Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
140 2019 13 • VB BE 140 2019 13 KI-generiert

Appeal Against Speed Limit Reduction Rejected on Grounds of Scope of Review

Geschäftsnummer 140 2019 13
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Bern (CH-BE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The administrative appeal challenged a decision by the road authority that reduced the speed limit from 80 km/h to 60 km/h on a cantonal road section near a newly relocated waste collection point and a bus stop due to restricted visibility around a curve. The court ruled that the appellants were not entitled to appeal because their request sought an extension of the speed restriction zone and a further reduction to 50 km/h, measures that were not examined or decided upon in the original administrative act, thus falling outside the scope of the appeal ("Streitgegenstand"). Consequently, the appeal was not admitted, and the submissions were forwarded to the initial authority for further consideration regarding the requested expanded measures, with no court costs imposed on the appellants.

Legislator-Regeste

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Art. 108 Absatz, Art. 7 Abs. 1 Bst, Art. 92 SG2, Art. 62 Abs. 1 Bst, Art. 67 VRPG, Art. 32 Abs. 2 VRPG; Appeal Against Speed Limit Reduction Rejected on Grounds of Scope of Review: The court ruled that the appellants were not entitled to appeal because their request sought an extension of the speed restriction zone and a further reduction to 50 km/h, measures that were not examined or decided upon in the original administrative act, thus falling outside the scope of the appeal ("Streitgegenstand"). Consequently, the appeal was not admitted, and the submissions were forwarded to the initial authority for further consideration regarding the requested expanded measures, with no court costs imposed on the appellants.

Schlagwörter

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Kognitionsbefugnis Verwaltungsbehörde Strassenverkehrsrecht Herabsetzung der Verfahrenskosten Überprüfung der Strafzumessung beschränktes Einsichtsrecht Verkehrsbeschränkung, Höchstgeschwindigkeit | Schwarzenburg

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 VRPG

Cited as the general basis for making the appellants liable for procedural costs.

Art. 108 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 104 Abs. 1 und 3 VRPG

Cited as the basis for denying party costs.

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Volltext

ENTSCHEID DER BAU-, VERKEHRS- UND ENERGIEDIREKTION

RA Nr. 140/2019/13 Bern, 10. Oktober 2019 in der Beschwerdesache zwischen

Herrn A.________ Beschwerdeführer 1

Frau B.________ Beschwerdeführerin 2

C.________ Beschwerdeführerin 3

und

Tiefbauamt des Kantons Bern, Oberingenieurkreis II (TBA OIK II), Schermenweg 11, Postfach, 3001 Bern

Einwohnergemeinde Schwarzenburg, Gemeindeverwaltung, Bernstrasse 1, Postfach 68, 3150 Schwarzenburg

betreffend die Verfügung des Tiefbauamts des Kantons Bern, Oberingenieurkreis II (TBA OIK II) vom 17. Juli 2019 (Verkehrsbeschränkung, Höchstgeschwindigkeit)

I. Sachverhalt

1. Mit Schreiben vom 14. Mai 2018 teilte die Gemeinde Schwarzenburg dem Oberingenieurkreis II des Tiefbauamts (OIK II) mit, sie beabsichtige, die öffentliche Sammelstelle für Siedlungsabfälle vom Standort F.________ an der G.________strasse in die H.________ an die I.________strasse zu verlegen. Aufgrund der örtlichen Gegebenheiten im Bereich der Ausfahrt in die Kantonsstrasse müsste eine Temporeduktion angestrebt werden. Der OIK II erstellte daraufhin das nach dem RA Nr. 140/2019/13 Seite 2 von 8

Strassenverkehrsrecht des Bundes erforderliche Gutachten. Gestützt darauf erliess er am

8. Juli 2019 eine Verkehrsbeschränkungsverfügung mit folgendem Inhalt:

«Höchstgeschwindigkeit 60 km/h Kantonsstrasse Nr. 232.1 K.________ (I.________strasse, L.________, H.________), im Bereich der Sammelstelle H.________ und der Postautohaltestelle H.________.

Grund der Massnahme: Die Zufahrt zur Sammelstelle H.________ und die Postautohaltestelle liegen im oder unmittelbar nach dem Kurvenbereich. Die Sichtweiten sind eingeschränkt. Der Artikel 108 Absatz 2 Buchstabe a der Signalisationsverordnung SSV vom 5.9.1979 ist erfüllt.»

