Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
13 9 • NAB BE 13 9 KI-generiert

Disciplinary Action Against Notary for Unsigned Public Deed

Geschäftsnummer 13 9
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Bern (CH-BE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The supervisory authority addressed disciplinary action against a notary for violating professional duties after a land registry office reported that a notarized purchase agreement lacked the notary's signature, rendering it not a public deed under law. The court reasoned that the notary's failure to sign immediately after the parties, which constituted a significant interruption in the single act required for notarization, meant no public deed was validly created, violating the duty to ensure the required legal formalities were met and leading to the submission of an invalid document to the land registry, thereby constituting a culpably negligent breach of professional obligations warranting a fine.

Legislator-Regeste

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Art. 24 lit. f NG, Art. 965 Abs. 3 ZGB, Art. 34 NG, Art. 24 NG, Art. 14 ND, Art. 317 StGB; Disciplinary Action Against Notary for Unsigned Public Deed: The court reasoned that the notary's failure to sign immediately after the parties, which constituted a significant interruption in the single act required for notarization, meant no public deed was validly created, violating the duty to ensure the required legal formalities were met and leading to the submission of an invalid document to the land registry, thereby constituting a culpably negligent breach of professional obligations warranting a fine.

Schlagwörter

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Disziplinarmassnahme gegen Notar Obligationenrecht Disziplinarstrafe fehlende Unterschrift Bodenrecht einheitliches Zollpapier

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 45 Abs. 1 NG

Basis for imposing a disciplinary sanction (fine) on the notary for violating professional duties.

Art. 34 NG

Basis for finding the notary liable for violating the duty of truthfulness in the notarial record.

Art. 24 lit. f NG

Basis for concluding that no public deed was created due to the missing notary signature, which is a violation of professional duties.

Art. 107 Abs. 1 VRPG

Applied in conjunction with GebV for imposing procedural costs on the notary due to the outcome of the proceeding.

Art. 8 GebV

Applied in conjunction with VRPG for imposing procedural costs on the notary due to the outcome of the proceeding.

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Volltext

Justiz-, Gemeinde- Direction de la justice, und Kirchendirektion des affaires communales et des Kantons Bern des affaires ecclésiastiques du canton de Berne

Münstergasse 2 3011 Bern Telefon 031 633 76 76 Telefax 031 633 76 25

Unser Zeichen: 26.11-13.9 SIT Bern, Ihr Zeichen:

DIE JUSTIZ-, GEMEINDE- UND KIRCHENDIREKTION

Ÿ DES KANTONS BERN

hat in der Disziplinarsache gegen

Notar F., ……………………………………………………

betreffend

Verletzung von Berufspflichten

in Erwägung:

1.

1.1 Mit Eingabe vom 10. Januar 2013 meldete der Grundbuchverwalter des Grundbuchamtes B. der Justiz-, Gemeindeund Kirchendirektion (JGK) als Aufsichtsbehör-

de über das Notariat gestützt auf Art. 46 Abs. 3 des Notariatsgesetzes vom 22. November 2005 (NG) 1 folgenden Sachverhalt:

