Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
17 36 • NAB BE 17 36 KI-generiert

Notary Disciplinary Fine for Invalid Estate Inventory and Failure to Notify Heirs

Geschäftsnummer 17 36
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Bern (CH-BE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The disciplinary proceeding against a notary was initiated following a court ruling that invalidated a previously notarized estate tax inventory because the notary lacked the necessary official request (Rogation), as the underlying administrative order was subject to appeal and not yet legally final. The court found that the notary violated professional duties by proceeding with the inventory both without a valid Rogation (contrary to relevant regulations) and by failing to formally invite all entitled heirs to the inventory taking, thereby breaching their duty to safeguard interests equally, as mandated by law. Considering the violation of these central duties and a prior disciplinary penalty, the notary was found liable and ordered to pay a fine of CHF 4,000 plus court costs.

Legislator-Regeste

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Art. 38 Abs. 2 Bst, Art. 46 Abs. 1 NG, Art. 39 NG, Art. 45 Abs. 1 NG, Art. 45 NG, Art. 40 aNG; Notary Disciplinary Fine for Invalid Estate Inventory and Failure to Notify Heirs: The court found that the notary violated professional duties by proceeding with the inventory both without a valid Rogation (contrary to relevant regulations) and by failing to formally invite all entitled heirs to the inventory taking, thereby breaching their duty to safeguard interests equally, as mandated by law. Considering the violation of these central duties and a prior disciplinary penalty, the notary was found liable and ordered to pay a fine of CHF 4,000 plus court costs.

Schlagwörter

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Notar Nachlassinventar Ordnungsbussen Zahlungsbefehl Verwaltungskosten Pflichtverletzung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 32 Abs. 1 NV

Basis for the disciplinary sanction due to performing an act without the required authorization (Rogation).

Art. 37 Abs. 1 NG

Basis for the disciplinary sanction due to violation of the duty to safeguard interests by not treating all entitled persons equally.

Art. 45 Abs. 1 NG

General legal basis used to sentence the notary due to the violation of professional duties.

Art. 47 Abs. 1 NG

Legal basis for imposing the specific disciplinary sanction (fine).

Art. 107 Abs. 1 VRPG

Procedural rule governing the allocation of court costs.

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Volltext

Justiz-, Gemeinde- Direction de la justice, und Kirchendirektion des affaires communales et des Kantons Bern des affaires ecclésiastiques du canton de Berne

Münstergasse 2 3011 Bern Telefon 031 633 76 76 Telefax 031 633 76 25

Unser Zeichen: 26.11 - 17.36 FRL/kna Bern, 6. April 2018 Ihr Zeichen:

DIE JUSTIZ-, GEMEINDE- UND KIRCHENDIREKTION DES KANTONS BERN

hat in der Disziplinarsache gegen

Notar A., ………………………………….

betreffend

allfällige Berufspflichtverletzungen (Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Mai 2017)

erwogen:

1.

1.1 Gestützt auf das Urteil Nr. 100.2016.270U des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Mai 2017, welches der Justiz-, Gemeindeund Kirchendirektion des Kantons Bern (nachfolgend JGK) am 15. Mai 2017 zugestellt wurde, eröffnete die JGK das vorliegende Disziplinarverfahren gegen Notar A. wegen möglichen Berufspflichtverletzungen.

Mit dem vorgenannten Urteil vom 10. Mai 2017 hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Bern eine Beschwerde von F. M. und S. M. gegen das Regierungsstatthalteramt X. (nachfolgend RSA) sowie gegen Notar A. betreffend die Anordnung eines Steuerinventars und die Einsetzung einer Urkundsperson im Nachlass von W. M. gut. Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern hob deshalb die Verfügung des RSA vom 23. August 2016 betreffend die Einsetzung von Notar A. als Urkundsperson auf und wies die Sache zur Fortsetzung des Verfahrens an die Vorinstanz zurück. In Erwägung 4 des Urteils hielt das Verwaltungsgericht des Kantons Bern zusammenfassend fest, dass das RSA bei der Einsetzung von Notar A. als Urkundsperson zur Aufnahme eines Steuerinventars über den Nachlass von W. M. das rechtliche Gehör der Beschwerdeführenden verletzt habe. Weiter führte das Gericht aus, das am 14. September 2016 beurkundete Steuerinventar sei mangels eines Rogats ungültig, weshalb erneut ein Notar – diesmal unter Einhaltung der gesetzlichen Verfahrensvorschriften – mit der Aufnahme eines Steuerinventars zu beauftragen sei.

