Building Permit Appeal Dismissal for Lack of Standing
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe building authority rejected an objector's appeal against a building permit for the redesign of a public area because the objector, residing approximately one kilometer away and separated by roads and buildings, was not directly affected in protectable interests to a greater extent than the general public, as required by law, despite the objector claiming standing as a qualified architect and resident user of the facility, leading the appellate body to confirm the dismissal of the appeal for lack of standing, thereby precluding consideration of the substantive planning arguments.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 9 KoG2, Art. 11 Abs. 1 KoG, Art. 5 Abs. 1 KoG, Art. 40 Abs. 1 BauG3, Art. 35 Abs. 2 Bst, Art. 108 Abs. 1 VRPG11; Building Permit Appeal Dismissal for Lack of Standing: 16 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung; BVR 2013 S. 343 E. 4.1 mit weiteren Hinweisen; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 65 N. 8 f. und Art. 79 N. 1; BGE 139 II 279 E. 2.2, 123 II 376 E. 2.
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KI-generiertThis provision was cited in the dispositive section regarding the imposition of procedural costs on the appellant because the appeal was dismissed.
This provision was cited in the reasoning preceding the dispositive when setting the amount of the flat-rate fee for the procedural costs.
This provision was cited in the reasoning preceding the dispositive to state that no party costs would be awarded.
Volltext
Bauund Verkehrsdirektion
Reiterstrasse 11 3013 Bern Telefon +41 31 633 30 11 info.ra.bvd@be.ch www.bvd.be.ch/ra
BVD 110/2020/150
Entscheid der Bauund Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD) vom 7. Oktober 2020
in der Beschwerdesache zwischen
Herrn C.________ Beschwerdeführer
und
A.________ Beschwerdegegnerin
sowie
Regierungsstatthalteramt Thun, Scheibenstrasse 3, 3600 Thun betreffend die Verfügung des Regierungsstatthalteramts Thun vom 20. Juli 2020 (bbew 5/2020; Umgestaltung Ländtematte B.________)
I. Sachverhalt
1. Die Beschwerdegegnerin reichte am 23. Dezember 2019 bei der Gemeinde Hilterfingen ein Baugesuch ein für die Umgestaltung der Ländtematte B.________ auf den Parzellen Hilterfingen Grundbuchblatt Nrn. F.________. Gegen das Bauvorhaben erhob unter anderem der Beschwerdeführer Einsprache.
Mit Gesamtentscheid vom 20. Juli 2020 trat das Regierungsstatthalteramt Thun auf die Einsprache des Beschwerdeführers nicht ein, merkte die übrigen Einsprachen als Rechtsverwahrungen an und erteilte die Baubewilligung.
2. Dagegen reichte der Beschwerdeführer am 20. August 2020 Beschwerde bei der Bauund Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD) ein. Er beantragt sinngemäss die Aufhebung des Gesamtentscheids vom 20. Juli 2020. Sinngemäss macht er insbesondere geltend, er sei zur Einsprache berechtigt. Das Bauvorhaben missachte ferner die Qualitäten der bestehenden Bebauung. Ziel der Einsprache sei nicht die Verhinderung des Bauvorhabens, sondern eine optimale Realisierung und Gestaltung der Ländtematte. Eine ganzheitliche Berücksichtigung der heute vorhandenen ortsbaulichen Qualitäten sei aus fachlicher Sicht unabdingbar.
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3. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVD leitet,1 holte die Vorakten ein und gab der Vorinstanz sowie der Beschwerdegegnerin Gelegenheit, sich zur Beschwerde zu äussern. Sowohl die Vorinstanz als auch die Beschwerdegegnerin beantragen, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten.
4. Auf die Rechtsschriften wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden
Erwägungen eingegangen.
II. Erwägungen
1. Eintretensvoraussetzungen
a) Angefochten ist ein Gesamtentscheid nach Art. 9 KoG2. Laut Art. 11 Abs. 1 KoG kann er – unabhängig von den geltend gemachten Einwänden – nur mit dem Rechtsmittel angefochten werden, das für das Leitverfahren massgeblich ist. Das Leitverfahren ist im vorliegenden Fall das Baubewilligungsverfahren (Art. 5 Abs. 1 KoG). Bauentscheide können nach Art. 40 Abs. 1 BauG3 innert 30 Tagen seit Eröffnung mit Baubeschwerde bei der BVD angefochten werden. Die BVD ist somit zur Beurteilung der Beschwerde gegen den Gesamtentscheid bzw. gegen den in Bezug auf die Einsprache des Beschwerdeführers erfolgten Nichteintretensentscheid zuständig.
