Security Authority's Refusal to Rule on Appeal Upheld Due to Unpaid Cost Deposit
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe administrative court dismissed a challenge to a decision by the security authority which refused to rule on the merits of an appeal because the appellant, whose residence permit had been revoked, failed to pay the required cost deposit within the extended deadline. The court reasoned that the security authority was entitled to demand the cost deposit from the appellant, who did not possess a valid residence permit, and that the appellant's failure to meet the strict deadline, despite having been warned of the consequence of non-payment (a decision of non-admission), did not constitute a situation warranting an extension, as no unforeseeable grounds for hindrance were presented beyond generalized indigence. Consequently, the appeal against the non-admission decision was dismissed as unfounded, and the appellant's subsequent request for free legal aid was also denied due to the lack of prospect of success.
Legislator-Regeste
AmtlichKostenvorschuss für ausländerrechtliches Beschwerdeverfahren; Nichteintreten (Entscheid der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern vom 4. November 2024; 2023.SIDGS.714) | Andere
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KI-generiertCited in the reasoning (E. 2.1, E. 2.5) to confirm that non-payment of the cost advance after the extension of time leads to a decision of non-admission by the lower authority, which is confirmed by the court.
Cited as the basis for granting legal aid, which the court ultimately denies based on the lack of prospects of success.
Cited in the reasoning (E. 3) as the general rule for imposing procedural costs on the unsuccessful party.
Cited in the reasoning (E. 3.3) in connection with the assessment of recoverable party costs.
Cited in the reasoning (E. 3.3) in connection with the assessment of recoverable party costs.
Cited in the reasoning (E. 1.1) to establish the appellant's standing (active legitimacy) to appeal.
Cited in the reasoning (E. 1.1) to confirm that formal requirements and deadlines for the appeal were met.
Cited in the reasoning (E. 1.3) as the standard for the court's review of the challenged decision (legality and appropriateness).
Cited in the reasoning (E. 1.1) as part of the basis for jurisdiction (together with Art. 74 al. 1) as the final cantonal instance.
Cited in the reasoning (E. 1.1) as the basis for the court's jurisdiction as the final cantonal instance.
Cited in the reasoning (E. 1.2) to establish the single judge's competence to rule on this type of appeal (non-admission decision).
Cited in the reasoning (E. 3.1) alongside Art. 111 VRPG regarding the criteria for granting legal aid.
Cited in the legal remedy instruction as the basis for filing an appeal to the Federal Supreme Court.
Cited in the reasoning (E. 2.1, E. 2.2) as the provision under which the cost advance was originally requested by the lower authority.
Cited in the reasoning (E. 2.2) regarding the conditions under which a cost advance can be required in foreign affairs disputes.
Volltext
100.2024.376U STN/SRE
Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung
Urteil des Einzelrichters vom 4. April 2025
Verwaltungsrichter Stohner Gerichtsschreiberin Cotting
A.________ vertreten durch Fürsprecher … Beschwerdeführer
gegen
Sicherheitsdirektion des Kantons Bern Kramgasse 20, 3011 Bern
sowie
Einwohnergemeinde Bern Einwohnerdienste, Migration und Fremdenpolizei, Predigergasse 5, 3011 Bern
betreffend Kostenvorschuss für ausländerrechtliches Beschwerdeverfahren; Nichteintreten (Entscheid der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern vom 4. November 2024; 2023.SIDGS.714) Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.04.2025, Nr. 100.2024.376U,
Prozessgeschichte:
A.
Die Einwohnergemeinde (EG) Bern, Einwohnerdienste, Migration und Fremdenpolizei (EMF), widerrief mit Verfügung vom 15. Februar 2023 die Niederlassungsbewilligung von A.________ und wies ihn aus der Schweiz weg, dies insbesondere wegen dauerhaften Sozialhilfebezugs und wiederholter Verstösse gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung (insb. wiederholte Straffälligkeit, Schuldenwirtschaft). Diese Verfügung erwuchs am 17. April 2023 in Rechtskraft.
Am 25. August 2023 stellte A.________ bei der EG Bern ein Wiedererwägungsgesuch und ersuchte um Erteilung bzw. Verlängerung der Niederlassungsbewilligung, eventuell um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Gleichzeitig ersuchte er um Aufschub des Wegweisungsvollzugs und um unentgeltliche Rechtspflege.
Die EG Bern trat mit Verfügung vom 21. September 2023 auf das Gesuch in der Sache nicht ein und lehnte die Aussetzung des Wegweisungsvollzugs und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab.
Dagegen erhob A.________ am 25. Oktober 2023 Beschwerde bei der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern (SID) mit dem Hauptantrag, die angefochtene Nichteintretensverfügung sei aufzuheben und die EG Bern sei anzuweisen, das Gesuch materiell zu prüfen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er vorsorglich um Bewilligung des vorläufigen Verbleibs in der Schweiz sowie um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung seines Rechtsvertreters als amtlicher Anwalt.
