Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
110 2017 50 • VB BE 110 2017 50 KI-generiert

Administrative Fee for Parking Lot Expansion Notification and Equal Treatment Claim

Geschäftsnummer 110 2017 50
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Bern (CH-BE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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An appellant challenged the administrative fee of CHF 200 imposed by the local authority for notifying neighbors about the approval of their application to expand a parking lot from five to six spaces, arguing against unequal treatment due to alleged prior, non-notified parking lot constructions nearby. The authority upheld the fee, reasoning that the cost was validly charged as the project fell under the small building permit procedure requiring notification to neighbors via registered mail, and the appellant failed to provide concrete evidence of a consistent, unlawful practice by the authority regarding other parking lot constructions, thus negating the claim for equal treatment in illegality, while also rejecting the appellant's ancillary request to compel proceedings against alleged unauthorized parking lots as being outside the scope of the current appeal subject.

Legislator-Regeste

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Art. 27 BewD1, Art. 9 KoG3, Art. 11 Abs. 1 KoG, Art. 5 Abs. 1 KoG, Art. 40 Abs. 1 BauG5, Art. 10 KoG; Administrative Fee for Parking Lot Expansion Notification and Equal Treatment Claim: The authority upheld the fee, reasoning that the cost was validly charged as the project fell under the small building permit procedure requiring notification to neighbors via registered mail, and the appellant failed to provide concrete evidence of a consistent, unlawful practice by the authority regarding other parking lot constructions, thus negating the claim for equal treatment in illegality, while also rejecting the appellant's ancillary request to compel proceedings against alleged unauthorized parking lots as being outside the scope of the current appeal subject.

Schlagwörter

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Parkplatzbenutzungsgebühr Verwaltungsgebühr Gesuch an eine Behörde Baukosten unbewilligter Bau Baubewilligungserteilung Kosten Bauentscheid | Steffisburg

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 27 BewD1
Eventualiter beantragt der Beschwerdeführer, die Gemeinde Steffisburg sei durch eine Verfügung zu verpflichten, gegen die Eigentümer der ohne Bewilligung erstellten Parkplätze ein Verfahren zu eröffnen, so dass auch er nachträglich eine Mitteilung nach Art. 27 BewD1 erhalte.
Art. 9 KoG3
a) Angefochten ist ein Gesamtentscheid nach Art. 9 KoG3.
Art. 11 Abs. 1 KoG
Laut Art. 11 Abs. 1 KoG kann er – unabhängig von den geltend gemachten Einwänden – nur mit dem Rechtsmittel angefochten werden, das für das Leitverfahren massgeblich ist.
Art. 5 Abs. 1 KoG
Das Leitverfahren ist im vorliegenden Fall das Baubewilligungsverfahren (Art. 5 Abs. 1 KoG).
Art. 40 Abs. 1 BauG5
Als Bestandteil des Bauentscheides ist der Kostenentscheid mit Baubeschwerde selbständig anfechtbar.4 Bauentscheide können nach Art. 40 Abs. 1 BauG5 innert 30 Tagen seit Eröffnung mit
Art. 10 KoG
b) Zur Beschwerde befugt sind die Baugesuchstellerinnen, die Baugesuchsteller, die Einsprecherinnen, die Einsprecher und die zuständige Gemeindebehörde (Art. 10 KoG i.V.m.
Art. 40 Abs. 2 BauG
Als Bestandteil des Bauentscheides ist der Kostenentscheid mit Baubeschwerde selbständig anfechtbar.4 Bauentscheide können nach Art. 40 Abs.
Art. 27 BewD
Eventualiter beantragt der Beschwerdeführer, die Gemeinde Steffisburg sei durch eine Verfügung zu verpflichten, gegen die Eigentümer der ohne Bewilligung erstellten Parkplätze ein Verfahren zu eröffnen, so dass auch er nachträglich eine Mitteilung nach Art. 27 BewD1 erhalte.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 VRPG

The appellant lost the case and must bear the procedural costs according to this provision.

Art. 103 Abs. 1 und 2 VRPG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 GebV

Used to determine the amount of the procedural costs imposed on the appellant.

