Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
16 42 • NAB BE 16 42 KI-generiert

Notary Disciplinary Action for Failure to Submit Court-Ordered Tax Inventory

Geschäftsnummer 16 42
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Bern (CH-BE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The administrative authority initiated disciplinary proceedings against a notary for failing to submit a court-ordered tax inventory despite two written demands from the relevant government office. The court found that while the notary's initial delays were attributable to an uncooperative heir, the subsequent nearly year-long delay in submitting the draft inventory—which was ready in December—constituted a clear breach of the duty to safeguard interests, as the notary incorrectly required signatures from all heirs when only the notary's signature is required. Furthermore, the notary violated the duty of proper professional conduct by failing to respond to official correspondence from both the government office and the supervisory authority, leading the court to impose a fine of CHF 1,000, mitigated by the notary's difficult personal circumstances but aggravated by prior disciplinary offenses.

Legislator-Regeste

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Art. 38 Abs. 2 Bst, Art. 46 Abs. 1 NG, Art. 39 NG, Art. 37 Abs. 2 NG, Art. 37 NG, Art. 40 aNG; Notary Disciplinary Action for Failure to Submit Court-Ordered Tax Inventory: The court found that while the notary's initial delays were attributable to an uncooperative heir, the subsequent nearly year-long delay in submitting the draft inventory—which was ready in December—constituted a clear breach of the duty to safeguard interests, as the notary incorrectly required signatures from all heirs when only the notary's signature is required. Furthermore, the notary violated the duty of proper professional conduct by failing to respond to official correspondence from both the government office and the supervisory authority, leading the court to impose a fine of CHF 1,000, mitigated by the notary's difficult personal circumstances but aggravated by prior disciplinary offenses.

Schlagwörter

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Notar Steuerinventar Steuerbusse Disziplinarstrafe Dienstverletzung Steuerbehörde

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 45 Abs. 1 NG

Cited as the basis for imposing a disciplinary sanction (fine) on the notary for violating professional duties.

Art. 47 Abs. 1 NG

Cited as the legal basis defining the catalog of disciplinary measures available to the authority.

Art. 107 Abs. 1 VRPG

Cited as the basis for imposing the procedural costs on the notary given the outcome of the decision.

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Volltext

Justiz-, Gemeinde- Direction de la justice, und Kirchendirektion des affaires communales et des Kantons Bern des affaires ecclésiastiques du canton de Berne

Münstergasse 2 3011 Bern Telefon 031 633 76 76 Telefax 031 633 76 25

Unser Zeichen: 26.11 - 16.42 FRL/kna Bern, 6. März 2017 Ihr Zeichen:

DIE JUSTIZ-, GEMEINDE- UND KIRCHENDIREKTION DES KANTONS BERN

hat in der Disziplinarsache gegen

Notar A., …………………………………………….

betreffend

allfällige Berufspflichtverletzungen (Anzeige des Regierungsstatthalteramts X.)

erwogen:

1.

1.1 Mit Eingabe vom 19. April 2016 erstattete das Regierungsstatthalteramt X. der Justiz-, Gemeindeund Kirchendirektion des Kantons Bern (kurz: JGK) eine aufsichtsrechtliche Anzeige gegen Notar A. wegen Nichteinreichen eines Steuerinventars trotz zweifacher schriftlicher Mahnung. Das Regierungsstatthalteramt X. legt folgenden Sachverhalt dar:

Mit Verfügung vom 10. November 2014 sei im Erbfall H. Z. ein Steuerinventar angeordnet worden. Gestützt auf den Vorschlag der bei der Siegelung anwesenden Erben sei Notar A. damit beauftragt worden. Es sei festgehalten worden, dass das Inventar innert sechs Monaten abzuschliessen sei.

Zwischen dem Notar und dem Erben A. Z. sei es im Verlauf des Jahres 2015 zu verschiedenen Korrespondenzen gekommen. Offenbar sei es nicht möglich gewesen, den Bruder W. Z. zu erreichen. Schliesslich habe sich A. Z. an das Regierungsstatthalteramt X. gewandt und dieses um Hilfe und Erklärung im Zusammenhang mit der Erstellung des Steuerinventars ersucht. A.

