reasonable time (a component of the duty to safeguard interests) under the Notaries Act. The court found that while the complexity of locating numerous heirs justified some delay, the Notary also failed to provide adequate justification for significant periods of inactivity and did not respond to official correspondence, thereby violating the requirement for proper professional conduct; however, considering the absence of prior disciplinary action against the Notary, the court ultimately imposed a reprimand along with procedural costs.

Legislator-Regeste

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Art. 38 Abs. 2 Bst, Art. 46 Abs. 1 NG, Art. 39 NG, Art. 45 Abs. 1 NG, Art. 45 NG, Art. 40 aNG; Disciplinary Action Against Notary for Failure to File Estate Inventory: The court found that while the complexity of locating numerous heirs justified some delay, the Notary also failed to provide adequate justification for significant periods of inactivity and did not respond to official correspondence, thereby violating the requirement for proper professional conduct; however, considering the absence of prior disciplinary action against the Notary, the court ultimately imposed a reprimand along with procedural costs.

Schlagwörter

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Nachlassinventar Notar Verfahrenskosten Verwaltungsbeschwerde Disziplinarstrafe Dienstverletzung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 37 Abs. 2 NG

Basis for issuing a reprimand due to violation of the duty to safeguard interests (delayed execution of the inheritance inventory).

Art. 45 Abs. 1 NG

Basis for imposing a disciplinary sanction (reprimand) because the notary violated professional duties.

Art. 107 Abs. 1 VRPG

Cited as a principle for imposing the procedural costs on the notary.

Art. 8 der Verordnung über die Gebühren der Kantonsverwaltung vom 22. Februar 1995 (Gebührenverordnung [GebV; BSG 154.21])

Cited as the basis for determining the amount of the procedural costs imposed on the notary.

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Volltext

Justiz-, Gemeinde- Direction de la justice, und Kirchendirektion des affaires communales et des Kantons Bern des affaires ecclésiastiques du canton de Berne

Münstergasse 2 3011 Bern Telefon 031 633 76 76 Telefax 031 633 76 25

Unser Zeichen: 26.11 - 17.61 FRL/kna Bern, 21. August 2018 Ihr Zeichen:

DIE JUSTIZ-, GEMEINDE- UND KIRCHENDIREKTION DES KANTONS BERN

hat in der Disziplinarsache gegen

Notar A., ……………………………….

betreffend

allfällige Berufspflichtverletzungen (Anzeige des Regierungsstatthalteramts X. vom 9. Oktober 2017)

erwogen:

1.

1.1 Mit Eingabe vom 9. Oktober 2017 erstattete das Regierungsstatthalteramt X. der Justiz-, Gemeindeund Kirchendirektion des Kantons Bern (nachfolgend JGK) eine aufsichtsrechtliche Anzeige gegen Notar A. wegen Nichteinreichen des Erbschaftsinventars im Nachlass der am 4. Juni 2014 verstorbenen L. S.-B.. Das Regierungsstatthalteramt X. führte aus, dass der Notar am 9. Juli 2014 mit der Errichtung des Inventars rogiert worden sei. Bis heute seien dem

Notar bereits vier Fristverlängerungen zur Einreichung des Inventars gewährt worden. Bis zum heutigen Tag habe der Notar das Erbschaftsinventar nicht eingereicht. Das Regierungsstatthalteramt X. sehe sich daher gezwungen eine Meldung an die Notariatsaufsichtsbehörde zu machen.

1.2 Mit Verfügung vom 25. Oktober 2017 stellte das bei der JGK zuständige Amt für Betriebswirtschaft und Aufsicht (nachfolgend ABA) Notar A. eine Kopie der Anzeige des Regierungsstatthalteramts X. vom 9. Oktober 2017 zu. Der Notar wurde aufgefordert, bis am 30. November 2017 eine Stellungnahme zur eingegangenen Anzeige einzureichen. Der Stellungnahme sei eine Kopie des allenfalls in der Zwischenzeit abgeschlossenen Inventars beizulegen. Ansonsten sei in der Stellungnahme zu begründen, warum das Inventar noch nicht abgeschlossen werden könne.

