Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
16 52 • NAB BE 16 52 KI-generiert

Notary Disciplinary Action for Estate Inventory Delay and Communication Failure

Geschäftsnummer 16 52
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Bern (CH-BE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The administrative authority initiated disciplinary proceedings against a notary following a complaint regarding professional misconduct related to the execution of an estate inventory for a deceased Dutch national. The complainant alleged undue delay and lack of communication regarding outstanding rent for a parking space that had been rented to the deceased, while the notary asserted that the complexity of foreign heir tracing and the limited scope of his mandate solely as the inventory notary justified the timeline and lack of communication with a third-party creditor. The court found that the notary violated the duty to safeguard interests by excessively delaying the completion of the estate inventory for over two years, failing to provide justifications for the delay despite repeated official inquiries, and also breached the duty of proper professional conduct by repeatedly failing to respond to correspondence from the complainant and subsequent official requests from the supervisory authority, leading to a fine of CHF 2,000.00, considering the matter as a repeat offense but mitigating the penalty due to initial complexities in locating foreign heirs.

Legislator-Regeste

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Art. 38 Abs. 2 Bst, Art. 46 Abs. 1 NG, Art. 39 NG, Art. 37 Abs. 2 NG, Art. 37 NG, Art. 40 aNG; Notary Disciplinary Action for Estate Inventory Delay and Communication Failure: The complainant alleged undue delay and lack of communication regarding outstanding rent for a parking space that had been rented to the deceased, while the notary asserted that the complexity of foreign heir tracing and the limited scope of his mandate solely as the inventory notary justified the timeline and lack of communication with a third-party creditor. The court found that the notary violated the duty to safeguard interests by excessively delaying the completion of the estate inventory for over two years, failing to provide justifications for the delay despite repeated official inquiries, and also breached the duty of proper professional conduct by repeatedly failing to respond to correspondence from the complainant and subsequent official requests from the supervisory authority, leading to a fine of CHF 2,000.00, considering the matter as a repeat offense but mitigating the penalty due to initial complexities in locating foreign heirs.

Schlagwörter

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Notar Disziplinarstrafe Nachlassinventar Verwaltungsbeschwerde Komplexität des Verfahrens Dienstverletzung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 45 Abs. 1 NG

Basis for disciplinarily punishing the notary for violating professional duties and provisions of the Notaries Act.

Art. 47 Abs. 1 NG

Cited as the provision defining the range of disciplinary sanctions, applied through the imposition of a fine.

Art. 107 Abs. 1 VRPG

Applied in conjunction with the Fees Ordinance to determine the allocation of procedural costs to the notary.

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Volltext

Justiz-, Gemeinde- Direction de la justice, und Kirchendirektion des affaires communales et des Kantons Bern des affaires ecclésiastiques du canton de Berne

Münstergasse 2 3011 Bern Telefon 031 633 76 76 Telefax 031 633 76 25

Unser Zeichen: 26.11 - 16.52 FRL/kna Bern, 2. Mai 2017 Ihr Zeichen:

DIE JUSTIZ-, GEMEINDE- UND KIRCHENDIREKTION DES KANTONS BERN

hat in der Disziplinarsache gegen

Notar A., ………………………………… betreffend

allfällige Berufspflichtverletzungen (Anzeige von Herrn S. L. vom 1. Juni 2016)

erwogen:

1.

1.1 Mit Eingabe vom 1. Juni 2016 erstattete Herr S. L. der Justiz-, Gemeindeund Kirchendirektion des Kantons Bern (kurz: JGK) eine aufsichtsrechtliche Anzeige gegen Notar A.. Herr S. L. legt unter anderem folgenden Sachverhalt dar:

Notar A. sei mit der Anordnung eines Inventars für den Ende 2014 verstorbenen P. V.K. beauftragt worden. P. V.K., niederländischer Staatsangehöriger, sei an der S.-strasse 54, in U. wohnhaft gewesen und habe soweit bekannt keine Nachkommen gehabt. S. L. habe dem Verstorbenen einen Einstellhallenplatz in der Überbauung M.-strasse in M. vermietet. Da auf dem

Parkplatz noch ein Personenfahrzeug und ein Motorrad gestanden hätten, habe er Kontakt zum Notar aufgenommen. Am 5. Februar 2016 habe S. L. den Mietvertrag gekündigt. Nachdem sich der Notar nicht vernehmen liess, sandte S. L. am 20. Mai 2016 ein erneutes Schreiben an diesen, in welchem er auch die ausstehenden Mietzinse im Umfang von total CHF 2'100.00 einforderte. Dieses Schreiben sei vom Notar ebenfalls unbeantwortet geblieben.