1.2 Mit Schreiben vom 7. Juli 2017 gelangte das bei der JGK zuständige Amt für Betriebswirtschaft und Aufsicht (nachfolgend ABA) an Notar A. und ersuchte diesen um Zustellung einer Stellungnahme bis 31. August 2017. Im Vordergrund stehe der Vorwurf, dass der Notar ohne rechtsgültige Rogation ein Steuerinventar über den Nachlass von W. M. habe errichten wollen. Weiter stehe auch eine mögliche Verletzung der Interessenwahrungspflicht zur Diskussion, weil der Notar im Inventarverfahren nicht alle erbberechtigten Personen gleich behandelt habe.

1.3 Mit Eingabe vom 25. Juli 2017 führte Notar A. insbesondere aus, dass er das Steuerinventar über den Nachlass von W. M. am 14. September 2016, drei Wochen nach Erhalt der Anordnungsverfügung des RSA vom 23. August 2016, abgeschlossen und allen Erben zugeschickt habe. Von der Anfechtung seiner Einsetzung habe er erstmals am 22. September 2016 Kenntnis erhalten. Keiner der Erben habe sich vorher bei ihm gemeldet, dies obwohl er den Erben bereits am 31. August 2016 die Eröffnung des Testaments und des Eheund Erbvertrags des Verstorbenen zugeschickt habe. Ebenso wenig habe ein Erbe beim RSA innert den gesetzten zehn Tage gegen seine Einsetzung interveniert; andernfalls hätte er die Inventarerstellung abgebrochen und die Akten an das RSA zurückgeschickt. Notar A. hielt weiter fest, er habe auf eine förmliche Einladung zur Inventaraufnahme verzichtet, da ihm die Witwe versichert habe, dass alle für das Inventar relevanten Unterlagen bei ihr vorhanden seien. Da es sich lediglich um ein Steuerinventar gehandelt habe, d.h. ohne jegliche Auswirkung auf die erbrechtlichen Ansprüche der Erben, habe er dieses Vorgehen als Einhaltung von Art. 21 Abs.

2 der Verordnung über die Errichtung des Inventars (KInvV; BSG 214.431.1) erachtet. Sodann habe kein Erbe, nach Erhalt des abgeschlossenen Inventars mit Sendung vom 14. September 2016, von der Möglichkeit der Akteneinsicht Gebrauch gemacht oder sich bei ihm gemeldet. Abschliessend erklärte Notar A., dass er alle Erben genau gleich behandelt habe.

1.4 Mit Schreiben vom 3. Oktober 2017 schloss das ABA den Schriftenwechsel und stellte Notar A. einen Entscheid des Justiz-, Gemeindeund Kirchendirektors in Aussicht.

2.

Gemäss Art. 38 Abs. 2 Bst. c i.V.m. Art. 1 des Notariatsgesetzes vom 22. November 2005 (NG; BSG 169.11) ist die JGK zuständig für die Durchführung von Disziplinarverfahren, die sich gegen im Notariatsregister des Kantons Bern eingetragene Notare richten. Sie wird dabei gestützt auf Art. 46 Abs. 1 NG entweder von Amtes wegen oder auf Anzeige hin tätig. In Ermangelung spezialrechtlicher Verfahrensvorschriften richtet sich die Durchführung des Disziplinarverfahrens nach den Regeln des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 (VRPG; BSG 155.21).

Die JGK ist im Rahmen der ihr obliegenden polizeilichen Aufsicht über die Notare verpflichtet, einer Anzeige nachzugehen, die erforderlichen Untersuchungen einzuleiten und im Bedarfsfall auch die erforderlichen Massnahmen anzuordnen (vgl. hierzu JACOBI, N. 13 zu Art. 39 NG, in: Kommentar zum Notariatsrecht des Kantons Bern, Prof. Dr. Stephan Wolf [Hrsg.], Bern 2009 [zit.: KNB], mit weiterführenden Hinweisen).

3.