1.3 Mit Eingabe vom 29. November 2017 nahm Notar A. zur Anzeige des Regierungsstatthalteramts X. vom 9. Oktober 2017 Stellung. Er hielt darin vorweg fest, dass er das Erbschaftsinventar im Nachlass der L. S. geb. B. am 15. November 2017 abgeschlossen und dem Regierungsstatthalteramt X. zugestellt habe. Der Notar legte der Eingabe eine Kopie des Erbschaftsinventars vom 15. November 2017 (Urschrift Nr. 2642 des Notars) bei.

Notar A. führte im Weiteren aus, dass der Nachlass der L. S. geb. B. einen im Voraus nicht zu ersehenden Umfang angenommen habe, was dem Erbschaftsinventar zu entnehmen sei. Es habe sich herausgestellt, dass die gesetzlichen Erben der L. S. geb. B. erst in der grosselterlichen Parantel zu finden waren. Das Einholen von Familienscheinen und Auszügen über den registrierten Familienstand habe immer weitere Kreise gezogen. Letztendlich seien rund 20 Briefe an Zivilstandsämter mit Auskunftsbegehren versandt worden. Schon dieser Aufwand sei ausserordentlich hoch und bringe ein Kleinbüro rasch an die Grenzen der zeitlichen und personellen Kapazitäten. Weiter seien in den Unterlagen der Verstorbenen keine Adressen von Verwandten zum Vorschein gekommen. Die Suche nach diesen Adressen sei ebenfalls mit sehr grossem Aufwand verbunden gewesen. Der Notar erklärte, dass die Adresssuche für sein Kleinbüro – im Bereich Notariat sei er als Büroinhaber der einzige Mitarbeiter – eine grosse zeitliche Belastung darstelle. Er habe diese zeitaufwendigen Abklärungen gegenüber dem Regierungsstatthalteramt X. mündlich und Ende August 2016 auch schriftlich angesprochen. Weiter habe er an sich die Absicht gehabt, das Inventar nach Abschluss der Erbensuche abzuschliessen, damit die Feststellung, welche Personen das Erbe auch antreten, möglich sei. Nachdem nun diese Aufsichtsanzeige eingegangen sei, habe er aufgrund der vorhandenen Unterlagen das Inventar abgeschlossen.

Notar A. hielt abschliessend fest, dass es für ihn alles andere als zufriedenstellend sei, dass der Inventarabschluss so lange verzögert worden sei. Es stünden ihm aber einfach keine anderen personellen Mittel zur Verfügung.

1.4 Mit Verfügung vom 20. Dezember 2017 forderte das ABA Notar A. auf, bis am 19. Januar 2018 seine Stellungnahme vom 29. November 2017 zu ergänzen. In der Ergänzung sei auszuführen, welche konkreten Arbeitsschritte wann und wie zwecks Erbenrecherche vorgenommen wurden. Der Ergänzung sei ein Auszug aus der Gebührenbuchhaltung beizulegen.

1.5 Am 19. Januar 2018 ergänzte Notar A. seine Stellungnahme vom 29. November 2017. Der Notar führte dabei aus, dem beigelegten Ausdruck aus der Gebührenerfassung lasse sich entnehmen, dass der zeitliche Aufwand in einer ersten Phase die Räumung bzw. Entrümpelung des Hauses betroffen habe. Danach habe er mit der Erfassung der Erben begonnen. Das Zurückgehen auf die grosselterlichen Parantelen habe dazu geführt, dass über einen längeren Zeitraum immer wieder Zivilstandsämter hätten angeschrieben werden müssen. Danach habe er Stammbaum und Erbenübersicht erstellt. Von den gegen 90 gesetzlichen Erben seien ihm nur einige wenige bekannt gewesen, so dass er die Erbensuche über Telefonbucheinträge im Internet begonnen habe. Die Suche habe auf kleinere zeitliche Einheiten verteilt werden müssen, da es ihm nicht möglich gewesen sei, längere Zeit ununterbrochen an diesem Geschäft zu arbeiten. Auch die Rückfrage bei einer ihm bekannten Erbin habe wenig weitergeholfen, da er erfahren habe, dass die verschiedenen Erbenstämme untereinander keine oder kaum Kontakte pflegen würden. Dies sei offensichtlich auch gegenüber der Verstorbenen so gewesen, jedenfalls habe sich bis heute kein einziger der Erben nach der Erblasserin oder dem Nachlass erkundigt. Die Adresssuche habe er von Zeit zu Zeit über das "Internettelefonbuch" fortgesetzt, er sei aber nicht richtig vorangekommen.