b) Im Streit um die eigene Verfahrenslegitimation ist eine Person, die sich am Verfahren beteiligen will, Partei und als Adressatin eines Nichteintretensentscheids formell beschwert. Sie ist damit zur Anfechtung dieses Entscheids befugt, unbesehen darum, ob sie in der Sache selber, d.h. im Streit um den Anspruch auf Verfahrensbeteiligung, Erfolg haben wird.4 Der Beschwerdeführer, der sich am vorinstanzlichen Verfahren beteiligte, ist demzufolge zur Beschwerdeführung gegen den Nichteintretensentscheid legitimiert. Auf die formund fristgerecht eingereichte Beschwerde ist insoweit einzutreten.
2. Einsprachelegitimation
a) Die Vorinstanz ist auf die Einsprache des Beschwerdeführers nicht eingetreten mit der Begründung, er sei aufgrund der Entfernung zum Bauvorhaben (rund 1 km) nicht unmittelbar in eigenen schutzwürdigen Interessen vom Bauvorhaben betroffen und nicht mehr als andere Einwohner der Gemeinde Hilterfingen berührt.
b) Der Beschwerdeführer macht geltend, als ausgebildeter, diplomierter und praktizierender Architekt mit Wohnsitz und Steuerpflicht in der Gemeinde Hilterfingen sowie Mitbenutzer der öffentlichen Ländteanlage sei er zur Einsprache berechtigt.
c) Nach Art. 35 Abs. 2 Bst. a BauG sind nur Personen zur Einsprache befugt, die durch das Bauvorhaben unmittelbar in eigenen schutzwürdigen Interessen betroffen sind. Nach Lehre und Rechtsprechung ist eine Person in schutzwürdigen Interessen berührt, wenn sie durch ein Bauvorhaben in höherem Mass als die Allgemeinheit betroffen ist und zum Streitgegenstand eine besondere Beziehungsnähe hat. Die Betroffenheit kann rechtlicher oder tatsächlicher Natur
1 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bauund Verkehrsdirektion
(Organisationsverordnung BVD, OrV BVD; BSG 152.221.191).
2 Koordinationsgesetz vom 21. März 1994 (KoG; BSG 724.1).
3 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721.0).
4 Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 65 N. 6.
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sein. Sie muss aber hinreichend sein, d.h. eine bestimmte Intensität erreichen, und der Nachteil der betroffenen Person muss persönlich und unmittelbar sein. Diese Anforderungen grenzen die Einsprache Betroffener von der unzulässigen Popularbeschwerde ab. Ein bloss mittelbares oder ausschliesslich allgemeines öffentliches Interesse berechtigt nicht zur Einsprache.5
Als wichtiges Kriterium zur Beurteilung der Betroffenheit dient die räumliche Distanz zum Bauvorhaben bzw. zur Anlage. In einer besonders nahen Beziehung zur Streitsache stehen naturgemäss die Nachbarinnen und Nachbarn des Baugrundstücks. Die Einsprachebefugnis der Nachbarinnen und Nachbarn ist zu bejahen, wenn deren Liegenschaft unmittelbar an das Baugrundstück angrenzt oder allenfalls nur durch einen Verkehrsträger davon getrennt ist. Nach der bundesgerichtlichen Praxis sind Nachbarinnen und Nachbarn bis im Abstand von etwa 100 m zum Bauvorhaben in der Regel zu Einsprachen und Beschwerden gegen Bauvorhaben legitimiert. Eine weite Umschreibung des Kreises der beschwerdeberechtigten Nachbarschaft kann sich insbesondere dort rechtfertigen, wo eine Baute von weit her sichtbar ist oder von der besonders starke Emissionen ausgehen, wie beispielsweise beim Betrieb eines Flughafens.6 Allerdings ergibt sich die Legitimation nicht schon allein aus der räumlichen Nähe, sondern erst aus einer daraus herrührenden besonderen Betroffenheit. Der Kreis der betroffenen Nachbarschaft kann daher nicht allgemein festgelegt werden, sondern muss im Einzelfall nach den konkreten Verhältnissen bestimmt werden.7 Der Kreis der zur Einsprache legitimierten Personen reicht so weit wie die allfälligen nachteiligen Auswirkungen des Bauvorhabens. Die mögliche Störung muss aber deutlich wahrnehmbar sein und objektiv betrachtet als Nachteil empfunden werden.8 Diese ist umso weniger offensichtlich, je grösser die Entfernung zwischen dem Baugrundstück und den Liegenschaften der Einsprechenden ist. Bei grösseren Distanzen müssen deshalb konkrete Interessen vorliegen und dargetan werden, die durch das Bauprojekt beeinträchtigt werden könnten und denen ein gewisses Gewicht zukommt, das es rechtfertigt, eine Betroffenheit zu bejahen, die grösser ist als diejenige der Allgemeinheit. Dabei genügt eine direkte Sichtverbindung oder eine minimale Beeinträchtigung der Aussicht nicht.9 Die Beeinträchtigung muss zudem aufgrund der konkreten Gegebenheiten glaubhaft erscheinen. Die Behauptung allein, man sei von den Folgen der Baubewilligung betroffen, reicht nicht, um die Einsprachebefugnis zu begründen.10
