Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
17 60 • NAB BE 17 60 KI-generiert

Notary Sanctioned for Unsecured Gift Deed and Failure to Respond

Geschäftsnummer 17 60
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Bern (CH-BE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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A complaint was filed against a notary for professional misconduct stemming from a gift deed notarized in July 2016, where the notary failed to secure the necessary release consent for a pre-existing encumbrance according to pension fund regulations, leading to the land registry rejection of the subsequent registration in November 2016, and subsequently failed to respond to multiple inquiries from the land registry office and the clients until the clients eventually resolved the issue themselves. The reviewing authority determined that the notary violated the professional duty to properly execute the mandate (breaching contractual diligence and accountability under private law by not ensuring the consent was obtained and by failing to inform the clients) and the general duty of proper professional conduct by consistently ignoring correspondence from the land registry and clients; however, acknowledging the notary's remorse and health issues while noting prior disciplinary action, the court imposed a fine of CHF 2,000 for the breaches of professional conduct.

Legislator-Regeste

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Art. 38 Abs. 2 Bst, Art. 1 NG, Art. 46 Abs. 1 NG, Art. 39 NG, Art. 60 NG, Art. 45 Abs. 1 NG; Notary Sanctioned for Unsecured Gift Deed and Failure to Respond: The reviewing authority determined that the notary violated the professional duty to properly execute the mandate (breaching contractual diligence and accountability under private law by not ensuring the consent was obtained and by failing to inform the clients) and the general duty of proper professional conduct by consistently ignoring correspondence from the land registry and clients; however, acknowledging the notary's remorse and health issues while noting prior disciplinary action, the court imposed a fine of CHF 2,000 for the breaches of professional conduct.

Schlagwörter

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Disziplinarmassnahme gegen Notar berufliche Sorgfaltspflichtverletzung Vertragspflicht Vorleben Bürgschaftserklärung Bodenrecht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 45 Abs. 1 NG

Cited as the basis for disciplinarily sanctioning the notary due to violation of the duty of proper professional conduct.

Art. 107 Abs. 1 VRPG

Cited in conjunction with Gebührenverordnung as the basis for imposing costs on Notarin A.

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Volltext

Justiz-, Gemeinde- Direction de la justice, und Kirchendirektion des affaires communales et des Kantons Bern des affaires ecclésiastiques du canton de Berne

Münstergasse 2 3011 Bern Telefon 031 633 76 76 Telefax 031 633 76 25

Unser Zeichen: 26.11 - 17.60 FRL/kna Bern, 29. Mai 2018 Ihr Zeichen:

DIE JUSTIZ-, GEMEINDE- UND KIRCHENDIREKTION DES KANTONS BERN

hat in der Disziplinarsache gegen

Notarin A., ………………………………..

betreffend

allfällige Berufspflichtverletzungen (Anzeige von Herrn und Frau G. und H. S. vom 12. September 2017)

erwogen:

1.

1.1 Mit Eingabe vom 12. September 2017 reichten die Ehegatten G. und H. S. bei der Justiz-, Gemeindeund Kirchendirektion des Kantons Bern (nachfolgend JGK) eine Anzeige gegen Notarin A. ein. Die Anzeiger brachten darin im Wesentlichen vor, dass sie und ihre Kinder am 9. Juli 2016 bei der Notarin einen Schenkungsvertrag über das Grundstück Z.- Grundbuchblatt Nr. 393 beurkunden liessen. Die Notarin hätte danach die Eintragung des Geschäfts im Grundbuch veranlassen sollen. In der Folge hätten die Anzeiger jedoch weder von der Notarin noch vom Grundbuchamt X. etwas über die erfolgte Eintragung des Geschäfts im

Grundbuch vernommen. Die Anzeiger hätten daraufhin zahlreiche Telefongespräche, angeblich mit dem Lehrling der Notarin, geführt, welche in der Sache jedoch nichts gebracht hätten.

Nachdem der Schenkungsvertrag vom 9. Juli 2016 schliesslich am 9. November 2016 beim Grundbuchamt X. angemeldet worden sei, seien die Anzeiger davon ausgegangen, dass nun alles seinen ordentlichen Gang nehmen würde. Dies sei aber nicht der Fall gewesen, da das Grundbuchamt X. mit Abweisungsverfügung vom 30. August 2017 die Grundbuchanmeldung vom 9. November 2016 abgewiesen habe. Das Grundbuchamt X. habe seine Abweisungsverfügung damit begründet, dass das Rechtsgeschäft mangels Vorliegen der Zustimmung der zuständigen Vorsorgeeinrichtung betreffend die Anmerkung nach BVG bzw. mangels Vorliegen des Löschungsantrags derselben für die Anmerkung, nicht eintragungsfähig sei. Das Grundbuchamt X. habe den Mangel am 12. Dezember 2016 bei der Notarin beanstandet. Auf die Beanstandung hin sei keine Reaktion seitens der Notarin erfolgt. In der Folge habe das Grundbuchamt X. am 17. März 2017 die Notarin erneut gemahnt. Weder auf dieses Schreiben noch auf eine telefonische Mahnung vom 28. Juni 2017 habe die Notarin reagiert.