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Volltext

ENTSCHEID DER BAU-, VERKEHRS- UND ENERGIEDIREKTION

RA Nr. 110/2017/50 Bern, 10. Juli 2017

in der Beschwerdesache zwischen

Herrn A.________ Beschwerdeführer

und

Baubewilligungsbehörde der Gemeinde Steffisburg, Bauinspektorat, Höchhusweg 5, Postfach 168, 3612 Steffisburg

betreffend die Verfügung der Baubewilligungsbehörde der Gemeinde Steffisburg vom

13. April 2017 (Baugesuch Nr. 2017-2-008; Kosten Bauentscheid)

I. Sachverhalt

1. Der Beschwerdeführer reichte am 24. Februar 2017 bei der Gemeinde Steffisburg ein Baugesuch ein für die Erweiterung der bestehenden Aussenparkplätze von 5 auf 6 Abstellplätze auf Parzelle Steffisburg Grundbuchblatt Nr. B.________. Auf eine amtliche Publikation wurde verzichtet, das Bauvorhaben wurde den Nachbarinnen und Nachbarn mit eingeschriebenem Brief bekanntgemacht. Mit Gesamtentscheid vom 13. April 2017 erteilte die Gemeinde Steffisburg die Baubewilligung. Die Kosten des Baubewilligungsverfahrens von total Fr. 655.-- wurden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt. Die Kosten beinhalten unter anderem eine Gebühr von Fr. 200.-- für das Anschreiben der Nachbarinnen und Nachbarn. RA Nr. 110/2017/50 2

2. Gegen die Baubewilligungskosten reichte der Beschwerdeführer am 8. Mai 2017 Beschwerde bei der Bau-, Verkehrsund Energiedirektion des Kantons Bern (BVE) ein. Er macht geltend, er sei nicht einverstanden mit der erhobenen Gebühr für das Anschreiben der Nachbarinnen und Nachbarn und verlange deshalb eine Reduktion der Baubewilligungskosten um Fr. 200.--. Es seien in den letzten Jahren etliche andere Parkplätze erstellt worden, über die er nicht informiert worden sei. Eventualiter beantragt der Beschwerdeführer, die Gemeinde Steffisburg sei durch eine Verfügung zu verpflichten, gegen die Eigentümer der ohne Bewilligung erstellten Parkplätze ein Verfahren zu eröffnen, so dass auch er nachträglich eine Mitteilung nach Art. 27 BewD1 erhalte.

3. Das Rechtsamt, welches die Beschwerdeverfahren für die BVE leitet2, führte den Schriftenwechsel durch und holte die Vorakten ein. Die Gemeinde Steffisburg beantragt in ihrer Stellungnahme vom 24. Mai 2017 die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung ihres Entscheids. Auf die Rechtsschriften und Vorakten wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

II. Erwägungen

1. Eintreten

a) Angefochten ist ein Gesamtentscheid nach Art. 9 KoG3. Laut Art. 11 Abs. 1 KoG kann er – unabhängig von den geltend gemachten Einwänden – nur mit dem Rechtsmittel angefochten werden, das für das Leitverfahren massgeblich ist. Das Leitverfahren ist im vorliegenden Fall das Baubewilligungsverfahren (Art. 5 Abs. 1 KoG). Als Bestandteil des Bauentscheides ist der Kostenentscheid mit Baubeschwerde selbständig anfechtbar.4 Bauentscheide können nach Art. 40 Abs. 1 BauG5 innert 30 Tagen seit Eröffnung mit

1 Dekret vom 22. März 1994 über das Baubewilligungsverfahren (Baubewilligungsdekret, BewD; BSG 725.1)

2 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau-, Verkehrsund

Energiedirektion (OrV BVE; BSG 152.221.191)

3 Koordinationsgesetz vom 21. März 1994 (KoG; BSG 724.1)

4 Zaugg/Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, 4. Aufl., Band I, Bern 2013, Art. 40–41 N. 8

5 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721) RA Nr. 110/2017/50 3

Baubeschwerde bei der BVE angefochten werden. Die BVE ist somit zur Beurteilung der Beschwerde zuständig.

b) Zur Beschwerde befugt sind die Baugesuchstellerinnen, die Baugesuchsteller, die Einsprecherinnen, die Einsprecher und die zuständige Gemeindebehörde (Art. 10 KoG i.V.m. Art. 40 Abs. 2 BauG). Der Beschwerdeführer ist Baugesuchsteller und durch den Kostenentscheid beschwert. Er ist damit zur Beschwerde gegen den Kostenentscheid legitimiert. Auf die formund fristgerecht eingereichte Beschwerde ist insoweit einzutreten.

c) Das Beschwerdeverfahren vor der BVE ist auf den Streitgegenstand begrenzt. Dieser bezeichnet den Umfang, in dem das Rechtsverhältnis umstritten ist, das mit der angefochtenen Verfügung geregelt wurde. Auszugehen ist demnach von der angefochtenen Verfügung, dem sogenannten Anfechtungsobjekt. Der Streitgegenstand braucht sich nicht mit dem Anfechtungsobjekt zu decken, kann aber nicht über dieses hinausgehen. Rechtsbegehren, die ausserhalb des in der Verfügung geregelten Rechtsverhältnisses liegen, sind daher unzulässig; auf sie ist nicht einzutreten.6