Der OIK I liess die Verfügung am 17. Juli 2019 im Amtsblatt des Kantons Bern und am

18. Juli 2019 im Anzeiger des betreffenden Amtsbezirkes publizieren.

2. Gegen diese Verfügung reichten sowohl die Beschwerdeführenden 1 und 2 als auch der Beschwerdeführer 3 am 15. August 2019 praktisch gleich lautende Beschwerden bei der Bau-, Verkehrsund Energiedirektion des Kantons Bern (BVE) ein. Sie beantragen, die Geschwindigkeitsbeschränkung sei bis nach der Ausfahrt I.________strasse weiterzuführen. Die Geschwindigkeit solle auf dieser Strecke auf 50 km/h beschränkt werden. Zur Begründung machen sie geltend, die Sammelstelle H.________ werde zu erheblichem Mehrverkehr führen. Die Sichtweite sei sehr kurz. Bereits heute würden die Anwohner unter starkem Lärm leiden. Da unmittelbar nach dieser Liegenschaft die Beschränkung aufgehoben werde, sei damit zu rechnen, dass die Fahrzeuge in der beginnenden Steigung stark beschleunigen würden, was mit erheblichen Lärmimmissionen verbunden sein werde.

3. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die Bau-, Verkehrsund Energiedirektion des Kantons Bern (BVE) leitet1, führte den Schriftenwechsel durch und holte die Vorakten ein. Zudem ersuchte es den Beschwerdeführer 3, Informationen zur Mitgliederzahl und zur Betroffenheit seiner Mitglieder einzureichen.

In seiner Stellungnahme vom 11. September 2019 führte der OIK II insbesondere aus, das untersuchte Teilstück ab der Ortsendtafel Schwarzenburg bis nach der Abzweigung H.________ sei circa 500 m lang. Die Strassenbreite betrage zwischen 5.70 m und 6.50 m.

1 Art. 7 Abs. 1 Bst. b Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau-,

Verkehrsund Energiedirektion (OrV BVE; BSG 152.221.191) RA Nr. 140/2019/13 Seite 3 von 8

Es bestehe weder ein Trottoir noch eine Beleuchtung. In der Kurve nach dem Entsorgungshof sei eine Postauto-Haltestelle eingerichtet, die unter der Woche täglich achtmal bedient werde. In den letzten 10 Jahren habe sich ein polizeilich registrierter Unfall beim Abbiegen ereignet. Die Strasse sei mit einem durchschnittlichen täglichen Verkehr von 1'700 Fahrzeugen schwach belastet. Er erachte eine Reduktion der Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h auf 60 km/h im Bereich der Sammelstelle als gerechtfertigt. Der Abschnitt bis zum Ortseingang Schwarzenburg sei übersichtlich. Hier bestehe kein Grund für eine Geschwindigkeitsreduktion. Hingegen könne er sich vorstellen, die abweichende Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h in der anderen Richtung bis nach der Liegenschaft I.________strasse zu verlängern.

II. Erwägungen

1. Zuständigkeit, Form und Frist

a) Angefochten ist eine Verkehrsbeschränkungsverfügung des Tiefbauamts. Die BVE ist daher zur Behandlung der Beschwerde zuständig (Art. 92 SG2 in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 Bst. a VRPG3).

b) Die Beschwerden sind innert der Rechtsmittelfrist eingereicht worden (Art. 67 VRPG). Sie enthalten einen Antrag und eine Begründung (Art. 32 Abs. 2 VRPG).

2. Beschwerdelegitimation

a) Laut Art. 65 Abs. 1 VRPG ist zur Verwaltungsbeschwerde legitimiert, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung der Verfügung hat. Diese Anforderungen sollen die Popularbeschwerde ausschliessen. Nicht zur Beschwerde befugt ist, wer keine eigenen,

2 Strassengesetz vom 4. Juni 2008 (SG; BSG 732.11)

3 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) RA Nr. 140/2019/13 Seite 4 von 8

sondern nur allgemeine oder öffentliche Interessen geltend machen kann.4 Ferner ist jede andere Person, Organisation oder Behörde zur Beschwerde befugt, die durch Gesetz oder Dekret dazu ermächtigt ist (Art. 65 Abs. 2 VRPG). Auf dem Gebiet der Verkehrsbeschränkungen ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung das schutzwürdige Interesse von Verkehrsteilnehmenden betroffen, wenn sie die mit der Beschränkung belegte Strasse regelmässig benützen müssen. Dies ist insbesondere bei Anwohnerinnen und Anwohnern oder Pendlerinnen und Pendlern der Fall, die auf das Befahren der Strasse angewiesen sind. Demgegenüber genügt das bloss gelegentliche Befahren der Strasse nicht.5 Die geforderte Regelmässigkeit ist gegeben, wenn die betreffende Person die Fahrten über eine längere Zeitspanne und in gleichmässigen, eher kurzen zeitlichen Abständen durchführt.6 Bei Personen, die in unmittelbarer Nähe der von der Verkehrsbeschränkung betroffenen Strasse wohnhaft oder gewerblich tätig sind, wird vermutet, dass sie diese Strasse mit einer gewissen Regelmässigkeit befahren und deshalb grundsätzlich zur Beschwerde befugt sind.7 Die Rechtsmittelbehörde hat von Amtes wegen zu prüfen, ob die Beschwerdebefugnis gegeben ist. Die besondere, beachtenswerte Beziehungsnähe ist aber grundsätzlich von den Beschwerdeführenden selbst darzulegen und nachzuweisen.8