Es gilt nachfolgend zu prüfen, ob Notar A. im Rahmen der beabsichtigten Errichtung des Steuerinventars über den Nachlass von W. M. gegen notarielle Berufspflichten verstossen hat.

3.1 Unter Berücksichtigung des Urteils Nr. 100.2016.270U des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Mai 2017 ist vorliegend von folgendem Sachverhalt auszugehen:

Am 8. August 2016 verstarb W. M.. Er hinterliess K., S. und F. M. als Nachkommen aus erster Ehe sowie seine zweite Ehefrau, R. M.-S., mit zwei gemeinsamen Nachkommen.

Mit Verfügung vom 23. August 2016 ordnete das RSA die Aufnahme eines Steuerinventars an und setzte den anlässlich der Siegelung von R. M.-S. vorgeschlagenen Notar A. als Urkundsperson ein (Ziffer 1 der Verfügung des RSA vom 23. August 2016). Die Verfügung wurde den bekannten Erbinnen und Erben mit dem Hinweis eröffnet, dass sie innerhalb von zehn Tagen "schriftlich und einstimmig" eine andere Urkundsperson vorschlagen könnten, andernfalls der "Auftrag gemäss Ziffer 1" gelte (Ziffer 2 der Verfügung des RSA vom 23. August 2016). Die Verfügung des RSA war mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen, wonach gegen die ergangene Verfügung innert 30 Tagen beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern Beschwerde erhoben werden kann.

Notar A. nahm am 26. August 2016 im Beisein der Ehefrau des Verstorbenen, R. M.-S., das Inventar auf. Der Notar verzichtete vorgängig auf eine förmliche Einladung aller erbberechtigten Personen zur Inventaraufnahme, da ihm R. M.-S. versicherte habe, dass sie im Besitz aller für das Inventar relevanten Unterlagen sei. Am 14. September 2016, mithin vor Ablauf der 30- tägigen Rechtsmittelfrist der Verfügung des RSA vom 23. August 2016, hat der Notar das Steuerinventar öffentlich beurkundet. Gleichentags stellte er das Steuerinventar allen Erben und dem RSA zu.

Am 21. September 2016 erhoben die Erben F. und S. M. gegen die Verfügung des RSA vom

23. August 2016 Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Sie beantragten, die Verfügung sei aufzuheben, soweit Notar A. als Urkundsperson eingesetzt worden ist, und das RSA sei anzuweisen, einen anderen Notar mit der Aufnahme des Steuerinventars zu beauftragten.

Notar A. erhielt erstmals mit Schreiben vom 21. September 2016 von Fürsprecher und Notar B., welcher die Interessen der Erben F. und S. M. vertrat, Kenntnis von der Ablehnung seiner Person als Inventarnotar.

Mit Schreiben vom 4. Oktober 2016 teilte die Steuerverwaltung des Kantons Bern Notar A. mit, dass im Erbfall des W. M. alle Begünstigten von der Erbschaftsund Schenkungssteuerpflicht befreit seien oder ihr Vermögensanfall nicht die steuerpflichtige Höhe erreiche. Es seien somit keine Erbschaftssteuern zu erheben.

Nichtsdestotrotz hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Urteil Nr. 100.2016.270U vom 10. Mai 2017 die Beschwerde von F. und S. M. gut und hob die Verfügung des RSA vom

23. August 2016 betreffend die Einsetzung von Notar A. als Urkundsperson auf. Die Sache wurde zur Fortsetzung des Verfahrens an die Vorinstanz zurückgewiesen. Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern kam in seinem Urteil zum Schluss, dass das RSA bei der Einsetzung von Notar A. als Urkundsperson zur Aufnahme des Steuerinventars über den Nachlass von W.

M. das rechtliche Gehör der Beschwerdeführenden verletzt habe. Weiter sei das am 14. September 2016 beurkundete Steuerinventar mangels Vorliegens eines Rogats ungültig, weshalb erneut ein Notar – diesmal unter Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften – mit der Aufnahme eines Steuerinventars zu beauftragen sei (vgl. Urteil Nr. 100.2016.270U des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Mai 2017, E. 4).

