Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
110 2015 95 • VB BE 110 2015 95 KI-generiert

Objector's Appeal Against Procedural Building Decision Dismissed for Lack of Formal Requirements and Non-Appealable Interlocutory Ruling

Geschäftsnummer 110 2015 95
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Bern (CH-BE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The administrative directorate dismissed an appeal filed by an objector against a procedural decision issued by the municipal building authority regarding a major construction project involving the demolition of existing structures and the building of several villas and apartment houses. The court reasoned that it could not entertain the appeal because the appellant failed to meet the formal requirements by omitting a specific request and a substantive justification detailing objections to the procedural decision itself, and furthermore, the decision in question was a non-final interlocutory ruling that was not independently appealable as the appellant failed to demonstrate any irreparable harm that would justify immediate review, as any potential disadvantage could be remedied by a favorable final decision on the building permit.

Legislator-Regeste

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Art. 7 Abs. 1 Bst, Art. 69 Abs. 1 VRPG2, Art. 61 VRPG, Art. 40 Abs. 1 BauG3, Art. 40 Abs. 2 BauG, Art. 35 Abs. 2 Bst; Objector's Appeal Against Procedural Building Decision Dismissed for Lack of Formal Requirements and Non-Appealable Interlocutory Ruling: The court reasoned that it could not entertain the appeal because the appellant failed to meet the formal requirements by omitting a specific request and a substantive justification detailing objections to the procedural decision itself, and furthermore, the decision in question was a non-final interlocutory ruling that was not independently appealable as the appellant failed to demonstrate any irreparable harm that would justify immediate review, as any potential disadvantage could be remedied by a favorable final decision on the building permit.

Schlagwörter

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anfechtbarer Zwischenentscheid Verfahrensrügen Fehlen materieller Voraussetzungen Baubewilligungspflicht Verwaltungsbehörde Abbruchbewilligung Neubau von 7 Seevillen, verfahrensleitende Verfügung | Gemeinde

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 VRPG

The appellant was ordered to bear the proceedings costs because the appeal was dismissed (implied by the decision not to enter a plea).

Art. 103 VRPG

Used in conjunction with GebV to determine the amount of the proceedings costs.

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Volltext

ENTSCHEID DER BAU-, VERKEHRS- UND ENERGIEDIREKTION

RA Nr. 110/2015/95 Bern, 20. Juli 2015

in der Beschwerdesache zwischen

Frau X.________ Beschwerdeführerin

und

Z.________ Beschwerdegegnerin

sowie

Baubewilligungsbehörde der Gemeinde Spiez, Bauverwaltung, Sonnenfelsstrasse 4, 3700 Spiez

betreffend die undatierte Verfügung der Baubewilligungsbehörde der Gemeinde Spiez (Baugesuch-Nr. 768/2013-0158; Neubau von 7 Seevillen, verfahrensleitende Verfügung)

I. Sachverhalt und Erwägungen

1. Die Beschwerdegegnerin reichte bei der Gemeinde Spiez ein Baugesuch ein für den Abbruch der Bauten Nrn. Y.________ und A.________, den Teilabbruch von Haus Nr. B.________, den Neubau von sieben Seevillen mit Garage und Bootseinstellplatz, den Neubau von zwei Appartementhäusern mit Einstellhalle sowie den Umbau und die Aufstockung der Pergola auf den Parzellen Spiez Grundbuchblatt Nrn. C.________ und D.________. Dagegen erhob neben anderen die Beschwerdeführerin Einsprache. Mit einer undatierten verfahrensleitenden Verfügung gab die Gemeinde den Verfahrensbeteiligten bekannt, dass eine Stellungnahme der Bauherrschaft eingegangen sei und dass nun

sämtliche Amtsund Fachberichte in zustimmendem Sinne vorlägen. Sie gab den Verfahrensbeteiligten Gelegenheit, Schlussbemerkungen einzureichen und allenfalls ihre Einsprachen zurückzuziehen. Zudem teilte sie mit, dass auf die Durchführung einer Einigungsverhandlung verzichtet werde.

2. Dagegen hat die Beschwerdeführerin am 13. Juli 2015 Beschwerde bei der Bau-, Verkehrsund Energiedirektion des Kantons Bern (BVE) erhoben. Sie macht insbesondere geltend, sie sei einspracheberechtigt. Die Regeln des Naturschutzes und der Gesetzgebung würden in äusserst aggressiver Weise missachtet. Dem Privathafen würden öffentliche Interessen entgegenstehen. Sie bittet um eine eingehende Untersuchung der gesamten Vorfälle auf dieser Baustelle. Das Projekt sei sofort zu stoppen, da nicht wieder gutzumachende Nachteile drohten.

3. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVE leitet (Art. 7 Abs. 1 Bst. b OrV BVE1), verzichtete auf die Durchführung eines Schriftenwechsels (Art. 69 Abs. 1 VRPG2).

4. Angefochten ist eine verfahrensleitende Verfügung der Gemeinde Spiez, die im Rahmen eines Baubewilligungsverfahrens ergangen ist. Diese schliesst das Verfahren weder ganz noch teilweise ab, weshalb es sich um eine Zwischenverfügung nach Art. 61 VRPG handelt. Die BVE ist zuständig für die Beurteilung von Baubeschwerden (Art. 40 Abs. 1 BauG3). Dieser Rechtsmittelweg gilt auch für selbstständig anfechtbare Zwischenverfügungen, die im Baubewilligungsverfahren ergangen sind. Zur Beschwerde befugt sind die Baugesuchsteller, die Einsprecher im Rahmen ihrer Einsprachegründe und die zuständige Gemeindebehörde (Art. 40 Abs. 2 BauG). Die Beschwerdeführerin, die sich als Einsprecherin am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt, ist formell zur Beschwerdeführung legitimiert. Ob sie nach Art. 35 Abs. 2 Bst. a BauG zur Einsprache befugt ist, kann vorliegend offen gelassen werden.

