Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
100 2023 35 • VG BE 100 2023 35 KI-generiert

Business Operator and Resident v. Municipality (Tempo-30 Zones Standing)

Geschäftsnummer 100 2023 35
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Bern (CH-BE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)
Kostenauflage zulasten Vorinstanz / Staat

Legislator-Zusammenfassung

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The case concerns a challenge by a local business operator and a resident against the municipal implementation of several contiguous Tempo-30 zones across multiple street segments in a district, aimed at traffic restriction and noise reduction. The appeal focused initially on seven stretches of road where the municipality had published a single set of traffic measures. The lower instance court accepted the appellants' standing (legal interest) only for the two main street segments (Bern- and Bottigenstrasse) directly affecting their location but denied standing for the remaining five segments, arguing these should be considered separately. The Administrative Court, finding that the municipality's single-area planning and joint publication meant the traffic restrictions formed an indivisible whole, ruled that the appellants' demonstrated standing concerning the main axis entitled them to challenge all contiguous restrictions as a complex of measures, regardless of whether they were formally issued in separate decrees. Consequently, the court held that the lower instance erred in partially denying the appeal and not conducting a full material review of all Tempo-30 zones, leading to the annulment of the challenged decision and remission of the case for a comprehensive re-evaluation of all decreed traffic restrictions.

Legislator-Regeste

Amtlich

Verkehrsbeschränkung; Tempo-30-Zonen (Entscheid der Regierungsstatthalterin des Verwaltungskreises Bern-Mittelland vom 21. Dezember 2022; vbv 21/2019) | Verkehr

Schlagwörter

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Legitimation der Gemeinde Anfechtung von Verwaltungsverfügungen Gemeindestrasse Betrieblicher Standort Beschwerdelegitimation Zonenbeschränkungen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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1C_117/2017
Appeal Against Municipal Speed Limit Reduction for Noise Remediation
1C_118/2017
1 VRPG; BGer 1C_117/2017 und 1C_118/2017 vom 20.3.2018 E.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 84 Abs. 1 VRPG

Used to order the annulment of the decision and the return of the matter for a new decision to the lower court as the basis for the partial success of the appeal.

Art. 108 Abs. 1 und 2 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 Bst. b VRPG

Used to rule that no procedural costs are to be charged because the opposing party (municipality) is not affected in its financial interests.

Art. 108 Abs. 3 VRPG

Used to order the respondent municipality to reimburse the appellants for their party costs in the administrative court proceedings.

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Volltext

100.2023.35U HAM/NUI/SRE

Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung

Urteil vom 28. November 2024

Verwaltungsrichter Daum, Abteilungspräsident Verwaltungsrichter Häberli, Verwaltungsrichter Häusler Gerichtsschreiberin Nuspliger

1. A.________

2. B.________ beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. … Beschwerdeführer

gegen

Einwohnergemeinde Bern Direktion für Tiefbau, Verkehr und Stadtgrün, Bundesgasse 38, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin

und

Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland Poststrasse 25, 3071 Ostermundigen

betreffend Verkehrsbeschränkung; Tempo-30-Zonen (Entscheid der Regierungsstatthalterin des Verwaltungskreises Bern-Mittelland vom

21. Dezember 2022; vbv 21/2019) Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.11.2024, Nr. 100.2023.35U,

Prozessgeschichte:

A.

Am 6. Februar 2019 publizierte die Direktion für Tiefbau, Verkehr und Stadtgrün der Einwohnergemeinde (EG) Bern im Anzeiger für die Region Bern folgende Verkehrsmassnahmen, denen das Tiefbauamt des Kantons Bern (TBA) am 17. Januar 2019 zugestimmt hatte:

«Zonensignalisation Höchstgeschwindigkeit 30 km/h Bernstrasse, zwischen der Bernstrasse Nr. 68 bis zur Bottigenstrasse, in beiden Fahrtrichtungen.

Zonensignalisation Höchstgeschwindigkeit 30 km/h Bottigenstrasse, zwischen der Bernstrasse und der Heimstrasse, in beiden Fahrtrichtungen.