Anfechtungsobjekt ist im vorliegenden Fall der Entscheid der Vorinstanz vom 13. April 2017. Darin wird über das Baugesuch des Beschwerdeführers vom 24. Februar 2017 entschieden. Das Eventualbegehren, wonach die Gemeinde verpflichtet werden soll, gegen Eigentümer von nicht bewilligten Parkplätzen ein Verfahren zu eröffnen, bezieht sich nicht auf diesen Entscheid. Das Eventualbegehren geht somit über den durch das Anfechtungsobjekt begrenzten Streitgegenstand hinaus, so dass darauf nicht eingetreten werden kann. Wenn sich der Beschwerdeführer gegen angeblich nicht bewilligte Parkplätze zur Wehr setzen möchte, hat er den Weg des baupolizeilichen Verfahrens zu beschreiten. Ihm steht die Möglichkeit offen, bei der Gemeinde eine entsprechende baupolizeiliche Anzeige einzureichen.

2. Mitteilung an die Nachbarinnen und Nachbarn

a) Die Vorinstanz hat am 2. März 2017 gestützt auf Art. 27 BewD zehn Nachbarinnen und Nachbarn mit einem eingeschrieben Brief über das Bauvorhaben des

6 Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum Bernischen VRPG, Bern 1997, Art. 72 N. 6–7 RA Nr. 110/2017/50 4

Beschwerdeführers informiert.7 Gemäss der detaillierten Gebührenaufstellung hat die Vorinstanz dem Beschwerdeführer für das Anschreiben der Anstösser pro Brief Fr. 20.--, also insgesamt Fr. 200.-- in Rechnung gestellt.8

b) Die Erstellung eines Parkplatzes ist baubewilligungspflichtig.9 Dies wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten und er hat denn auch ein entsprechendes Baugesuch eingereicht. Die Baubewilligungsbehörde macht das Gesuch durch Veröffentlichung bekannt, wenn nicht die Mitteilung an die Nachbarinnen und Nachbarn ausreicht.10 Eine kleine Baubewilligung ohne Veröffentlichung genügt, wenn ein Bauvorhaben nur die Nachbarinnen und Nachbarn betrifft; als solche Bauvorhaben gelten unter anderem Kleinbauten (Art. 27 Abs. 1 Bst. a BewD). Als Kleinbaute kann ein Parkplatz somit im kleinen Baubewilligungsverfahren bewilligt werden. Dies ist unter den Verfahrensbeteiligten unbestritten.

Im kleinen Baubewilligungsverfahren erfolgt die Mitteilung an die Nachbarinnen und Nachbarn mit einem eingeschriebenem Brief (Art. 27 Abs. 3 BewD). Gemäss Ziffer 4.104.2 im Anhang 4 der Verordnung zum Gebührenreglement der Einwohnergemeinde Steffisburg vom 29. November 2010 wird bei Baugesuchen für das Anschreiben der Anstösser je Brief eine Gebühr von Fr. 20.-- erhoben. Diese Gebühr hat der Gesuchsteller gestützt auf Art. 52 Abs. 1 BewD zu tragen. Demzufolge hat die Vorinstanz die betroffenen Nachbarinnen und Nachbarn zu Recht mit einem eingeschriebenen Brief über das Bauvorhaben des Beschwerdeführers informiert und ihm dafür eine Gebühr von insgesamt Fr. 200.-- in Rechnung gestellt. Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was Zweifel an der Rechtmässigkeit dieses Vorgehens wecken würde. Insbesondere bestreitet er nicht, dass die zehn angeschriebenen Nachbarinnen und Nachbarn vom Bauvorhaben betroffen sind und daher angeschrieben werden mussten. Die Beschwerde ist insoweit unbegründet.

7 Vorakten der Gemeinde Steffisburg, pag. 30

8 Vorakten der Gemeinde Steffisburg, pag. 38

9 Zaugg/Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, 4. Aufl., Band I, Bern 2013, Art. 1a N. 18b

10 Zaugg/Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, 4. Aufl., Band I, Bern 2013, Art. 35–35c N. 7 mit Hinweis auf Art. 32a und 32b BauG RA Nr. 110/2017/50 5

3. Gleichbehandlung im Unrecht

a) Der Beschwerdeführer macht geltend, in der Nachbarschaft seien etliche Parkplätze erstellt worden. Er habe bei diesen Bauvorhaben keine Schreiben erhalten. Er sei deshalb nicht einverstanden mit der erhobenen Gebühr für die Anschreiben an die Nachbarinnen und Nachbarn. Die Gemeinde Steffisburg schaffe eine Rechtsungleichheit. Der Beschwerdeführer macht somit sinngemäss einen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht geltend.

