Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
100 2023 249 • VG BE 100 2023 249 KI-generiert

Bern Cantonal Court Upholds Detention Pending Deportation of Bosnian National with Criminal Record

Geschäftsnummer 100 2023 249
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Bern (CH-BE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The Bern Cantonal Administrative Court confirmed the detention pending deportation of a petitioner from Bosnia and Herzegovina, who entered Switzerland in 2004 and had his residence permit renewal denied in April 2023 due to repeated criminal offenses and social welfare dependency. The court found that the risk of evasion (flight risk) was established based on several facts: the petitioner’s criminal record (convictions for trespassing and violations of the Foreign Nationals and Integration Act, plus a pending theft case), lack of financial means, absence of valid travel documents or efforts to obtain them, absence of a fixed residence, and his contradicting statements regarding his willingness to leave Switzerland. The detention was deemed proportionate and admissible, as the petitioner's claim of separation from his adult son (who suffered from cancer) did not constitute a special relationship overriding the deportation decision, and his mental health issues (sleep disorders and schizophrenia) did not render detention unreasonable, assuming adequate medical care was provided by the penitentiary. The court concluded that no milder measures would be effective to secure the execution of the deportation, confirming the detention until November 5, 2023.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 74 Abs. 1 i.V.m, Art. 79 Abs. 1 VRPG, Art. 81 Abs. 1 i.V.m, Art. 32 Abs. 2 VRPG, Art. 57 Abs. 2 Bst, Art. 80 Bst; Bern Cantonal Court Upholds Detention Pending Deportation of Bosnian National with Criminal Record: The court found that the risk of evasion (flight risk) was established based on several facts: the petitioner’s criminal record (convictions for trespassing and violations of the Foreign Nationals and Integration Act, plus a pending theft case), lack of financial means, absence of valid travel documents or efforts to obtain them, absence of a fixed residence, and his contradicting statements regarding his willingness to leave Switzerland. The detention was deemed proportionate and admissible, as the petitioner's claim of separation from his adult son (who suffered from cancer) did not constitute a special relationship overriding the deportation decision, and his mental health issues (sleep disorders and schizophrenia) did not render detention unreasonable, assuming adequate medical care was provided by the penitentiary. The court concluded that no milder measures would be effective to secure the execution of the deportation, confirming the detention until November 5, 2023.

Schlagwörter

KI-generiert
Ausschaffungshaft Aufenthaltsbewilligungen psychische Störung Strafregister Verletzung von Bewilligungsauflagen Reisepapier

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 108 Abs. 1 VRPG

Cited in the dispositive to impose the costs of the proceedings on the unsuccessful appellant.

Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 VRPG

Cited in the dispositive regarding the non-allocation of party costs.

Art. 83 i.V.m. Art. 69 Abs. 1 VRPG

Cited in the dispositive to justify dispensing with an exchange of written submissions based on the outcome of the case.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

100.2023.249U HAT/LIJ/SRE

Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung

Urteil des Einzelrichters vom 28. September 2023

Verwaltungsrichter Häberli Gerichtsschreiberin Liniger

A.________ zzt. Regionalgefängnis Moutier, Rue du Château 30b, 2740 Moutier Beschwerdeführer

gegen

Einwohnergemeinde Biel Öffentliche Sicherheit, Einwohnerund Spezialdienste, Bereich Fremdenpolizei & Ermittlungen, Neuengasse 28, Postfach, 2501 Biel/Bienne

und

Kantonales Zwangsmassnahmengericht Kasernenstrasse 19, 3013 Bern

betreffend Anordnung der Ausschaffungshaft (Entscheid des kantonalen Zwangsmassnahmengerichts vom 8. September 2023; KZM 23 1230) Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.09.2023, Nr. 100.2023.249U,

Prozessgeschichte:

A.