Z. habe das Verhalten des Notars betreffend die Einholung der Daten für das Steuerinventar sowie dessen Informationspolitik gegenüber den Erben beanstandet und die Verschleppung sowie das fehlende Verantwortungsbewusstsein vom Miterben W. Z. bemängelt.

Mit eingeschriebenem Brief vom 15. Juni 2015 habe der Notar W. Z. offenbar erfolglos um weitergehende Angaben zur Vervollständigung des Inventars ersucht. Mit Schreiben vom 30. Juli 2015 sei der Notar erstmals unter Ansetzung einer Frist von 30 Tagen zur Einreichung des Steuerinventars gemahnt worden. Darauf habe der Notar mit eingeschriebenem Brief vom 11. August 2015 Herrn W. Z. erneut gemahnt.

Telefonisch sowie mit Schreiben vom 11. November 2015 habe sich A. Z. erneut an das Regierungsstatthalteramt X. gewandt und dieses um Mitteilung ersucht, was gegen die Nichteinreichung des Inventars durch den Notar unternommen würde. Mit Schreiben vom 13. November 2015 sei der Notar sodann eine zweite und letzte Mahnung unter Fristansetzung bis Ende N ovember 2015 zur Einreichung des Steuerinventars gesetzt worden. Zudem sei dem Notar in Aussicht gestellt worden, dass nach unbenütztem Ablauf der Frist eine Meldung an die Aufsichtsbehörde unumgänglich werde. Da seit Ende November 2015 wiederum vier Monate vergangen seien, ohne dass das Steuerinventar eingereicht worden sei, habe sich das Regierungsstatthalteramt X. am 19. April 2016 gezwungen gesehen, eine aufsichtsrechtliche Anzeige einzureichen.

1.2 In seiner Stellungnahme vom 6. Juni 2016 brachte der Notar insbesondere vor, dass seine Mahnungen an den Erben W. Z. jeweils erfolglos geblieben seien. Des Weiteren verwies der Notar auf die Arbeitslast, welche jeweils Ende Jahr in seinem Büro anfalle und die damit im Zusammenhang stehenden Geschäfte, welche keinen Aufschub dulden würden. Trotz dieser reichlichen Arbeit habe er das Steuerinventar am 1. Dezember 2015 zur Prüfung und Unterschrift an A. Z. versandt. Er sei davon ausgegangen, dass das Steuerinventar an die übrigen Miterben, d.h. an die Ehefrau des Verstorbenen B. Z. sowie an dessen zweiten Sohn W. Z. weitergeleitet worden sei. Es entziehe sich seiner Kenntnis, was mit dem Steuerinventar in der Folge geschehen sei. Es sei einzig klar, dass ihm das Steuerinventar bis dato nicht zurückgesandt worden sei und er ebenfalls keine Stellungnahme der Erben erhalten habe. Ferner verwies der Notar auf die Erkrankung einer Mitarbeiterin und nahen Familienangehörigen, welche von einem Tag auf den anderen ausgefallen sei. Die Übernahme der offenen Dossiers dieser Mitarbeiterin habe zu einer erheblichen beruflichen Mehrbelastung des Notars geführt.

Weiter erklärte der Notar, dass er selber unter gewissen gesundheitlichen Problemen leide. Diese Umstände würden erklären, weshalb er die Rücksendung des Steuerinventars bei den Erben nicht gemahnt habe.

Der Notar erklärte sodann die nächsten Schritte, wie er im vorliegenden Fall vorgehen wolle. Er wolle das Steuerinventar erneut den Erben in Kopie versenden, verbunden mit einer Frist von

30 Tagen zur Rücksendung. Ein Stillschweigen solle dabei als Zustimmung interpretiert werden. Danach werde der Notar das Steuerinventar dem Regierungsstatthalteramt X. einreichen.

1.3 Mit Schreiben vom 4. Juli 2016 verzichtete das Regierungsstatthalteramt X. auf eine ausführliche Stellungnahme zum Schreiben des Notars vom 6. Juni 2016. Es wies jedoch darauf hin, dass es in Bezug auf das weitere Vorgehen in der Erbschaftssache für sämtliche Beteiligte von Interesse sei, dass der Notar seinen Worten nun Taten folgen lasse, so dass das Geschäft endlich abgeschlossen werden könne.

