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110 2021 72 • VB BE 110 2021 72 KI-generiert

Appeal Against Procedural Order Regarding Building Permit Inadmissible

Geschäftsnummer 110 2021 72
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Bern (CH-BE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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A party appealed a procedural order from a municipal building permit authority which informed the appellant of a negative opinion from the Office for Municipalities and Spatial Planning regarding a proposed roof re-covering in an agricultural zone and provided an opportunity to withdraw the application or confirm its continuation. The appellate body determined that the decision was an interlocutory order that did not conclude the proceedings, and since the appellant failed to demonstrate a non-remediable disadvantage or that immediate acceptance of the appeal would avoid significant procedural expense, the appeal against the procedural order was inadmissible and therefore not heard, resulting in the appellant bearing the procedural costs.

Legislator-Regeste

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Art. 69 Abs. 1 VRPG2, Art. 61 VRPG, Art. 40 Abs. 1 BauG3, Art. 40 Abs. 2 BauG, Art. 32 Abs. 2 VRPG, Art. 40 Abs. 1 BauG; Appeal Against Procedural Order Regarding Building Permit Inadmissible: The appellate body determined that the decision was an interlocutory order that did not conclude the proceedings, and since the appellant failed to demonstrate a non-remediable disadvantage or that immediate acceptance of the appeal would avoid significant procedural expense, the appeal against the procedural order was inadmissible and therefore not heard, resulting in the appellant bearing the procedural costs.

Schlagwörter

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prozessleitende Verfügungen kommunale Baubewilligung Legitimation gegen Baubewilligung Zwischenentscheid Planungskosten Bauzone Dacheindeckung, verfahrensleitende Verfügung | Seeberg

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 VRPG

The appellant was ordered to bear the procedural costs because the appeal was not entertained.

Art. 103 VRPG

Used in conjunction with Art. 108 GebV to determine the amount of the procedural fee imposed on the appellant.

Art. 108 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 104 Abs. 1 und 4 VRPG

Used to rule that no party costs are awarded.

Art. 61 Abs. 3 Bst. a VRPG

Cited in the reasoning regarding the inadmissibility criteria for appealing an interlocutory decision, although the decision not to entertain the appeal was based on the general rule that the decision was not independently appealable.

Art. 61 Abs. 3 Bst. b VRPG

Cited in the reasoning regarding the inadmissibility criteria for appealing an interlocutory decision, although the decision not to entertain the appeal was based on the general rule that the decision was not independently appealable.

Art. 61 VRPG

Cited in the reasoning to classify the contested decision as an interlocutory decision (Zwischenverfügung).

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Volltext

Bauund Verkehrsdirektion

Reiterstrasse 11 3013 Bern Telefon +41 31 633 30 11 info.ra.bvd@be.ch www.bvd.be.ch/ra

BVD 110/2021/72

Entscheid der Bauund Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD) vom 1. Juni 2021

in der Beschwerdesache zwischen

Herrn C.________ Beschwerdeführer

und

Baubewilligungsbehörde der Gemeinde Seeberg, Unterdorfstrasse 67, 3365 Grasswil betreffend die Verfügung der Baubewilligungsbehörde der Gemeinde Seeberg vom 6. April 2021 (Dacheindeckung, verfahrensleitende Verfügung)

I. Sachverhalt und Erwägungen

1. Der Beschwerdeführer reichte am 8. Februar 2021 bei der Gemeinde Seeberg ein Bauund Ausnahmegesuch ein für eine neue Dacheindeckung auf dem Gebäude E.________strasse 9a auf Parzelle Seeberg Gbbl. Nr. F.________ in der Landwirtschaftszone. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 6. April 2021 eröffnete das mit den Vorbereitungshandlungen in Baubewilligungsund Baupolizeiverfahren betraute regionale Kompetenzzentrum Bau Oberaargau-West dem Beschwerdeführer die negativ lautende Stellungnahme des Amts für Gemeinden und Raumordnung (AGR) und gab ihm Gelegenheit, innert 30 Tagen dazu Stellung zu nehmen, das Baugesuch zurückzuziehen oder dessen Aufrechterhaltung zu bestätigen. Die Verfügung war mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen.

2. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 16. April 2021 Beschwerde bei der der Bauund Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD). Er beantragt, die Beschwerde sei gutzuheissen und die Baubewilligung für die nötige Dachsanierung sei zu erteilen.

3. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVD leitet,1 verzichtete auf die Durchführung eines Schriftenwechsels (Art. 69 Abs. 1 VRPG2). Es machte den Beschwerdeführer darauf aufmerksam, dass Zwischenverfügungen grundsätzlich erst im Rahmen einer Beschwerde gegen die Endverfügung angefochten werden könnten. Es gab ihm Gelegenheit, mitzuteilen, ob

1 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bauund Verkehrsdirektion

(Organisationsverordnung BVD, OrV BVD; BSG 152.221.191)

2 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21)

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er an seiner Beschwerde festhalten oder ob er diese zurückziehen und den Entscheid der zuständigen Baubewilligungsbehörde abwarten wolle. Der Beschwerdeführer liess sich innert Frist nicht vernehmen.