S. L. erachtet das Verhalten des Notars als fragwürdig und unprofessionell, da sich die Angelegenheit nun schon eineinhalb Jahr hinziehe und die Gläubiger nicht informiert würden. Aus diesem Grund reichte er die Anzeige bei der JGK ein.

1.2 Nach gewährter Fristerstreckung führte der Notar in seiner Stellungnahme vom 29. August 2016 unter anderem aus, dass er vom Gemeinderat U. am 19. Januar 2015 beauftragt worden sei, über den Nachlass des am 9. Januar 2015 in U. verstorbenen P. V.K. ein Erbschaftsinventar zu errichten. Der Verstorbene sei in U. ohne Adresse gemeldet gewesen und habe hier ohne weitere Familienangehörige in einem Wohnmobil auf dem Campingplatz M. gelebt.

Die Abklärungen sowohl zur Person des Erblassers, der die niederländische Staatsbürgerschaft besessen habe, wie auch zu allfälligen Vermögenswerten, die er hinterlassen habe, hä tten sich schwierig und zeitaufwändig gestaltet. Es habe sich rasch gezeigt, dass der Nachlass des Verstorbenen überschuldet sein könnte. Eingehende Rechnungen hätten zur Aufnahme im Erbschaftsinventar bloss gesammelt werden können. Ihre Bezahlung sei mangels genügender Aktiven von Beginn weg nicht möglich gewesen. Dem Vorwurf der Gläubigerbevorzugung habe sich der Notar in diesem Fall nicht aussetzten wollen. Die Aussagen des Anzeigers seien nicht in allen Belangen zutreffend. Der Notar habe niemandem gegenüber irgendwelche Zahlungen versprochen, da er als Notar gar kein Verfügungsrecht über die wenigen Aktiven habe ausüben können.

Betreffend dem Personenfahrzeug und dem Motorrad teilte der Notar mit, dass diese zwei unterdessen nicht mehr auf dem Parkplatz stünden und dieser somit freigeräumt sei.

Der Notar führte sodann aus, dass er in erster Linie die ihm übertragenen Beurkundungsaufträge zu erledigen habe. Diesbezüglich trage er eine Verantwortung seinen Auftraggebern gegenüber, sowohl für das Zustandekommen der Urkunde selbst, wie auch für die Berichterstattung während langwierigen Verfahren. Dritten gegenüber bestehe diese Pflicht sicher nur in eingeschränktem Mass. Sie dürfte in Erbschaftsangelegenheiten mit dem Hinweis, dass die Gläubiger über die Rechtsfolgen der Inventarisierung – Annahme oder Ausschlagung der Erbschaft durch die Erben – orientiert werden, erfüllt sein. Allein aufgrund seiner Funktion als Notar sei er jedem Dritten gegenüber sicher nicht zu besonderem Tun oder Unterlassen verpflichtet. Insbesondere sehe er keine Pflicht, auf jeden Anruf und jeden Brief zu reagieren, wenn wie im vorliegenden Fall vorgängig klar kommuniziert worden sei, dass erst das Erbschaftsinventar am Ende seiner Tätigkeit entscheidend sein werde.

Schliesslich hielt der Notar fest, dass in Nachlassfällen bei sich abzeichnender oder bereits feststehender Überschuldung die Aktiven vom Notar nicht dazu verwendet werden können, einzelne Nachlassverbindlichkeiten zu bezahlen. Letztlich sei es Sache des Konkursamtes, im Rahmen der amtlichen Liquidation der Erbschaft die Höhe der Konkursdividenden, die den ei nzelnen Gläubigern zukommen, zu bestimmen.