b) Die Beschwerdeführenden 1 und 2 wohnen innerhalb des von der Herabsetzung der Höchstgeschwindigkeit betroffenen Strassenstücks. Als Anwohner bzw. Anwohnerin sind sie daher befugt, die Verkehrsbeschränkungsverfügung anzufechten.

c) Der Beschwerdeführer 3 ist ein Verein i. S. v. Art. 60 ff. ZGB9. Da das Strassenverkehrsrecht des Bundes kein spezielles Verbandsbeschwerderecht gegen Verkehrsanordnungen vorsieht, lässt sich die Beschwerdelegitimation nicht aus Art. 65 Abs. 2 VRPG ableiten. Nach der Rechtsprechung können parteiund prozessfähige Verbände in eigenem Namen Beschwerde führen, wenn eine Verfügung die Mehrzahl oder wenigstens eine grosse Anzahl der Verbandsmitglieder betrifft, diese selber Parteirechte ausüben könnten und der Verband überdies nach seinen Statuten zur Wahrung der

4 Vgl. BGE 136 II 539 E. 1.1

5 Vgl. BGE 139 II 145, nicht publizierte E. 1.2 m. w. H; BGE 136 II 539 E. 1.1 m. w. H.

6 BGer 1A.73/2004 vom 6.7.2004, E. 2.1 f.

7 BVR 2009 S. 180 E. 2.4; VGE 2012/349 vom 14.1.2013, E. 1.2.

8 Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 65 N 1; Pra 2004 Nr. 157 E. 3

9 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 (ZGB; SR 210) RA Nr. 140/2019/13 Seite 5 von 8

betroffenen Interessen seiner Mitglieder befugt ist (sog. egoistische Verbandsbeschwerde).10 Allein der Umstand, dass alle Mitglieder des Beschwerdeführers 3 das fragliche Strassenstück als Zufahrt zur Sammelstelle für Grünabfälle und zum Entsorgungshof nutzen, stellt keine regelmässige Benutzung der Strasse dar und genügt deshalb zur Bejahung der Beschwerdelegitimation nicht. Zudem lässt sich den Statuten des Beschwerdeführers 3 nicht entnehmen, dass er zur Wahrung der Interessen seiner Mitglieder im Bereich Verkehr zuständig wäre. Seine Rechtsmittelbefugnis ist deshalb zu verneinen. Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers 3 kann somit nicht eingetreten werden. Ob seine Beschwerde rechtsgültig unterzeichnet ist, kann unter diesen Umständen offenbleiben.

3. Streitgegenstand

a) Das Verfahren vor der BVE ist auf den Streitgegenstand beschränkt. Ausgangspunkt für dessen Bestimmung bildet die angefochtene Verfügung, das sog. Anfechtungsobjekt. Dieses gibt den Rahmen des Streitgegenstands vor. Das heisst, dass der Streitgegenstand nicht über das hinausgehen kann, was die Vorinstanz geregelt hat. Innerhalb dieses Rahmens bezeichnen die Parteien in ihren Rechtsmitteleingaben den Streitgegenstand durch die Beschwerdeanträge und die Beschwerdebegründung. Es ist den Parteien daher möglich, den Streitgegenstand einzuschränken. Sie können aber nicht darüber hinausgehen.11

b) Die allgemeine Höchstgeschwindigkeit für Fahrzeuge ausserhalb von Ortschaften wurde vom Bundesrat auf 80 km/h festgelegt (Art. 4a Abs. 1 Bst b VRV12 i.V.m. Art. 32 Abs. 2 SVG13). Sie kann für bestimmte Strassenstrecken von der zuständigen Behörde aufgrund eines Gutachtens heraboder heraufgesetzt werden (Art. 32 Abs. 3 SVG). Die Gründe, die eine Herabsetzung der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit erforderlich

10 BGE 136 II 539 E. 1.1; BVR 1997 S. 565 E. 3; Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen

VRPG, 1997, Art. 79 N. 4 und Art. 65 N. 15; Christoph J. Rohner, Erlass und Anfechtung von lokalen Verkehrsanordnungen, Diss. Zürich 2012, S. 227 ff.