4. Angefochten ist eine verfahrensleitende Verfügung, die im Rahmen eines Baubewilligungsverfahrens ergangen ist. Diese schliesst das Verfahren weder ganz noch teilweise ab, weshalb es sich um eine Zwischenverfügung nach Art. 61 VRPG handelt. Die BVD ist zuständig für die Beurteilung von Baubeschwerden (Art. 40 Abs. 1 BauG3). Dieser Rechtsmittelweg gilt auch für selbstständig anfechtbare Zwischenverfügungen, die im Baubewilligungsverfahren ergehen. Als Baugesuchsteller ist der Beschwerdeführer am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt und daher grundsätzlich zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 40 Abs. 2 BauG). Die Beschwerde enthält einen Antrag und eine Begründung (Art. 32 Abs. 2 VRPG). Sie ist innert der Rechtsmittelfrist eingereicht worden (Art. 40 Abs. 1 BauG).

5. Zwischenverfügungen können in der Regel nur im Zusammenhang mit dem Endentscheid angefochten werden.4 Eine abweichende Regelung gilt für Zwischenverfügungen über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren (Art. 61 Abs. 2 VRPG). Gegen sämtliche anderen selbstständig eröffneten Zwischenverfügungen ist eine Beschwerde nur dann zulässig, wenn sie entweder einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 61 Abs. 3 Bst. a VRPG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 61 Abs. 3 Bst. b VRPG). Ein nicht wiedergutzumachender Nachteil wird in der Praxis bejaht, wenn die opponierende Person ein schutzwürdiges Interesse an der sofortigen Aufhebung oder Änderung der Zwischenverfügung hat. Das ist bereits dann gegeben, wenn ein günstiger Endentscheid für die betroffene Person nicht jeden Nachteil zu beseitigen vermag.5 Wer gegen eine Zwischenverfügung opponiert, muss den nicht wiedergutzumachenden Nachteil dartun. Die Beweislast liegt somit bei der beschwerdeführenden Person.6

Mit der angefochtenen verfahrensleitenden Verfügung wird der Beschwerdeführer lediglich über das Ergebnis der formellen und materiellen Prüfung seines Baugesuchs informiert und er erhält Gelegenheit, sich dazu zu äussern bzw. mitzuteilen, ob er angesichts der abschlägigen Stellungnahme des AGR an seinem Baugesuch festhalten will. Allein der Umstand, dass im vorinstanzlichen Verfahren ein unerwünschtes Ergebnis droht, stellt keinen nicht wiedergutzumachenden Nachteil dar, steht doch dem Beschwerdeführer im Falle eines Bauabschlags der Rechtsmittelweg offen. Somit ist die fragliche verfahrensleitende Verfügung nicht selbstständig anfechtbar. Auf die Beschwerde kann deshalb nicht eingetreten werden.

6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegt der Beschwerdeführer. Er hat die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden bestimmt auf eine Pauschalgebühr von CHF 400.– (Art. 103 VRPG in Verbindung mit Art. 19 GebV7).

Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 108 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 104 Abs. 1 und 4 VRPG).

3 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721.0)

4 Michel Daum, in Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 61 N. 4

5 Michel Daum, in Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 61 N. 39

6 Michel Daum, in Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 61 N. 38

7 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung; GebV, BSG

154.21)

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II. Entscheid

1. Auf die Beschwerde vom 16. April 2021 wird nicht eingetreten.

2. Die Verfahrenskosten von CHF 400.– werden dem Beschwerdeführer zur Zahlung auferlegt.

Eine separate Zahlungseinladung folgt, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist.

3. Parteikosten werden keine gesprochen.

IV. Eröffnung

- Herrn C.________, eingeschrieben

- Baubewilligungsbehörde der Gemeinde Seeberg, eingeschrieben

- Amt für Gemeinden und Raumordnung (AGR), zur Kenntnis, per Mail

- Kompetenzzentrum BAU OA-West, Bernstrasse 2, 3360 Herzogenbuchsee, zur Kenntnis, per Mail

Bauund Verkehrsdirektion Der Direktor

Christoph Neuhaus Regierungsrat

Rechtsmittelbelehrung Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen seit seiner Eröffnung mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Speichergasse 12, 3011 Bern, angefochten werden. Eine allfällige Verwaltungsgerichtsbeschwerde, die mindestens in drei Exemplaren einzureichen ist, muss einen Antrag, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung sowie eine Unterschrift enthalten; der angefochtene Entscheid und andere greifbare Beweismittel sind beizulegen.

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