Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
11 14 • NAB BE 11 14 KI-generiert

Notary Negligence in Certifying Non-Existent Signature

Geschäftsnummer 11 14
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Bern (CH-BE)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A notary was disciplined for certifying the non-existent signature of an individual on a document authorizing the deletion of an easement, an act the notary later attributed to an error during the filing process where an unsigned copy was mistakenly notarized instead of the signed original. The court reasoned that the notary negligently violated the fundamental professional duty of truthfulness by certifying a fact he could not have perceived, as the signature was absent, thus constituting a culpable breach of professional duties, but since the lack of a signature prevented the easement's deletion and no third-party interests were jeopardized, and given the notary's otherwise clean record and immediate admission of fault, a formal reprimand was deemed the appropriate disciplinary sanction.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 34 NG, Art. 45 Abs. 1 NG, Art. 45 Abs. 2 NG, Art. 47 Abs. 1 NG, Art. 107 Abs. 1 VRPG; Notary Negligence in Certifying Non-Existent Signature: The court reasoned that the notary negligently violated the fundamental professional duty of truthfulness by certifying a fact he could not have perceived, as the signature was absent, thus constituting a culpable breach of professional duties, but since the lack of a signature prevented the easement's deletion and no third-party interests were jeopardized, and given the notary's otherwise clean record and immediate admission of fault, a formal reprimand was deemed the appropriate disciplinary sanction.

Schlagwörter

KI-generiert
Disziplinarmassnahme gegen Notar fehlende Unterschrift Verweis Pflichtverletzung Gebrauch einer falschen Urkunde Haftung für Signaturschlüssel

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 45 Abs. 1 NG

This article establishes the basis for imposing a disciplinary sanction on the notary for violating professional duties.

Art. 45 Abs. 2 NG

This article was considered in determining that the case was not a light one, justifying a sanction rather than waiving it.

Art. 47 Abs. 1 NG

This article lists the possible disciplinary measures, one of which (a reprimand/Verweis) was ordered in order 1.

Art. 107 Abs. 1 VRPG

This article, in conjunction with the Fee Ordinance, formed the basis for imposing the procedural costs on the notary in order 2.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Justiz-, Gemeinde- Direction de la justice, und Kirchendirektion des affaires communales et des Kantons Bern des affaires ecclésiastiques du canton de Berne

Münstergasse 2 3011 Bern Telefon 031 633 76 76 Telefax 031 633 76 25

Unser Zeichen: 26.11 - 11.14 LON Bern, 30. November 2011 Ihr Zeichen:

DIE JUSTIZ-, GEMEINDE- UND KIRCHENDIREKTION DES KANTONS BERN

hat in der Disziplinarsache gegen

Notar X

betreffend

Verletzung von Berufspflichten

in Erwägung:

1.

1.1 Mit Eingabe vom 3. Januar 2011 meldete der Grundbuchverwalter des Grundbuchamtes Y der Justiz-, Gemeindeund Kirchendirektion (JGK) als Aufsichtsbehörde über das Notariat gestützt auf Art. 46 Abs. 3 des Notariatsgesetzes (NG) vom 22. November 20051 den folgenden Sachverhalt:

Auf der Rückseite einer Bewilligung zur Löschung eines Überbaurechts für einen Gehweg beglaubigte Notar X am 7. Oktober 2010 die nicht vorhandene Unterschrift von Frau A, indem er feststellte, die vorstehende Unterschrift sei von der ihm persönlich bekannten und handlungsfähigen Frau A eigenhändig geschrieben worden. Diese Löschungsbewilligung stellte er daraufhin dem Grundbuchamt zu.

1 BSG 169.11

09.1010R

1.2 In seiner Stellungnahme vom 11. Januar 2011 führt Notar X aus, dass im Zuge der Bereinigungen betreffend eine Überbauung ein obsolet gewordenes Überbaurecht für einen Gehweg gelöscht werden sollte. Zu diesem Zweck hätten von 33 Personen Löschungsbewilligungen eingeholt werden müssen. Von den zur Unterschrift versandten Löschungsbewilligungen seien Kopien für das Dossier angefertigt worden. Nach Eingang sämtlicher unterzeichneter Löschungsbewilligungen seien die Unterschriften beglaubigt worden, wobei offenbar infolge einer Verwechslung eine nicht unterzeichnete Dossierkopie mit der Beglaubigung versehen und das unterzeichnete Exemplar vernichtet worden sei.

2.

Die Beglaubigung einer Unterschrift besteht in der Bescheinigung des Notars, dass die Unterschrift vom Unterzeichner geschrieben oder von diesem als eigene Unterschrift anerkannt worden ist (Art. 62 Abs. 1 der Notariatsverordnung (NV) vom 26. April 20062). Gemäss Art. 34 NG darf der Notar nur Willenserklärungen und Tatsachen beurkunden, die er selbst vorschriftsgemäss wahrgenommen hat; Urkunden sind wahrheitsgetreu und klar abzufassen. Vorliegend erkannte Notar X die vermeintlich vorher beigesetzte Unterschrift als jene von Frau A. Aufgrund der fehlenden Unterschrift auf der Löschungsbewilligung steht fest, dass Notar X die „Unterschrift“ gar nicht als diejenige von A erkennen konnte. Notar X hat somit unter Verletzung der Wahrheitspflicht und entgegen dem Wortlaut seines Beglaubigungsverbals eine Tatsache beurkundet, die er nicht selber – da gar nicht vorhanden – wahrgenommen haben kann und die zudem nicht der Wahrheit entsprach.