Der Notar hielt weiter fest, dass er im Herbst 2017 mit der Einwohnergemeinde habe vereinbaren können, dass diese ihm auf ihren Zugangsmöglichkeiten Unterstützung gebe. So sei für kommende Woche eine nächste Sitzung angesetzt worden, an der er das Ergebnis dieser Suche erfahren werde. Danach werde ein Versand an die Erben, deren Adressen hätten eruiert werden können, erfolgen, um diese Adressen zu verifizieren. Er sei bestrebt, die Erbschaft nun in absehbarer Zeit weiterzuführen und zu einem Abschluss zu bringen.

Abschliessend erklärte der Notar, dass er neben der Arbeit am Inventar dafür besorgt gewesen sei, die laufenden Rechnungen der Verstorbenen zu bezahlen und soweit nötig zum Haus der Verstorbenen zu schauen. Wie dem Klientenkonto entnommen werden könne, habe er die erforderlichen Mittel zur Verfügung gestellt, da ihm bisher der Zugriff auf die Konti der Erblasserin nicht möglich gewesen sei.

1.6 Mit Verfügung vom 6. Juni 2018 schloss das ABA den Schriftenwechsel und es teilte Notar A. mit, dass die Rechtslage gestützt auf die vorliegenden Akten überprüft werde und der Justiz-, Gemeindeund Kirchendirektorin zu gegebener Zeit Antrag gestellt werde.

2.

Gemäss Art. 38 Abs. 2 Bst. c i.V.m. Art. 1 des Notariatsgesetzes vom 22. November 2005 (NG; BSG 169.11) ist die JGK zuständig für die Durchführung von Disziplinarverfahren, die sich gegen im Notariatsregister des Kantons Bern eingetragene Notare richten. Sie wird dabei gestützt auf Art. 46 Abs. 1 NG entweder von Amtes wegen oder auf Anzeige hin tätig. In Ermangelung spezialrechtlicher Verfahrensvorschriften richtet sich die Durchführung des Disziplinarverfahrens nach den Regeln des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 (VRPG; BSG 155.21). Die JGK ist im Rahmen der ihr obliegenden polizeilichen Aufsicht über die Notare verpflichtet, einer Anzeige nachzugehen, die erforderlichen Untersuchungen einzuleiten und im Bedarfsfall auch die erforderlichen Massnahmen anzuordnen (vgl. hierzu JACOBI,

N. 13 zu Art. 39 NG, in: Kommentar zum Notariatsrecht des Kantons Bern, Prof. Dr. Stephan Wolf [Hrsg.], Bern 2009 [zit.: KNB], mit weiterführenden Hinweisen).

3.

Es gilt nachfolgend zu prüfen, ob das vom Regierungsstatthalteramt X. angezeigte Verhalten von Notar A. disziplinarisch zu ahnden ist.

3.1 Gemäss Art. 45 Abs. 1 NG ist der Notar insbesondere dann disziplinarisch zu bestr afen, wenn er vorsätzlich oder fahrlässig Berufspflichten verletzt, gegen Bestimmungen des NG und seiner Ausführungserlasse verstösst oder das Gebot der einwandfreien Berufsausübung verletzt.