1.3 Mit Eingabe vom 2. Oktober 2016 nahm Herr S. L. erneut Stellung und führte dabei unter anderen aus, dass innerhalb von drei Monaten alle Erben des Verstorbenen hätten g efunden werden können. Weiter habe er keine Bevorzugung seiner Person angestrebt. Es sei ihm jedoch ein Schaden von knapp zwei Jahresmieten entstanden, da er den Parkplatz nicht habe weitervermieten können. Es könne nicht rechtens sein, dass durch das Herauszögern der Inventarerstellung den Vermietern ein überproportionaler Schaden entstehe. Der Notar sei in allen Belangen über das Inventar als auch über die Erben durch Freunde des Verstorbenen informiert gewesen. Daher hätte das Inventar innerhalb einer vernünftigen Zeit erstellt werden müssen. Das hätte dann zur Räumung seines Parkplatzes geführt. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb der Notar so lange für die Inventaraufstellung gebraucht habe. Er sei der Meinung, dass der Notar seinen Auftrag in einer viel kürzeren Zeit hätte durchführen können. Durch seine unprofessionelle Art und Weise habe er nicht nur ihm, sondern auch anderen Gläubigern und den Erben einen Schaden zugefügt.

1.4 Mit Verfügung vom 5. Oktober 2016 wurde der Notar vom Amt für Betriebswirtschaft und Aufsicht (kurz: ABA) aufgefordert, bis am 4. November 2016 eine erneute Stellungnahme einzureichen. In der Stellungnahme sei insbesondere darzulegen, innert welchen Zeiträumen die einzelnen Arbeitsschritte zur Erstellung des Erbschaftsinventars im Todesfall P. V.K. erledigt worden seien. Eine Kopie des Erbschaftsinventars sowie des entsprechenden Auszugs aus der Gebührenbuchhaltung sei beizulegen. Weiter wurde um Mitteilung gebeten, ob nebst der Rogation zur Erstellung eines Erbschaftsinventars auch ein Mandat zur Vorbereitung der Erbteilung oder Erbschaftsverwaltung erteilt worden sei.

1.5 Mit Stellungnahme vom 4. November 2016 führte der Notar insbesondere aus, dass Herr A. B. die Adressen der Mutter des Erblassers sowie eines Onkels, beide in Holland, habe vermitteln können. Die Kontaktaufnahme am 19. April 2015 mit Herrn D. S. sei von diesem nicht beantwortet worden. Ebenso sei das Schreiben des Notars an die Mutter des Verstorbenen, Frau K. V.K., unbeantwortet geblieben. Klarheit zur Erbfolge habe der Notar ab dem

29. Januar 2016 aus dem Mailverkehr mit dem Notariat K. & W., in S. (Niederlande), erhalten. Frau E. R. habe ihm bis Ende Februar 2016 die Personaldaten von zwei Neffen des Erblassers beschaffen können. Ob allenfalls weitere gesetzliche Erben vorhanden seien, entziehe sich seiner Kenntnis.

Die einverlangte Kopie des Erschaftsinventars werde dem ABA zusammen mit einer Kopie der Leistungserfassung zu diesem Auftrag nach Abschluss des Inventars zugestellt. Ein Mandat zur Vorbereitung der Erbteilung sei dem Notar nicht erteilt worden.

Bezüglich des erneut aufscheinenden Anspruchs des Anzeigers, er sei über den Gang der Nachlassregelung laufend zu orientieren, hielt der Notar fest, dass ein solcher Anspruch aussenstehenden Dritten, auch wenn sie als Gläubiger auftreten, nicht zustehe.