Aus der beim Grundbuchamt B. (Grundbuchamt) eingereichten Ausfertigung der Urschrift Nr. 1205 von Notar F., einem Kaufvertrag zwischen Frau C. und den Ehegatten K., ergab sich, dass der Notar die Urschrift nicht unterzeichnet hatte. Der Grundbuchverwalter machte den Notar mit Schreiben vom 6. September 2012 auf diesen Mangel aufmerksam und stellte fest, dass das Geschäft im Grundbuch nicht vollzogen werden könne. Wegen der fehlenden Unterschrift des Notars sei gemäss Art. 24 lit. f NG keine öffentliche Urkunde entstanden, so dass der Ausweis über den Rechtsgrund nicht nachgewiesen sei (Art. 965 Abs. 3 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB) 2). Der Notar liess dem Grundbuchamt mit Schreiben vom 11. September 2011 die von der vollständigen Urschrift (d.h. nun mit der Unterschrift des Notars) erstellte Ausfertigung zukommen und betonte, die Urschrift sei seinerzeit auch von ihm selbst unterzeichnet worden. Allerdings sei die Urkunde nach Unterzeichnung durch die Parteien, jedoch vor seiner Unterschrift, durch Wasser verfleckt worden, weshalb er die letzte Seite nochmals habe unterzeichnen lassen und dann auch seine Unterschrift beigesetzt habe. Irrtümlicherweise sei im Sekretariat jedoch für die Erstellung der Ausfertigung das nur von den Parteien, nicht aber von ihm unterzeichnete, erste Exemplar der letzten Seite verwendet worden. Das Grundbuchamt hielt in seinem Schreiben vom 18. September 2012 an der Auffassung fest, dass der Ausweis über den Rechtsgrund nicht nachgewiesen sei (Art. 965 Abs. 3 ZGB). Durch Vergleich der beiden letzten Seiten (Seite Nr. 11) habe das Grundbuchamt nämlich festgestellt, dass die Namenszüge der drei Urkundsparteien vollständig identisch seien und örtlich genau an gleicher Stelle stünden. Die beiden Seiten 11 seien mit Ausnahme der Unterschrift des Notars, des Schlussverbals und der Siegel grafisch völlig deckungsgleich, so dass es nach allgemeiner Lebenserfahrung nicht möglich gewesen sei, dass die beiden ausgefertigten Seiten 11 ab unterschiedlichen Urschriftenseiten kopiert worden seien. Daraus schliesse das Grundbuchamt, dass die Erklärung des Notars nicht zutreffe, und dass davon ausgegangen werden müsse, dass dieser die ursprüngliche Urschrift nachträglich unterzeichnet habe. Der Notar beurkundete den Kaufvertrag daraufhin neu (Urschrift Nr. 1237) und zog das ursprüngliche Geschäft beim Grundbuchamt zurück.

1.2 In seiner Stellungnahme an die JGK vom 28. Februar 2013 führt der Notar aus, der damalige Beurkundungsakt habe sich als besonders langwierig und kompliziert gestaltet, so dass die Erleichterung über die Vertragsunterzeichnung gross gewesen sei und er selbst in dieser Stimmung vergessen habe, zu unterzeichnen. Er habe dies

1 BSG 169.11

2 SR 210.

wenige Minuten später nachgeholt; allerdings habe sein Sekretariat zu diesem Zeitpunkt bereits Kopien für die Ausfertigungen erstellt gehabt. Nachdem das Grundbuchamt die fehlende Unterschrift gerügt gehabt habe, habe er für dieses eine neue Ausfertigung erstellt, und zwar nun mit seiner Unterschrift. Dass er in seinem Schreiben vom 11. September 2012 an das Grundbuchamt darauf hingewiesen habe, die Urschrift sei fleckig gewesen, sei darauf zurückzuführen, dass dies bei einer kurz zuvor vollzogenen Verurkundung eines Steuerinventars tatsächlich passiert sei und er diese beiden Beurkundungen in seiner Erinnerung verwechselt habe. Beim Steuerinventar sei das Auswechseln der letzten Seite jedoch unerheblich gewesen, da es sich um eine Feststellungsurkunde gehandelt habe, von welcher noch keine Ausfertigungen erstellt worden seien. Die beschädigte Urschrift habe er gleichentags ausgetauscht. Aus seiner Sicht bestünden auch nicht zwei verschiedene Ausfertigungen derselben Urschrift, da das Dokument, auf welchem seine Unterschrift fehlte, formell keine Urschrift gewesen sei. Es könne keinesfalls auf eine Urkundenfälschung im Sinne des Strafgesetzbuches oder auf eine Verletzung der Wahrheitspflicht gemäss Art. 34 NG geschlossen werden. Aufgrund des Schreibens des Grundbuchamtes vom

19. September 2013 habe er beschlossen, den Kaufvertrag erneut zu beurkunden, was am 25. Oktober 2012 mit der Urschrift Nr. 1237 geschehen sei. Anschliessend habe er das vorherige Geschäft beim Grundbuchamt zurückgezogen, und zwar unter gleichzeitiger Anmeldung des neuen Kaufvertrages. Der Notar entschuldigt sich für seine Nachlässigkeit und bedauert, dass die Erklärung an das Grundbuchamt, welche auf falscher Erinnerung beruht habe, wie eine nachgeschobene Ausrede gewirkt haben müsse.