1.4 Mit Schreiben vom 7. Juli 2016 gelangte das instruierende Amt für Betriebswirtschaft und Aufsicht (kurz: ABA) an den Notar und teilte diesem seine provisorische Auffassung mit. So habe der Notar faktisch das Inventar am 1. Dezember 2015 abgeschlossen und den Erben zur Unterschrift unterbreitet. Danach hätten nicht alle Erben das Inventar unterschrieben. Der Notar wolle nun Ende Juni 2016 erneut das Inventar versenden und dieses erst nach Eingang aller Richtigbefundanzeigen dem Regierungsstatthalteramt X. einreichen. Das ABA wies den Notar darauf hin, dass dieses Vorgehen nicht notwendig sei. Ein Steuerinventar sei eine notarielle Feststellungsurkunde und bedürfe keiner Mitunterschrift der Erben. Die Zustimmungserklärungen der Erben zu einem Inventar seien zwar in der notariellen Praxis üblich, sie seien jedoch nicht Voraussetzung für den Abschluss des Inventars oder dessen Abgabe beim Regierungsstatthalteramt. Die inhaltliche Verantwortung liege nämlich alleine beim Notar. In diesem Sinne sei es für das ABA nicht nachvollziehbar, warum der Notar das Inventar nicht schon la nge eingereicht habe. Das ABA ersuchte den Notar schliesslich, bis am 15. August 2016 das Inventar dem Regierungsstatthalteramt X. einzureichen, auch wenn nicht alle Erben dem Entwurf förmlich zugestimmt hätten, oder zu begründen, warum das Inventar aus anderen Gründen nicht eingereicht werden könne.

1.5 Mit Schreiben vom 23. September 2016 gelangte das ABA erneut an den Notar, da dieser bis zu diesem Zeitpunkt weder das Steuerinventar eingereicht noch eine Stellungnahme eingereicht hatte. Da die Mitarbeiterin und nahe Familienangehörige Ende Juli/Anfang August verstorben ist, wurde dem Notar eine weitere Frist bis am 10. Oktober 2016 angesetzt, um eine Kopie des fertig erstellten Steuerinventars einzureichen oder um über den aktuellen Stand des Verfahrens zu informieren.

1.6 Mit Schreiben vom 4. November 2016 teilte das Regierungsstatthalteramt X. dem ABA mit, dass der Notar im Erbfall H. Z. das Steuerinventar am 2. November 2016 nun eingereicht habe. Der Notar selber hat das ABA nie direkt informiert. Mit Verfügung vom 19. Dezember 2016 hat das ABA den Schriftenwechsel des vorliegenden Verfahrens geschlossen und einen Entscheid des Justiz-, Gemeindeund Kirchendirektors in Aussicht gestellt.

2.

Gemäss Art. 38 Abs. 2 Bst. c i.V.m. Art. 1 des Notariatsgesetzes vom 22. November 2005 (NG; BSG 169.11) ist die JGK zuständig für die Durchführung von Disziplinarverfahren, die sich gegen im Notariatsregister des Kantons Bern eingetragene Notare richten. Sie wird dabei gestützt auf Art. 46 Abs. 1 NG entweder von Amtes wegen oder auf Anzeige hin tätig. In Ermangelung spezialrechtlicher Verfahrensvorschriften richtet sich die Durchführung des Disziplinarverfahrens nach den Regeln des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 (VRPG; BSG 155.21). Die JGK ist im Rahmen der ihr obliegenden polizeilichen Aufsicht über die Notare verpflichtet, einer Anzeige nachzugehen, die erforderlichen Untersuchungen einzuleiten und im Bedarfsfall auch die erforderlichen Massnahmen anzuordnen (vgl. hierzu JACOBI,

N. 13 zu Art. 39 NG, in: Kommentar zum Notariatsrecht des Kantons Bern, Prof. Dr. Stephan Wolf [Hrsg.], Bern 2009 [zit.: KNB], mit weiterführenden Hinweisen).

3.

3.1 Der vom Regierungsstatthalteramt X. gemeldete Sachverhalt betrifft die Errichtung eines Steuerinventars. Dieses liegt im Monopolbereich eines bernischen Notars und ist somit dessen hauptberuflicher Tätigkeit zuzuordnen. Der Notar ist damit für den vorliegend zu beurteilenden Sachverhalt vollumfänglich den Berufspflichten nach Art. 30 ff. NG unterstellt.