Die Anzeiger hielten weiter fest, dass sie nach Erhalt der Abweisungsverfügung des Grundbuchamts X. vom 30. August 2017 verschiedentlich (sowohl persönlich vor Ort wie auch telef onisch) versucht hätten, mit der Notarin in Kontakt zu treten. Bis heute hätten sie jedoch nichts von der Notarin gehört.

Die Anzeiger führten abschliessend aus, das Geschäft habe schliesslich doch noch erledigt werden können, da sie selber die Löschungsbewilligung der Vorsorgeeinrichtung betreffend die Anmerkung nach BVG hätten beibringen können. Die Notarin habe jedoch aufgrund ihres Verhaltens ihre Arbeit nicht korrekt ausgeführt, weshalb die Anzeiger eine Teilrückzahlung des Honorars und eine Entschädigung für ihren Aufwand erwarten.

1.2 Mit Verfügung vom 2. Oktober 2017 gelangte das bei der JGK zuständige Amt für Betriebswirtschaft und Aufsicht (nachfolgend ABA) an Notarin A. und ersuchte diese, bis am 31. Oktober 2017 eine Stellungnahme zur Anzeige der Ehegatten G. und H. S. vom 12. September 2017 einzureichen.

1.3 Mit Schreiben vom 3. November 2017 nahm Notarin A. zur Anzeige der Ehegatten G. und H. S. vom 12. September 2017 insbesondere wie folgt Stellung: Anlässlich der Besprechung des Schenkungsvertrags habe sie die Anmerkung nach BVG gesehen und die Anzeiger gefragt, was damit sei. Die Anzeiger hätten ihr gesagt, dass Herr G. S. im Schwimmbad O. gearbeitet habe, bevor er ins Schwimmbad K. gewechselt habe. Nachdem die Einwohnergemeinde O. der Notarin nicht habe weiterhelfen können, habe sie schliesslich herausgefunden, dass die Swiss Life die Anmerkung nach BVG veranlasst habe und Herr G. S. dazumal beim Schwimmbad S. angestellt gewesen sei. Weitere Recherchen bei der AXA hätten kein Resultat ergeben.

Die Notarin führte sodann aus, dass sie, aufgrund der Anstellung von Herrn G. S. beim Schwimmbad K., der Finanzabteilung der Einwohnergemeinde K. am 3. September 2016 ein

E-Mail mit der angehängten Löschungsbewilligung zugestellt habe. In der Annahme, dass die Einwohnergemeinde K. die Löschungsbewilligung direkt dem Grundbuchamt X. zugestellt habe, habe sie in der Folge den Schenkungsvertrag beim Grundbuchamt X. angemeldet.

Notarin A. hielt weiter fest, dass die Reklamation des Grundbuchamts X. vom 12. Dezember 2016 infolge Arbeitsüberlastung am Jahresende untergegangen sei. Zudem habe sie im Februar 2017 einen gesundheitlichen Rückschlag erlitten, da sich ihr Gesundheitszustand wieder stark verschlechtert habe; sie habe in dieser Zeit kaum mehr arbeiten können. Von Mitte Juni 2017 bis Mitte September 2017 habe sie aufgrund ihrer Erkrankung gar nicht mehr arbeiten können.

Die Notarin erklärte abschliessend, es tue ihr leid, dass sie das Geschäft der Ehegatten G. und

H. S. nicht richtig erledigt habe und sie bitte die Familie S. um Entschuldigung.

1.4 Mit Verfügung vom 20. Dezember 2017 stellte das ABA fest, Notarin A. gebe zu, dass sie das Geschäft der Ehegatten G. und H. S. nicht richtig erledigt habe. Im Rahmen des vorliegenden Disziplinarverfahrens werde überprüft, ob das Verhalten der Notarin disziplinarrechtlich relevant sei.

