Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
110 2022 83 • VB BE 110 2022 83 KI-generiert

Building Permit Suspension Appeal Standing

Geschäftsnummer 110 2022 83
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Bern (CH-BE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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A party appealed a municipal decision that suspended a building permit application for an existing cellular antenna expansion, pending a federal court ruling. The reviewing administrative authority determined that the appellant, having failed to object to the proposed suspension when given the opportunity by the municipality (with silence deemed consent), was not formally disadvantaged by the resulting suspension order and therefore lacked standing to appeal. Consequently, the administrative authority refused to rule on the merits of the appeal, dismissed the appeal, and ordered the appellant to pay the administrative costs.

Legislator-Regeste

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Art. 61 Abs. 1 Bst, Art. 61 Abs. 3 Bst, Art. 40 BauG5, Art. 40 Abs. 2 BauG, Art. 65 Abs. 1 VRPG, Art. 108 Abs. 1 VRPG; Building Permit Suspension Appeal Standing: The reviewing administrative authority determined that the appellant, having failed to object to the proposed suspension when given the opportunity by the municipality (with silence deemed consent), was not formally disadvantaged by the resulting suspension order and therefore lacked standing to appeal. Consequently, the administrative authority refused to rule on the merits of the appeal, dismissed the appeal, and ordered the appellant to pay the administrative costs.

Schlagwörter

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Legitimation gegen Baubewilligung Verwaltungskosten kommunale Baubewilligung Beschwerdelegitimation Gesuch an eine Behörde Legitimation der Gemeinde Mobilfunkanlage, Sistierungsverfügung | Biel/Bienne

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 61 Abs. 1 Bst
Bei einer Sistierungsverfügung handelt es sich um eine Zwischenverfügung (Art. 61 Abs. 1 Bst.
Art. 61 Abs. 3 Bst
Solche Zwischenverfügungen sind unter anderem dann selbständig anfechtbar, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 61 Abs. 3 Bst.
Art. 40 BauG5
Der Rechtsmittelweg entspricht demjenigen in der Hauptsache.4 Bauentscheide können innert 30 Tagen seit Eröffnung mit Beschwerde bei der BVD angefochten werden (Art. 40 BauG5).
Art. 40 Abs. 2 BauG
Der Rechtsmittelweg entspricht demjenigen in der Hauptsache.4 Bauentscheide können innert 30 Tagen seit Eröffnung mit Beschwerde bei der BVD angefochten werden (Art. 40 BauG5).
Art. 65 Abs. 1 VRPG
6 Michael Pflüger, in Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 65 N. 9
Art. 108 Abs. 1 VRPG
Used to impose the proceedings costs on the appellant because the appeal was not admitted.
Art. 103 Abs. 1 VRPG
Die Verfahrenskosten bestehen aus einer Pauschalgebühr (Art. 103 Abs. 1 VRPG).
Art. 4 Abs. 2 GebV7
1 in Verbindung mit Art. 4 Abs. 2 GebV7).

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 VRPG

Used to impose the proceedings costs on the appellant because the appeal was not admitted.

Art. 108 Abs. 3 VRPG

Cited in relation to the decision not to award party costs.

Art. 104 VRPG

Cited in relation to the decision not to award party costs.

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Volltext

Bauund Verkehrsdirektion

Reiterstrasse 11 3013 Bern Telefon +41 31 633 30 11 info.ra.bvd@be.ch www.bvd.be.ch/ra

BVD 110/2022/83

Entscheid der Bauund Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD) vom 13. September 2022

in der Beschwerdesache zwischen

C.________ Beschwerdeführerin

vertreten durch Herrn Rechtsanwalt D.________ und

Stadt Biel, Stadtkanzlei, Rechtsdienst, Mühlebrücke 5, 2501 Biel/Bienne betreffend die Verfügung der Baubewilligungsbehörde der Stadt Biel vom 14. April 2022 (Geschäftsnummer BG25170; Mobilfunkanlage, Sistierungsverfügung)

I. Sachverhalt

1. Die Beschwerdeführerin reichte im Februar 2022 bei der Stadt Biel ein Baugesuch ein für die Erweiterung einer bestehenden Mobilfunkanlage auf Parzelle Biel/Bienne Grundbuchblatt Nr. A.________ und B.________. Die Parzellen liegen in der Mischzone B. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 14. April 2022 sistierte die Stadt Biel das Baubewilligungsverfahren BG25170, bis ein Entscheid des Bundesgerichts im Beschwerdeverfahren 1C_100/2021 vorliegt.

2. Gegen diese Sistierungsverfügung reichte die Beschwerdeführerin am 16. Mai 2022 Beschwerde bei der Bauund Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD) ein. Sie beantragt, die Sistierungsverfügung vom 14. April 2022 sei aufzuheben und die Stadt Biel sei anzuweisen, das Baubewilligungsverfahren fortzuführen.

3. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVD leitet1, führte den Schriftenwechsel durch und holte die Vorakten ein. Die Stadt Biel beantragt in ihrer Stellungnahme vom 8. Juni 2022 die Abweisung der Beschwerde. Auf die Rechtsschriften und Vorakten wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

1 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bauund Verkehrsdirektion

(Organisationsverordnung BVD, OrV BVD; BSG 152.221.191)

1/4 BVD 110/2022/83

II. Erwägungen

1. Eintreten

a) Angefochten ist eine Sistierungsverfügung in einem Baubewilligungsverfahren. Bei einer Sistierungsverfügung handelt es sich um eine Zwischenverfügung (Art. 61 Abs. 1 Bst. c VRPG2). Solche Zwischenverfügungen sind unter anderem dann selbständig anfechtbar, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 61 Abs. 3 Bst. a VRPG). Die Baugesuchstellerin hat grundsätzlich ein Interesse an einer raschen Verfahrenserledigung, weshalb eine allenfalls ungerechtfertigte Sistierung des Verfahrens für sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil zur Folge haben kann.3 Vorliegend ist die Sistierungsverfügung für die Beschwerdeführerin somit selbständig anfechtbar. Der Rechtsmittelweg entspricht demjenigen in der Hauptsache.4 Bauentscheide können innert 30 Tagen seit Eröffnung mit Beschwerde bei der BVD angefochten werden (Art. 40 BauG5). Die BVD ist somit für die Beurteilung der Beschwerde zuständig.

b) Die Beschwerdeführerin ist als Baugesuchstellerin grundsätzlich zur Beschwerde legitimiert (vgl. Art. 40 Abs. 2 BauG bzw. Art. 65 Abs. 1 VRPG). Allerdings setzt die Beschwerdelegitimation unter anderem eine formelle Beschwer voraus. Die formelle Beschwer verlangt zunächst, dass die beschwerdeführende Partei am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen hat, was vorliegend der Fall ist. Über den Gesetzeswortlaut hinaus ist zusätzlich erforderlich, dass die beschwerdeführende Partei im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen ganz oder teilweise unterlegen ist.6

Im vorliegenden Fall hat die Stadt Biel die Verfahrensbeteiligten mit Instruktionsverfügung vom

28. März 2022 über die beabsichtige Sistierung des Baubewilligungsverfahrens informiert. Gleichzeitig hat sie den Verfahrensbeteiligten Gelegenheit gegeben, sich bis 8. April 2022 zur Frage der Sistierung zu äussern, und dabei festgehalten, Stillschweigen gelte als Zustimmung zur Sistierung. Gemäss Eröffnungsformel wurde diese Instruktionsverfügung der im Baugesuch angegebenen Vertreterin der Beschwerdeführerin mit Einschreiben sowie der Beschwerdeführerin selber und der im Baugesuch angegebenen Projektverfasserin je mit gewöhnlicher Post eröffnet. Gemäss den Vorakten und der angefochtenen Sistierungsverfügung gingen bei der Stadt Biel keine entsprechenden Stellungnahmen ein. Dieser Sachverhalt entspricht auch der Darstellung in der Beschwerde (Rn 6 bis 9). Folglich hat sich die Beschwerdeführerin nicht zur beabsichtigten Sistierung geäussert und mit ihrem Stillschweigen der Sistierung zugestimmt. Damit ist sie hinsichtlich der Sistierungsverfügung mit ihren Anträgen weder ganz noch teilweise unterlegen. Mangels formeller Beschwer ist die Beschwerdeführerin daher nicht zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde kann demnach nicht eingetreten werden.

c) Unter diesen Umständen ist auch nicht zu beanstanden, dass die angefochtene Sistierungsverfügung keine Rechtsmittelbelehrung enthält. Da sich keine Verfahrenspartei gegen die Sistierung ausgesprochen hat und damit alle stillschweigend der Sistierung zugestimmt haben, war keine Verfahrenspartei durch die Sistierungsverfügung formell beschwert und daher niemand beschwerdelegitimiert.

2 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21)

3 Michel Daum, in Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 61 N. 25

4 Michel Daum, in Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 61 N. 15

5 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721.0)

6 Michael Pflüger, in Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 65 N. 9

2/4 BVD 110/2022/83

2. Kosten

Bei diesem Ausgang des Verfahrens gilt die Beschwerdeführerin als unterliegende Partei. Als solche hat sie die Verfahrenskosten dieses Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Die Verfahrenskosten bestehen aus einer Pauschalgebühr (Art. 103 Abs. 1 VRPG). Für Entscheide in einer Verwaltungsjustizsache wird eine Pauschalgebühr von CHF 200.– bis CHF 4000.– erhoben (Art. 19 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 4 Abs. 2 GebV7). Wird auf eine Beschwerde nicht eingetreten, so kann die Gebühr angemessen reduziert oder es kann ganz auf sie verzichtet werden (Art. 21 Abs. 1 GebV). In Anwendung dieser Bestimmungen werden die Verfahrenskosten auf CHF 400.– festgelegt. Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 108 Abs. 3 und Art. 104 VRPG).

III. Entscheid

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Verfahrenskosten von CHF 400.– werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt. Das Inkasso erfolgt mit separater Zahlungseinladung.

3. Es werden keine Parteikosten gesprochen.

IV. Eröffnung

- Herrn Rechtsanwalt D.________, eingeschrieben

- Stadt Biel, Stadtkanzlei, eingeschrieben

- Amt für Umwelt und Energie (AUE), Abt. Immissionsschutz, zur Kenntnis, per Mail

Bauund Verkehrsdirektion Der Direktor

Christoph Neuhaus Regierungsrat

7 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung; GebV, BSG

154.21)

3/4 BVD 110/2022/83

Rechtsmittelbelehrung Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen seit seiner Eröffnung mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Speichergasse 12, 3011 Bern, angefochten werden, wenn die Voraussetzungen nach Art. 61 i.V.m. Art. 74 Abs. 3 VRPG erfüllt sind. Eine allfällige Verwaltungsgerichtsbeschwerde, die mindestens in drei Exemplaren einzureichen ist, muss einen Antrag, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung sowie eine Unterschrift enthalten; der angefochtene Entscheid und andere greifbare Beweismittel sind beizulegen.

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