Gemäss Art. 37 Abs. 2 NG hat der Notar die ihm übertragenen Geschäfte innert nützlicher Zeit zu erledigen. Vom Notar wird verlangt, dass er seine Geschäfte möglichst rasch erledigt und bestehende Fristen einhält. Dem Notar ist eine weitgehende Freiheit bei der Einteilung seiner Arbeit zuzugestehen, solange er die Erledigung eines Geschäftes nicht in ungebührlicher Weise verzögert und ein Geschäft nicht liegen lässt. Daraus folgt, dass die Erledigung der Geschäfte in der Reihenfolge ihres Eingangs nicht zwingend ist. Demgegenüber sind dringliche Geschäfte beförderlich zu behandeln (KNB-PFAMMATTER, N. 20 f. zu Art. 37 NG).

Art. 7 der Verordnung über die Errichtung des Inventars vom 18. Oktober 2000 (Inventarverordnung, BSG 214.431.1) bestimmt, dass die Urkundsperson ein Steuerinventar oder ein Erbschaftsinventar innert sechs Monaten, seitdem es angeordnet wurde, abzuschliessen hat. Es handelt sich dabei allerdings um eine Ordnungsfrist. Wird die Frist überschritten, so hat das Regierungsstatthalteramt die erforderlichen Massnahmen zu treffen.

Im vorliegenden Fall wurde der Notar mit Verfügung des Regierungsstatthalteramts X. vom 10. November 2014 mit der Anordnung eines Steuerinventars im Erbfall H. Z. beauftragt. Es wurde ihm dazu eine Frist von sechs Monaten angesetzt. In der Folge gelangte der Notar mit Schreiben vom 2. Dezember 2014 an den Erben W. Z. und ersuchte diesen um Zustellung einer Vollmacht zur Ermittlung des Vermögens des Erblassers per Todestag. Da W. Z. die Vollmacht nicht unterschrieben zurücksandte, musste der Notar den Erben mit Schreiben vom 6. Februar 2015 mahnen.

Die entsprechende Vollmacht ging dann am 19. Februar 2015 beim Notar ein. Am 15. April 2015 gelangte der Notar an den Erben A. Z. und bat diesen um Kontaktaufnahme zwecks Vereinbarung eines Termins für die Inventaraufnahme. Diese fand schliesslich am 28. Mai 2015 einzig mit dem Erben A. Z. statt. Der Miterbe W. Z., der seine Mitwirkung am gesamten Inventarverfahren gemäss Aktenlage nur sehr schleppend oder gar nicht wahrnahm, war an der Inventaraufnahme nicht anwesend. In der Folge gelangte der Notar am 15. Juni 2015 erneut an den Erben W. Z. und bat diesen um Mitteilung von Informationen und um Zustellung von Unterlagen zwecks Vervollständigung des Steuerinventars.

W. Z. liess sich darauf offenbar nicht vernehmen. Mit Schreiben vom 30. Juli 2015 mahnte das Regierungsstatthalteramt X. den Notar sodann erstmals zur Einreichung des Steuerinventars innert 30 Tagen. Das Regierungsstatthalteramt bat zugleich um einen Bericht des Notars, falls die Einreichung des Inventars innerhalb von 30 Tagen nicht möglich sei. Da der Notar bis anfangs November 2015 weder das Steuerinventar eingereicht hatte noch sich sonst wie gegenüber dem Regierungsstatthalteramt X. vernehmen liess, sah sich dieses gezwungen, den Notar am 13.

November 2015 ein zweites Mal zu mahnen. Das Regierungsstatthalteramt gewährte dem Notar eine letzte Frist zur Einreichung des Steuerinventars bis am 30. November 2015. Am 1. Dezember 2015 stellte der Notar sodann einen Entwurf des Steuerinventars dem Erben A. Z. zu und bat diesen um Unterzeichnung des Inventars durch sämtliche Erben. Über diesen Schritt informierte der Notar das Regierungsstatthalteramt X. per E-Mail. Da der Notar in der Folge das Steuerinventar bis im April 2016 wiederum nicht beim Regierungsstatthalteramt eingereicht hatte, sah sich dieses zur Einreichung der aufsichtsrechtlichen Anzeige bei der JGK gezwungen.