b) "Gemäss dem in Art. 8 Abs. 1 BV11 und Art. 10 Abs. 1 KV12 enthaltenen Grundsatz ist Gleiches nach Massgabe seiner Gleichheit gleich und Ungleiches nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich zu behandeln. Das Gleichheitsprinzip verbietet einerseits unterschiedliche Reglungen, denen keine rechtlich erheblichen Unterscheidungen zu Grunde liegen, und untersagt andererseits die rechtliche Gleichbehandlung von Fällen, die sich in tatsächlicher Hinsicht wesentlich unterscheiden (…). Ein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht besteht grundsätzlich nicht. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz bedingt das Vorliegen vergleichbarer Fälle, eine eigentliche gesetzwidrige Praxis sowie den Willen der Behörde, an dieser Praxis festzuhalten. Selbst bei Vorliegen einer gesetzwidrigen Praxis hat der Anspruch, ebenfalls gesetzwidrig behandelt zu werden, zurückzutreten, wenn überwiegende öffentliche oder private Interessen im Einzelfall eine gesetzeskonforme Entscheidung verlangen. Bei solchen Interessenkonflikten hat eine Abwägung im Einzelfall zu erfolgen (…)“.13

c) Aus der Stellungnahme der Gemeinde Steffisburg vom 24. Mai 2017 und den Vorakten geht hervor, dass die Gemeinde bestrebt ist, das Baubewilligungsverfahren bei Parkplätzen rechtmässig durchzuführen. Zwar hat der Beschwerdeführer die Gemeinde mit Brief vom 8. März 2017 darauf hingewiesen, in der Nachbarschaft seien nicht bewilligte Parkplätze erstellt worden. Gemäss Aussage der Gemeinde konnte das Bauinspektorat anlässlich eines Augenscheins vor Ort am 13. März 2017 jedoch keine offensichtlich neu erstellten Parkplätze feststellen. Daher wurde der Beschwerdeführer von der Gemeinde mit Schreiben vom 14. März 2017 gebeten, auf einem Plan die Standorte der angeblich

11 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101)

12 Verfassung des Kantons Bern vom 6. Juni 1993 (KV; BSG 101.1)

13 VGE Nrn. 100.2008.23318/23319 vom 22.10.2008, E. 4.2 mit Hinweisen RA Nr. 110/2017/50 6

widerrechtlich erstellten Parkplätze einzuzeichnen, damit entsprechende Abklärungen getroffen werden könnten.14 Dieser Bitte ist der Beschwerdeführer jedoch nicht nachgekommen. Er hat mit Schreiben vom 15. März 2017 lediglich mitgeteilt, es sei nicht an ihm, sondern an der Gemeinde Steffisburg, den fraglichen Sachverhalt abzuklären. Somit gibt es keine Anhaltspunkte für eine rechtswidrige Baubewilligungspraxis der Gemeinde betreffend Parkplätze. Auch im Beschwerdeverfahren nennt der Beschwerdeführer keine konkreten Fälle von Parkplätzen, bei deren Erstellung die Nachbarschaft zu Unrecht nicht informiert worden wäre. Schon aus diesem Grunde vermag der Beschwerdeführer aus dem Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Die weiteren Voraussetzungen dieses Anspruchs müssen unter diesen Umständen nicht mehr geprüft werden.

d) Zusammenfassend ergibt sich, dass es an den Voraussetzungen für einen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht mangelt. Die Rüge der Ungleichbehandlung erweist sich damit als unbegründet. Die Beschwerde ist auch insoweit abzuweisen. Der Beschwerdeführer hat die Gebühr von Fr. 200.-- für die Mitteilung an die Nachbarinnen und Nachbarn zu bezahlen, der angefochtene Kostenentscheid wird bestätigt.

4. Kosten

Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegt der Beschwerdeführer. Er hat die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG15). Diese werden bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 400.-- (Art. 103 Abs. 1 und 2 VRPG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 GebV16). Parteikosten im Sinne des Gesetzes sind keine entstanden (Art. 104 Abs. 1 und 2 VRPG).

III. Entscheid

14 Vorakten der Gemeinde Steffisburg, pag. 21

15 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21)

16 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV;

BSG 154.21) RA Nr. 110/2017/50 7

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. Der Gesamtentscheid der Gemeinde Steffisburg vom 13. April 2017 wird bestätigt.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 400.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt. Eine separate Zahlungseinladung folgt, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist.

3. Es werden keine Parteikosten gesprochen.

IV. Eröffnung

- Herrn A.________, eingeschrieben

- Baubewilligungsbehörde der Gemeinde Steffisburg, Bauinspektorat, eingeschrieben

BAU-, VERKEHRS- UND ENERGIEDIREKTION Die Direktorin

Barbara Egger-Jenzer Regierungsrätin