1.3 Mit Einschreiben vom 21. Mai 2014 wurde der Notar schliesslich aufgefordert, zum Schlussverbal der Urschrift Nr. 1205 Stellung zu nehmen. In diesem fehlten die Feststellungen der Förmlichkeiten des Beurkundungsverfahrens, die Feststellung der Identität und der Handlungsfähigkeit der Urkundsparteien.

1.4 In seinem Schreiben vom 26. Juni 2014 beteuert der Notar, es handle sich bei dem ungenügenden Schlussverbal um ein Missgeschick, welches er sehr bedauere. Seines Erachtens sei jedoch trotz des Fehlers eine Urkunde entstanden, da kein Ungültigkeitsgrund im Sinne von Art. 24 NG vorliege.

2.

2.1 Gemäss Art. 24 lit. f NG entsteht keine öffentliche Urkunde, wenn die Unterschrift der Notarin oder des Notars fehlt. Beim Erfordernis der Unterzeichnung der Urkunde durch die Urkundsperson handelt es sich um eine Mindestanforderung des Bundesrechts an die öffentliche Beurkundung (PETER RUF, Notariatsrecht, Langenthal

1995, Rz. 163). Erst die Unterschrift des Notars macht die Urkunde zu einer öffentlichen (KNB 3-STEPHAN W OLF / ARON PFAMMATTER, N. 15 zu Art. 24 NG).

Sobald die Urkundsparteien die Urkunde unterschrieben haben, hat der Notar seine Unterschrift unverzüglich beizusetzen (CHRISTIAN BRÜCKNER, Schweizerisches Beurkundungsrecht, Zürich 1993, Rz. 1957). Die Frage, welche Rechtsfolgen die verspätete Unterschrift des Notars zeitigt, wird in der Lehre unterschiedlich beurteilt. Vergisst der Notar die Beisetzung seiner Unterschrift, so vertritt BRÜCKNER die Ansicht, dass eine spätere Unterzeichnung zwar eine Amtspflichtverletzung darstelle, jedoch nicht die Nichtigkeit der Urkunde bewirke. Dies auch aus dem Grunde, dass im Falle der Sukzessivbeurkundung die Unterschrift des Notars auch in Abwesenheit einzelner Beteiligten toleriert werde (BRÜCKNER, a.a.O., Rz. 1964 f.). Diese Meinung vertritt auch MARTI, welcher betont, dass es sich beim Grundsatz der Einheit des Aktes zwar um eine Gültigkeitsbedingung für die Urschrift handle, sich dieser jedoch nur auf die Kenntnisnahme und Zustimmung der Urkundsparteien beziehe, nicht aber auf die Unterzeichnung durch den Notar. In dieser Hinsicht sei der Grundsatz lediglich eine die Gültigkeit der Urschrift nicht berührende Ordnungsvorschrift (HANS MARTI, Bernisches Notariatsrecht, Bern 1983, N. 12 zu Art. 14 ND). Besondere Aufmerksamkeit sei in einem solchen Fall jedoch auf das jeweilige Beurkundungsverbal zu richten; besage dieses, der Notar habe „unmittelbar nach“ erfolgter Beisetzung der Parteiunterschriften ebenfalls unterzeichnet, so liege bei späterer Unterzeichnung eine Unwahrheit des notariellen Zeugnisses vor, welche unter dem Gesichtswinkel von Art. 317 StGB relevant sein könne (CHRISTIAN BRÜCKNER, a.a.O., S. 558, Fn. 253, mit Verweis auf BGE vom 12.03.1976, Revue valaisanne de jurisprudence (RVJ) 1976 S. 397 - 404 (E. 2c, S. 402), wo die Worte «aussitôt avec» («gleichzeitig mit») bei tatsächlich nachträglicher notarieller Unterzeichnung als Falschbeurkundung qualifiziert und mit sieben Monaten Gefängnis geahndet wurden).

