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120 2015 71 • VB BE 120 2015 71 KI-generiert

Appeal Against Interim Building Police Order on Noise Report Inadmissible

Geschäftsnummer 120 2015 71
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Bern (CH-BE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The appeal concerned a challenge by complainants against an administrative order from the municipal building police directing the opposing party to submit a noise report by a specific deadline within an ongoing building police procedure concerning excessive noise emissions. The court determined that the challenged order was an interim decision, and since the complainants failed to demonstrate how its immediate appeal, rather than waiting for the final decision, would cause irreparable harm or immediately resolve the matter saving significant cost and time, the appeal was inadmissible as it did not meet the criteria for an independent appeal against an interim measure. Consequently, the appeal was not adjudicated on its merits, and the complainants were ordered to bear the procedural costs.

Legislator-Regeste

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Art. 7 Abs. 1 Bst, Art. 69 Abs. 1 VRPG2, Art. 61 Abs. 1 VRPG, Art. 49 Abs. 1 BauG3, Art. 61 Abs. 2 VRPG, Art. 61 Abs. 3 Bst; Appeal Against Interim Building Police Order on Noise Report Inadmissible: The court determined that the challenged order was an interim decision, and since the complainants failed to demonstrate how its immediate appeal, rather than waiting for the final decision, would cause irreparable harm or immediately resolve the matter saving significant cost and time, the appeal was inadmissible as it did not meet the criteria for an independent appeal against an interim measure. Consequently, the appeal was not adjudicated on its merits, and the complainants were ordered to bear the procedural costs.

Schlagwörter

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prozessleitende Verfügungen Anfechtung von Verwaltungsverfügungen Polizeirapport vorsorgliche Massnahme Lärmimmissionen Gemeindepolizei Gewerbelärm | Burgdorf

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 7 Abs. 1 Bst
Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVE leitet (Art. 7 Abs. 1 Bst.
Art. 69 Abs. 1 VRPG2
b OrV BVE1), verzichtete auf die Durchführung eines Schriftenwechsels (Art. 69 Abs. 1 VRPG2).
Art. 61 Abs. 1 VRPG
Diese schliesst das Verfahren weder ganz noch teilweise ab, weshalb es sich um eine Zwischenverfügung nach Art. 61 Abs. 1 VRPG handelt.
Art. 49 Abs. 1 BauG3
Baupolizeiliche Verfügungen können innert 30 Tagen seit Eröffnung mit Beschwerde bei der BVE angefochten werden (Art. 49 Abs. 1 BauG3).
Art. 61 Abs. 2 VRPG
Damit ein Verfahren nicht unnötig verlängert und verteuert wird, können Zwischenverfügungen grundsätzlich erst im Rahmen einer Beschwerde gegen die Endverfügung angefochten werden.5 Davon ausgenommen sind Zwischenverfügungen über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren (Art. 61 Abs. 2 VRPG).
Art. 61 Abs. 3 Bst
Gegen sämtliche anderen Zwischenverfügungen ist eine selbständige Beschwerde nur dann zulässig, wenn sie entweder einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 61 Abs. 3 Bst.
Art. 108 Abs. 1 VRPG
Applied to order the appellants to bear the litigation costs because they lost the case.
Art. 103 VRPG
Used in conjunction with the Fee Ordinance to determine the amount of the litigation costs.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 VRPG

Applied to order the appellants to bear the litigation costs because they lost the case.

Art. 103 VRPG

Used in conjunction with the Fee Ordinance to determine the amount of the litigation costs.

Art. 19 GebV

Used in conjunction with the Litigation Costs Ordinance to determine the amount of the litigation costs.

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Volltext

ENTSCHEID DER BAU-, VERKEHRS- UND ENERGIEDIREKTION

RA Nr. 120/2015/71 Bern, 14. Januar 2016 in der Beschwerdesache zwischen

Herrn X.________ Beschwerdeführer 1

Frau Y.________ Beschwerdeführerin 2

und

Z.________ Beschwerdegegnerin

sowie

Baupolizeibehörde der Stadt Burgdorf, Baudirektion, Lyssachstrasse 92, Postfach, 3401 Burgdorf

betreffend die Verfügung der Baupolizeibehörde der Stadt Burgdorf vom 18. November 2015 (Nr. 2015-P0003; Gewerbelärm)