1.6 Mit Schreiben vom 19. Dezember 2016 gelangte das ABA an Herrn S. L. und teilte diesem mit, dass er im Wesentlichen geltend mache, als Vermieter einen Schaden erlitten zu haben. Ein von ihm an Herrn P. V.K. vermieteter Einstellhallenplatz sei vom Notar nicht geräumt worden. Weiter machte das ABA Herrn S. L. darauf aufmerksam, dass der Notar nur mit der Erstellung eines Erbschaftsinventars betraut worden sei. In dieser Funktion habe ein Notar noch keine Handlungsoder Verwaltungskompetenz für eine Erbschaft oder die Erben. Dies wäre erst der Fall, wenn ein Notar als Willensvollstrecker oder Erbschaftsverwalter eingesetzt worden wäre. Im vorliegenden Fall sei der Notar jedoch einzig Inventarnotar. Er habe in diesem Sinne nie die Kompetenz gehabt, eine Handlung vorzunehmen, die den Schaden von Herrn S. L. vermindert hätte. Alleine deswegen liege noch kein disziplinarrechtlich relevantes Fehlverhalten des Notars vor.

Weiter wurde festgehalten, dass der Notar gegenüber Herrn S. L. keine Auskunft über die Vermögensverhältnisse geben dürfe. Der Notar müsse seine Geheimhaltungspflicht gegenüber den Erben wahren. Als Gläubiger stehe Herrn S. L. kein Auskunftsrecht zu.

Als Notariatsaufsichtsbehörde sei das ABA bzw. die JGK jedoch auch der Auffassung, dass das Erbschaftsinventar des am 9. Januar 2015 verstorbenen Herr P. V.K. möglichst rasch hätte abgeschlossen werden sollen. Die Zeitspanne von fast zwei Jahren seit dem Todestag sei auch aus der Sicht des ABA überdurchschnittlich lang, auch wenn wegen der ausländischen Nationalität des Verstorbenen wohl ausserordentliche Hindernisse vorgelegen hätten. Aus diesem Grund werde das ABA von Amtes wegen prüfen, ob die Art und Weise der Geschäftsbehandlung des Notars als disziplinarrechtlich relevante Verschleppung qualifiziert werden mü sse. Da Herr S. L. jedoch keine Erbenstellung habe, dürfe das ABA ihn nicht mehr über das weitere Vorgehen informieren.

1.7 Ebenfalls mit Schreiben vom 19. Dezember 2016 gelangte das ABA an den Notar und teilte diesem Folgendes mit: Gegenüber Herrn S. L. sehe das ABA gemäss heutigem Aktenstand kein disziplinarrechtliches Fehlverhalten. Das ABA habe denn auch Herrn S. L. darauf aufmerksam gemacht, dass der Notar als reiner Inventarnotar keine Handlungskompetenz für die Erbschaft von Herrn P. V.K. gehabt habe.

Dennoch müsse das ABA bzw. die JGK als Notariatsaufsichtsbehörde von Amtes wegen prüfen, warum der Abschluss des Erbschaftsinventars fast zwei Jahre nach Todestag nicht erfolgt sei. Der Notar wurde gebeten, bis am 18. Januar 2017 eine erneute Stellungnahme einzureichen und dabei insbesondere folgende Fragen zu beantworten: 1. Aus welchen Gründen könne das Erbschaftsinventar nicht abgeschlossen werden? Welche Informationen würden fehlen? 2. Sei er von der Gemeinde U. oder vom zuständigen Regierungsstatthalteramt zum Abschluss des Inventars gemahnt worden? Wenn ja, wann?

Schliesslich wurde der Notar aufgefordert, über die von ihm vorgenommenen Arbeitsschritte mit einem Auszug aus der Leistungserfassung im Rahmen der Gebührenbuchhaltung oder auf andere Weise im Detail zu informieren. Bei längeren Perioden ohne Arbeitsschritte wurde um entsprechende Begründung hierfür ersucht.

1.8 Mit Schreiben vom 16. Januar 2017 ersuchte der Notar um Fristerstreckung zur Einreichung der Stellungnahme bis zum 18. Februar 2017.

1.9 Mit Verfügung vom 25. Januar 2017 gewährte das ABA eine Fristerstreckung zur Einreichung der Stellungnahme bis am 18. Februar 2017.

1.10 Mit Verfügung vom 15. März 2017 wurde festgehalten, dass innert der verlängerten Frist bis am 18. Februar 2017 weder eine Stellungnahme noch ein Gesuch um eine weitere Fristverlängerung eingereicht wurde. Dem Notar wurde zur Einreichung der verlangten Stellungnahme eine Nachfrist bis am 27. März 2017 gewährt. Ohne Stellungnahme werde die JGK gestützt auf die vorhandenen Akten einen Entscheid fällen.