Sowohl W OLF / PFAMMATTER als auch RUF vertreten demgegenüber die Auffassung, dass die Unterschrift des Notars nicht erst nach Weggang der Parteien beigesetzt werden könne. Die Beisetzung in Anwesenheit der Urkundsparteien stellt für sie eine Gültigkeitsvoraussetzung für das Entstehen einer öffentlichen Urkunde dar, da erst die Unterzeichnung der Urkunde durch den Notar das Hauptverfahren abschliesse. Unterzeichne der Notar erst nachträglich, werde der Grundsatz der Einheit des Aktes verletzt und es entstehe ein inhaltlich unrichtiges Schlussverbal (KNB- W OLF/PFAMMATTER, N. 16 zu Art. 24 NG; RUF, a.a.O., Rz. 1296). Für das bernische Notariatsrecht ist dieser Meinung mit Blick auf das Erfordernis der Einheit des Aktes zu folgen. Der Grundsatz der Einheit des Aktes, welcher eine Gültigkeitsvoraussetzung für die Entstehung einer Urkunde darstellt, enthält drei Teilaspekte; neben der Einheit des Ortes und des Verfahrens wird auch Einheit der Zeit gefordert (MARTI,

3 Kommentar zum Notariatsrecht des Kantons Bern, herausgegeben von Prof. Dr. Stephan

Wolf, Bern, 2009.

a.a.O., N. 4 zu Art. 14 ND; KNB-W OLF, N. 6 zu Art. 44 NV). So verlangt Art. 44 der Notariatsverordnung vom 26. April 2006 (NV) 4, dass die Urkundsparteien, der Notar und, soweit nötig, die Nebenpersonen während des ganzen Hauptverfahrens im Beurkundungsraum anwesend sein müssen und dass das Hauptverfahren ohne wesentliche Unterbrechung durchgeführt werden muss (Art. 44 Abs. 1 und 2 NV). Die Einheit der Zeit erfordert also zum einen, dass sämtliche von der Beurkundung betroffenen Personen während der ganzen Dauer des Hauptverfahrens am Beurkundungsort anwesend sind, und zum anderen, dass das Hauptverfahren nicht wesentlich unterbrochen wird. Wesentlich ist eine Unterbrechung, wenn diese mehr als nur ein paar Minuten dauert und nicht sachlich begründet werden kann; die Unterbrechung muss unmittelbar mit der Beurkundung zusammenhängen (KNB-W OLF, N. 8 f., N. 11 zu Art.

44 NV). Aus Art. 46 Abs. 3 NV ergibt sich aus gesetzessystematischer Sicht sodann auch, dass die Beisetzung der Unterschrift durch den Notar in das Kapitel „3.2.2 Hauptverfahren“ fällt, so dass diese vom Grundsatz der Einheit des Aktes umfasst sein muss. Erst mit Unterzeichnung durch den Notar als letztem ist das Hauptverfahren abgeschlossen und die öffentliche Urkunde entstanden (KNB-W OLF, N. 27 zu Art.

46 NV; MARTI, a.a.O., N. 13 zu Art. 11 ND).

2.2 Vorliegend unterzeichnete der Notar gemäss eigenen Aussagen die Urkunde erst nach Weggang der Parteien, nach seinen Worten zwar nach „wenigen Minuten“, aber nichtsdestotrotz in Abwesenheit der Urkundsparteien. Nach dem oben gesagten wurde deshalb der Grundsatz der Einheit des Aktes nicht gewahrt, da nicht alle an der Beurkundung beteiligten Personen während des ganzen Hauptverfahrens im Beurkundungsraum anwesend waren und die Unterbrechung auch wesentlich war, da sie nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Beurkundung stand, sondern lediglich auf ein Versehen zurückzuführen war. Demnach ist, in Anwendung von Art. 24 lit. f NG, keine öffentliche Urkunde entstanden. Dies anerkennt der Notar auch implizit, indem er den Kaufvertrag am 25. Oktober 2012 erneut verurkundete, was, wäre eine öffentliche Urkunde tatsächlich entstanden, ohne formelle Aufhebung der ursprünglichen Urschrift Nr. 1205 nicht zulässig gewesen wäre. Durch die Missachtung der Vorschriften über das Beurkundungsverfahren hat der Notar eine Berufspflicht verletzt (vgl. auch KNB-ADRIAN GLATTHARD, N. 22 zu Art. 45 NV).