I. Sachverhalt und Erwägungen

1. Am 31. März 2015 reichten die Beschwerdeführenden bei der Stadt Burgdorf eine Klage wegen übermässigen Lärmimmissionen, welche auf den Betrieb der Beschwerdegegnerin zurückzuführen seien, ein. Daraufhin eröffnete die Baudirektion der Stadt Burgdorf ein baupolizeiliches Verfahren. Sie führte den Schriftenwechsel durch, ordnete eine informelle Begehung an und zog die Fachstelle Lärmschutz des beco Berner Wirtschaft zum Verfahren bei. Die Beschwerdeführenden verzichteten auf eine Teilnahme RA Nr. 120/2015/71 2

an der Begehung vom 28. August 2015. Am 28. Oktober 2015 besichtigte ein Vertreter der Fachstelle Lärmschutz die Liegenschaft der Beschwerdeführenden. In der Stellungnahme vom 4. November 2015 empfahl die Fachstelle, die Beschwerdegegnerin zu ersuchen, ein Lärmgutachten eines von ihr anerkannten Akustikbüros einzureichen. Dabei seien verschiedene Lärmphasen zu berücksichtigen. Während den Messungen müsse zudem ein Vertreter der Fachstelle Lärmschutz anwesend sein. Am 18. November 2015 verfügte die Baudirektion der Gemeinde Burgdorf, dass die Beschwerdegegnerin bis Ende April 2016 ein entsprechendes Lärmgutachten vorzulegen habe.

2. Dagegen haben die Beschwerdeführenden am 17. Dezember 2015 Beschwerde bei der Justiz-, Gemeindeund Kirchendirektion des Kantons Bern (JGK) eingereicht. Das Rechtsamt der JGK hat die Beschwerde am 21. Dezember zuständigkeitshalber an das Rechtsamt der Bau-, Verkehrsund Energiedirektion des Kantons Bern (BVE) weitergeleitet. Die Beschwerdeführenden stellen folgende Rechtsbegehren:

"1. Aufenthaltsverbot der lärmintensiven Kühltransporter vor 0700 Uhr auf dem Gelände der Fa. Z.________, Burgdorf, im Bereich der Laderampen an der NW-Fassade gemäss unserem Antrag in der Beschwerde vom 31.3.2015 an die Baudirektion Burgdorf.

2. Ist die zeitliche Beschränkung nicht möglich, so beantragen wir zur Lärmreduktion die nötigen baulichen Schutzmassnahmen durch die Z.________, die uns das erträgliche Wohnen in unserer Zone wieder gestattet.

3. Entgegen der Verfügung vom 18.11.2015, beantragen wir unangemeldete amtliche Lärmmessungen im Haus der Lärmbetroffenen."

3. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVE leitet (Art. 7 Abs. 1 Bst. b OrV BVE1), verzichtete auf die Durchführung eines Schriftenwechsels (Art. 69 Abs. 1 VRPG2).

1 Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau-, Verkehrsund Energiedirektion (OrV BVE; BSG 152.221.191).

2 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21). RA Nr. 120/2015/71 3

4. Angefochten ist eine verfahrensleitende Verfügung der Baudirektion der Stadt Burgdorf, die im Rahmen eines baupolizeilichen Verfahrens ergangen ist. Diese schliesst das Verfahren weder ganz noch teilweise ab, weshalb es sich um eine Zwischenverfügung nach Art. 61 Abs. 1 VRPG handelt. Baupolizeiliche Verfügungen können innert 30 Tagen seit Eröffnung mit Beschwerde bei der BVE angefochten werden (Art. 49 Abs. 1 BauG3). Nach dem Grundsatz der Verfahrenseinheit gilt dieser Rechtsmittelweg auch für Zwischenverfügungen, die im baupolizeilichen Verfahren ergangen sind. Die BVE ist somit für die Beurteilung der Beschwerde zuständig. Die Beschwerdeführenden, die sich als Anzeigende am vorinstanzlichen Verfahren beteiligen, sind formell zur Beschwerdeführung legitimiert und haben die Beschwerde formund fristgerecht eingereicht (Art. 32 und 42 Abs. 3 VRPG).