Der aus Bosnien und Herzegowina stammende A.________, geboren am … 1971, reiste am 11. Juni 2004 zur Durchführung eines Ehevorbereitungsverfahrens in die Schweiz ein. Am 29. Juni 2004 heiratete er eine Niederlasserin und erhielt gestützt auf die Ehe eine Aufenthaltsbewilligung. Die Ehe, aus der ein gemeinsamer Sohn hervorging (Jg. 2005), wurde am

15. Dezember 2008 geschieden. In der Folge verlängerte die Einwohnergemeinde (EG) Biel, Öffentliche Sicherheit, Einwohnerund Spezialdienste, Bereich Fremdenpolizei und Ermittlungen (nachfolgend: EG Biel) die Aufenthaltsbewilligung von A.________ jeweils, letztmals bis am 10. Juni 2018. Mit Verfügung vom 17. April 2023 verweigerte die EG Biel infolge wiederholter Straffälligkeit sowie Sozialhilfeabhängigkeit die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und wies A.________ unter Ansetzung einer Ausreisefrist bis 31. Mai 2023 aus der Schweiz bzw. dem Schengen-Raum weg. Am 5. September 2023 wurde A.________ auf Anordnung der EG Biel kurzfristig festgehalten und gleichentags in Ausschaffungshaft versetzt.

B.

Am 6. September 2023 ersuchte die EG Biel das kantonale Zwangsmassnahmengericht (ZMG) um Überprüfung der Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft. Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung hiess das ZMG den Antrag mit Entscheid vom 8. September 2023 gut und bestätigte die Haft bis 5. November 2023 (Eröffnung: 12.9.2023).

C.

Dagegen hat A.________ am 21. September 2023 (Postaufgabe; Eingang: 26.9.2023) Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben mit dem sinngemässen Antrag, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und er sei aus der Haft zu entlassen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.09.2023, Nr. 100.2023.249U,

Mit Verfügung vom 26. September 2023 hat der Instruktionsrichter die Beschwerde den übrigen Verfahrensbeteiligten zugestellt.

Erwägungen:

1.

1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 31 Abs. 2 des Einführungsgesetzes vom 9. Dezember 2019 zum Ausländerund Integrationsgesetz sowie zum Asylgesetz [EG AIG und AsylG; BSG 122.20]). Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG).

1.2 Gemäss Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 Abs. 2 VRPG muss die Verwaltungsgerichtsbeschwerde unter anderem einen Antrag und eine Begründung enthalten. An die Begründung werden praxisgemäss – und insbesondere bei Laieneingaben – keine hohen Anforderungen gestellt (BVR 2006 S. 470

E. 2.4; Michel Daum, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 32 N. 13 und 22). Auf dem Gebiet der ausländerrechtlichen Zwangsmassnahmen ist auf Laieneingaben grosszügig einzutreten und der angefochtene Entscheid dahingehend zu untersuchen, ob die Haftgenehmigung Bundesrecht verletzt (vgl. BGE 122 I 275 E. 3b; Michel Daum, a.a.O., Art. 32 N. 23). Immerhin wird verlangt, dass die betroffene ausländische Person in gedrängter Form darlegt, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Dies setzt voraus, dass sie sich wenigstens kurz mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid auseinandersetzt (VGE 2022/89 vom 31.3.2022 E. 2.2, 2018/413 vom 4.12.2018 E. 2.2). – Der Beschwerdeführer beanstandet zwar den angefochtenen Entscheid, er setzt sich mit diesem aber kaum auseinander. Er macht lediglich geltend, dass er Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.09.2023, Nr. 100.2023.249U,

Vater eines Sohnes sei, von dem er nun getrennt werde und dass er an psychischen Problemen leide. Ob die Beschwerde damit den geschilderten minimalen Begründungsanforderungen genügt, kann mit Blick auf die folgenden Erwägungen aber offenbleiben. Unter diesem Vorbehalt ist auf die im Übrigen fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten.

1.3 Der vorliegende Entscheid fällt in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 2 Bst. e des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]).

1.4 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG).

2.

2.1 Wurde ein erstinstanzlicher (nicht notwendigerweise auch rechtskräftiger) Wegoder Ausweisungsentscheid oder eine erstinstanzliche strafrechtliche Landesverweisung eröffnet, kann die zuständige Behörde zur Sicherstellung des Vollzugs die ausländische Person in Ausschaffungshaft nehmen, wenn die Voraussetzungen von Art. 76 des Bundesgesetzes vom

16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländerund Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20) erfüllt sind. Dabei muss einer der in Art. 76 Abs. 1 AIG genannten Haftgründe bestehen und der Vollzug der Wegweisung mit dem nötigen Nachdruck verfolgt werden (Beschleunigungsgebot; Art. 76 Abs. 4 AIG). Die Administrativhaft hat insgesamt den sich aus dem Verhältnismässigkeitsprinzip ergebenden Erfordernissen zu genügen (Art. 36 Abs. 3 der Bundesverfassung [BV; SR 101]; Art. 28 Abs. 3 der Verfassung des Kantons Bern [KV; BSG 101.1]) und es ist die maximal zulässige Haftdauer zu beachten (Art. 79 AIG).