Zonensignalisation Höchstgeschwindigkeit 30 km/h Brünnenstrasse, zwischen der Bernstrasse und der Brünnenstrasse Nr. 105, in beiden Fahrtrichtungen.

Zonensignalisation Höchstgeschwindigkeit 30 km/h Bümplizstrasse, zwischen der Brünnenstrasse und dem Buchdruckerweg, in beiden Fahrtrichtungen.

Zonensignalisation Höchstgeschwindigkeit 30 km/h Keltenstrasse, zwischen der Bernstrasse und dem Buchdruckerweg, in beiden Fahrtrichtungen.

Zonensignalisation Höchstgeschwindigkeit 30 km/h Frankenstrasse, zwischen der Bernstrasse und Frankenstrasse Nr. 1, in beiden Fahrtrichtungen.

Zonensignalisation Höchstgeschwindigkeit 30 km/h Statthalterstrasse, zwischen der Bottigenstrasse und der Statthalterstrasse Nr. 10, in beiden Fahrtrichtungen.»

B.

Dagegen erhoben A.________ und B.________ am 8. März 2019 gemeinsam Beschwerde beim Regierungsstatthalteramt (RSA) Bern-Mittelland. Das Verfahren war vom 30. April 2020 bis 16. Februar 2022 sistiert. Mit Entscheid vom 21. Dezember 2022 trat die Regierungsstatthalterin auf die Beschwerde Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.11.2024, Nr. 100.2023.35U,

hinsichtlich der Anordnungen auf der Brünnen-, Bümpliz-, Kelten-, Frankenund Statthalterstrasse nicht ein. Die Beschwerde hinsichtlich der Bernund Bottigenstrasse wies sie ab (angefochtener Entscheid Dispositiv Ziff. 3 sowie

E. I/3.9.6).

C.

Dagegen haben A.________ und B.________ am 23. Januar 2023 gemeinsam Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Sie beantragen, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben; eventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Die EG Bern beantragt mit Beschwerdeantwort vom 18. April 2023 die Abweisung der Beschwerde. Das RSA Bern-Mittelland schliesst mit Vernehmlassung vom 21. Februar 2023 sinngemäss ebenfalls auf Abweisung der Beschwerde. Mit Replik vom 24. August 2023 und Duplik vom 14. November 2023 haben sich die Parteien erneut zur Sache geäussert und an ihren Rechtsbegehren festgehalten; das RSA hat am 22. September 2023 auf ergänzende Ausführungen verzichtet.

Einer Aufforderung des Instruktionsrichters folgend haben die Parteien am

13. August bzw. 2. September 2024 insbesondere zur Frage Stellung genommen, ob es sich bei den betroffenen Strassen um «verkehrsorientierte» oder um «nicht verkehrsorientierte» nach dem neuen Recht handelt. Das RSA hat darauf verzichtet, sich dazu zu äussern.

Erwägungen:

1.

1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.11.2024, Nr. 100.2023.35U,

vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig.

1.2 Die Beschwerdeführer haben am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und sind durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt: Der Beschwerdeführer 1 betreibt am betroffenen Abschnitt der Bernstrasse ein Gewerbe, während der Beschwerdeführer 2 direkt an der Einmündung zur Bottigenstrasse wohnt. Beide haben damit ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids (Art. 79 Abs. 1 VRPG; BGer 1C_117/2017 und 1C_118/2017 vom 20.3.2018 E. 2.1; BVR 2021 S. 517 E. 2.4 f. mit weiteren Hinweisen). Soweit die Vorinstanz hinsichtlich der Strassenabschnitte Brünnen-, Bümpliz-, Kelten-, Frankenund Statthalterstrasse nicht auf die Beschwerde eingetreten ist (vgl. angefochtener Entscheid Dispositiv Ziff. 3, E. I/3.9.6; vorne Bst. B), ergibt sich die Beschwerdebefugnis der Beschwerdeführer im Übrigen unmittelbar aus dem negativen Prozessentscheid (BVR 2017 S. 418 E. 1.1; Michael Pflüger, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 79 N. 2 i.V.m. Art. 65 N. 23).