Berufspflichten sind namentlich die in Art. 30 ff. NG erwähnten, nämlich die Urkundspflicht, die Ausstandspflicht, die Wahrheitspflicht, die Rechtsbelehrungspflicht, die Geheimhaltungspflicht und die Interessenwahrungspflicht. Zu den Berufspflichten im Sinne von Art. 45 NG zählen gemäss Lehre und Rechtsprechung ferner alle Vorschriften, die ein Notar bei der Berufsausübung allgemein zu beachten hat (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom

7 Oktober 2014, Bernische Verwaltungsrechtsprechung [zit. BVR], 2015 S. 55 E. 2.1; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. November 2012, BVR 2013 S. 264 E. 3.1). Ihre Missachtung stellt eine Verletzung von Berufspflichten dar (vgl. KNB-GLATTHARD, N. 21 f. zu Art. 45 NG; MARTI, Bernisches Notariatsrecht, Bern, 1983, N. 8 zu Art. 40 aNG).

3.2 Der vom Regierungsstatthalteramt X. gemeldete Sachverhalt betrifft die Errichtung eines Erbschaftsinventars. Dies liegt im Monopolbereich eines bernischen Notars und ist somit dessen hauptberuflicher Tätigkeit zuzuordnen. Notar A. ist damit für den vorliegend zu beurteilenden Sachverhalt vollumfänglich den Berufspflichten nach Art. 30 ff. NG unterstellt.

Gemäss Art. 37 Abs. 2 NG hat der Notar die ihm übertragenen Geschäfte innert nützlicher Zeit zu erledigen. Vom Notar wird verlangt, dass er seine Geschäfte möglichst rasch erledigt und bestehende Fristen einhält. Dem Notar ist eine weitgehende Freiheit bei der Einteilung seiner Arbeit zuzugestehen, solange er die Erledigung eines Geschäftes nicht in ungebührlicher Weise verzögert und ein Geschäft nicht liegen lässt. Daraus folgt, dass die Erledigung der Geschäfte in der Reihenfolge ihres Eingangs nicht zwingend ist. Demgegenüber sind dringliche Geschäfte beförderlich zu behandeln (KNB-PFAMMATTER, N. 20 f. zu Art. 37 NG).

Art. 7 der Verordnung über die Errichtung des Inventars vom 18. Oktober 2000 (Inventarverordnung, BSG 214.431.1) bestimmt, dass die Urkundsperson ein Steuerinventar oder ein Erbschaftsinventar innert sechs Monaten, seitdem es angeordnet wurde, abzuschliessen hat. Es handelt sich dabei allerdings um eine Ordnungsfrist. Wird die Frist überschritten, so hat das Regierungsstatthalteramt die erforderlichen Massnahmen zu treffen.

Nicht jede Überschreitung der sechsmonatigen Ordnungsfrist gemäss Art. 7 der Inventarverordnung ist disziplinarrechtlich relevant. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Notar sich aktiv beim Regierungsstatthalteramt um begründete Fristverlängerungen bemüht. Aus Sicht der Notariatsaufsichtsbehörde sollten Inventare (Steuerund Erbschaftsinventar) jedoch grundsätzlich innert einem Jahr nach Anordnung abgeschlossen sein. Ausnahmen davon sind nur in begründeten Fällen zu dulden. Als begründete Fälle gelten dabei das Vorliegen einer unklaren Erbenlage und das Vorliegen einer unklaren Vermögenslage. Auch in diesen Fällen muss ein Notariat jedoch dafür besorgt sein, dass alles Notwendige unternommen wird, damit ein Inventar spätestens innert zwei Jahren abgeschlossen werden kann. Erwartet wird jedoch, dass die Regierungsstatthalterämter als Inventaranordnungsbehörde aktiv über die Verspätungsgründe informiert werden. Im Minimum sind rechtzeitig Gesuche um Fristverlängerungen einzureichen.

3.3 Im vorliegenden Fall ist erwiesen, dass Notar A. am 9. Juli 2014 zur Errichtung des Erbschaftsinventars im Nachlass der am 4. Juni 2014 verstorbenen L. S. geb. B. rogiert wurde. In der Folge wurden dem Notar vier Fristverlängerungen zur Einreichung des Inventars gewährt, welcher dieser unbenutzt verstreichen liess. Der Notar beurkundete das Erbschaftsinventar schliesslich erst am 15. November 2017 und stellte dieses gleichentags dem Regierungsstatthalteramt X. zu.