Das ABA machte die Ehegatten G. und H. S. jedoch darauf aufmerksam, dass gemäss Art. 60 des Notariatsgesetzes vom 22. November 2005 (NG; BSG 169.11) Schadenersatzansprüche aus der beruflichen Tätigkeit der Notarin durch die Zivilgerichte beurteilt werden müssten. Sofern die Anzeiger Schadenersatz geltend machen wollen (Rückforderung von Notariatsgebühren und Notariatshonoraren), sei die JGK daher nicht zuständig.

2.

Gemäss Art. 38 Abs. 2 Bst. c i.V.m. Art. 1 NG ist die JGK zuständig für die Durchführung von Disziplinarverfahren, die sich gegen im Notariatsregister des Kantons Bern eingetragene Not are richten. Sie wird dabei gestützt auf Art. 46 Abs. 1 NG entweder von Amtes wegen oder auf Anzeige hin tätig. In Ermangelung spezialrechtlicher Verfahrensvorschriften richtet sich die Durchführung des Disziplinarverfahrens nach den Regeln des Gesetzes über die Verwaltung srechtspflege vom 23. Mai 1989 (VRPG; BSG 155.21).

Die JGK ist im Rahmen der ihr obliegenden polizeilichen Aufsicht über die Notare verpflichtet, einer Anzeige nachzugehen, die erforderlichen Untersuchungen einzuleiten und im Bedarfsfall auch die erforderlichen Massnahmen anzuordnen (vgl. hierzu JACOBI, N. 13 zu Art. 39 NG, in: Kommentar zum Notariatsrecht des Kantons Bern, Prof. Dr. Stephan Wolf [Hrsg.], Bern 2009 [zit.: KNB], mit weiterführenden Hinweisen).

Dagegen werden gemäss Art. 60 NG Schadenersatzansprüche aus der beruflichen Tätigkeit der Notare durch die Zivilgerichte beurteilt.

Im vorliegenden Fall ist die JGK für die Beurteilung der Anzeige der Ehegatten G. und H. S. vom 12. September 2017 insoweit zuständig, als damit überprüft werden soll, ob das Verhalten von Notarin A. disziplinarrechtlich relevant ist. Dagegen ist die JGK für die Beurteilung allfälliger Schadenersatzansprüche der Anzeiger nicht zuständig. Hierfür haben sich die Anzeiger an die Zivilgerichte zu richten.

3.

Es ist nachfolgend zu prüfen, ob das von den Ehegatten G. und H. S. angezeigte Verhalten von Notarin A. disziplinarisch zu ahnden ist.

3.1 Gemäss Art. 45 Abs. 1 NG ist die Notarin oder der Notar insbesondere dann disziplinarisch zu bestrafen, wenn sie bzw. er vorsätzlich oder fahrlässig Berufspflichten verletzt, gegen Bestimmungen des NG und seiner Ausführungserlasse verstösst oder das Gebot der einwandfreien Berufsausübung verletzt.

Berufspflichten sind namentlich die in Art. 30 ff. NG erwähnten, nämlich die Urkundspflicht, die Ausstandspflicht, die Wahrheitspflicht, die Rechtsbelehrungspflicht, die Geheimhaltungspflicht und die Interessenwahrungspflicht. Zu den Berufspflichten im Sinne von Art. 45 NG zählen gemäss Lehre und Rechtsprechung ferner alle Vorschriften, die ein Notar bei der Berufsausübung allgemein zu beachten hat (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom

7 Oktober 2014, Bernische Verwaltungsrechtsprechung [zit. BVR], 2015 S. 55 E. 2.1; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. November 2012, BVR 2013 S. 264 E. 3.1). Ihre Missachtung stellt eine Verletzung von Berufspflichten dar (vgl. KNB-GLATTHARD, N. 21 f. zu Art. 45 NG; MARTI, Bernisches Notariatsrecht, Bern, 1983, N. 8 zu Art. 40 aNG).

Das Gebot der einwandfreien Berufsausübung setzt voraus, dass die Notarin oder der Notar auch neben den positivrechtlich gefassten Berufspflichten ihren bzw. seinen Beruf seriös ausübt (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. August 1999, E. 7, BVR 2000 S. 154 ff.; RUF, Notariatsrecht, Langenthal 1995, N. 1132).