Die SID wies mit Zwischenverfügung vom 20. November 2023 sowohl das Gesuch um vorsorgliche Massnahme als auch jenes um unentgeltliche Rechtspflege ab.
Die dagegen eingereichte Beschwerde wies das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 19. Februar 2024 ab (VGE 100.2023.342). Dieses Urteil focht A.________ beim Bundesgericht an, welches die Beschwerde mit Urteil vom
8. August 2024 abwies (BGer 2C_165/2024).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.04.2025, Nr. 100.2024.376U,
B.
Mit Verfügung vom 16. September 2024 setzte der instruierende Rechtsdienst der SID A.________ Frist bis am 8. Oktober 2024 an, um entweder seine Beschwerde zurückzuziehen oder Schlussbemerkungen einzureichen sowie in Anwendung von Art. 5 der Einführungsverordnung vom 20. Mai 2020 zum Ausländerund Integrationsgesetz sowie zum Asylgesetz (EV AIG und AsylG; BSG 122.201) einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1’600.-- zu bezahlen.
Mit Eingabe vom 7. Oktober 2024 ersuchte der Beschwerdeführer darum, es sei von der Erhebung des Kostenvorschusses abzusehen; eventualiter sei die Zahlungsfrist um mindestens einen Monat zu erstrecken, da er mittellos sei, von der Nothilfe lebe und keiner Erwerbstätigkeit nachgehen dürfe.
Mit Verfügung vom 8. Oktober 2024 hielt die SID an der Leistung des einverlangten Kostenvorschusses fest, setzte dem Beschwerdeführer in Anwendung von Art. 105 Abs. 4 VRPG eine Nachfrist bis am 21. Oktober 2024 zur Zahlung des Kostenvorschusses an und stellte für den Fall, dass dieser nicht innert Nachfrist bezahlt werde, einen Nichteintretensentscheid in Aussicht.
Mit Eingabe vom 17. Oktober 2024 stellte der Beschwerdeführer die Bezahlung eines Betrags von Fr. 1’000.-- mithilfe Vorbezugs seiner Nothilfe für den laufenden Monat in Aussicht und ersuchte um Fristerstreckung bis am
21. November 2024, um den Restbetrag von Fr. 600.-- zu bezahlen. Mit Verfügung vom 21. Oktober 2024, vorab per E-Mail an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers zugestellt, lehnte die SID die Erstreckung der Nachfrist ab. Der Kostenvorschuss im Betrag von Fr. 1'600.-- wurde am 23. Oktober 2024 (Valuta-Datum; (Akten SID pag. 186) überwiesen.
Mit Entscheid vom 4. November 2024 trat die SID auf die Beschwerde nicht ein.
C.
Gegen den Entscheid der SID hat A.________ am 5. Dezember 2024 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Er beantragt, den angefochtenen Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.04.2025, Nr. 100.2024.376U,
Entscheid aufzuheben und die SID anzuweisen, die Beschwerde vom
25. Oktober 2023 materiell zu prüfen und zu beurteilen. Des Weiteren ersucht er, ihm für das Verfahren vor Verwaltungsgericht die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.
Die SID beantragt mit Vernehmlassung vom 13. Januar 2025 die Abweisung der Beschwerde. Bezüglich des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege enthält sie sich eines Antrags.
Erwägungen:
1.
1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.2 Angefochten ist ein Nichteintretensentscheid der SID. Der vorliegende Entscheid fällt in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 2 Bst. c des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]).
1.3 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.04.2025, Nr. 100.2024.376U,
2.
2.1 Mit Verfügung vom 16. September 2024 forderte die Vorinstanz den Beschwerdeführer gestützt auf Art. 5 EV AIG und AsylG auf, bis am 8. Oktober 2024 einen Kostenvorschuss von Fr. 1ʹ600.-- zu leisten (Akten SID pag. 173 f.). Mit Eingabe vom 7. Oktober 2024 ersuchte der Beschwerdeführer darum, es sei von der Erhebung des Kostenvorschusses abzusehen; eventualiter sei die Zahlungsfrist um mindestens einen Monat zu erstrecken (Akten SID pag. 175 f.). Mit Verfügung vom 8. Oktober 2024 hielt die SID an der Leistung des einverlangten Kostenvorschusses fest, setzte dem Beschwerdeführer in Anwendung von Art. 105 Abs. 4 VRPG eine Nachfrist bis am 21. Oktober 2024 zur Zahlung des Kostenvorschusses an und stellte für den Fall, dass dieser nicht innert Nachfrist bezahlt werde, einen Nichteintretensentscheid in Aussicht (Akten SID pag. 177 f.).
2.2 In ausländerrechtlichen Streitigkeiten kann im Beschwerdeverfahren vor der SID von der beschwerdeführenden Person ein angemessener Kostenvorschuss erhoben werden, wenn sie keine ordentliche Bewilligung zum Aufenthalt in der Schweiz besitzt oder diese abgelaufen ist (Art. 102 VRPG i.V.m. Art. 5 EV AIG und AsylG). Bezahlt die beschwerdeführende Person den einverlangten Kostenvorschuss nicht fristgemäss und lässt sie auch eine kurze Nachfrist unbenutzt verstreichen, ist auf ihr Begehren nicht einzutreten (Art. 105 Abs. 4 VRPG).