3.2 Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern stellte für das vorliegende Verfahren verbindlich fest, dass Notar A. weder im Zeitpunkt der Aufnahme des Steuerinventars am

26. August 2016 noch im Zeitpunkt der öffentlichen Beurkundung des Inventars am

14. September 2016 über die nötige Rogation i.S.v. Art. 32 Abs. 1 der Notariatsverordnung vom 26. April 2006 (NV; BSG 169.112) verfügte, da infolge rechtzeitiger Einreichung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde durch F. und S. M. die Verfügung des RSA vom 23. August 2016 nicht rechtsbeständig geworden ist (vgl. Urteil Nr. 100.2016.270U des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Mai 2017, E. 3.5).

Folglich ist im vorliegenden Disziplinarverfahren in einem ersten Schritt zu prüfen, ob Notar A. gegen notarielle Berufspflichten verstossen hat, indem er trotz fehlender Rogation ein Steuerinventar über den Nachlass von W. M. errichten wollte.

Gemäss Art. 45 Abs. 1 NG ist der Notar disziplinarisch zu bestrafen, wenn er vorsätzlich oder fahrlässig Berufspflichten verletzt oder gegen Bestimmungen des NG und seiner Ausführungserlasse verstösst. Als Berufspflichten gelten nach Lehre und Rechtsprechung nicht bloss die in Art. 30 ff. NG ausdrücklich als solche bezeichneten Regeln, sondern sämtliche Vorschriften, die ein Notar bei der Berufsausübung zu beachten hat (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des

Kantons Bern vom 7. Oktober 2014, Bernische Verwaltungsrechtsprechung [zit. BVR], 2015 S.

55 E. 2.1; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. November 2012, BVR 2013 S. 264 E. 3.1). Ihre Missachtung stellt eine Verletzung von Berufspflichten dar (vgl. KNB - GLATTHARD, N. 21 f. zu Art. 45 NG; MARTI, Bernisches Notariatsrecht, Bern 1983, N. 8 zu Art.

40 aNG).

Gemäss Art. 32 Abs. 1 NV errichtet der Notar eine öffentliche Urkunde auf Begehren einer Person oder auf Verfügung einer zuständigen Behörde hin (Rogation). Mit Ausnahme der Führung der Urschriftenregister (Art. 27 NG) darf der Notar keine Beurkundung von Amtes wegen vornehmen (vgl. KNB-WOLF/PFAMMATTER, N. 6 zu Art. 24 NG; HANS MARTI, Bernisches Notariatsrecht, 1983, N. 6 zu Art. 21 aNG; CHRISTIAN BRÜCKNER, Schweizerisches Beurkundungsrecht, 1993, Rz. 1557). Das Vorliegen einer Rogation ist damit auch Voraussetzung für das gültige Zustandekommen einer öffentlichen Urkunde (vgl. Art. 24 Bst. b NG). Diese muss spätestens zu Beginn des Hauptverfahrens vorhanden und bei Abschluss desselben noch gegeben sein (vgl. KNB-W OLF/PFAMMATTER, N 6 zu Art. 24 NG). Eine erst nach Abschluss des Hauptverfahrens ergangene Rogation vermag den Ungültigkeitsgrund gemäss Art. 24 Bst. b NG nicht mehr zu heilen (vgl. KNB-W OLF/PFAMMATTER, N. 6 zu Art. 24 NG).

Im vorliegenden Fall beabsichtigte Notar A. ein Steuerinventar über den Nachlass von W. M. zu errichten. Ein Steuerinventar bedarf der öffentlichen Beurkundung (vgl. u.a. Art. 214 Abs. 3 des Steuergesetzes vom 21. Mai 2000 [StG; BSG 661.11] und Art. 5 KInvV). Die Rogation für das Steuerinventar geht dabei vom Regierungsstatthalter aus (vgl. Art. 4 Bst. c KInvV). Wie zuvor bereits festgehalten, stellte das Verwaltungsgericht des Kantons Bern für das vorliegende Disziplinarverfahren verbindlich fest, dass Notar A. weder im Zeitpunkt der Aufnahme des Steuerinventars noch im Zeitpunkt der öffentlichen Beurkundung des Inventars über die nötige Rogation i.S.v. Art. 32 Abs. 1 NV verfügte, da infolge rechtzeitiger Einreichung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde durch die Erben F. und S. M. die Verfügung des RSA vom 23. August 2016 nicht rechtsbeständig geworden ist (vgl. Urteil Nr. 100.2016.270U des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Mai 2017, E. 3.5). Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern hielt sodann zu Recht fest, dass mit dem vom Notar am 14. September 2016 beurkundeten Steuerinventar mangels Vorliegens eines Rogats gestützt auf Art. 24 Bst. b NG keine öffentliche Urkunde entstanden ist (vgl. Urteil Nr. 100.2016.270U des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Mai 2017 E. 3.5 und 4).