2.2 Die EG Biel hat den Beschwerdeführer am 17. April 2023 aus der Schweiz bzw. dem Schengen-Raum weggewiesen (vorne Bst. A). Damit liegt ein Wegweisungsentscheid im Sinn von Art. 76 Abs. 1 AIG vor, dessen zwangsweiser Vollzug mit Ausschaffungshaft sichergestellt werden kann.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.09.2023, Nr. 100.2023.249U,

2.3 Die Rechtmässigkeit und die Angemessenheit der Haft sind gemäss Art. 80 Abs. 2 AIG spätestens nach 96 Stunden durch eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen. Der Beschwerdeführer wurde am 5. September 2023 kurzfristig angehalten und gleichentags in Ausschaffungshaft versetzt. Das ZMG führte am 8. September 2023 eine mündliche Verhandlung durch und bestätigte die Ausschaffungshaft (Haftanordnung vom 5.9.2023 sowie Protokoll der Haftverhandlung vom 8.9.2023 S. 1, in unpag. Haftakten KZM 23 1230). Die gesetzliche Frist von 96 Stunden ist damit eingehalten worden.

2.4 Der Beschwerdeführer befindet sich seit dem 5. September 2023 in Ausschaffungshaft, womit die zulässige Haftdauer von sechs Monaten nicht überschritten ist (vgl. Art. 79 Abs. 1 AIG).

3.

Das ZMG hat im angefochtenen Entscheid den Haftgrund der (tatsächlichen) Untertauchensgefahr gemäss Art. 76 Abs. 1 Bst. b Ziff. 3 und 4 AIG als gegeben erachtet.

3.1 Eine solche Gefahr liegt nach dem Gesetzestext vor, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass die betroffene Person sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil sie der Mitwirkungspflicht nach Art. 90 AIG und Art. 8 Abs. 1 Bst. a oder Abs. 4 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) nicht nachkommt (Ziff. 3) oder wenn ihr bisheriges Verhalten darauf schliessen lässt, dass sie sich behördlichen Anordnungen widersetzt (Ziff. 4). Ob eine derartige Untertauchensgefahr vorliegt, muss aufgrund der gesamten Umstände des Einzelfalls beurteilt werden. Neben den ausdrücklich genannten Fällen der Mitwirkungspflichtverletzung ist sie auch dann zu bejahen, wenn die betroffene Person bereits einmal untergetaucht ist, durch unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen zu erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass sie nicht bereit ist, in ihre Heimat zurückzukehren bzw. auszureisen. Für eine Untertauchensgefahr spricht sodann, wenn die betroffene Person straffällig geworden ist, keinen festen Aufenthaltsort hat oder mittellos ist Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.09.2023, Nr. 100.2023.249U,

(BGE 140 II 1 E. 5.3 [Pra 103/2014 Nr. 34], 130 II 56 E. 3.1, 125 II 369

E. 3b/aa; BVR 2016 S. 529 E. 5.2).

3.2 Der Beschwerdeführer wurde wegen Hausfriedensbruchs sowie Widerhandlung gegen das AIG verurteilt (vgl. Auszug aus dem Strafregister vom 6.9.2023, in unpag. Haftakten KZM 23 1230, auch zum Folgenden; vgl. auch vorne Bst. A). Zudem ist ein Strafverfahren wegen Diebstahls hängig, wobei er die Tat offenbar eingesteht (vgl. Protokoll der Haftverhandlung vom 8.9.2023 S. 2, in unpag. Haftakten KZM 23 1230). Seine Straffälligkeit ist als Indiz für die Untertauchensgefahr zu werten. Denn bei einem straffällig gewordenen Ausländer darf praxisgemäss eher als bei einem unbescholtenen angenommen werden, dass er sich behördlichen Anordnungen widersetzt und sich für die Ausschaffung nicht zur Verfügung halten wird (vgl. BGE 125 II 369 E. 3b/aa mit Hinweisen; BGer 2C_192/2009 vom 27.3.2009

E. 2.3). Weiter ist der Beschwerdeführer mittellos (vgl. Beschwerde S. 8; Protokoll der Haftverhandlung vom 8.9.2023 S. 4, in unpag. Haftakten KZM 23 1230), verfügt über keine gültigen Reisepapiere (vgl. Beschwerde