1.11 Bis zum Ablauf der Nachfrist am 27. März 2017 ging bei der JGK keine Stellungnahme des Notars ein.

2.

Gemäss Art. 38 Abs. 2 Bst. c i.V.m. Art. 1 des Notariatsgesetzes vom 22. November 2005 (NG; BSG 169.11) ist die JGK zuständig für die Durchführung von Disziplinarverfahren, die sich gegen im Notariatsregister des Kantons Bern eingetragene Notare richten. Sie wird dabei gestützt auf Art. 46 Abs. 1 NG entweder von Amtes wegen oder auf Anzeige hin tätig. In Ermangelung spezialrechtlicher Verfahrensvorschriften richtet sich die Durchführung des Disziplinarverfahrens nach den Regeln des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 (VRPG; BSG 155.21). Die JGK ist im Rahmen der ihr obliegenden polizeilichen Aufsicht über die Notare verpflichtet, einer Anzeige nachzugehen, die erforderlichen Untersuchungen einzuleiten und im Bedarfsfall auch die erforderlichen Massnahmen anzuordnen (vgl. hierzu JACOBI,

N. 13 zu Art. 39 NG, in: Kommentar zum Notariatsrecht des Kantons Bern, Prof. Dr. Stephan Wolf [Hrsg.], Bern 2009 [zit.: KNB], mit weiterführenden Hinweisen).

3.

3.1 Der von Amtes wegen zu untersuchende Sachverhalt betrifft die Errichtung eines Erbschaftsinventars. Dieses liegt im Monopolbereich eines bernischen Notars und ist somit dessen hauptberuflicher Tätigkeit zuzuordnen. Der Notar ist damit für den vorliegend zu beurteilenden

Sachverhalt vollumfänglich den Berufspflichten nach Art. 30 ff. NG unterstellt.

Gemäss Art. 37 Abs. 2 NG hat der Notar die ihm übertragenen Geschäfte innert nützlicher Zeit zu erledigen. Vom Notar wird verlangt, dass er seine Geschäfte möglichst rasch erledigt und bestehende Fristen einhält. Dem Notar ist eine weitgehende Freiheit bei der Einteilung seiner Arbeit zuzugestehen, solange er die Erledigung eines Geschäftes nicht in ungebührlicher Weise verzögert und ein Geschäft nicht liegen lässt. Daraus folgt, dass die Erledigung der Geschäfte in der Reihenfolge ihres Eingangs nicht zwingend ist. Demgegenüber sind dringliche Geschäfte beförderlich zu behandeln (KNB-PFAMMATTER, N. 20 f. zu Art. 37 NG).

Art. 7 der Verordnung über die Errichtung des Inventars vom 18. Oktober 2000 (Inventarverordnung, BSG 214.431.1) bestimmt, dass die Urkundsperson ein Steuerinventar oder ein Erbschaftsinventar innert sechs Monaten, seitdem es angeordnet wurde, abzuschliessen hat. Es handelt sich dabei allerdings um eine Ordnungsfrist. Wird die Frist überschritten, so hat das Regierungsstatthalteramt die erforderlichen Massnahmen zu treffen.

3.2 Im vorliegenden Fall kann hinsichtlich der Erstellung des Erbschaftsinventars einzig als erwiesen gelten, dass der Gemeinderat U. den Notar am 19. Januar 2015 beauftragt hat über den Nachlass des am 9. Januar 2015 in U. verstorbenen P. V.K., niederländischer Staatsangehöriger ohne Familienangehörige am Sterbeort, ein Erbschaftsinventar zu errichten. Weitergehend ist den Akten nur noch zu entnehmen, dass die Kontaktaufnahmen zur Mutter des Verstorbenen und zu dessen Onkel am 19. April 2015 gescheitert sind. Erst am 29. Januar 2016 konnte aufgrund eines Mailverkehrs mit dem Notariat K. & W., in S. (Niederlande), Klarheit zur Erbfolge geschaffen werden. Weitergehend ist der Sachverhalt unklar bzw. wurde der Sachverhalt vom Notar nicht ergänzt. Bis heute wurde der JGK kein abgeschlossenes Erbschaftsinventar zugestellt, wie dies vom Notar in Aussicht gestellt wurde.