Obwohl der Notar weder bei der Aufnahme des Steuerinventars am 26. August 2016 noch bei der beabsichtigten öffentlichen Beurkundung des Steuerinventars am 14. September 2016 Kenntnis von der geplanten Verwaltungsgerichtsbeschwerde der Erben F. und S. M. und damit von der fehlenden Rechtsbeständigkeit der Verfügung des RSA vom 23. August 2016 hatte, verletzte der Notar mit seinem Vorgehen – wenn auch nicht vorsätzlich, so doch fahrlässig – Art 32 Abs. 1 NV, da er eine öffentliche Urkunde ohne notwendige Rogation errichten wollte. Eine öffentliche Beurkundung ohne Rogation sieht das Notariatsrecht nicht vor (vgl. HANS MARTI, Notariatsprozess, 1989, S, 88). Vielmehr ist der Regel, dass die Urkundsperson nicht von Amtes wegen tätig werden darf, mit den Mitteln des Disziplinarrechts Nachachtung zu verschaffen (vgl. BRÜCKNER, a.a.O., Rz. 1557).

Richtigerweise hätte Notar A. den Ablauf der Rechtsmittelfrist der Verfügung des RSA vom 23. August 2016 abwarten müssen, um sicher zu gehen, dass die Verfügung und damit seine Rogation zur Errichtung des Steuerinventars über den Nachlass von W. M. rechtsbeständig wird. Gemäss Ziffer 2 der Verfügung des RSA vom 23. August 2016 hätten die Erben zwar innert 10 Tagen beim RSA einen anderen Notar als Inventarnotar vorschlagen sollen. Das Verwaltungsgericht hat klar ausgeführt, dass das Vorgehen des RSA die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vor Erlass einer Verfügung nicht zu heilen vermag (vgl. Urteil Nr. 100.2016.270U des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Mai 2017, E. 2.4 und 4). Es wäre disziplinarrechtlich nicht zu beanstanden gewesen, wenn der Notar nach Ablauf dieser zehntägigen Frist mit Vorbereitungshandlungen begonnen hätte (bspw. Einholen Familienscheine zwecks Abklärung der erbrechtlichen Situation). Die förmliche Durchführung der Inventaraufnahme und insbesondere die Verurkundung des Steuerinventars dürfen jedoch zwingend erst dann vorgenommen werden, wenn die Anordnungsverfügung für ein Inventar (und somit die Rogation) rechtskräftig geworden ist. Wenn ein Notar die eben erwähnten Verfahrensschritte vor Ablauf der Beschwerdefrist vornehmen will, muss er von sämtlichen Erben vorgängig einen Beschwerdeverzicht einholen.

Notar A. ist daher wegen der Verletzung von Art. 32 Abs. 1 NV disziplinarisch zu bestrafen.

3.3 Zu prüfen ist sodann, ob Notar A. im Rahmen der geplanten Errichtung des Steuerinventars über den Nachlass von W. M. die Interessenwahrungspflicht gemäss Art. 37 NG verletzt hat, da er im Inventarverfahren nicht alle erbberechtigten Personen gleich behandelt hat.

Art. 37 Abs. 1 NG statuiert die grundlegende Pflicht, "die Interessen der Beteiligten nach bestem Wissen und Gewissen gleichmässig und unparteiisch zu wahren". Soweit diese allgemeine Vorgabe durch besondere Vorschriften konkretisiert wird, gehen letztere vor (vgl. KNB- PFAMMATTER, N. 3 zu Art. 37 NG mit Verweis auf MARTI, a.a.O. N. 4 zu Art. 32 aNG). Eine solche besondere Vorschrift findet sich in Art. 21 Abs. 2 KInvV. Danach teilt die Urkundsperson den erbberechtigten Personen der verstorbenen Person mindestens drei Tage vorher Zeit und Ort der Inventaraufnahme mit und lädt sie ein, am Verfahren teilzunehmen.