S. 7 f.) und hat sich bislang nicht um die Beschaffung der nötigen Dokumente bemüht. Soweit er an der Haftverhandlung angab, er sei bereit, die Schweiz zu verlassen und er sei einzig aufgrund seiner fehlenden finanziellen Mittel noch nicht ausgereist (vgl. Protokoll der Haftverhandlung vom 8.9.2023

S. 3 f.), erscheint dies angesichts seines bisherigen Verhaltens als nicht glaubhaft und steht diese Behauptung auch im Widerspruch zu seiner mehrfachen Äusserung, er wolle die Schweiz nicht verlassen, da sein Sohn hier lebe (vgl. Beschwerde S. 2; Protokoll Vorbereitungsgespräch vom 5.9.2023, in unpag. Haftakten KZM 23 1230). Schliesslich hat er keinen festen Wohnsitz in der Schweiz. Bei dieser Sachlage liegen hinreichend konkrete Anhaltspunkte vor, dass der Beschwerdeführer, in Freiheit belassen, für den Vollzug der Wegweisung den Vollzugsbehörden nicht zur Verfügung stehen würde. Der Haftgrund gemäss Art. 76 Abs. 1 Bst. b Ziff. 3 und 4 AIG ist mithin erfüllt und das ZMG hat die Untertauchensgefahr zu Recht bejaht.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.09.2023, Nr. 100.2023.249U,

4.

4.1 Die Zulässigkeit der Ausschaffungshaft setzt ferner deren Verhältnismässigkeit voraus, wobei namentlich den familiären Verhältnissen der inhaftierten Person und den Umständen des Haftvollzugs Rechnung zu tragen ist (Art. 80 Abs. 4 AIG). Es ist zudem zu prüfen, ob die ausländische Person hafterstehungsfähig ist (vgl. BVR 2010 S. 541 E. 4.5.1). Weiter ist das Beschleunigungsgebot (Art. 76 Abs. 4 AIG) zu beachten und es dürfen keine Haftbeendigungsgründe vorliegen (Art. 80 Abs. 6 AIG).

4.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, er sei Vater eines Sohnes, von dem er nun getrennt werde (Beschwerde S. 2). Dieser ist inzwischen volljährig geworden (vgl. vorne Bst. A). Soweit er geltend macht, sein Anspruch auf Familienleben (Art. 13 KV; Art. 13 BV; Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK; SR 0.101]) werde verletzt, betreffen seine Ausführungen nicht die Haft, sondern den Wegweisungsentscheid, der hier grundsätzlich nicht mehr zur Diskussion steht (vgl. BGE 130 II 377 E. 1, 130 II 56 E. 2 a.E; BVR 2016 S. 529 E. 4.2), zumal der Beschwerdeführer nicht rügt und auch nicht ersichtlich ist, dass der Entscheid offensichtlich unzulässig, d.h. geradezu willkürlich bzw. nichtig wäre (dazu BGE 128 II 193 E. 2.2.2 mit Hinweisen). Im Übrigen bezieht sich der verfassungsund konventionsrechtlich verankerte Schutz des Familienlebens nach der Rechtsprechung in erster Linie auf die Kernfamilie (Ehegatten und minderjährige Kinder). Sind demgegenüber andere familiäre Beziehungen betroffen wie diejenigen zwischen den Eltern und ihren volljährigen Kindern, muss ein Abhängigkeitsverhältnis dargetan werden, das über die normalen familiären Bindungen hinausgeht (BGE 147 I 268

E. 1.2.3; BVR 2020 S. 443 E. 4.2.1, je mit weiteren Hinweisen). Der Beschwerdeführer macht geltend, sein Sohn sei «krank» (Beschwerde S. 2). An der Haftverhandlung hat er ausgesagt, dieser leide an Knochenkrebs. Ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis, das über die üblichen familiären Beziehungen bzw. emotionalen Bindungen hinausgeht, behauptet er jedoch nicht, zumal die Anforderungen hoch sind (vgl. BGE 144 II 1 E. 6) und zudem davon auszugehen ist, dass der Sohn noch mit der Mutter zusammenlebt und diese soweit nötig für ihn sorgen kann. Unter diesen Umständen ist die Beziehung nicht geeignet, den Vollzug der Wegweisung und die damit Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.09.2023, Nr. 100.2023.249U,

verbundene Haft unter dem Aspekt der familiären Verhältnisse als unverhältnismässig erscheinen zu lassen.

