Cattle Owner v. Veterinary Office: Modification of Herd Dissolution Order
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case relates to a cattle owner seeking to overturn or modify an order from the Canton's Veterinary Office (AVET) from March 2021, confirmed by the Directorate of Economic, Energy and Environmental Affairs (WEU) in January 2023, which mandated the dissolution of their cattle herd and a general prohibition on keeping farm animals. Following the owner's appeal, and based on negotiations and mutual agreement with the authorities, the Cantonal Administrative Court partially granted the appeal, thereby modifying the prohibition: the owner is now permitted to keep a maximum of 14 non-owned cattle during the summer grazing period (mid-May to mid-September), provided they report a supervising person with agricultural expertise (especially in cattle keeping) to AVET for approval, who must check the animals at least every 14 days and report findings immediately; the court's reasoning was that a mutual, consistent application by both the appellant and the WEU for a partial approval of the complaint existed, which could be accommodated without further investigation, leading to the modification of the initial total ban.
Legislator-Regeste
AmtlichAuflösung des Rindviehbestands und Halteverbot für Nutztiere (Entscheid der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion des Kantons Bern vom 4. Januar 2023; T2021-007) | Tierschutz
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertCited in the dispositive to rule on the costs of the previous administrative appeal proceeding before the WEU.
Cited in the reasoning, but the corresponding cost ruling in dispositive point 2 (no party costs for the administrative court proceeding) is based on Art. 108 Abs. 1 VRPG.
Cited in the reasoning, but the corresponding ruling in dispositive point 2 (no party costs for the administrative court proceeding) is based on Art. 108 Abs. 1 VRPG.
Cited in the dispositive to explain why the remaining costs of the WEU proceeding are not collected.
Volltext
100.2023.41U HAM/CES
Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung
Urteil des Einzelrichters vom 6. Juni 2024
Verwaltungsrichter Häusler Gerichtsschreiberin Imfeld
A.________ Beschwerdeführer
gegen
Wirtschafts-, Energieund Umweltdirektion des Kantons Bern Rechtsabteilung, Münsterplatz 3a, Postfach, 3000 Bern 8
betreffend Auflösung des Rindviehbestands und Halteverbot für Nutztiere (Entscheid der Wirtschafts-, Energieund Umweltdirektion des Kantons Bern vom 4. Januar 2023; T2021-007) Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.06.2024, Nr. 100.2023.41U,
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
– Am. 4. März 2021 verfügte das Amt für Veterinärwesen des Kantons Bern (AVET) gegenüber A.________ folgende Anordnungen:
1. A.________ muss seine Rindviehhaltung bis am 30. April 2021 auflösen.
2. Ab dem 1. Mai 2021 darf A.________ keine Nutztiere mehr halten.
3. Die Anordnungen unter den Ziff. 1 und 2 erfolgen unter Androhung der Ersatzvornahme oder der Beschlagnahme der Tiere (Art. 24 TSchG).
4. Einer allfälligen Beschwerde gegen die Anordnungen unter Ziff. 1 und
2 wird die aufschiebende Wirkung entzogen.
5. Für die Verrichtungen im Zusammenhang mit dieser Verfügung wird eine Gebühr von Fr. 480.-- zu Lasten von A.________ erhoben. […].
6. Widerhandlungen gegen die Verfügung können gestützt auf Art. 28 TSchG mit Busse bestraft werden.
– Die gegen diese Verfügung von A.________ erhobene Beschwerde wies die Wirtschafts-, Energieund Umweltdirektion des Kantons Bern (WEU) mit Entscheid vom 4. Januar 2023 ab, soweit sie darauf eingetreten und diese nicht gegenstandslos geworden ist.
– Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 28. Januar 2023 verlangt A.________ sinngemäss die Aufhebung des Entscheids der WEU.
– Auf Antrag von A.________ und auf Vorschlag des AVET betreffend weiterführenden Auflagen stimmte die WEU am 25. April 2024 zu, dass dieser maximal 14 fremde Tiere der Rindergattung während Mitte Mai bis Mitte September in der Sömmerung halten, jedoch keine eigenen mehr betreuen darf. Zudem muss er eine Betreuungsperson mit landwirtschaftlichen Kenntnissen, insbesondere mit Kenntnissen über die Haltung von Rindvieh, die mindestens alle 14 Tage die Haltung kontrolliert, dem AVET melden. Das AVET entscheidet, ob diese Person für die Aufgabe geeignet ist. Allenfalls benennt das AVET eine andere Betreuungsperson. Die Betreuungsperson erstattet dem AVET unmittelbar nach der jeweiligen Kontrolle unaufgefordert Bericht über die Feststellungen. Die Berichterstattung kann per E-Mail, Telefon oder Brief erfolgen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.06.2024, Nr. 100.2023.41U,
– Am 3. Juni 2024 erklärte sich A.________ mit den vom AVET und der WEU formulierten Auflagen einverstanden.
– Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG;
BSG 155.21) zuständig.
– Die Erklärungen von A.________ und der WEU sind so zu verstehen, dass beide übereinstimmend beantragen, die Beschwerde von A.________ sei insoweit gutzuheissen als dieser zwar keine eigenen Tiere mehr halten darf, dafür maximal 14 fremde Tiere der Rindergattung während Mitte Mai bis Mitte September in der Sömmerung halten darf und er eine Betreuungsperson mit landwirtschaftlichen Kenntnissen, insbesondere mit Kenntnissen über die Haltung von Rindvieh, die mindestens alle 14 Tage die Haltung kontrolliert, dem AVET melden muss. Beide sind zudem damit einverstanden, dass das AVET entscheidet, ob diese Person für die Aufgabe geeignet ist. Allenfalls benennt das AVET eine andere Betreuungsperson. Die Betreuungsperson erstattet dem AVET unmittelbar nach der jeweiligen Kontrolle unaufgefordert Bericht über die Feststellungen. Die Berichterstattung kann per E-Mail, Telefon oder Brief erfolgen.
– Es liegt damit ein übereinstimmender Antrag auf teilweise Gutheissung der Beschwerde im vorgenannten Sinn vor, dem ohne weiteres entsprochen werden kann.
– Bei diesem Ausgang des Verfahrens hätte der Beschwerdeführer als teilweise unterliegende Partei an sich einen Teil der Verfahrenskosten zu tragen. Die Umstände rechtfertigen es indes, ausnahmsweise keine Verfahrenskosten für das Verfahren vor Verwaltungsgericht zu erheben (Art. 108 Abs. 1 VRPG); es sind keine Parteikosten zu sprechen (Art. 108 Abs. 3 und Art. 104 VRPG). Demgegenüber sind die Kosten des Verfahrens vor der WEU von Fr. 1'000.-- zur Hälfte, ausmachend Fr. 500.--, dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 108 Abs. 1 Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.06.2024, Nr. 100.2023.41U,
VRPG); die restlichen Kosten werden nicht erhoben (Art. 108 Abs. 1 und 2 VRPG).
– Das vorliegende Urteil fällt in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 4 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG;
BSG 161.1]).
Demnach entscheidet der Einzelrichter:
1. Die Beschwerde wird dahin gutgeheissen, dass in Abänderung des Beschwerdeentscheids der Wirtschafts-, Energieund Umweltdirektion des Kantons Bern (WEU) vom 4. Januar 2023 Ziff. 2 der Verfügung des Amts für Veterinärwesen des Kantons Bern (AVET) vom 4. März 2021 wie folgt ergänzt wird:
2. […]. A.________ darf maximal 14 fremde Tiere der Rindergattung während Mitte Mai bis Mitte September in der Sömmerung halten. Er muss eine Betreuungsperson mit landwirtschaftlichen Kenntnissen, insbesondere mit Kenntnissen über die Haltung von Rindvieh, die mindestens alle 14 Tage die Haltung kontrolliert, dem AVET melden.
Das AVET entscheidet, ob diese Person für die Aufgabe geeignet ist.
Allenfalls benennt das AVET eine andere Betreuungsperson. Die Betreuungsperson erstattet dem AVET unmittelbar nach der jeweiligen Kontrolle unaufgefordert Bericht über die Feststellungen.
Die Berichterstattung kann per E-Mail, Telefon oder Brief erfolgen.
2. Für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht werden weder Verfahrenskosten erhoben noch Parteikosten gesprochen. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 3'500.-- wird dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückerstattet.
3. Die Kosten des Verfahrens vor der WEU von Fr. 1'000.-- werden zur Hälfte, ausmachend Fr. 500.--, dem Beschwerdeführer auferlegt. Die restlichen Kosten werden nicht erhoben.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.06.2024, Nr. 100.2023.41U,
4. Zu eröffnen:
- Beschwerdeführer (zusammen mit der Eingabe der Wirtschafts-, Energieund Umweltdirektion des Kantons Bern vom 25.4.2024)
- Wirtschafts-, Energieund Umweltdirektion des Kantons Bern (zusammen mit der Eingabe des Beschwerdeführers vom 3.6.2024 inkl. Beilage)
und mitzuteilen:
- Amt für Veterinärwesen des Kantons Bern (zusammen mit der Eingabe des Beschwerdeführers vom 3.6.2024 inkl. Beilage)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.