Vorliegend gilt es nun zu prüfen, ob Notar A. eine Verletzung der Erledigungspflicht, als Teilgehalt der Interessenwahrungspflicht gemäss Art. 37 NG, vorzuwerfen ist, da zwischen der Rogation zur Errichtung des Erbschaftsinventars am 9. Juli 2014 bis zur Beurkundung des Erbschaftsinventars am 15. November 2017 mehr als drei Jahre verstrichen sind. Zur Beurteilung der Frage, ob der Notar das Geschäft verschleppt hat, ist auf den vom Notar eingereichten Auszug aus der Gebührenbuchhaltung abzustellen. Daraus ergibt sich welche konkreten Arbeitsverrichtungen der Notar im Nachlass der L. S. geb. B. seit der Rogation am 9. Juli 2014 vorgenommen hat.

Die Notariatsaufsichtsbehörde kann vorliegend absolut nachvollziehen, dass Notar A. im Fall des Nachlasses von Frau L. S. geb. B. bei Vorhandensein von rund 90 Erben die sechsmonatige Ordnungsfrist von Art. 7 der Inventarverordnung verstreichen liess. Dennoch wäre es auch bei einer solchen Erbenlage gemäss der Praxis der Notariatsaufsichtsbehörde angezeigt gewesen, dass der Notar alles Zumutbare unternimmt, damit er das Inventar innert zwei Jahren seit Anordnung abschliessen kann. Dem Auszug aus der Gebührenrechnung des Notars ist nun jedoch zu entnehmen, dass zwischen der Anordnung des Inventars anfangs Juli 2014 bis zum (erstmaligen) Einholen von Familienscheinen rund vier Monate verstrichen sind, in denen der Notar das Erbschaftsinventar ruhen liess. Weiter kann dem Auszug aus der Gebührenrechnung entnommen werden, dass der Notar insbesondere in der Zeitspanne zwischen dem 17. Juli 2015 und dem 13. Januar 2016 – abgesehen von einer dreimaligen Adressensuche im Internet von jeweils

30 Minuten – keine Arbeiten ausgeübt hat, welche im Zusammenhang mit der Errichtung des

Erbschaftsinventars im Nachlass der L. S. geb. B. standen. Dies legt den Schluss nahe, dass der Notar in diesen Zeitspannen nicht alles Zumutbare zur Errichtung des Erbschaftsinventars unternommen hat. Der Notar hat im Rahmen des vorliegenden Verfahrens zudem keine sachlichen Gründe vorgebracht, die das Ruhenlassen des Geschäfts während vier bzw. sechs Monaten rechtfertigen. Die Organisation des Büros des Notars bzw. die von ihm geltend gemachte personelle Unterbesetzung allein vermögen ein Liegenlassen des Geschäfts während insgesamt zehn Monaten nicht zu rechtfertigen. Möglicherweise hat der Notar das Inventar nicht früher abgeschlossen, weil ihm nicht alle Adressen der zahlreichen Erben bekannt waren. Es wird von einem Inventarnotar erwartet, dass er alle zumutbaren Anstrengungen unternimmt, damit im Inventar sämtliche Personalien und Adressen der Erben aufgeführt werden können. Es darf jedoch nicht sein, dass alleine deswegen ein Inventarabschluss unverhältnismässig lange verzögert wird. Wenn ein Inventarnotar nachweisen kann, dass er alle zumutbaren Nachforschungsarbeiten unternommen hat, darf er ein Inventar abschliessen, auch wenn ihm nicht alle Adressen bekannt sind. Dies gilt insbesondere dann, wenn seit der Rogation annähernd zwei Jahre verstrichen sind und die rechtliche Relevanz eher gering ist (eher geringfügiges Vermögen angesichts der ca. 90 Erben).

Die JGK kommt daher zum Schluss, dass Notar A. die Errichtung des Erbschaftsinventars im Nachlass der L. S. geb. B. zumindest teilweise verschleppt und damit die Interessenwahrungspflicht gemäss Art. 37 Abs. 2 NG verletzt hat.