1.3 Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.4 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG).

2.

Die EG Bern prüfte aufgrund ihrer gesetzlichen Verpflichtung zur Sanierung von ortsfesten Anlagen, die wesentlich zur Überschreitung der Immissionsgrenzwerte beitragen, auf verschiedenen Strassenabschnitten mit Überschreitung der Grenzwerte eine Herabsetzung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h. Zu diesem Zweck liess die Gemeinde am

20. September 2017 bezüglich der Bernund Bottigenstrasse ein verkehrstechnisches Gutachten erstellen (vgl. Akten RSA 4A2 Beilage 1), das eine Temporeduktion für einen Teilabschnitt empfiehlt (vgl. Gutachten S. 17 f.). Gestützt darauf plant die Gemeinde, auf der Bernund Bottigenstrasse auf Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.11.2024, Nr. 100.2023.35U,

einer Strecke von rund 760 m (zwischen Bernstrasse Nr. 68 bis Einmündung Heimstrasse) sowie auf angrenzenden Abschnitten der Statthalterund Frankenstrasse eine Tempo-30-Zone einzuführen. Die betroffenen Strassenabschnitte sollen so in die im Stadtteil VI (Bümpliz-Oberbottigen) bestehende Tempo-30-Zone eingebunden werden (vgl. Gutachten, S. 18 Abb. 12; Beschwerde Rz. 38 mit Beschwerdebeilage Nr. 4; vgl. auch Streetview auf <www.google.ch/maps>). Über den vom Gutachten erfassten Bereich hinausgehend beabsichtigt die Gemeinde, die Tempo-30-Zone auch auf Abschnitte der Keltenstrasse (bereits heute Tempo 30) und der Brünnenund Bümplizstrasse auszudehnen (heute Tempo 50; vgl. Akten RSA 4A pag. 127; vgl. Beschwerdeantwort [BA] Rz. 12 mit Übersichtsplan sowie Akten RSA 4A6).

3.

Umstritten ist zunächst, ob die Vorinstanz Recht verletzt hat, indem sie auf die Beschwerde hinsichtlich der Anordnungen auf der Brünnen-, Bümpliz-, Kelten-, Frankenund Statthalterstrasse nicht eingetreten ist.

3.1 Mit ihren Verfügungen vom 6. Februar 2019 hat die EG Bern eine neue Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h mit Zonensignalisation für verschiedene Strassen im Quartier Bümpliz erlassen. Dabei handelt es sich um funktionelle Verkehrsbeschränkungen im Sinn von Art. 3 Abs. 4 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 (SVG; SR 741.01). Auf dem Gebiet solcher Anordnungen ist gemäss Rechtsprechung von Bundesund Verwaltungsgericht die Beschwerdebefugnis für Verkehrsteilnehmende zu bejahen, die die mit der Beschränkung belegte Strasse mehr oder weniger regelmässig benutzen. Dies ist bei Anwohnerinnen und Anwohnern oder Pendlerinnen und Pendlern der Fall, kann doch angenommen werden, dass Personen, die in unmittelbarer Nähe der betroffenen Strasse wohnen oder gewerblich tätig sind, diese Strasse mit einer gewissen Regelmässigkeit befahren. Bezüglich anderer Personen, die geltend machen, die betroffenen Strassen zu benützen, ist ein regelmässiges Befahren demgegenüber nicht ohne weiteres glaubhaft, sondern im Einzelfall näher zu begründen (grundlegend dazu BVR 2021 S. 517 E. 2.4 ff. mit Hinweisen). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.11.2024, Nr. 100.2023.35U,

3.2 Die Vorinstanz hat ein Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführer betreffend die Bernund Bottigenstrasse bejaht, aber aufgrund der konkreten Erschliessungssituation hinsichtlich der Brünnen-, Bümpliz-, Kelten-, Frankenund Statthalterstrasse verneint (angefochtener Entscheid