3.3 Der Notar hat darauf verzichtet, die Aufsichtsbehörde über die einzelnen Schritte der Inventararbeiten im Fall des verstorbenen P. V.K. zu informieren. Es steht fest, dass das Erbschaftsinventar bis zum Schluss des Schriftenwechsels, d.h. mehr als zwei Jahre nach dem Tod des Erblassers am 9. Januar 2015, nicht erstellt wurde. Der Notar nennt abgesehen von den anfänglich schwierigen Kontaktaufnahmen mit den Erben in den Niederlanden keine Gründe, wieso er das Erbschaftsinventar nicht abgeschlossen hat. Die JGK hat Verständnis dafür, dass bei Inventaranordnungen im Erbfall einer ausländischen Person komplexere Abklärungen notwendig sind als im Normalfall. So gelang es denn auch im vorliegenden Fall dem Notar erst am

29. Januar 2016 dank des Mailverkehrs mit einem niederländischen Notariat, gesetzliche Erben festzustellen. Ob weitere gesetzliche Erben vorhanden seien, sei dem Notar nicht bekannt. Es ist für die JGK störend, dass seither jedoch wiederum mehr als ein Jahr verstrichen ist. Der Notar hat trotz ausdrücklicher Nachfrage keine Gründe vorgebracht, warum das Inventar in der Zwischenzeit nicht abgeschlossen werden konnte. Er hat auch nicht dargelegt, welche weiteren Schritte zur Klärung der erbrechtlichen Situation unternommen wurden. Es hätte insbesondere interessiert, ob ein Erbenruf publiziert wurde. Das Abwarten der einjährigen Meldefrist im Rahmen des Erbenrufs hätte allenfalls rechtfertigen können, dass das Erbschaftsinventar noch nicht formell abgeschlossen werden konnte. Aber auch dann hätte der Notar belegen müssen, dass er zumindest die restlichen Inventararbeiten erledigt hätte. Im Weiteren kann den Akten nicht entnommen werden, ob sich der Notar mit einem begründeten Fristverlängerungsgesuch an die Inventar anordnende Behörde gewendet hat. Das Verhalten des Notars im vorliegenden Verfahren kann daher nur so gewürdigt werden, dass eben gerade keine wesentlichen Gründe vorliegen, die rechtfertigen könnten, dass das Erbschaftsinventar nach über zwei Jahren noch nicht abgeschlossen ist. Es liegt somit eine Verletzung der Interessenwahrungspflicht vor.

3.4 In Lehre und Rechtsprechung ist sodann unbestritten, dass das Gebot der einwandfreien Berufsausübung sowohl im hauptberuflichen, als auch im nebenberuflichen Tätigkeitsbereich des Notars verletzt wird, wenn die Korrespondenzen von Klienten, Kollegen oder Behörden dauernd unbeantwortet bleiben (vgl. hierzu etwa MARTI, Bernisches Notariatsrecht, Bern 1983, N. 10 zu Art. 40 aNG; RUF, Notariatsrecht, Bern 1995, § 24 N. 1132; KNB-GLATTHARD, N. 28 zu Art. 45 NG; Entscheid der JGK 26.11-14.13 vom 15. August 2014, E. 3.1).