d) Die Liegenschaft am G.________weg 18, in welcher der Beschwerdeführer wohnt, befindet sich in einer Distanz von rund einem Kilometer von den Bauparzellen Nrn. F.________ entfernt und ist durch mehrere Strassen und zahlreiche Gebäude von der Ländtematte B.________ getrennt. Der Beschwerdeführer ist daher nicht direkter Nachbar des Bauvorhabens. Eine besonders nahe Beziehung zum Streitgegenstand aufgrund einer räumlichen Nähe ist nicht gegeben. Der Beschwerdeführer macht zudem keine konkreten Auswirkungen des Bauvorhabens auf die Liegenschaft G.________weg 18 bzw. einen persönlichen und unmittelbaren konkreten Nachteil geltend. Er bringt nur in genereller Weise vor, als Architekt mit Wohnsitz in der Gemeinde Hilterfingen sei er Steuerzahler und Mitbenutzer der öffentlichen Ländteanlage. Damit macht er keinen konkreten persönlichen Nachteil geltend. Es ist zwar verständlich, dass er als Architekt Wert auf ein qualitätsvolles Ortsbild legt. Er ist aber diesbezüglich und auch als Einwohner bzw. Steuerzahler sowie Mitbenutzer der
5 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, Band I, 5. Aufl., Bern 2020, Art. 35–35c
N. 16 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung; BVR 2013 S. 343 E. 4.1 mit weiteren Hinweisen; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 65 N. 8 f. und Art. 79 N. 1; BGE 139 II 279 E. 2.2, 123 II 376 E. 2.
6 BGE 140 II 214 E. 2.3, 136 II 281 E. 2.3.1; VGE 22721/22725 vom 30. Mai 2007, E. 1.2.2; Aldo Zaugg/Peter Ludwig, a.a.O., Art. 35–35c N. 17 Bst. b.
7 BGE 140 II 214 E. 2.3.
8 BGer 1C_437/2012 vom 21. Februar 2013, E. 4.5.2.
9 BGer 1C_107/2018 vom 30. August 2018, E. 4.1 mit weiteren Hinweisen, 1C_124/2016 vom 7. Juli 2016, E. 3.3.1.
10 BGer 1C_101/2016 vom 21. November 2016, E. 3.3. mit weiteren Hinweisen.
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öffentlichen Ländteanlage nicht mehr als die Allgemeinheit betroffen und daher nicht einsprachelegitimiert. Aus diesem Grund ist die Vorinstanz zu Recht nicht auf die Einsprache des Beschwerdeführers eingetreten.
e) Auf die übrigen materiellen Rügen des Beschwerdeführers kann mangels Legitimation nicht eingetreten werden. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden kann.
3. Kosten
Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegt der Beschwerdeführer. Er hat die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG11). Diese werden bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 600.– (Art. 103 Abs. 1 und 2 VRPG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 GebV12). Parteikosten werden keine gesprochen (Art. 104 Abs. 1, 3 und 4 VRPG).
III. Entscheid
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. Der Gesamtentscheid des Regierungsstatthalteramts Thun vom 20. Juli 2020 wird bestätigt.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt. Eine separate Zahlungseinladung folgt, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist.
3. Es werden keine Parteikosten gesprochen.
IV. Eröffnung
- Herrn C.________, eingeschrieben
- A.________, eingeschrieben
- Regierungsstatthalteramt Thun, per E-Mail
Bauund Verkehrsdirektion Der Direktor
Christoph Neuhaus Regierungsrat
11 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21).
12 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG
154.21).
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Rechtsmittelbelehrung Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen seit seiner Eröffnung mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Speichergasse 12, 3011 Bern, angefochten werden. Eine allfällige Verwaltungsgerichtsbeschwerde, die mindestens in vier Exemplaren einzureichen ist, muss einen Antrag, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung sowie eine Unterschrift enthalten; der angefochtene Entscheid und andere greifbare Beweismittel sind beizulegen.
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