E. I/3.8.13 und I/3.9.5). Die Beschwerdeführer erachten es als unzulässig, dass die Regierungsstatthalterin ihre Legitimation nicht für die verfügten Massnahmen gesamthaft, sondern einzeln je betroffenem Strassenabschnitt beurteilt hat. Die Gemeinde habe die strittige Verkehrsmassnahme als eine einzige, sich über alle betroffenen Strassenabschnitte erstreckende Zone geplant und die entsprechenden Verkehrsbeschränkungen gemeinsam verfügt. Bei diesen Gegebenheiten seien die verschiedenen Strassen auch in Bezug auf ihre Beschwerdelegitimation gesamthaft zu betrachten (Beschwerde Rz. 15 ff.). Dem entgegnet die EG Bern, sie habe jeden Streckenabschnitt einzeln verfügt, weshalb keine «Globallegitimation» zur Anfechtung aller gleichzeitig erlassener Verkehrsanordnungen bestehen könne. Auch wenn die Umsetzung nur einzelner Massnahmen «aus verkehrlicher Sicht wenig Sinn» machen würde, liessen sie sich «aus einer rein rechtlichen Perspektive» einzeln umsetzen. Die Beschwerdeführer seien in Bezug auf die Brünnen-, Bümpliz-, Kelten-, Frankenund Statthalterstrasse nicht stärker betroffen als andere Personen, die ab und zu ins Stadtzentrum fahren würden (Beschwerdeantwort Rz. 5 ff.).

3.3 Die Bernund Bottigenstrasse führen als Hauptachse mitten durch Bümpliz hindurch, wobei beidseitig schon bestehende Tempo-30-Zonen angrenzen (vgl. Gutachten, Abb. 2). Wie die Gemeinde selber zugesteht, macht die Zonensignalisation auf den weiteren betroffenen Strassenabschnitten nur dann Sinn, wenn auch die Hauptachse einbezogen wird. So entsteht nämlich zusammen mit den im Quartier bereits bestehenden Tempo-30-Zonen eine einheitliche quartierweite Zone mit reduzierter Höchstgeschwindigkeit. Damit sind die am 6. Februar 2019 verfügten Massnahmen, wie die Beschwerdeführer zu Recht geltend machen, als Einheit zu sehen und sind gesamthaft und nicht abschnittsweise zu überprüfen. Entgegen der Vorinstanz und der Gemeinde gilt dies selbst dann, wenn die Anordnungen tatsächlich nicht als Einheit, sondern in sieben separaten Verfügungen ergangen sein sollten (vgl. vorne Bst. A). Bei diesen Gegebenheiten ist Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.11.2024, Nr. 100.2023.35U,

auch die Beschwerdebefugnis der Beschwerdeführer nicht je Strassenabschnitt, sondern gesamthaft in Bezug auf den Komplex von Anordnungen zu beurteilen. Vorbehältlich besonderer Umstände besteht nach der Praxis des Verwaltungsgerichts bei Zonensignalisationen, die sich über ein gewisses Gebiet erstrecken sollen, kein Raum für eine Prüfung der materiellen Beschwer der Parteien je Strassenabschnitt, sondern beurteilt sich das Rechtsschutzinteresse in Bezug auf das betroffene Gebiet insgesamt (vgl. etwa VGE 2015/63/65 vom 28.10.2015 E. 1.1 und Bst. A). Hier steht ausser Frage, dass die Beschwerdeführer von der Verkehrsbeschränkung auf der Hauptachse besonders berührt und dementsprechend zur Beschwerde befugt sind (vorne E. 1.2). Nach dem Gesagten sind sie deshalb zur Anfechtung der streitigen Verkehrsbeschränkungen als Ganzes legitimiert, sodass die Vorinstanz ohne Einschränkungen auf ihre Beschwerde hätte eintreten und auch die Herabsetzung der Höchstgeschwindigkeit auf Teilen der Brünnen-, Bümpliz-, Kelten-, Frankenund Statthalterstrasse materiell hätte beurteilen müssen.