Im vorliegenden Fall besteht gemäss Aktenlage der Verdacht, dass der Notar nicht auf die Anfragen des Anzeigers geantwortet hat. Gemäss Aktenlage ist davon auszugehen, dass der Notar auf die eingeschriebenen Schreiben des Anzeigers vom 5. Februar 2016 und 20. Mai 2016 nicht reagiert hat. Die JGK hat Verständnis dafür, dass ein Notar bei schwieriger Klientschaft nicht auf jede Kontaktaufnahme reagiert. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Kontaktaufnahmen der Klientschaft annähernd querulatorischen Charakter haben. In solchen Fällen muss jedoch ein Notar allenfalls schriftlich kurz begründen und klarstellen, warum vorläufig gewisse Arbeiten nicht erledigt werden können. Auf diese Weise kann dann gegenüber der JGK begründet werden, warum nicht mehr jede Kontaktaufnahme beantwortet wird. Im vorliegenden Fall mag das Verhalten des Anzeigers für den Notar allenfalls mühsam gewesen sein. Es kann jedoch in keiner Art und Weise als querulatorisch bezeichnet werden. So hätte sich insbesondere eine schriftliche Mitteilung des Notars an den Anzeiger aufgedrängt, wonach er einzig als Inventarnotar rogiert sei und keine Verwaltungskompetenzen für das Erbschaftsvermögen habe (weder Einsetzung als Erbschaftsverwalter noch Mandat für Erbteilungsarbeiten).

Der Notar bestreitet nicht, dass er auf die vorgängig erwähnten eingeschriebenen Briefe des Anzeigers nicht geantwortet hat. Der Notar hat daher auch das Gebot der einwandfreien Berufsausübung verletzt. Erschwerend kommt hinzu, dass der Notar vorliegend zusätzlich auf zwei Verfügungen des instruierenden ABA vom 25. Januar 2017 und 15. März 2017 nicht reagiert hat. Das Verhalten des Notars widerspiegelt ein gewisses Mass an Gleichgültigkeit. Es ist für die JGK insbesondere nicht nachvollziehbar, warum der Notar die Fragen gemäss Schreiben vom 19. Dezember 2016 nicht beantwortet hat.

4.

4.1 Verletzt der Notar vorsätzlich oder fahrlässig Berufspflichten oder verstösst er gegen die Bestimmungen des Notariatsgesetzes und seiner Ausführungserlasse, das Gebot der unabhängigen und einwandfreien Berufsausübung oder gegen das Ansehen des Notariats, wird er unabhängig von der vermögensund strafrechtlichen Verantwortlichkeit disziplinarisch bestraft (Art. 45 Abs. 1 NG). In leichten Fällen kann von einer Bestrafung abgesehen werden, wenn anzunehmen ist, dass der Notar den Beruf künftig einwandfrei ausüben werde (Art. 45 Abs. 2 NG).

Der Notar hat durch sein Verhalten gegen die Interessenwahrungspflicht verstossen, indem er das ihm übertragene Geschäft schleppend ausgeübt hat bzw. bis heute das Erbschaftsinventar noch nicht abgeschlossen hat. Es handelt sich dabei um eine zentrale Berufspflicht, die darüber hinaus auch unmittelbar mit dem Ansehen des bernischen Notariats zusammenhängt. Der

Notar hat durch mehrfache Nichtbeantwortung von behördlichen Korrespondenzen zudem gegen das Gebot der einwandfreien Berufsausübung verstossen. Von einem leichten Fall im Sinne von Art. 45 Abs. 2 NG kann angesichts dieser Umstände nicht ausgegangen werden. Der Notar ist deshalb mit einer disziplinarischen Sanktion zu belegen.

4.2 Art. 47 Abs. 1 NG sieht als Disziplinarmassnahmen den Verweis, eine Busse von bis zu CHF 20'000.00, die Suspendierung des Eintrages im Notariatsregister für die Dauer von einem Monat bis zu zwei Jahren und die Löschung des Eintrages im Notariatsregister vor.