3.2 Im vorliegenden Fall ist erwiesen, dass Notarin A. am 9. Juli 2016 den Schenkungsvertrag zwischen den Ehegatten G. und H. S. sowie ihren vier Kindern über das Grundstück Z.- Grundbuchblatt Nr. 393 öffentlich beurkundete. Aufgrund einer auf dem Grundstück angemerkten Veräusserungsbeschränkung gemäss Art. 30e Abs. 2 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenenund Invalidenvorsorge vom 25. Juni 1982 (BVG; SR 831.40) gelangte die Notarin sodann an ehemalige Arbeitgeber (insbesondere Einwohnergemeinde O.) und Vorsorgeeinrichtungen (Swiss Life und AXA Winterthur) von Herrn G. S.. Infolge der aktuellen Anstellung von Herrn G. S. beim Schwimmbad K. stellte die Notarin schliesslich am 3. September 2016 der Einwohnergemeinde K. eine vorbereitete Löschungsbewilligung betreffend die Anmerkung nach BVG per E-Mail zu. Darin ersuchte die Notarin die Einwohnergemeinde K., die Löschungsbewilligung der für die Gemeindeangestellten zuständigen Pensionskasse zuzustellen.

Zudem bat die Notarin die Einwohnergemeinde K., ihr die unterzeichnete Löschungsbewilligung nach Erhalt zuzustellen.

In der Folge meldete Notarin A. am 9. November 2016 den Schenkungsvertrag vom 9. Juli 2016 beim Grundbuchamt X. an. Die Notarin ging dabei fälschlicherweise davon aus, dass die Einwohnergemeinde K. die von der zuständigen Pensionskasse unterzeichnete Löschungsbewilligung direkt dem Grundbuchamt X. zugestellt habe.

Das Grundbuchamt X. stellte im Rahmen der Vorprüfung der Grundbuchanmeldung der Notarin vom 9. November 2016 denn auch fest, dass das Rechtsgeschäft – mangels Zustimmung der zuständigen Vorsorgeeinrichtung betreffend die Anmerkung nach BVG bzw. mangels Löschungsantrags derselben für die Anmerkung – nicht eintragungsfähig sei. Das Grundbuchamt

X. beanstandete den Mangel erstmals am 12. Dezember 2016 bei Notarin A.. Auf die Beanstandung hin erfolgte keine Reaktion seitens der Notarin. In der Folge mahnte das Grundbuchamt X. die Notarin schriftlich (unter Androhung der Abweisung der Anmeldung) am 17. März 2017. Weder auf dieses Schreiben noch auf eine weitere telefonische Mahnung vom 28. Juni 2017 reagierte die Notarin. Mit Abweisungsverfügung vom 30. August 2017, welche der Notarin und den Ehegatten G. und H. S. eröffnet wurde, stellte das Grundbuchamt X. schliesslich fest, dass das Rechtsgeschäft (weiterhin) nicht eintragungsfähig sei, weshalb es die Grundbuchanmeldung der Notarin vom 9. November 2016 abwies.

Nach Erhalt der Abweisungsverfügung des Grundbuchamts X. vom 30. August 2017 versuchten die Ehegatten G. und H. S. vergeblich mit der Notarin (sowohl persönlich vor Ort als auch telefonisch) in Kontakt zu treten.

Laut Angabe der Ehegatten G. und H. S. in der Anzeige vom 12. September 2017 konnte das Rechtsgeschäft schliesslich doch noch erledigt werden, da sie selber die Löschungsbewilligung der Vorsorgeeinrichtung betreffend die Anmerkung nach BVG einholten.

3.3 Aufgrund des unter Ziffer 3.2 hievor geschilderten Sachverhalts könnte das Verhalten von Notarin A. insofern disziplinarrechtlich relevant sein, als sie es unterlassen hat die Löschungsbewilligung der Vorsorgeeinrichtung betreffend die Anmerkung nach BVG einzuholen (vgl. Ziffer 3.3.1 hienach). Im Weiteren ist zu prüfen, ob insbesondere die fehlende Beantwortung der Korrespondenz des Grundbuchamts X. seitens der Notarin disziplinarische Folgen nach sich zieht (vgl. Ziffer 3.3.2 hienach).

