Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
110 2018 25 • VB BE 110 2018 25 KI-generiert

Property Owner's Appeal Dismissed for Unauthorized Representation

Geschäftsnummer 110 2018 25
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Bern (CH-BE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The property owner appealed a municipal decision that rejected their application for an uncovered patio and ordered its removal. The administrative authority dismissed the appeal because it was filed by a notary lacking the necessary authorization for legal representation before the Directorate, as only admitted attorneys are permitted to represent parties, and the appellant failed to rectify this deficiency by either submitting a properly signed appeal or appointing qualified legal counsel within the set deadline. Consequently, the appeal was not admitted for substantive review, and no court costs were levied due to the minor effort involved.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 15 Abs. 4 VRPG2, Art. 15 Abs. 4 VRPG, Art. 108 VRPG, Art. 108 Abs. 1 VRPG, Art. 2 Abs. 1 Bst; Property Owner's Appeal Dismissed for Unauthorized Representation: The administrative authority dismissed the appeal because it was filed by a notary lacking the necessary authorization for legal representation before the Directorate, as only admitted attorneys are permitted to represent parties, and the appellant failed to rectify this deficiency by either submitting a properly signed appeal or appointing qualified legal counsel within the set deadline. Consequently, the appeal was not admitted for substantive review, and no court costs were levied due to the minor effort involved.

Schlagwörter

KI-generiert
Vertretung ohne Vollmacht Gesuch an eine Behörde Erschliessung des Grundstücks unentgeltliche Rechtsverbeiständung Notar Beschwerdelegitimation Ungedeckter Sitzplatz | Twann-Tüscherz

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 108 Abs. 1 VRPG

Cited in the reasoning as the general rule for cost allocation, although the dispositive does not impose costs based on this rule.

Art. 104 Abs. 1 und 4 VRPG in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 Bst. b VRPG

Cited in the reasoning to justify the decision not to award party costs.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

ENTSCHEID DER BAU-, VERKEHRS- UND ENERGIEDIREKTION

RA Nr. 110/2018/25 Bern, 19. März 2018

in der Beschwerdesache zwischen

A.________ Beschwerdeführerin

per Adresse B.________

und

Baubewilligungsbehörde der Gemeinde Twann, Gemeindeverwaltung, Moos 39, 2513 Twann

betreffend die Verfügung der Baubewilligungsbehörde der Gemeinde Twann-Tüscherz vom

12. Januar 2018 (Baugesuch Nr. 13-2017; Ungedeckter Sitzplatz)

I. Sachverhalt und Erwägungen

1. Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin des Grundstücks E.________ (C.________) Grundbuchblatt Nr. D.________. Die Parzelle liegt in der Kernzone. Die Gemeinde Twann-Tüscherz erteilte dem Bauvorhaben der Beschwerdeführerin betreffend Erstellen eines ungedeckten Sitzplatzes (nachträgliches Baugesuch) den Bauabschlag und forderte sie gleichzeitig auf, den Sitzplatz bis am 30. Juni 2018 zu entfernen und die abgebrochene Fensterbrüstung wieder aufzumauern.

2. Die Beschwerdeführerin führte dagegen mit Eingabe vom 8. Februar 2018 Beschwerde bei der Bau-, Verkehrsund Energiedirektion des Kantons Bern (BVE). Sie RA Nr. 110/2018/25 2

rügt, dass der Bauabschlag rechtlich nicht in Ordnung und auf die Wiederherstellung zu verzichten sei.

3. Das Rechtsamt, welches die Beschwerdeverfahren für die BVE leitet,1 stellte in seiner ersten Verfügung vom 12. Februar 2018 fest, dass Herr Notar B.________ die Beschwerde im Namen und im Auftrag der Beschwerdeführerin eingereicht hat. Es wies darauf hin, dass im Beschwerdeverfahren vor der BVE nur Anwältinnen und Anwälte zur Prozessvertretung zugelassen sind (Art. 15 Abs. 4 VRPG2). Herr Notar B.________ könne somit zwar Zustellungsdomizil, aber nicht Vertreter der Beschwerdeführerin sein. Das Rechtsamt wies weiter darauf hin, dass vorliegend zwei Möglichkeiten zur Verbesserung der Beschwerde bestünden. Zum einen könne die Beschwerde durch Herrn F.________ als einzelzeichnungsberechtigter Gesellschafter der Beschwerdeführerin eigenhändig unterzeichnet wieder eingereicht werden (vgl. Art. 33 Abs. 1 und 2 VRPG). Es wies darauf hin, dass eine kopierte oder eingescannte Unterschrift diesen Anforderungen nicht genüge. Oder Herr Notar B.________ könne kraft seiner Generalvollmacht vom 25. November 2015 eine Anwältin oder einen Anwalt mit der Prozessvertretung beauftragen. Zur Verbesserung bzw. Prozessvertretung im Sinne der Ausführungen des Rechtsamtes wurde der Beschwerdeführerin Frist bis zum 23. Februar 2018 gesetzt.

4. Das Rechtsamt stellte nach Ablauf der gesetzten Frist mit Verfügung vom 5. März 2018 fest, dass im Beschwerdeverfahren weder eine Verbesserung der Beschwerde eingereicht noch eine Vertretung durch eine Anwältin oder einen Anwalt angezeigt worden ist. Es setzte den Schriftenwechsel aus und teilte den Parteien mit, dass es beabsichtige, auf die Beschwerde nicht einzutreten. Die Parteien liessen sich dazu nicht vernehmen.

5. Die Beschwerdeführerin hat innert Frist dem Rechtsamt keine eigenhändig unterzeichnete Beschwerdeschrift eingereicht und keine Parteivertretung im Sinne von Art. 15 Abs. 4 VRPG bezeichnet. Deshalb liegt keine formgerechte Beschwerde vor, weshalb nicht darauf eingetreten werden kann.

1 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau-, Verkehrsund

Energiedirektion (OrV BVE; BSG 152.221.191)

2 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) RA Nr. 110/2018/25 3

6. Die Grundsätze der Kostenverlegung sind in Art. 108 VRPG geregelt. Demnach werden die Verfahrenskosten der unterliegenden Partei auferlegt, es sei denn, das prozessuale Verhalten einer Partei gebiete eine andere Verlegung oder die besonderen Umstände rechtfertigten, keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Bei diesem Ausgang des Verfahrens gilt die Beschwerdeführerin als unterliegende Partei. Aufgrund des geringen Aufwands wird jedoch darauf verzichtet, Verfahrenskosten für das Beschwerdeverfahren zu erheben. Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 104 Abs. 1 und 4 VRPG in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 Bst. b VRPG).

II. Entscheid

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Es werden keine Parteikosten gesprochen.

III. Eröffnung

- A.________, per Adresse B.________, eingeschrieben

- Baubewilligungsbehörde der Gemeinde Twann, Gemeindeverwaltung, eingeschrieben

BAU-, VERKEHRS- UND ENERGIEDIREKTION Die Direktorin

Barbara Egger-Jenzer Regierungsrätin