5. Die Verfügung der Vorinstanz bildet das Anfechtungsobjekt. Der Streitgegenstand braucht sich nicht mit dem Anfechtungsobjekt zu decken, doch kann er nicht darüber hinausgehen. Innerhalb des Rahmens des Anfechtungsobjektes bestimmen die Parteien den Umfang des Verfahrensgegenstandes. Sowohl für das Einleiten eines Beschwerdeverfahrens als auch für dessen Umfang und eine allfällige vorzeitige Beendigung gelten somit die Verfügungsoder Dispositionsmaxime sowie das Rügeprinzip. Die Parteien können den Streitgegenstand im Verlauf des Verfahrens nicht erweitern, sondern nur einschränken.4

Die Baudirektion der Stadt Burgdorf hat mit der Zwischenverfügung vom 18. November 2015 ein Lärmgutachten angeordnet. Nur diese Anordnung bildet das Anfechtungsobjekt und kann somit Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sein. Die ersten beiden Rechtsbegehren der Beschwerdeführenden beziehen sich jedoch auf den angestrebten Endentscheid. Sie richten sich nicht gegen die Verfügung der Baudirektion Burgdorf vom

18. November 2015 und liegen damit ausserhalb des Anfechtungsobjektes. Auf diese beiden Rechtsbegehren kann bereits aus diesem Grund nicht eingetreten werden.

3 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721.0).

4 Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 72 N. 6 bis 8. RA Nr. 120/2015/71 4

6. Damit ein Verfahren nicht unnötig verlängert und verteuert wird, können Zwischenverfügungen grundsätzlich erst im Rahmen einer Beschwerde gegen die Endverfügung angefochten werden.5 Davon ausgenommen sind Zwischenverfügungen über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren (Art. 61 Abs. 2 VRPG). Gegen sämtliche anderen Zwischenverfügungen ist eine selbständige Beschwerde nur dann zulässig, wenn sie entweder einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 61 Abs. 3 Bst. a VRPG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren erspart würde (Art. 61 Abs. 3 Bst. b VRPG). Als nicht wieder gutzumachender Nachteil wird ein schutzwürdiges Interesse an der sofortigen Aufhebung oder Abänderung der Zwischenverfügung verstanden. Dieses liegt vor, wenn ein günstiger Endentscheid für die betroffene Person nicht jeden Nachteil zu beseitigen vermag. Dieser Nachteil muss von der betroffenen Person glaubhaft gemacht werden.6

Die Beschwerdeführenden legen nicht dar, worin ihr hinreichendes Rechtsschutzinteresse an der sofortigen Anfechtung der Zwischenverfügung besteht. Sie machen damit nicht glaubhaft, dass ihnen durch die Beurteilung der Zwischenverfügung zusammen mit dem Endentscheid ein entsprechender Nachteil droht. Die Aufhebung der Verfügung vom

18. November 2015 der Vorinstanz würde auch nicht zu einem sofortigen Endentscheid führen. Gegen die Verfügung vom 18. November 2015 können die Beschwerdeführenden somit nicht selbständig Beschwerde führen. Auf das dritte Rechtsbegehren kann ebenfalls nicht eingetreten werden.

7. Im Übrigen ist es üblich, dass die Behörden Lärmgutachten nicht selbst in Auftrag geben, sondern die Betreiberin einer Anlage dazu verpflichten. Die Objektivität des Gutachtens wird vorliegend dadurch gewährleistet, dass während den Lärmmessungen ein Vertreter der Fachstelle Lärmschutz des beco anwesend sein muss und die Fachstelle das Gutachten überprüft. Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden. Selbst wenn auf die Beschwerde einzutreten wäre, erwiese sie sich daher als unbegründet.

5Rhinow/Koller/Koss/Thurnherr/Brühl-Moser, Öffentliches Prozessrecht, 3. Aufl. 2014, N. 1071 und 1533; Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 61 N. 3.

6 BVR 2011 S. 508 E. 1.3; VGE 2013/435 vom 27.02.2014, E. 1.2. RA Nr. 120/2015/71 5

8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegen die Beschwerdeführenden. Sie haben die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 300.00 (Art. 103 VRPG in Verbindung mit Art. 19 GebV7).

Es wurde kein Schriftenwechsel durchgeführt. Deshalb sind keine Parteikosten entstanden (Art. 104 VRPG).

II. Entscheid

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 300.00 werden den Beschwerdeführenden zur Bezahlung auferlegt. Die Beschwerdeführenden haften solidarisch für den gesamten Betrag. Eine Zahlungseinladung folgt, sobald dieser Entscheid rechtskräftig ist.

3. Parteikosten werden keine gesprochen.

III. Eröffnung

- Frau Y.________ und Herrn X.________, eingeschrieben

- Z.________, eingeschrieben

- Baupolizeibehörde der Stadt Burgdorf, Baudirektion, eingeschrieben

- beco Berner Wirtschaft, Immissionsschutz, Fachstelle Lärmschutz, zur Kenntnis

BAU-, VERKEHRS- UND ENERGIEDIREKTION Die Direktorin

7 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung; GebV,

BSG 154.21). RA Nr. 120/2015/71 6

Barbara Egger-Jenzer Regierungsrätin