3.3.1 Das Einholen von Löschungserklärungen für Veräusserungsbeschränkungen gemäss BVG stellt eine nebenberufliche Tätigkeit der Notarin bzw. des Notars dar (vgl. KNB- W OLF/PFAMMATTER, N. 7 zu Art. 29 NG; KNB-MÜLLER/GENNA, N. 4 zu Art. 51 NG). Im Gegensatz zur hauptberuflichen Tätigkeit der Notare (vgl. Art. 20 NG), für die – kantonales – öffentliches Recht gilt, wird die nebenberufliche Tätigkeit (vgl. Art. 29 NG) vom Bundesprivatrecht beherrscht (vgl. KNB-WOLF/PFAMMATTER, N. 1 zu Art. 29 NG). Voraussetzung für das Tätigwerden der Notarin bzw. des Notars im nebenberuflichen Bereich ist ein privatrechtliches Vertragsverhältnis, wobei es sich regelmässig um einen Auftrag nach Art. 394 ff. des Obligationenrechts vom 30. März 1911 (OR; SR 220) handelt (vgl. KNB-W OLF/PFAMMATTER, N. 2. zu Art. 29 NG). Obschon die Trennung zwischen hauptberuflicher und nebenberuflicher Tätigkeit im Notariatsrecht des Kantons Bern relativ streng vollzogen wird (vgl. Art. 20 und 29 NG), ändert dies nichts daran, dass ein im bernischen Notariatsregister eingetragener Notar im Rahmen seiner nebenberuflichen Tätigkeit ebenfalls Berufspflichten verletzen oder gegen das Gebot der einwandfreien Berufsausübung verstossen kann (vgl. u.a. Entscheid 26.11-14.12 der JGK vom

28. September 2015 E. 3.1; KNB-GLATTHARD, N. 14 zu Art. 45 NG). Dies kann beispielsweise dadurch geschehen, dass die Notarin bzw. der Notar die auftragsrechtlich begründete Sorgfaltsund Treuepflicht verletzt, was es nachfolgend zu prüfen gilt.

Gemäss Art. 398 Abs. 2 OR haftet der Beauftragte dem Auftraggeber für die getreue und sorgfältige Ausführung des ihm übertragenen Geschäfts. Die Treuepflicht verlangt, dass der Beauftragte alles zu tun hat, was zur Erreichung des Auftragserfolgs erforderlich sein kann, wogegen er alles zu unterlassen hat, was dem Auftraggeber Schaden zuzufügen vermöchte (vgl. W EBER,

N. 8 zu Art. 398, in: Basler Kommentar zum Obligationenrecht I, Heinrich Honsell/Nedim Peter Vogt/Wolfgang Wiegand (Hrsg.), 6. Aufl., Basel 2015 [zit.: BSK OR I]). Die Wahrnehmung der Sorgfalt im Sinne des auftragsrechtlichen Tätigkeitsgebots beinhaltet die zweckgerechte, zweckmässige und erfolgsbezogene (d.h. "richtige") Verfolgung der Vertragsziele (vgl. BSK OR I- W EBER, N. 24 zu Art. 398).

Einen besonderen Aspekt der allgemeinen Sorgfaltsund Treuepflicht des Beauftragten stellt sodann Art. 400 Abs. 1 OR dar, der den Beauftragten verpflichtet, auf Verlangen jederzeit über seine Geschäftsführung Rechenschaft abzulegen. In Lehre und Rechtsprechung herrscht Einigkeit darüber, dass die Pflicht zur Rechenschaftsablegung des Beauftragten weiter geht, als dass dies der auf einen rein passiven Informationsfluss ausgerichtete Wortlaut der Gesetzesbestimmung vermuten lassen könnte. Der Beauftragte hat den Auftraggeber von sich aus aktiv über die Geschäftsführung zu benachrichtigen und seine Informationspflicht auch unaufgefordert zu erfüllen. Der Auftraggeber ist von einer umfassenden Informationspflicht insofern abhängig, als er nur gestützt darauf beurteilen kann, ob der Beauftragte seine auftragsrechtlichen Pflichten erfüllt und ob er sich insbesondere auch an die erteilten Weisungen hält. Deshalb hat die Information über alles, was für den Auftraggeber von Bedeutung sein kann, rechtzeitig, wahrheitsgetreu und vollständig zu erfolgen (vgl. hierzu BSK OR I-W EBER, N. 2 ff. zu Art. 400, mit weiteren Hinweisen, sowie u.v. BGE 110 II 181 E. 2).

Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass die Ehegatten G. und H. S. Notarin A. (spätestens) anlässlich der öffentlichen Beurkundung des Schenkungsvertrags vom 9. Juli 2016 mit der Einholung der Löschungsbewilligung betreffend die Veräusserungsbeschränkung nach BVG im Sinne von Art. 394 ff. OR beauftragt haben. So hat denn auch die Notarin mit E-Mail an die Einwohnergemeinde K. vom 3. September 2016 zunächst tatsächlich versucht, eine Löschungsbewilligung bei der zuständigen Vorsorgeeinrichtung einzuholen. Bei diesem (misslungenen) Versuch ist es jedoch geblieben.