Gemäss Aktenlage reichte der Notar das definitive Steuerinventar schliesslich erst am 2. November 2016 beim Regierungsstatthalteramt X. ein.

3.2 Das Vorgehen des Notars bis zur Inventaraufnahme am 28. Mai 2015 ist grundsätzlich nicht zu beanstanden. Der Notar hat nach der Beauftragung zur Inventaraufnahme mit Verfügung vom 10. November 2014 umgehend beim Erben W. Z. die Vollmacht zur Ermittlung des Vermögens des Erblassers per Todestag eingeholt. Der Umstand, dass dieser Erbe die Vollmacht erst am 19. Februar 2015 nach erfolgter Mahnung vom 6. Februar 2015 retourniert hat, kann dem Notar nicht angelastet werden. Die fehlende Mitwirkung, die W. Z. an den Tag legte und unter anderem dazu führte, dass die Inventaraufnahme erst am 28. Mai 2015 und nur im Beisein von

A. Z. erfolgte, kann dem Notar nicht zum Vorwurf gemacht werden. Bis zum 28. Mai 2015 ist die eingetretene Verzögerung im Inventarverfahren auf die fehlende Mitwirkung des Erben W. Z. zurückzuführen und kann dem Notar disziplinarrechtlich nicht vorgeworfen werden.

3.3 Dagegen erscheint das anschliessende Vorgehen des Notars unter dem Blickwinkel der Interessenwahrungspflicht als bedenklich. Trotz erfolgter Mahnung des Regierungsstatthalteramts X. vom 30. Juli 2015 hat der Notar nach durchgeführter Inventaraufnahme weder das Steuerinventar noch ein Gesuch um Fristverlängerung eingereicht.. Offenbar hat er auf Druck der ersten Mahnung des Regierungsstatthalteramts lediglich versucht, den Erben W. Z. zwecks Einholens fehlender Informationen zu kontaktieren. Offenbar hat der Erbe W. Z. seine Mitwirkungspflichten im Inventarverfahren weiterhin verweigert. Anhand der Stellungnahmen des Notars kann die JGK nicht beurteilen, ob die fehlenden Informationen für den Abschluss des Steuerinventars wirklich relevant gewesen wären. Wenn die fehlenden Informationen relevant gewesen wären, hätte der Notar beim Regierungsstatthalteramt X. innert der gesetzten Frist eine Meldung machen müssen, so dass dieses hätte Massnahmen gemäss Art. 7 der Inventarverordnung prüfen können. Weiter ist aus den Akten ersichtlich, dass der Notar offenbar ohne Druck des Regierungsstatthalters beim Miterben W. Z. nicht oder zumindest zu wenig energisch nachgehakt hat.

Erst nach der zweiten Mahnung des Regierungsstatthalteramts vom 13. November 2015 gelang es dem Notar, am 1. Dezember 2015 einen Entwurf des Steuerinventars an die Erben zu senden. Aus den Akten ist nicht ersichtlich, dass der Notar in der Zwischenzeit wirklich neue Informationen erhalten hätte. In seinem Begleitschreiben stützt sich dieser nämlich ausschliesslich auf die Inventaraufnahme vom 28. Mai 2015. Für die JGK sind daher die Gründe für die fast halbjährige Bearbeitungsdauer seit der Inventaraufnahme nicht nachvollziehbar. Das Regierungsstatthalteramt hat jedoch eine Fristverlängerung bis am 30. November 2015 gewährt und der Notar hat mit einer leichten Verzögerung am 1. Dezember 2015 immerhin mit einem vollständigen Inventarentwurf reagiert. Wäre das Steuerinventar nun innert angemessener Frist abgeschlossen worden, hätte die JGK wohl trotz gewisser Bedenken über das Verhalten des Notars, dieses wohl noch knapp nicht als Verletzung der Interessenwahrungspflicht qualifiziert.