3.

3.1 Verletzt der Notar vorsätzlich oder fahrlässig Berufspflichten oder verstösst er gegen die Bestimmungen des Notariatsgesetzes und seiner Ausführungserlasse, das Gebot der unabhängigen und einwandfreien Berufausübung oder gegen das Ansehen des Notariats, wird er unabhängig von der vermögensund strafrechtlichen Verantwortlichkeit disziplinarisch bestraft (Art. 45 Abs. 1 NG). In leichten Fällen kann von einer Bestrafung abgesehen werden, wenn anzunehmen ist, dass der Notar den Beruf künftig einwandfrei ausüben werde (Art. 45 Abs. 2 NG). Notar X hat sich darauf verlassen, dass ihm eine von Frau A unterzeichnete Löschungsbewilligung zur Beglaubigung vorgelegt wurde, ohne sich jedoch davon zu überzeugen. Dies entlastet ihn zwar vom Vorwurf des Vorsatzes, nicht jedoch

2 BSG 169.112

von demjenigen der Verletzung der von ihm zu erwartenden Sorgfaltspflicht. Damit ist der Tatbestand der fahrlässigen Berufspflichtverletzung erfüllt. Von einem leichten Fall im Sinne von Art. 45 Abs. 2 NG kann angesichts des Umstandes, dass der Verstoss gegen die Wahrheitspflicht die Verletzung einer der zentralsten Berufspflichten darstellt, nicht gesprochen werden. Notar X ist deshalb mit einer disziplinarischen Sanktion zu belegen.

3.2 Disziplinarmassnahmen gemäss Art. 47 Abs. 1 NG sind: a) Verweis, b) Busse bis zu 20’000 Franken, c) Suspendierung des Eintrags im Notariatsregister für die Dauer von einem Monat bis zu zwei Jahren und d) Löschung des Eintrags im Notariatsregister. Die Massnahme wird nach dem Verschulden des Notars bestimmt. Zu berücksichtigen sind die Beweggründe des Fehlbaren, die gefährdeten oder verletzten Interessen sowie die Art und Weise der bisherigen Berufsausübung. Das Disziplinarrecht ist in die Zukunft gerichtet; es will bewirken, dass sich die fehlbare Person künftig – wieder – beruflich korrekt verhält. Mit der Disziplinarmassnahme soll demnach eine Motivation dafür geschaffen werden, dass ein fehlbares Verhalten in Zukunft unterbleibt (BN 1995, S. 111 ff.; BVR 2000, S. 166 E. 8a mit Hinweisen). Disziplinarische Massnahmen haben sowohl eine generalwie auch eine spezialpräventive Funktion (POLEDNA, in: FELLMANN/ZINDEL, Kommentar zum Anwaltsgesetz, Zürich, 2005, Art. 17 N. 14 f.). Für die Bemessung einer Disziplinarmassnahme gilt der Grundsatz der Verhältnismässigkeit: Die Widerhandlung und die Disziplinarmassnahme müssen mit Blick auf den Zweck des Disziplinarrechts in einem vernünftigen Verhältnis zueinander stehen. Genügt eine mahnende Strafe, kommen nur Verweis oder Busse in Betracht (BN 2000, S. 226 mit Hinweisen). Da vorliegend die Ermahnung des Notars im Vordergrund steht, entfallen die Suspendierung und Löschung des Eintrags im Notariatsregister. Die Beglaubigung der nicht vorhandenen Unterschrift vermochte weder die Interessen der vermeintlichen Unterzeichnerin noch diejenigen Dritter zu gefährden oder zu verletzen, da aufgrund der fehlenden Unterschrift das Überbaurecht für den Gehweg nicht gelöscht werden konnte. Das Verschulden von Notar X ist als leicht zu werten. Zugunsten des Notars ist festzustellen, dass seine bisherige Berufsausübung – soweit ersichtlich – bisher zu keinen Beanstandungen geführt hat und er seine Nachlässigkeit ohne weiteres eingesteht. Unter diesen Umständen erscheint ein Verweis als angemessen.

4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Kosten nach den Grundsätzen von Art. 107 Abs. 1 VRPG i.V.m. Art. 8 der Verordnung über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung; GebV; BSG 154.21) Notar X auferlegt.

erkannt:

1. Gegen Notar X wird wegen der Verletzung von notariellen Berufspflichten ein Verweis ausgesprochen.

2. Die Kosten des Verfahrens, bestimmt auf Fr. 500.--, werden Notar X auferlegt.

3. Diese Verfügung ist Notar X mit eingeschriebenem Brief zu eröffnen.

Der Justiz-, Gemeinde und Kirchendirektor:

sig. Ch. Neuhaus

Christoph Neuhaus, Regierungsrat

Rechtsmittelbelehrung Dieser Entscheid kann mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde innert 30 Tagen seit Eröffnung schriftlich beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, Speichergasse 12, 3011 Bern, angefochten werden. Die Beschwerde ist mindestens im Doppel einzureichen und muss einen Antrag, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung sowie eine Unterschrift enthalten; greifbare Beweismittel sind beizulegen.