Obwohl die Notarin im zuvor genannten E-Mail vom 3. September 2016 die Einwohnergemeinde K. darum gebeten hat, ihr die von der Pensionskasse unterzeichnete Löschungsbewilligung nach Erhalt zuzustellen, hat die Notarin am 9. November 2016 – in der irrigen Annahme, dass die Einwohnergemeinde die Löschungsbewilligung direkt dem Grundbuchamt X. zugestellt habe – den Schenkungsvertrag vom 9. Juli 2016 beim Grundbuchamt X. angemeldet. Aus den Akten ist nirgends ersichtlich, dass die zuständige Pensionskasse ihre Zustimmung zur Löschung der Veräusserungsbeschränkung nach BVG der Notarin in irgendeiner Form zugesichert hat.

Die Notarin hat es denn auch unterlassen, bei der Einwohnergemeinde K. nachzufragen, ob diese die Löschungsbewilligung an die Vorsorgeeinrichtung überhaupt weitergeleitet hat bzw. ob diese nun im Besitz der unterzeichneten Löschungsbewilligung ist. Überhaupt hat die Einwohnergemeinde K. nie verbindlich zugesichert, die Löschungsbewilligung an das zuständige Grundbuchamt weiterzuleiten. Obwohl die Notarin nach dem Versand des E-Mails vom 3. September 2016 keine Kenntnis darüber hatte, ob nun tatsächlich eine unterschriebene Löschungsbewilligung der Pensionskasse vorliegt, hat sie keine weiteren Schritte unternommen um dieser Angelegenheit nachzugehen bzw. um eine solche Bewilligung definitiv einzuholen.

Die Notarin hat mit diesem Verhalten die auftragsrechtliche Sorgfaltsund Treuepflicht gemäss Art. 398 Abs. 2 OR verletzt, da sie nicht alles getan hat, was zur Erreichung des Auftragserfolgs – nämlich die Einholung einer unterschriebenen Löschungsbewilligung betreffend die Anmerkung nach BVG – erforderlich war. Für eine korrekte Erfüllung der auftragsrechtlichen Sorgfaltsund Treuepflicht wäre die Notarin verpflichtet gewesen, die unterschriebene Löschungsbewilligung bei der Einwohnergemeinde K. bzw. direkt bei der zuständigen Pensionskasse einzuholen.

Im Weiteren hat die Notarin auch die Pflicht zur Rechenschaftsablegung gemäss Art. 400 Abs. 1 OR verletzt, da sie die Anzeiger bis zur Abweisungsverfügung des Grundbuchamts X. vom 30. August 2017 nicht über die fehlende unterschriebene Löschungsbewilligung informiert hat. Es erfolgte damit keine rechtzeitige und vollständige Information der Anzeiger durch die Notarin.

Notarin A. bringt in ihrer Stellungnahme vom 3. November 2017 insbesondere vor, sie habe aufgrund ihrer Erkrankung seit Februar 2017 kaum mehr und zwischen Mitte Juni 2017 bis Mitte September 2017 gar nicht mehr arbeiten können. Dieser Umstand ist im Rahmen der Strafzumessung zu berücksichtigen (vgl. Ziffer 4.3 hienach), er vermag jedoch die oben beschriebenen Verletzungen der auftragsrechtlichen Pflichten der Notarin nicht zu rechtfertigen. Dies gilt insbesondere deswegen, weil die Löschungsbewilligung der Pensionskasse eigentlich schon im Zeitpunkt der Grundbuchanmeldung am 9. November 2016 hätte vorliegen sollen.

Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass die Notarin mit der Verletzung der auftragsrechtlichen Sorgfaltsund Treuepflicht sowie mit der Verletzung der auftragsrechtlichen Rechenschaftsablegungspflicht im Bereich ihrer nebenberuflichen Tätigkeit gegen das Gebot der einwandfreien Berufsausübung verstossen hat.

3.3.2 Obwohl die bernische Notariatsgesetzgebung keine positivrechtliche Frist zur Beantwortung von Korrespondenzen enthält, ist in Lehre und Rechtsprechung unbestritten, dass das Gebot der einwandfreien Berufsausübung (sowohl im hauptberuflichen, als auch im nebenberuflichen Tätigkeitsbereich des Notars) verletzt wird, wenn die Korrespondenzen von Klienten, Kollegen oder Behörden dauernd unbeantwortet bleiben (vgl. hierzu etwa Entscheid 26.11-14.13 der JGK vom 15. August 2014, E. 3.1; Entscheid 26.11-16.16 der JGK vom 24. März 2017, E. 3.5; MARTI, Bernisches Notariatsrecht, Bern 1983, N. 10 zu Art. 40 aNG; RUF, Notariatsrecht, Langenthal 1995, N. 1132; KNB-GLATTHARD, N. 28 zu Art. 45 NG).