3.4 Schliesslich muss das Verhalten des Notars ab Erstellung des Entwurfs des Steuerinventars am 1. Dezember 2015 als klare Verletzung der Interessenwahrungspflicht angesehen werden. Das Inventar wurde nämlich erst fast ein Jahr später am 2. November 2016 dem Regierungsstatthalteramt eingereicht. Aus den Akten ist nicht ersichtlich, dass das definitive Inventar erheblich vom schon am 1. Dezember 2015 erstellten Entwurf abweicht. Aus Sicht der JGK macht der Entwurf eigentlich einen vollständigen und schlüssigen Eindruck. Dem Begleitschreiben des Notars zum erwähnten Entwurf ist jedoch zu entnehmen, dass der Notar das Inventar erst abschliessen wollte, wenn sein Entwurf von allen Miterben unterzeichnet wurde.

Der Notar übersieht mit seiner Vorgehensweise, dass ein Steuerinventar eine reine Feststellungsurkunde ist, die nur vom Notar alleine unterschrieben werden muss. Die Unterschriften der Erben sind für den Abschluss des Inventars nicht relevant. Es ist zwar nachvollziehbar, dass der Notar vor dem definitiven Abschluss des Inventars möglichst die Zustimmung aller Erben einholen wollte. Sachgerecht wäre es jedoch gewesen, die Zustimmungen ausserhalb der Urkunde einzuholen (mittels sogenannter Richtigbefundsanzeigen). Wenn die Zustimmungen nicht eintreffen, liegt es alleine in der Verantwortung und Kompetenz des Notars zu entscheiden, ob das Steuerinventar abschlussreif ist.

Der Notar hat vor der JGK nie behauptet oder belegt, dass nach dem 1. Dezember 2015 noch wesentliche Informationen gefehlt hätten. Die JGK ist daher der Meinung, dass der Notar das Steuerinventar ohne weiteres hätte abschliessen und einreichen können. Wenn der Notar vor dem definitiven Abschluss des Inventars wirklich die Zustimmungen aller Miterben hätte abwarten wollen, hätte er deutlich energischer nachhaken müssen. Dies wäre angesichts der zweifachen Mahnung des Regierungsstatthalteramts zu erwarten gewesen. Störend ist in diesem Zusammenhang, dass der Notar den Entwurf vom 1.

Dezember 2015 offenbar nur an den Miterben A. Z. zugestellt hat mit der Bitte um Weiterleitung an die übrigen Miterben. Angesichts der dem Notar bekannten schwierigen Verhältnisse unter den Erben erscheint dieses Vorgehen unglücklich. Der Notar hätte alle Miterben direkt anschreiben müssen. In diesem Schreiben hätte den Erben eine kurze Frist für allfällige Abänderungsoder Ergänzungswünsche angesetzt werden können. Sofern innert Frist keine solchen Anträge beim Notar eingereicht worden wären, hätte das Inventar unverzüglich abgeschlossen werden können.

Aus Sicht der JGK gibt es keine sachlichen Gründe dafür, dass das Inventar nicht bis Ende Januar 2016 hätte abgeschlossen werden können. Es ist der JGK bewusst, dass der Notar wegen der schweren Krankheit seiner Mitarbeiterin und nahen Familienangehörigen im fraglichen Zeitraum eine schwierige Phase durchmachen musste, die auch bei ihm zu gesundheitlichen Problemen führte. Die JGK hätte bei dieser Sachlage für weitere Verzögerungen ein gewisses Verständnis gehabt. Es ist jedoch besonders störend, dass der Notar den Regierungsstatthalter nie aktiv selber über die Verzögerungsgründe informiert hat. Möglicherweise hätte so die vorliegend zu beurteilende Anzeige vermieden werden können. Trotz der schwierigen persönlichen Umstände des Notars muss das Liegenlassen des Geschäfts vom 1. Dezember 2015 bis zum

2. November 2016 als eindeutige Verschleppung des Geschäfts gewertet werden.

3.5 In Lehre und Rechtsprechung ist sodann unbestritten, dass das Gebot der einwandfreien Berufsausübung sowohl im hauptberuflichen, als auch im nebenberuflichen Tätigkeitsbereich des Notars verletzt wird, wenn die Korrespondenzen von Klienten, Kollegen oder Behörden dauernd unbeantwortet bleiben (vgl. hierzu etwa MARTI, Bernisches Notariatsrecht, Bern 1983, N. 10 zu Art. 40 aNG; RUF, Notariatsrecht, Bern 1995, § 24 N. 1132; KNB-GLATTHARD, N. 28 zu Art. 45 NG; Entscheid der JGK 26.11-14.13 vom 15. August 2014, E. 3.1).