4.3 Es liegen weiter keine konkreten Hinweise vor, dass der Beschwerdeführer nicht hafterstehungsfähig wäre. An der mündlichen Haftverhandlung hat er zwar ausgeführt, es gehe ihm «sehr schlecht», er sei seit 17 Jahren in psychiatrischer Behandlung. Er habe um Medikamente und einen Psychiater gebeten, aber es sei seit drei Tagen niemand gekommen (Protokoll der Haftverhandlung vom 8.9.2023 S. 3, in unpag. Haftakten KZM 23 1230). Er leide an «Schlafstörungen und Schizophrenie», was von einem Arzt diagnostiziert worden sei (vgl. Fragen zur Gesundheit vom 5.9.2023, in unpag. Haftakten KZM 23 1230). Physische oder psychische Erkrankungen führen indes nicht ohne weiteres zur Haftentlassung. Erst wenn die Haft aufgrund des Krankheitszustands vollends unzumutbar wird, fällt eine solche in Betracht. Die Behörden haben jedoch jederzeit angemessene Haftbedingungen zu gewährleisten (Art. 81 AIG). Entsprechend haben sie die Entwicklung des Gesundheitszustands der inhaftierten Person im Auge zu behalten (vgl. BVR 2010 S. 541 E. 4.5.1 mit zahlreichen Hinweisen). An der Haftverhandlung wurde der Beschwerdeführer auf den medizinischen Dienst des Gefängnisses aufmerksam gemacht (Protokoll der Haftverhandlung vom 8.9.2023 S. 3, in unpag. Haftakten KZM 23 1230). Dass er Zugang zu diesem verlangt hätte und ihm dieser verwehrt worden wäre, bringt der Beschwerdeführer in der Beschwerde an das Verwaltungsgericht nicht (mehr) vor. Es ist daher davon auszugehen, dass eine angemessene medizinische Versorgung und medikamentöse bzw. psychiatrische Betreuung auch während der Haft sichergestellt sind. Diese erweist sich damit für den Beschwerdeführer nicht als unzumutbar.

4.4 Schliesslich bestehen keine milderen, gleich geeigneten (Zwangs-) Massnahmen: Angesichts der Untertauchensgefahr wäre bei einer Haftentlassung ernsthaft zu befürchten, dass sich der Beschwerdeführer dem Vollzug der Wegweisung entzieht. Haftalternativen wie eine regelmässige Meldepflicht bei den Migrationsbehörden (Art. 64e Bst. a AIG) oder die Eingrenzung auf ein bestimmtes Gebiet (Art. 74 Abs. 1 Bst. b AIG) vermögen ein Untertauchen des Beschwerdeführers nicht zu verhindern und kommen daher im vorliegenden Fall nicht in Betracht (VGE 2022/90 vom 31.8.2022 Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.09.2023, Nr. 100.2023.249U,

E. 4.3, 2017/85 vom 30.3.2017 E. 5.1 [bestätigt durch BGer 2C_400/2017 vom 3.5.2017]). Haftbeendigungsgründe sind weder geltend gemacht noch erkennbar (Art. 80 Abs. 6 AIG). Es gibt namentlich keine Anhaltspunkte dafür, dass die Rückführung des Beschwerdeführers nach Bosnien und Herzegowina nicht in absehbarer Zeit möglich sein wird. Auch deutet nichts darauf hin, dass die Behörden den Vollzug der Wegweisung nicht mit dem nötigen Nachdruck verfolgen würden (Beschleunigungsgebot, Art. 76 Abs. 4 AIG).

5.

Nach dem Gesagten hält der Entscheid des ZMG vom 8. September 2023 der Rechtskontrolle stand. Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 VRPG). Mit Blick auf den Verfahrensausgang konnte auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet werden (Art. 83 i.V.m. Art. 69 Abs. 1 VRPG).

Demnach entscheidet der Einzelrichter:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 800.--, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Es werden keine Parteikosten gesprochen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.09.2023, Nr. 100.2023.249U,

4. Zu eröffnen:

- Beschwerdeführer

- Einwohnergemeinde Biel

- Kantonales Zwangsmassnahmengericht

- Staatssekretariat für Migration

und mitzuteilen:

- Regionalgefängnis Moutier

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.