3.1 Zu prüfen ist weiter, ob der Notar ein unrichtiges oder unvollständiges Beurkundungsverbal in die Urkunde aufgenommen hat. Gemäss Art. 34 Abs. 2 NG hat der Notar die Urkunde wahrheitsgetreu und klar abzufassen. Die Wahrheitspflicht bezieht sich nicht nur auf den materiellrechtlichen Teil der Urkunde, sondern auch auf die no-

4 BSG 169.112

tariatsrechtlichen Teile betreffend den Hergang des Beurkundungsverfahrens wie das Schlussverbal (KNB-PFAMMATTER, N. 7 zu Art. 34 NG). Beurkundet ein Notar vorsätzlich eine Tatsache oder eine Erklärung unwahr, macht er sich disziplinarisch und vermögensrechtlich verantwortlich (KNB-PFAMMATTER, N. 22 zu Art. 34 NG).

3.2 In casu hat der Notar folgendes Beurkundungsverbal in die Urkunde aufgenommen:

„Beurkundet ohne Unterbrechung und in Anwesenheit aller Mitwirkenden im Büro des Notars am sechsundzwanzigsten Juni zweitausendundzwölf.

D.d. 26. Juni 2012“

Es fällt in formeller Hinsicht auf, dass der Notar es einerseits unterliess, in der Urkunde festzuhalten, welche Förmlichkeiten des Beurkundungsverfahrens eingehalten worden sind, andererseits anzugeben, wie er die Identität der Urkundsparteien festgestellt hat (Art. 34 Abs. 1 lit. c und Abs. 3 NV). Ferner erwähnte er die Handlungsfähigkeit der Urkundsparteien nicht (Handbuch der JGK für den Verkehr mit den Grundbuchämtern und die Grundbuchführung, Ziff. 2.2.1 i.V.m. Art 43 NV). Art. 34 Abs. 1 lit. c und Abs. 3 NV sind somit verletzt. Die Bestimmungen über das Schlussverbal haben den Charakter einer Ordnungsvorschrift, bei deren Verletzung sich der Notar disziplinarisch verantwortlich macht; die Entstehung der Urschrift wird davon grundsätzlich nicht berührt (KNB-W OLF, N. 17 zu Art. 34 NV; MARTI, a.a.O., N. zu Art. 11 ND).

Inhaltlich hat der Notar im Beurkundungsverbal festgehalten, dass „ohne Unterbrechung“ verurkundet wurde. Der Notar unterzeichnete die Urschrift jedoch erst, wie oben ausgeführt, nach Weggang der Urkundsparteien, und zwar nach einer wesentlichen Unterbrechung. Das Versäumnis des Notars, die Unterschrift sofort beizusetzen, kann nicht als sachlich begründet - und somit unwesentlich - erachtet werden. Somit ist durch die verspätete Beisetzung der Unterschrift des Notars nicht nur der Grundsatz der Einheit des Aktes verletzt, sondern auch die Wahrheitspflicht nach Art. 34 NG.

4.

4.1 Geprüft werden muss schliesslich, ob der Notar Berufspflichten verletzt hat, indem er die nicht entstandene Urkunde in Umlauf brachte, beziehungsweise beim Grundbuchamt zur Eintragung anmeldete.