Vorliegend hat der Notar nicht innert Frist auf die zwei schriftlichen Mahnungen des Regierungsstatthalteramts X. vom 30. Juli 2015 und 13. November 2015 reagiert. Einzig mit E-Mail vom 2. Dezember 2015 teilte er dem Regierungsstatthalteramt zur Kenntnis mit, dass ein Entwurf des Steuerinventars an die Erben verschickt worden sei. Somit blieb der Notar dem Regierungsstatthalteramt X. eine Antwort darüber schuldig, wieso er das Inventar trotzt erfolgter Inventaraufnahme nach wie vor nicht einreichen könne. Ebenso unterliess es der Notar von sich aus beim Regierungsstatthalteramt aktiv um eine Fristverlängerung zu ersuchen. Der Notar wäre gehalten gewesen, das Regierungsstatthalteramt über die sich stellenden Probleme bei der Errichtung des vollständigen Inventars zu informieren. Das instruierende ABA hat den Notar mit zwei Schreiben vom 7. Juli 2016 und 23. September 2016 je zu einer Stellungnahme innert einer gesetzten Frist aufgefordert. Der Notar hat auf beide Schreiben weder eine Stellungnahme noch ein Gesuch um Fristverlängerung eingereicht. Das Verhalten des Notars widerspiegelt ein gewisses Mass an Gleichgültigkeit gegenüber den Anordnungen des Regierungsstatthalteramts und der Aufsichtsbehörde. Durch die mehrfache Nichtbeantwortung der behördlichen Korrespondenzen hat der Notar das Gebot der einwandfreien Berufsausübung verletzt.

4.

4.1 Verletzt der Notar vorsätzlich oder fahrlässig Berufspflichten oder verstösst er gegen die Bestimmungen des Notariatsgesetzes und seiner Ausführungserlasse, das Gebot der unabhängigen und einwandfreien Berufsausübung oder gegen das Ansehen des Notariats, wird er unabhängig von der vermögensund strafrechtlichen Verantwortlichkeit disziplinarisch bestraft (Art. 45 Abs. 1 NG). In leichten Fällen kann von einer Bestrafung abgesehen werden, wenn anzunehmen ist, dass der Notar den Beruf künftig einwandfrei ausüben werde (Art. 45 Abs. 2 NG).

Der Notar hat durch sein Verhalten gegen die Interessenwahrungspflicht verstossen, indem er das ihm übertragene Geschäft schleppend und wohl grösstenteils erst unter dem Druck des vorliegenden Disziplinarverfahrens abgeschlossen hat. Es handelt sich dabei um eine zentrale Berufspflicht, die darüber hinaus auch unmittelbar mit dem Ansehen des bernischen Notariats zusammenhängt. Der Notar hat durch mehrfache Nichtbeantwortung von behördlichen Korrespondenzen zudem gegen das Gebot der einwandfreien Berufsausübung verstossen. Von einem leichten Fall im Sinne von Art. 45 Abs. 2 NG kann angesichts dieser Umstände nicht ausgegangen werden. Der Notar ist deshalb mit einer disziplinarischen Sanktion zu belegen.

4.2 Art. 47 Abs. 1 NG sieht als Disziplinarmassnahmen den Verweis, eine Busse von bis zu CHF 20'000.00, die Suspendierung des Eintrages im Notariatsregister für die Dauer von einem Monat bis zu zwei Jahren und die Löschung des Eintrages im Notariatsregister vor.