11 vgl. BVR 2011 S. 391 E. 2.1; Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 72

N. 6 f.

12 Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 (VRV; SR 741.11)

13 Strassenverkehrsgesetz des Bundes vom 19. Dezember 1958 (SVG; SR 741.01) RA Nr. 140/2019/13 Seite 6 von 8

machen können, werden in Art. 108 Abs. 2 SSV14 abschliessend aufgezählt. Zulässig ist die Anordnung von abweichenden Höchstgeschwindigkeiten nur, wenn das Gutachten belegt, dass diese Massnahme nötig, zweckund verhältnismässig ist und keine anderen Massnahmen vorzuziehen sind (Art. 108 Abs. 4 SSV). Dabei ist die Höhe der Geschwindigkeitsherabsetzung für die Beurteilung von Bedeutung. Für jede weitere Herabsetzung müssen deshalb auch die Voraussetzungen von Art. 108 SSV erfüllt sein.15

c) Anfechtungsobjekt ist die Verkehrsbeschränkungsverfügung des OIK II, mit der die geltende gesetzliche Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h im Bereich der Sammelstelle H.________ und der Postautostelle H.________ auf 60 km/h herabgesetzt worden ist. Die Beschwerdeführenden wenden sich nicht gegen die verfügte Herabsetzung der Höchstgeschwindigkeit. Das heisst, sie verlangen nicht, dass die Verfügung ganz oder teilweise aufzuheben sei. Sie beantragen viel mehr, dass die Herabsetzung der Höchstgeschwindigkeit bis nach der Ausfahrt I.________strasse weitergeführt und dass die Geschwindigkeit auf dieser Strecke auf 50 km/h beschränkt werden soll. Sowohl für die Verlängerung der Strecke als auch für eine weitergehende Herabsetzung der Höchstgeschwindigkeit ist nach dem oben Ausgeführten ein neues Gutachten notwendig, das belegt, dass diese Massnahmen den Vorgaben von Art. 108 SSV entsprechen. Mit ihrem Antrag gehen die Beschwerdeführenden 1 und 2 somit über das hinaus, was der OIK II geprüft und verfügt hat. Ihr Antrag liegt daher ausserhalb des Streitgegenstands, weshalb auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann. Für die Prüfung der Anliegen der Beschwerdeführenden ist der OIK II zuständig. Deshalb werden ihm die Eingaben zur weiteren Behandlung weitergeleitet.

4. Kosten

a) Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Beschwerdeführenden grundsätzlich kostenpflichtig (vgl. Art. 108 Abs. 1 VRPG). Da sie sich inhaltlich aber nicht gegen die Verkehrsmassnahme wenden, sondern einen Antrag auf weitergehende Massnahmen stellen, für dessen Behandlung der OIK II als erste Instanz zuständig ist, rechtfertigt es sich, den Beschwerdeführenden keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.

14 Signalisationsverordnung des Bundesrats vom 5. September 1979 (SSV; SR 741.21)

15 BGer 1C_370/2011 vom 9. Dezember 2011 E. 2.4 RA Nr. 140/2019/13 Seite 7 von 8

b) Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 108 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 104 Abs. 1 und 3 VRPG).

III. Entscheid

1. Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten. Die Eingaben der Beschwerdeführenden vom 15. August 2019 werden an den OIK II zur Behandlung im Sinne der

Erwägungen weitergeleitet.

2. Verfahrenskosten werden keine erhoben.

3. Parteikosten werden keine gesprochen.

IV. Eröffnung

- Frau B.________ und Herrn A.________, eingeschrieben

- C.________, eingeschrieben

- Tiefbauamt des Kantons Bern, Oberingenieurkreis II (TBA OIK II), mit Kurier

- Einwohnergemeinde Schwarzenburg, eingeschrieben

- Tiefbauamt des Kantons Bern, im Haus

Bau-, Verkehrsund Energiedirektion

Der Direktor

Christoph Neuhaus Regierungsrat RA Nr. 140/2019/13 Seite 8 von 8

Rechtsmittelbelehrung

Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen seit seiner Eröffnung mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Speichergasse 12, 3011 Bern, angefochten werden. Eine allfällige Verwaltungsgerichtsbeschwerde, die mindestens in vier Exemplaren einzureichen ist, muss einen Antrag, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung sowie eine Unterschrift enthalten; der angefochtene Entscheid und andere greifbare Beweismittel sind beizulegen.