1 Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau-, Verkehrsund Energiedirektion (OrV BVE; BSG 152.221.191)

2 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21)

3 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721.0)

5. Parteieingaben müssen bestimmten Mindestanforderungen an die Form genügen (vgl. Art. 32 Abs. 2 VRPG). Antrag, Begründung und Unterschrift gehören zu den eigentlichen Gültigkeitsund Prozessvoraussetzungen. An Laieneingaben sind dabei keine hohen Anforderungen zu stellen. Es ist ausreichend, wenn sich aus dem Zusammenhang sinngemäss ergibt, was beantragt wird.4 Aus der Begründung muss zumindest ersichtlich sein, inwiefern und weshalb die angefochtene Verfügung beanstandet wird. Sie muss sich wenigstens in minimaler Form mit der angefochtenen Verfügung auseinandersetzen und sinngemäss darauf schliessen lassen, in welchen Punkten und weshalb sie aufgehoben werden soll. Auf Begehren ohne Begründung ist nicht einzutreten.5 Die Beschwerde enthält weder einen Antrag noch eine sachbezogene Begründung. Die Beschwerdeführerin verlangt weder die Aufhebung noch die Änderung der angefochtenen Verfügung, sondern sie ersucht um Prüfung aller ihrer Einsprachen und Beschwerden. Sie setzt sich inhaltlich überhaupt nicht mit der angefochtenen Verfügung auseinander. Es ist nicht erkennbar, was die Beschwerdeführerin daran zu beanstanden hat. Da die Mindestanforderungen an die Form nicht eingehalten sind, kann nicht auf die Beschwerde eingetreten werden.

6. Zwischenverfügungen können grundsätzlich erst im Rahmen einer Beschwerde gegen die Endverfügung angefochten werden.6 Eine abweichende Regelung gilt für Zwischenverfügungen über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren (Art. 61 Abs. 2 VRPG). Gegen sämtliche anderen selbstständig eröffneten Zwischenverfügungen ist eine Beschwerde nur dann zulässig, wenn sie entweder einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 61 Abs. 3 Bst. a VRPG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren erspart würde (Art. 61 Abs. 3 Bst. b VRPG). Wer gegen eine Zwischenverfügung opponiert, muss den nicht wieder gutzumachenden Nachteil dartun. Dabei genügt das Glaubhaftmachen. Nur unter diesen Voraussetzungen liegt ein Rechtsschutzinteresse an der sofortigen Anfechtung vor. Unter einem nicht wieder gutzumachenden Nachteil wird ein schutzwürdiges Interesse an

4 Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 32 N. 13

5 Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 32 N. 15; BVR 2006 S. 470 E. 2.4;

BGE 131 II 470 E. 1.3

6 René Rhinow/Heinrich Koller/Christina Koss/Daniela Thurnherr/Denise Brühl-Moser, Öffentliches Prozessrecht, 3. Aufl. 2014, N.1071 und 1533

der sofortigen Aufhebung oder Änderung der Zwischenverfügung verstanden.7 Die Beschwerdeführerin legt nicht dar, worin ihr hinreichendes Rechtsschutzinteresse an der sofortigen Anfechtung der Zwischenverfügung besteht. Ein Nachteil, der ihr durch die verfahrensleitende Verfügung entstehen könnte, ist auch nicht ersichtlich. Die Beschwerdeführerin macht unter anderem geltend, sie sei einspracheberechtigt, und sie ist der Auffassung, das Bauvorhaben sei nicht bewilligungsfähig. Zu diesen Fragen enthält die angefochtene Verfügung keine Anordnungen. Darüber wird erst im Bauentscheid befunden. Ein günstiger Endentscheid, d. h. die Bejahung der Einsprachelegitimation und die Erteilung des Bauabschlags, vermöchte jeden allfälligen Nachteil zu beseitigen. Somit ist die fragliche verfahrensleitende Verfügung nicht selbstständig anfechtbar. Auf die Beschwerde kann auch aus diesem Grund nicht eingetreten werden.

7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegt die Beschwerdeführerin. Sie hat die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 300.00 (Art. 103 VRPG in Verbindung mit Art. 19 GebV8).

Es wurde kein Schriftenwechsel durchgeführt. Deshalb sind keine Parteikosten entstanden (Art. 104 VRPG).

II. Entscheid

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 300.00 werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt. Eine Zahlungseinladung folgt, sobald dieser Entscheid rechtskräftig ist.

3. Parteikosten werden keine gesprochen.

7 Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 61 N. 4; BVR 2009 S. 189

E. 1.2.1, 2001 S. 137 E. 1b

8 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung; GebV,

BSG 154.21)

IV. Eröffnung

- Frau X.________, eingeschrieben

- Z.________, eingeschrieben

- Baubewilligungsbehörde der Gemeinde Spiez, Bauverwaltung, eingeschrieben

- Regierungsstatthalter von Frutigen-Niedersimmental, zur Kenntnis

BAU-, VERKEHRS- UND ENERGIEDIREKTION i. V. die Direktorin

Christoph Neuhaus Regierungsrat

Rechtsmittelbelehrung

Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen seit seiner Eröffnung mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Speichergasse 12, 3011 Bern, angefochten werden. Eine allfällige Verwaltungsgerichtsbeschwerde, die mindestens in vier Exemplaren einzureichen ist, muss einen Antrag, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung sowie eine Unterschrift enthalten; der angefochtene Entscheid und andere greifbare Beweismittel sind beizulegen.

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