Dieser Massnahmenkatalog ist einerseits abschliessend, andererseits nach der Schwere der Sanktion in aufsteigender Reihenfolge gegliedert. Bei der Festsetzung der konkreten Massnahme ist stets das Prinzip der Verhältnismässigkeit zu beachten (vgl. zum Ganzen auch KNB- GLATTHARD, N. 1 ff. zu Art. 47 NG, mit weiteren Hinweisen). Das alte Notariatsgesetz des Kantons Bern vom 28. August 1980, welches bis am 30. Juni 2006 in Kraft war, sah explizit vor, dass die Disziplinarstrafe nach dem Verschulden des Notars bestimmt werde, unter Berücksichtigung seiner Beweggründe und der gefährdeten oder verletzten Interessen sowie nach der Art und Weise der bisherigen Berufsausübung (Art. 43 aNG). Zwar fehlt im neuen Notariatsgesetz ein expliziter Hinweis auf die Bemessung. Der Vortrag des Regierungsrates an den Grossen Rat betreffend das Notariatsgesetz vom 16. März 2005 (zit.: Vortrag NG) hält jedoch im Bereich des Disziplinarwesens ausdrücklich fest, dass die bisherigen Regelungen zur disziplinarischen Verantwortlichkeit ohne materielle Änderungen ins neue Recht übernommen wurden (vgl. Vortrag NG Ziff. 3.30, S. 12). Das Abstellen auf das konkrete Verschulden unter Berücksichtigung der Beweggründe, der tangierten Interessen sowie der bisherigen Berufsausübung ergibt sich letztlich auch aus der Anwendung des Verhältnismässigkeitsprinzips und ist daher in der Lehre unbestritten (vgl. dazu KNB-GLATTHARD, N. 35 zu Art. 45 NG, mit Verweis auf die altrechtliche Rechtsprechung; vgl. u.v. auch Entscheid der JGK 26.11-13.9 vom 9. September 2014, E. 5.2). Reicht eine mahnende Strafe aus, um zu bewirken, dass ein fehlbarer Notar seinen Beruf inskünftig wieder einwandfrei ausüben wird, darf folglich nicht über einen Verweis oder eine Busse hinausgegangen werden (vgl. hierzu auch KNB-GLATTHARD, N. 6 und 36 zu Art. 45 NG sowie N.

4 zu Art. 47 NG, mit weitergehenden Hinweisen auf die einschlägige Rechtsprechung).

4.3 Die JGK würdigt das Verschulden des Notars als mittelschwer. Weiter handelt es sich vorliegend um einen Wiederholungsfall. Dem Notar wurde bereits mit Entscheid der JGK vom

22. November 2012 (Nr. 26.11-12.55) eine Busse von CHF 2'000.00 wegen Verletzung von Berufspflichten auferlegt. Ebenso wurde der Notar mit Entscheid der JGK vom 15. August 2014 (Nr. 26.11-14.13) wegen Verletzung der Interessenwahrungspflicht (Verschleppung) mit einer Busse von CHF 3'000.00 bestraft. Aus diesem Grund müsste die hier auszusprechende Busse grundsätzlich höher als CHF 3'000.00 ausfallen. Die JGK würdigt jedoch schuldmindernd, dass im vorliegenden Fall zumindest der Beginn der Inventararbeiten mit erbrechtlichen Abklärungen im Ausland kompliziert war. Aufgrund der genannten Umstände erscheint vorliegend eine Busse in der Höhe von CHF 2‘000.00 als angemessen.

5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die auf CHF 500.00 bestimmten Kosten nach den Grundsätzen von Art. 107 Abs. 1 VRPG i.V.m. Art. 8 der Verordnung über die Gebühren der Kantonsverwaltung vom 22. Februar 1995 (Gebührenverordnung [GebV; BSG 154.21]) dem Notar zur Bezahlung auferlegt.

In diesem Sinne wird erkannt:

1. Notar A. wird wegen der Verletzung der Interessenwahrungspflicht und des Gebots der einwandfreien Berufsausübung zu einer Busse von CHF 2‘000.00 verurteilt.

2. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 500.00, werden Notar A. zur Bezahlung auferlegt.

3. Diese Verfügung ist wie folgt zu eröffnen:

- Notar A., …………………………….. (mit eingeschriebenem Brief)

Der Justiz-, Gemeindeund Kirchendirektor

Christoph Neuhaus Regierungsrat

Rechtsmittelbelehrung Dieser Entscheid kann mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde innert 30 Tagen seit Eröffnung schriftlich beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, Speichergasse 12, 3011 Bern, angefochten werden. Die Beschwerde ist mindestens im Doppel einzureichen und muss einen Antrag, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung sowie eine Unterschrift enthalten; greifbare Beweismittel sind beizulegen.