3.4 Damit erweist sich der angefochtene Entscheid als rechtsfehlerhaft, soweit die Regierungsstatthalterin auf die Beschwerde nicht vollumfänglich eingetreten ist. Zwar hat sie in einer Eventualbegründung erwogen, die Vorbringen der Beschwerdeführer gegen die Verkehrsbeschränkungen auf der Brünnen-, Bümpliz-, Kelten-, Frankenund Statthalterstrasse hätten «ohnehin keinen Einfluss auf den Ausgang des […] Beschwerdeverfahrens gehabt» (angefochtener Entscheid E. I/7 und II/3.5). Eine echte Überprüfung der Massnahme auf diesen Strassenabschnitten ist damit jedoch nicht erfolgt, wobei es insgesamt um eine zusätzliche Strassenlänge von über 400 Meter geht und namentlich der Abschnitt auf der Brünnenstrasse, der eine Länge von knapp 210 m aufweist, keine blosse Einmündung in die Hauptachse darstellt (vgl. Beschwerde Rz. 38 und Beilage 3; vgl. BA Rz. 16 sowie angefochtener Entscheid E. I/7.3). Die ungeprüft gebliebenen Verkehrsbeschränkungen machen demnach streckenmässig mehr als einen Drittel der betroffenen Strassenabschnitte aus und fallen dementsprechend ins Gewicht. Es ist nicht Sache des Verwaltungsgerichts, ihre Rechtsmässigkeit als erste und einzige kantonale Beschwerdeinstanz zu prüfen und die hierfür allenfalls erforderlichen ergänzenden Sachverhaltsabklärungen zu treffen. Die Beschwerde ist demnach dahin gutzuheissen, dass der angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.11.2024, Nr. 100.2023.35U,

Entscheid aufzuheben und die Sache zu neuem Entscheid über die verfügten Verkehrsbeschränkungen insgesamt an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (Art. 84 Abs. 1 VRPG).

4.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens dringen die Beschwerdeführer mit ihren Anträgen zwar nur teilweise durch (vgl. vorne Bst. C). Nach der Praxis des Verwaltungsgerichts ist indes im Kostenpunkt von einem vollumfänglichen Obsiegen auszugehen, wenn die infolge Rückweisung vorzunehmende Neubeurteilung – wie hier – noch zu einer vollständigen Gutheissung des Begehrens führen kann (BVR 2020 S. 455 E. 5.1, 2016 S. 222 E. 4.1; Ruth Herzog, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 108 N. 6). Da die unterliegende Gemeinde nicht in Vermögensinteressen betroffen ist, sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 108 Abs. 1 und 2 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 Bst. b VRPG). Die Gemeinde hat aber den Beschwerdeführern die Parteikosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu ersetzen (Art. 108 Abs. 3 VRPG). Diese werden – in Anwendung von Art. 104 Abs. 1 VRPG i.V.m. Art. 41 des Kantonalen Anwaltsgesetzes vom

28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) und Art. 11 der Verordnung vom 17. Mai 2006 über die Bemessung des Parteikostenersatzes (Parteikostenverordnung, PKV; BSG 168.811) – pauschal auf Fr. 7'000.-- bestimmt (inkl. Auslagen und MWSt).

Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird dahin gutgeheissen, dass der Entscheid der Regierungsstatthalterin des Verwaltungskreises Bern-Mittelland vom 21. Dezember 2022 aufgehoben und die Sache zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückgewiesen wird.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.11.2024, Nr. 100.2023.35U,

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 3'500.-- wird den Beschwerdeführern nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückerstattet.

3. Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführern für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht die Parteikosten, bestimmt auf Fr. 7'000.-- (inkl. Auslagen und MWSt), zu ersetzen.

4. Zu eröffnen:

- Beschwerdeführer

- Beschwerdegegnerin

- Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland

- Bundesamt für Strassen

und mitzuteilen:

- Tiefbauamt des Kantons Bern

Der Abteilungspräsident: Die Gerichtsschreiberin:

Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.