3.4 In Lehre und Rechtsprechung ist sodann unbestritten, dass das Gebot der einwandfreien Berufsausübung sowohl im hauptberuflichen, als auch im nebenberuflichen Tätigkeitsbereich des Notars verletzt wird, wenn die Korrespondenzen von Klienten, Kollegen oder Behörden dauernd unbeantwortet bleiben (vgl. hierzu etwa MARTI, Bernisches Notariatsrecht, Bern 1983, N. 10 zu Art. 40 aNG; RUF, Notariatsrecht, Bern 1995, § 24 N. 1132; KNB-GLATTHARD, N. 28 zu Art. 45 NG; Entscheid der JGK 26.11-14.13 vom 15. August 2014, E. 3.1).

Gemäss Aktenlage hat Notar A. auf ein Schreiben des Regierungsstatthalteramts X. vom 8. März 2017 im Zusammenhang mit der Errichtung des Erbschaftsinventars im Nachlass der L. S. geb.

B. nie reagiert. Ebenso wenig hat sich der Notar in der Folge von sich aus mit einem erneuten Gesuch um Fristverlängerung zur Einreichung des Erbschaftsinventars an das Regierungsstatthalteramt X. gewandt. Indem der Notar das Schreiben des Regierungsstatthalteramts X. vom 8. März 2017 dauernd unbeantwortet gelassen hat, hat er gemäss der oben zitierten Lehre und Rechtsprechung ebenfalls gegen das Gebot der einwandfreien Berufsausübung verstossen.

4.

4.1 Verletzt der Notar vorsätzlich oder fahrlässig Berufspflichten oder verstösst er gegen die Bestimmungen des Notariatsgesetzes und seiner Ausführungserlasse, das Gebot der unabhängigen und einwandfreien Berufsausübung oder gegen das Ansehen des Notariats, wird er unabhängig von der vermögensund strafrechtlichen Verantwortlichkeit disziplinarisch bestraft (Art. 45 Abs. 1 NG). In leichten Fällen kann von einer Bestrafung abgesehen werden, wenn anzunehmen ist, dass der Notar den Beruf künftig einwandfrei ausüben werde (Art. 45 Abs. 2 NG).

Notar A. hat durch das unter Ziffer 3.3 hievor beschriebene Verhalten gegen die Interessenwahrungspflicht gemäss Art. 37 Abs. 2 NG verstossen, indem er das ihm übertragene Geschäft schleppend durchgeführt hat. Bei der Interessenwahrungspflicht handelt es sich um eine zentrale Berufspflicht des Notars, die darüber hinaus auch unmittelbar mit dem Ansehen des bernischen Notariats zusammenhängt. Hinzu kommt, dass der Notar durch die fehlende Beantwortung des Schreibens des Regierungsstatthalteramts X. vom 8. März 2017 gegen das Gebot der einwandfreien Berufsausübung verstossen hat.

Es könnte sich vorliegend grundsätzlich die Frage stellen, ob aufgrund der Verschleppung des Erbschaftsinventars durch Notar A. lediglich ein leichter Fall im Sinne von Art. 45 Abs. 2 NG vorliegt. Da der Notar jedoch bereits im Jahr 2016 im Verfahren 26.11-16.19 mit ähnlichen Vorwürfen konfrontiert wurde und ihm damals im Wiederholungsfall disziplinarische Sanktionen angedroht wurden, kann vorliegend nicht mehr von einem leichten Fall gemäss Art. 45 Abs. 2 NG ausgegangen werden. Notar A. ist deswegen gestützt auf Art. 45 Abs. 1 NG mit einer disziplinarischen Sanktion zu belegen.

4.2 Art. 47 Abs. 1 NG sieht als Disziplinarmassnahmen den Verweis, eine Busse von bis zu CHF 20'000.00, die Suspendierung des Eintrages im Notariatsregister für die Dauer von einem Monat bis zu zwei Jahren und die Löschung des Eintrages im Notariatsregister vor.