Bei den beim Grundbuchamt eingereichten Belegen handelt es sich, wie der Notar in seiner Stellungnahme vom 28. Februar 2013 richtig feststellte, nicht um Ausfertigungen im Sinne der bernischen Notariatsgesetzgebung. Erst eine im Beurkundungsverfahren erstellte Urkunde ist eine Urschrift (Art. 25 NG), so dass durch ein nicht abgeschlossenes Beurkundungsverfahren, wie in casu, keine Urschrift entstehen kann (KNB-GLATTHARD, N. 3 zu Art. 25 NG). Da gemäss Art. 65 Abs. 1 NV eine Ausferti-

gung nur von einer Urschrift erstellt werden kann, konnte im vorliegenden Fall keine Ausfertigung erstellt werden.

4.2 Der Notar hat jedoch aufgrund der Wahrheitspflicht darauf zu achten, dass bei der Erstellung von öffentlichen Urkunden bei Dritten nicht der Eindruck entsteht, es handle sich bereits um rechtsgültige, öffentliche Urkunden. So soll der Notar beispielsweise keine Urkunden in Umlauf bringen, welche den Eindruck erwecken könnten, dass sie bereits unterschrieben wurden (KNB-PFAMMATTER, N. 8 zu Art. 34 NG). Bei Dritten soll kein Anschein der Rechtsgültigkeit einer öffentlichen Urkunde geweckt werden (BRÜCKNER, a.a.O., Rz. 1196).

4.3 Sowohl die ohne Unterschrift des Notars beim Grundbuchamt eingereichte Urkunde als auch die nachträglich unterzeichnete waren keine Ausfertigungen im Sinne der bernischen Notariatsgesetzgebung, da sie nicht wortgetreue Wiedergabe des Textes einer Urschrift waren (Art. 68 Abs. 1 NV). Nichtsdestotrotz erwecken beide Urkunden, vor allem die nachträglich vom Notar unterzeichnete, bei Dritten den Eindruck einer öffentlichen Urkunde. Der Mangel, dass eine öffentliche Urkunde aufgrund verspäteter Beisetzung der Unterschrift des Notars nicht entstanden ist, ist der Urkunde äusserlich nicht anzusehen, so dass Dritte, in diesem Fall das Grundbuchamt, den Eindruck hätten gewinnen können, es handle sich um eine rechtsgültige, öffentliche Urkunde. Der Notar hat insofern, zumindest fahrlässig, die Wahrheitspflicht nach Art. 34 NG verletzt.

5.

5.1 Verletzt der Notar vorsätzlich oder fahrlässig Berufspflichten oder verstösst er gegen die Bestimmungen des Notariatsgesetzes und seiner Ausführungserlasse, das Gebot der unabhängigen und einwandfreien Berufausübung oder gegen das Ansehen des Notariats, wird er unabhängig von der vermögensund strafrechtlichen Verantwortlichkeit disziplinarisch bestraft (Art. 45 Abs. 1 NG). In leichten Fällen kann von einer Bestrafung abgesehen werden, wenn anzunehmen ist, dass der Notar den Beruf künftig einwandfrei ausüben werde (Art. 45 Abs. 2 NG).

Der Notar bewirkte mit seinem Verhalten, dass eine Nichturkunde entstand und diese auch noch in Umlauf gesetzt wurde. Zusätzlich verletzte er mehrfach die Wahrheitspflicht und die Vorschriften bezüglich des Mindestinhalts der Urkunden beziehungsweise des Beurkungungsverbals (Art. 34 NV). Von einem leichten Fall im Sinne von Art. 45 Abs. 2 NG kann angesichts dieser Umstände nicht die Rede sein. Der Notar ist deshalb mit einer disziplinarischen Sanktion zu belegen.