Im vorliegenden Fall hat Notarin A. die Korrespondenzen des Grundbuchamts X. dauernd unbeantwortet gelassen. So reagierte die Notarin zunächst nicht auf die Beanstandung des Mangels durch das Grundbuchamt X. vom 12. Dezember 2016, wonach die Zustimmung der zuständigen Vorsorgeeinrichtung betreffend die Anmerkung nach BVG bzw. der Löschungsantrag derselben für die Anmerkung fehle. Ebenso wenig antwortete die Notarin auf die schriftliche Mahnung des Grundbuchamts X. vom 17. März 2017, in welcher das Amt der Notarin die Abweisung der Grundbuchanmeldung vom 9. November 2016 in Aussicht stellte. Ebenso blieb eine telefonische Mahnung des Grundbuchamts X. vom 28. Juni 2017 von der Notarin unbeantwortet, was schliesslich zur Abweisung der Grundbuchanmeldung mit Verfügung des Grundbuchamts X. vom

30. August 2017 geführt hat.

Im Weiteren ist zu berücksichtigen, dass auch die Ehegatten G. und H. S. erfolglos versuchten die Notarin zu kontaktieren. Die Anzeiger konnten die Notarin weder telefonisch erreichen, noch konnten sie die Notarin persönlich im Büro antreffen. Die Notarin hat sich bis zur Einreichung der Anzeige am 12. September 2017 nicht bei den Anzeigern gemeldet.

Wie bereits in Ziffer 3.3.1 hievor ausgeführt, bringt die Notarin vor, dass sie aufgrund ihrer Erkrankung seit Februar 2017 ihren beruflichen Verpflichtungen nicht mehr vollständig habe nachgehen können. Dieser Umstand ist wiederum im Rahmen der Strafzumessung zu berücksichtigen (vgl. Ziffer 4.3 hienach), er vermag jedoch die fehlende Beantwortung der Korrespondenz von Behörden und Klienten über eine längere Zeitdauer seitens der Notarin nicht zu rechtfertigen.

In Übereinstimmung mit der eingangs zitierten Lehre und Rechtsprechung stellt das Verhalten von Notarin A. klarerweise einen Verstoss gegen das Gebot der einwandfreien Berufsausübung dar, da sie die Korrespondenz und die Telefonanrufe von Behörden und Klienten dauernd unbeantwortet gelassen hat.

4.

4.1 Verletzt der Notar vorsätzlich oder fahrlässig Berufspflichten oder verstösst er gegen die Bestimmungen des Notariatsgesetzes und seiner Ausführungserlasse, das Gebot der unabhängigen und einwandfreien Berufsausübung oder gegen das Ansehen des Notariats, wird er unabhängig von der vermögensund strafrechtlichen Verantwortlichkeit disziplinarisch bestraft (Art. 45 Abs. 1 NG). In leichten Fällen kann von einer Bestrafung abgesehen werden, wenn anzunehmen ist, dass der Notar den Beruf künftig einwandfrei ausüben werde (Art. 45 Abs. 2 NG).

Vorliegend kann wegen der mehrfachen Verletzung des Gebots der einwandfreien Berufsausübung durch Notarin A. nicht von einem leichten Fall im Sinne von Art. 45 Abs. 2 NG ausgegangen werden. Die Notarin ist daher mit einer disziplinarischen Sanktion gemäss Art. 45 Abs.

1 NG zu belegen.

4.2 Art. 47 Abs. 1 NG sieht als Disziplinarmassnahmen den Verweis, eine Busse von bis zu CHF 20'000.00, die Suspendierung des Eintrages im Notariatsregister für die Dauer von einem Monat bis zu zwei Jahren und die Löschung des Eintrages im Notariatsregister vor.