Dieser Massnahmenkatalog ist einerseits abschliessend, andererseits nach der Schwere der Sanktion in aufsteigender Reihenfolge gegliedert. Bei der Festsetzung der konkreten Massnahme ist stets das Prinzip der Verhältnismässigkeit zu beachten (vgl. zum Ganzen auch KNB- GLATTHARD, N. 1 ff. zu Art. 47 NG, mit weiteren Hinweisen). Das alte Notariatsgesetz des Kantons Bern vom 28. August 1980, welches bis am 30. Juni 2006 in Kraft war, sah explizit vor, dass die Disziplinarstrafe nach dem Verschulden des Notars bestimmt werde, unter Berücksichtigung seiner Beweggründe und der gefährdeten oder verletzten Interessen sowie nach der Art und Weise der bisherigen Berufsausübung (Art. 43 aNG). Zwar fehlt im neuen Notariatsgesetz ein expliziter Hinweis auf die Bemessung. Der Vortrag des Regierungsrates an den Grossen Rat betreffend das Notariatsgesetz vom 16. März 2005 (zit.: Vortrag NG) hält jedoch im Bereich des Disziplinarwesens ausdrücklich fest, dass die bisherigen Regelungen zur disziplinarischen Verantwortlichkeit ohne materielle Änderungen ins neue Recht übernommen wurden (vgl. Vortrag NG Ziff. 3.30, S. 12). Das Abstellen auf das konkrete Verschulden unter Berücksichtigung der Beweggründe, der tangierten Interessen sowie der bisherigen Berufsausübung ergibt sich letztlich auch aus der Anwendung des Verhältnismässigkeitsprinzips und ist daher in der Lehre unbestritten (vgl. dazu KNB-GLATTHARD, N. 35 zu Art. 45 NG, mit Verweis auf die altrechtliche Rechtsprechung; vgl. u.v. auch Entscheid der JGK 26.11-13.9 vom 9. September 2014, E. 5.2). Reicht eine mahnende Strafe aus, um zu bewirken, dass ein fehlbarer Notar seinen Beruf inskünftig wieder einwandfrei ausüben wird, so darf folglich nicht über einen Verweis oder eine Busse hinausgegangen werden (vgl. hierzu auch KNB-GLATTHARD, N. 6 und 36 zu Art. 45 NG sowie

N. 4 zu Art. 47 NG, mit weitergehenden Hinweisen auf die einschlägige Rechtsprechung).

4.3 Die JGK würdigt das Verschulden von Notar A. gerade noch als leicht. Indem der Notar gegen die Interessenwahrungspflicht gemäss Art. 37 NG verstossen hat, hat er eine zentrale Berufspflicht verletzt, die unmittelbar auch mit dem Ansehen des bernischen Notariats zusammenhängt. Zugunsten des Notars ist jedoch festzuhalten, dass im Notariatsregister des Kantons Bern bisher keine disziplinarischen Massnahmen gegen den Notar eingetragen sind. Angesichts dieser Umstände erscheint vorliegend die Aussprache eines Verweises als ang emessen.

5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die auf CHF 500.00 bestimmten Kosten nach den Grundsätzen von Art. 107 Abs. 1 VRPG i.V.m. Art. 8 der Verordnung über die Gebühren der Kantonsverwaltung vom 22. Februar 1995 (Gebührenverordnung [GebV; BSG 154.21]) Notar

A. zur Bezahlung auferlegt.

Deshalb wird erkannt:

1. Notar A. wird wegen der Verletzung der Interessenwahrungspflicht und des Gebots der einwandfreien Berufsausübung ein Verweis erteilt.

2. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 500.00, werden Notar A. zur Bezahlung auferlegt.

3. Diese Verfügung ist wie folgt zu eröffnen:

- Notar A., ………………………….. (mit eingeschriebenem Brief)

- Regierungsstatthalteramt X., ……………………….. (mit A-Post)

Die Justiz-, Gemeindeund Kirchendirektorin

Evi Allemann Regierungsrätin

Rechtsmittelbelehrung Dieser Entscheid kann mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde innert 30 Tagen seit Eröffnung schriftlich beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, Speichergasse 12, 3011 Bern, angefochten werden. Die Beschwerde ist mindestens im Doppel einzureichen und muss einen Antrag, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung sowie eine Unterschrift enthalten; greifbare Beweismittel sind beizulegen.