2.3 Die Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers wurde rechtskräftig widerrufen, weshalb die Vorinstanz zulässigerweise einen Kostenvorschuss für das bei ihr hängige Beschwerdeverfahren erhoben hat. Der Betrag von Fr. 1ʹ600.-- ist derjenige, den die SID im Rahmen von Beschwerdeverfahren üblicherweise erhebt (vgl. Vernehmlassung vom 13.1.2025); er ist angemessen. Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss nicht innert gesetzter Nachfrist bis am 21. Oktober 2024 geleistet hat.
2.4 Der Beschwerdeführer stellt sich jedoch auf den Standpunkt, es sei überspitzt formalistisch und verletze damit Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV; SR 101), auf seine Beschwerde nicht einzutreten. Die angesetzte Nachfrist bis am 21. Oktober 2024 sei sehr kurz bemessen gewesen, zumal Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.04.2025, Nr. 100.2024.376U,
ihm gleichzeitig eine Frist zur Einreichung von Schlussbemerkungen bis am
29. Oktober 2024 gesetzt worden sei. Die Leistung des Vorschusses am
22. Oktober 2024 (Valuta-Datum 23.10.2024) habe somit nicht zu einer Verzögerung des Verfahrens geführt.
2.5 Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführer in ihrer Verfügung vom
8. Oktober 2024 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass nach unbenutztem Ablauf der Nachfrist auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. Wer innert der Nachfrist trotz entsprechender Belehrung den Kostenvorschuss nicht bezahlt, hat keine neuerliche Fristerstreckung, sondern einen Nichteintretensentscheid zu gewärtigen. Dies ergibt sich aus dem Zweck der Nachfristen gemäss Art. 105 Abs. 4 VRPG, die nicht erstreckt werden können, es sei denn – so das Bundesgericht für das bundesgerichtliche Verfahren –, es lägen ganz besondere, nicht voraussehbare Hinderungsgründe vor (vgl. BGer 2C_4/2018 vom 21.2.2018 E. 2.1 [SJZ 2018 S. 223]; Ruth Herzog, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 105 N. 28). Der Beschwerdeführer hat in seinem Fristerstreckungsgesuch vom 7. Oktober 2024 keine besonderen, nicht voraussehbaren Hinderungsgründe geltend gemacht, sondern einzig auf seine Mittellosigkeit verwiesen. Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers musste bewusst sein, dass es sich bei der am 21. Oktober 2024 endenden Frist um eine – grosszügig bemessene – kurze Nachfrist im Sinn von Art. 105 Abs. 4 VRPG handelte, deren Nichtwahrung – wie in der Verfügung vom 7. Oktober 2024 angedroht – das Nichteintreten auf die Beschwerde nach sich zieht (vgl. auch VGE 2020/97 vom 10.6.2020 E. 2.2 f.). Das Vorgehen der SID ist nicht überspitzt formalistisch.
2.6 Die Vorinstanz ist folglich zu Recht nicht auf die Beschwerde eingetreten. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.04.2025, Nr. 100.2024.376U,
3.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Er hat für das verwaltungsgerichtliche Verfahren indes um unentgeltliche Rechtspflege ersucht.
3.1 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Verfahrenskosten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 111 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 117 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom
19. Dezember 2008 [Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272]). Ein Prozess ist nicht aussichtslos, wenn berechtigte Hoffnung besteht, ihn zu gewinnen, das heisst wenn Gewinnaussichten und Verlustgefahren sich ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Praxis demgegenüber Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (BVR 2019 S. 128 E. 4.1; BGE 142 III 138 E. 5.1).
3.2 Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid zutreffend und klar dargelegt, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten war. Der Beschwerdeführer bringt in seiner Verwaltungsgerichtsbeschwerde keine Argumente vor, weshalb die Erwägungen der Vorinstanz rechtsfehlerhaft sein sollten. Dass der Beschwerde unter diesen Umständen kein Erfolg beschieden sein konnte, musste auch für den Beschwerdeführer erkennbar sein. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist daher wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen, ohne dass die Prozessarmut zu prüfen wäre.
3.3 Da über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege erst im Endentscheid befunden wird, sind die Verfahrenskosten praxisgemäss bloss im Rahmen der üblichen Abschreibungsgebühren zu erheben (BVR 2014
S. 437 E. 7.9). Ersatzfähige Parteikosten sind keine angefallen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 und 3 VRPG). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.04.2025, Nr. 100.2024.376U,
Demnach entscheidet der Einzelrichter:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine reduzierte Pauschalgebühr von Fr. 500.--, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Es werden keine Parteikosten gesprochen.
5. Zu eröffnen:
- Beschwerdeführer
- Sicherheitsdirektion des Kantons Bern
- Einwohnergemeinde Bern
- Staatssekretariat für Migration
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.