5.2 Disziplinarmassnahmen gemäss Art. 47 Abs. 1 NG sind: a) Verweis, b) Busse bis zu 20’000 Franken, c) Suspendierung des Eintrags im Notariatsregister für die Dauer von einem Monat bis zu zwei Jahren und d) Löschung des Eintrags im Notariatsregister. Die Massnahme wird nach dem Verschulden des Notars bestimmt. Zu berücksichtigen sind die Beweggründe des Fehlbaren, die gefährdeten oder verletzten Interessen sowie die Art und Weise der bisherigen Berufsausübung. Das Disziplinarrecht ist in die Zukunft gerichtet; es will bewirken, dass sich die fehlbare Person künftig – wieder – beruflich korrekt verhält. Mit der Disziplinarmassnahme soll demnach eine Motivation dafür geschaffen werden, dass ein fehlbares Verhalten in Zukunft unterbleibt (BN 1995, S. 111 ff.; BVR 2000, S. 166 E. 8a mit Hinweisen). Disziplinarische Massnahmen haben sowohl eine generalwie auch eine spezialpräventive Funktion (Poledna, in: Fellmann/Zindel, Kommentar zum Anwaltsgesetz, Zürich, 2005, Art. 17 N. 14 f.). Für die Bemessung einer Disziplinarmassnahme gilt der Grundsatz der Verhältnismässigkeit: Die Widerhandlung und die Disziplinarmassnahme müssen mit Blick auf den Zweck des Disziplinarrechts in einem vernünftigen Verhältnis zueinander stehen. Genügt eine mahnende Strafe, kommen nur Verweis oder Busse in Betracht (BN 2000, S. 226 mit Hinweisen). Da vorliegend die Ermahnung des Notars im Vordergrund steht, entfallen die Suspendierung und Löschung des Eintrags im Notariatsregister. Angesichts der Schwere der Verletzung zentraler Berufspflichten erscheint ein Verweis als die leichteste Variante der Disziplinarmassnahmen als ungenügend, weshalb eine Busse auszusprechen ist.

5.3 Es wird vorliegend davon ausgegangen, dass der Notar die Berufspflichtverletzungen fahrlässig begangen hat. Für eine vorsätzliche Verletzung der Berufspflichten fehlen Anhaltspunkte. Allerdings muss das Verhalten des Notars als grob fahrlässig qualifiziert werden: Im Moment, wo dem Notar seine eigene Nachlässigkeit auffiel, hätte er veranlassen müssen, dass die von ihm unterzeichneten „Ausfertigungen“ nicht beim Grundbuchamt eingereicht werden. Anschliessend hätte er das Rechtsgeschäft neu verurkunden müssen. Das Verschulden des Notars ist mittelschwer zu werten. Durch die Anmeldung einer Nichturkunde gefährdete der Notar die Interessen seiner Klientschaft. Zugunsten des Notars ist festzustellen, dass er seine Nachlässigkeit eingesteht. Ausserdem hat die bisherige Berufsausübung durch den Notar - soweit ersichtlich - zu keinen Beanstandungen geführt. Strafmildernd zugunsten des Notars muss vorliegend auch die lange Dauer dieses Verfahrens wirken. Im vorliegenden Fall erscheint eine Busse von Fr. 1’000.-- als angemessen.

6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Kosten nach den Grundsätzen von Art. 107 Abs. 1 Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989

(VRPG) 5 i.V.m. Art. 8 der Verordnung über die Gebühren der Kantonsverwaltung vom

22. Februar 1995 (Gebührenverordnung; GebV) 6 dem Notar auferlegt.

erkannt:

1. Notar F. wird wegen Verletzung von Berufspflichten zu einer Busse von Fr. 1’000.-- verurteilt.

2. Die Kosten des Verfahrens, bestimmt auf Fr. 800.--, werden Notar F. auferlegt.

3. Diese Verfügung ist Notar F. mit eingeschriebenem Brief zu eröffnen.

Der Justiz-, Gemeindeund Kirchendirektor:

Christoph Neuhaus, Regierungsrat

Rechtsmittelbelehrung

Dieser Entscheid kann mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde innert 30 Tagen seit Eröffnung schriftlich beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, Speichergasse 12, 3011 Bern, angefochten werden. Die Beschwerde ist mindestens im Doppel einzureichen und muss einen Antrag, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung sowie eine Unterschrift enthalten; greifbare Beweismittel sind beizulegen.

5 BSG 155.21

6 BSG 154.21