Dieser Massnahmenkatalog ist einerseits abschliessend, andererseits nach der Schwere der Sanktion in aufsteigender Reihenfolge gegliedert. Bei der Festsetzung der konkreten Massnahme ist stets das Prinzip der Verhältnismässigkeit zu beachten (vgl. zum Ganzen auch KNB- GLATTHARD, N. 1 ff. zu Art. 47 NG, mit weiteren Hinweisen). Das alte Notariatsgesetz des Kantons Bern vom 28. August 1980, welches bis am 30. Juni 2006 in Kraft war, sah explizit vor, dass die Disziplinarstrafe nach dem Verschulden des Notars bestimmt werde, unter Berücksichtigung seiner Beweggründe und der gefährdeten oder verletzten Interessen sowie nach der Art und Weise der bisherigen Berufsausübung (Art. 43 aNG). Zwar fehlt im neuen Notariatsgesetz ein expliziter Hinweis auf die Bemessung. Der Vortrag des Regierungsrates an den Grossen Rat betreffend das Notariatsgesetz vom 16. März 2005 (zit.: Vortrag NG) hält jedoch im Bereich des Disziplinarwesens ausdrücklich fest, dass die bisherigen Regelungen zur disziplinarischen Verantwortlichkeit ohne materielle Änderungen ins neue Recht übernommen wurden (vgl. Vortrag NG Ziff. 3.30, S. 12). Das Abstellen auf das konkrete Verschulden unter Berücksichtigung der Beweggründe, der tangierten Interessen sowie der bisherigen Berufsausübung ergibt sich letztlich auch aus der Anwendung des Verhältnismässigkeitsprinzips und ist daher in der Lehre unbestritten (vgl. dazu KNB-GLATTHARD, N. 35 zu Art. 45 NG, mit Verweis auf die altrechtliche Rechtsprechung; vgl. u.v. auch Entscheid der JGK 26.11-13.9 vom 9. September 2014, E. 5.2). Reicht eine mahnende Strafe aus, um zu bewirken, dass ein fehlbarer Notar seinen Beruf inskünftig wieder einwandfrei ausüben wird, so darf folglich nicht über einen Verweis oder eine Busse hinausgegangen werden (vgl. hierzu auch KNB-GLATTHARD, N. 6 und 36 zu Art. 45 NG sowie

N. 4 zu Art. 47 NG, mit weitergehenden Hinweisen auf die einschlägige Rechtsprechung).

4.3 Die JGK würdigt das Verschulden des Notars als mittelschwer. Weiter handelt es sich vorliegend um einen Wiederholungsfall. Dem Notar wurde bereits mit Entscheid der JGK vom

29. April 2016 (Nr. 26.11-15.35) eine Busse von CHF 1'000.00 wegen ähnlich gelagerten Vorwürfen auferlegt. Ebenso wurde der Notar mit Entscheid der JGK vom 30. Januar 2017 (Nr. 26.11-16.18) wegen der Verletzung der Ausstandspflicht zu einer Busse von CHF 2'000.00 verurteilt. Aus diesem Grund müsste die hier auszusprechende Busse grundsätzlich höher als CHF 2'000.00 ausfallen. Die äusserst schwierige familiäre Situation des Notars wird von der JGK jedoch schuldmindernd gewürdigt. Aufgrund der genannten Umstände erscheint vorliegend eine Busse in der Höhe von CHF 1‘000.00 als angemessen.

5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die auf CHF 500.00 bestimmten Kosten nach den Grundsätzen von Art. 107 Abs. 1 VRPG i.V.m. Art. 8 der Verordnung über die Gebühren der Kantonsverwaltung vom 22. Februar 1995 (Gebührenverordnung [GebV; BSG 154.21]) dem Notar zur Bezahlung auferlegt.

In diesem Sinne wird erkannt:

1. Notar A. wird wegen der Verletzung der Interessenwahrungspflicht und des Gebots der einwandfreien Berufsausübung zu einer Busse von CHF 1‘000.00 verurteilt.

2. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 500.00, werden Notar A. zur Bezahlung auferlegt.

3. Diese Verfügung ist wie folgt zu eröffnen:

- Notar A., …………………………….. (mit eingeschriebenem Brief)

- Regierungsstatthalteramt X., ……………. (mit A-Post)

Der Justiz-, Gemeindeund Kirchendirektor

Christoph Neuhaus Regierungsrat

Rechtsmittelbelehrung Dieser Entscheid kann mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde innert 30 Tagen seit Eröffnung schriftlich beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, Speichergasse 12, 3011 Bern, angefochten werden. Die Beschwerde ist mindestens im Doppel einzureichen und muss einen Antrag, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung sowie eine Unterschrift enthalten; greifbare Beweismittel sind beizulegen.