Dieser Massnahmenkatalog ist einerseits abschliessend, andererseits nach der Schwere der Sanktion in aufsteigender Reihenfolge gegliedert. Bei der Festsetzung der konkreten Massnahme ist stets das Prinzip der Verhältnismässigkeit zu beachten (vgl. zum Ganzen auch KNB- GLATTHARD, N. 1 ff. zu Art. 47 NG, mit weiteren Hinweisen). Das alte Notariatsgesetz des Kantons Bern vom 28. August 1980, welches bis am 30. Juni 2006 in Kraft war, sah explizit vor, dass die Disziplinarstrafe nach dem Verschulden des Notars bestimmt werde, unter Berücksichtigung seiner Beweggründe und der gefährdeten oder verletzten Interessen sowie nach der Art und Weise der bisherigen Berufsausübung (Art. 43 aNG). Zwar fehlt im neuen Notariatsgesetz ein expliziter Hinweis auf die Bemessung. Der Vortrag des Regierungsrates an den Grossen Rat betreffend das Notariatsgesetz vom 16. März 2005 (zit.: Vortrag NG) hält jedoch im Bereich des Disziplinarwesens ausdrücklich fest, dass die bisherigen Regelungen zur disziplinarischen Verantwortlichkeit ohne materielle Änderungen ins neue Recht übernommen wurden (vgl. Vortrag NG Ziff. 3.30, S. 12). Das Abstellen auf das konkrete Verschulden unter Berücksichtigung der Beweggründe, der tangierten Interessen sowie der bisherigen Berufsausübung ergibt sich letztlich auch aus der Anwendung des Verhältnismässigkeitsprinzips und ist daher in der Lehre unbestritten (vgl. dazu KNB-GLATTHARD, N. 35 zu Art. 45 NG, mit Verweis auf die altrechtliche Rechtsprechung; vgl. u.v. auch den Entscheid 26.11-13.9 der JGK vom 9. September 2014, E. 5.2).

Reicht eine mahnende Strafe aus, um zu bewirken, dass ein fehlbarer Notar seinen Beruf inskünftig wieder einwandfrei ausüben wird, so darf folglich nicht über einen Verweis oder eine Busse hinausgegangen werden (vgl. hierzu auch KNB-GLATTHARD, N. 6 und 36 zu Art. 45 NG sowie

N. 4 zu Art. 47 NG, mit weitergehenden Hinweisen auf die einschlägige Rechtsprechung).

4.3 Die JGK würdigt das Verschulden von Notarin A. als mittelschwer. Die Notarin hat mit der fehlenden Einholung der Löschungsbewilligung der Vorsorgeeinrichtung betreffend die Anmerkung nach BVG den grundbuchlichen Vollzug des Schenkungsvertrags vom 9. Juli 2016 verhindert und damit die Rechtssicherheit gefährdet. Zudem hat die Notarin aufgrund der fehlenden Beantwortung der Korrespondenz das Vertrauen der Klientschaft in das bernische Notariat erheblich geschädigt. Zu Gunsten der Notarin ist festzuhalten, dass sie ihr Fehlverhalten eingesehen und Reue gezeigt hat. Weiter sind auch die gesundheitlichen Probleme der Notarin schuldmindernd zu berücksichtigen. Zu Ungunsten der Notarin muss jedoch berücksichtigt werden, dass es sich vorliegend um einen Wiederholungsfall handelt. Gegen die Notarin wurde bereits im Jahr 2014 (Entscheid 26.11-13.56 der JGK vom 11. Februar 2014) ein Verweis wegen

Verletzung von notariellen Berufspflichten (Verschleppung eines Inventars) und im Jahr 2018 (Entscheid 26.11-17.43 der JGK vom 6. April 2018) eine Busse von CHF 1'000.00 wegen Verletzung des Gebots der einwandfreien Berufsausübung ausgesprochen Insgesamt erscheint vorliegend eine Busse in der Höhe von CHF 2'000.00 als angemessen.

5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die auf CHF 500.00 bestimmten Kosten nach den Grundsätzen von Art. 107 Abs. 1 VRPG i.V.m. Art. 8 der Verordnung über die G ebühren der Kantonsverwaltung vom 22. Februar 1995 (Gebührenverordnung [GebV; BSG 154.21]) Notarin A. zur Bezahlung auferlegt.

Demnach wird erkannt:

1. Notarin A. wird wegen der Verletzung des Gebots der einwandfreien Berufsausübung zu einer Busse von CHF 2'000.00 verurteilt.

2. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 500.00, werden Notarin A. zur Bezahlung auferlegt.

3. Diese Verfügung ist wie folgt zu eröffnen:

Notarin A., ……………………………………………. (mit eingeschriebenem Brief)

Der Justiz-, Gemeindeund Kirchendirektor

Christoph Neuhaus Regierungsrat

Rechtsmittelbelehrung Dieser Entscheid kann mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde innert 30 Tagen seit Eröffnung schriftlich beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, Speichergasse 12, 3011 Bern, angefochten werden. Die Beschwerde ist mindestens im Doppel einzureichen und muss einen Antrag, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung sowie eine Unterschrift enthalten; greifbare Beweismittel sind beizulegen.