Im vorliegenden Fall lud Notar A. lediglich die Witwe des Verstorbenen, R. M.-S., zur Inventaraufnahme vom 26. August 2016 ein. Der Notar erklärte in seiner Stellungnahme vom 25. Juli 2017 an das ABA, dass er auf eine förmliche Einladung (aller Erben) zur Inventaraufnahme verzichtet habe, da ihm R. M.-S. versichert habe, dass sie im Besitz aller für das Inventar relevanten Unterlagen sei.

Art. 21 Abs. 2 KInvV hält explizit fest, dass die Urkundsperson "den erbberechtigten Personen der verstorbenen Person" mindestens drei Tage vorher Zeit und Ort der Inventaraufnahme mitteilt und sie einlädt, am Verfahren teilzunehmen. Die JGK empfiehlt, dass in aller Regel die Einladung zur Inventaraufnahme erst dann vorgenommen wird, wenn alle erbberechtigten Personen bekannt sind. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen die Abklärung der erbberechtigten Personen einen ausserordentlich hohen Aufwand verursacht oder während längerer Zeit zu keinem definitiven Ergebnis führt. Ein solcher Ausnahmefall liegt jedoch vorliegend nicht vor. Der Umstand, dass – wie im vorliegenden Fall – ein Erbe alleine im Besitz sämtlicher Unterlagen zur Erstellung eines Steuerinventars ist, befreit nicht von der Pflicht zur Einladung der übrigen erbberechtigten Personen. Die Interessenwahrungspflicht verlangt, dass sämtliche erbberechtigten Personen im Rahmen der Inventaraufnahme gleich behandelt werden. Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern hat klar ausgeführt, dass auch „nur“ pflichtteilsgeschützte Erben im Inventarverfahren einbezogen werden müssen. Mit dem Steuerinventar soll gerade eine Grundlage für die Berechnung der Pflichtteile geschaffen werden (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern Nr. 100.2016.270U vom 10. Mai 2017 in Erwägung 3.6 mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung).

Den Akten können überhaupt keine Anhaltspunkte dafür entnommen werden, dass irgendwelche Dringlichkeitsgründe vorgelegen hätten. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass Notar A. gegen Art. 21 Abs. 2 KInvV verstossen hat, da er einzig die Witwe und nicht alle erbberechtigten Personen des Verstorbenen zur Inventaraufnahme eingeladen hat. Der Notar hat somit gegenüber den nicht zur Inventaraufnahme eingeladenen, erbberechtigten Personen die Interessenwahrungspflicht gemäss Art. 37 Abs. 1 NG verletzt.

4.

4.1 Verletzt der Notar vorsätzlich oder fahrlässig Berufspflichten oder verstösst er gegen die Bestimmungen des Notariatsgesetzes und seiner Ausführungserlasse, das Gebot der unabhängigen und einwandfreien Berufsausübung oder gegen das Ansehen des Notariats, wird er unabhängig von der vermögensund strafrechtlichen Verantwortlichkeit disziplinarisch bestraft (Art. 45 Abs. 1 NG). In leichten Fällen kann von einer Bestrafung abgesehen werden, wenn anzunehmen ist, dass der Notar den Beruf künftig einwandfrei ausüben werde (Art. 45 Abs. 2 NG).

Von einem leichten Fall im Sinne von Art. 45 Abs. 2 NG kann vorliegend angesichts des Umstandes, dass die Verletzung von Art. 32 Abs. 1 NV sowie die Verletzung der Interessenwahrungspflicht gemäss Art. 37 Abs. 1 NG die Verletzung von zentralsten Berufspflichten bedeutet, nicht die Rede sein. Notar A. ist daher gemäss Art. 45 Abs. 1 NG mit einer disziplinarischen Sanktion zu belegen.

4.2 Art. 47 Abs. 1 NG sieht als Disziplinarmassnahmen den Verweis, eine Busse von bis zu CHF 20'000.00, die Suspendierung des Eintrages im Notariatsregister für die Dauer von einem Monat bis zu zwei Jahren und die Löschung des Eintrages im Notariatsregister vor.

Dieser Massnahmenkatalog ist einerseits abschliessend, andererseits nach der Schwere der Sanktion in aufsteigender Reihenfolge gegliedert. Bei der Festsetzung der konkreten Massnahme ist stets das Prinzip der Verhältnismässigkeit zu beachten (vgl. zum Ganzen auch KNB-

GLATTHARD, N. 1 ff. zu Art. 47 NG, mit weiteren Hinweisen). Das alte Notariatsgesetz des Kantons Bern vom 28. August 1980, welches bis am 30. Juni 2006 in Kraft war, sah explizit vor, dass die Disziplinarstrafe nach dem Verschulden des Notars bestimmt werde, unter Berücksichtigung seiner Beweggründe und der gefährdeten oder verletzten Interessen sowie nach der Art und Weise der bisherigen Berufsausübung (Art. 43 aNG). Zwar fehlt im neuen Notariatsgesetz ein expliziter Hinweis auf die Bemessung. Der Vortrag des Regierungsrates an den Grossen Rat betreffend das Notariatsgesetz vom 16. März 2005 (zit.: Vortrag NG) hält jedoch im Bereich des Disziplinarwesens ausdrücklich fest, dass die bisherigen Regelungen zur disziplinarischen Verantwortlichkeit ohne materielle Änderungen ins neue Recht übernommen wurden (vgl. Vortrag NG Ziff. 3.30, S. 12). Das Abstellen auf das konkrete Verschulden unter Berücksichtigung der Beweggründe, der tangierten Interessen sowie der bisherigen Berufsausübung ergibt sich letztlich auch aus der Anwendung des Verhältnismässigkeitsprinzips und ist daher in der Lehre unbestritten (vgl. dazu KNB-GLATTHARD, N. 35 zu Art. 45 NG, mit Verweis auf die altrechtliche Rechtsprechung; vgl. u.v. auch Entscheid der JGK 26.11-13.9 vom 9. September 2014, E. 5.2).

Reicht eine mahnende Strafe aus, um zu bewirken, dass ein fehlbarer Notar seinen Beruf inskünftig wieder einwandfrei ausüben wird, so darf folglich nicht über einen Verweis oder eine Busse hinausgegangen werden (vgl. hierzu auch KNB-GLATTHARD, N. 6 und 36 zu Art. 45 NG sowie

N. 4 zu Art. 47 NG, mit weitergehenden Hinweisen auf die einschlägige Rechtsprechung).

4.3 Die JGK würdigt das Verschulden von Notar A. als mittelschwer. Der Notar hat mit Art.

32 Abs. 1 NV und mit der Interessenwahrungspflicht gemäss Art. 37 NG zentralste notarielle Berufspflichten verletzt. Er hat damit die Rechtssicherheit gefährdet und dem Vertrauen der Klientschaft in das bernische Notariat geschadet. Zu Ungunsten des Notars ist weiter festzuhalten, dass er bereits mit Entscheid Nr. 26.11-14.71 der JGK vom 13. November 2015 zu einer Busse von CHF 10'000.00 verurteilt wurde (Verletzung der Wahrheitspflicht). Aufgrund dieser Umstände erscheint vorliegend eine Busse in der Höhe von CHF 4'000.00 als angemessen.

5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die auf CHF 500.00 bestimmten Kosten nach den Grundsätzen von Art. 107 Abs. 1 VRPG i.V.m. Art. 8 der Verordnung über die G ebühren der Kantonsverwaltung vom 22. Februar 1995 (Gebührenverordnung [GebV; BSG 154.21]) Notar A. zur Bezahlung auferlegt.

Demnach wird erkannt:

1. Notar A. wird wegen der Verletzung von notariellen Berufspflichten zu einer Busse von CHF 4'000.00 verurteilt.

2. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 500.00, werden Notar A. zur Bezahlung auferlegt.

3. Diese Verfügung ist wie folgt zu eröffnen:

Notar A., ……………………………..……………….. (mit eingeschriebenem Brief)

Der Justiz-, Gemeindeund Kirchendirektor

Christoph Neuhaus Regierungsrat

Rechtsmittelbelehrung Dieser Entscheid kann mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde innert 30 Tagen seit Eröffnung schriftlich beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, Speichergasse 12, 3011 Bern, angefochten werden. Die Beschwerde ist mindestens im Doppel einzureichen und muss einen Antrag, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung sowie eine Unterschrift enthalten; greifbare Beweismittel sind beizulegen.