Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
100 2023 234 • SRK BE 100 2023 234 KI-generiert

Tax Assessment Appeal: Deductibility of Prior Period Tax Expenses

Geschäftsnummer 100 2023 234
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Bern (CH-BE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The appellant contested the tax assessment for 2020, specifically regarding the tax administration's disallowance of a portion of the declared tax expense as a deductible expense, which resulted in an upward adjustment to both profit and capital. The court found that while the strict principle of periodicity generally requires expenses to be recognized in the year they are incurred, tax expenses booked in a later year due to final assessments for prior periods are generally deductible in the year of booking, provided there is no abusive shifting of expenses. Based on an expert review showing the appellant had initially underestimated prior years' tax expenses, leading to an over-provision in 2020, the court ruled that a portion of the expense was indeed non-business related and subject to upward adjustment, but only to the extent that the over-provisioning exceeded the amount applicable to an unrecorded prior-year liability, ultimately partially granting the appeal and remitting the case for reassessment.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 151 StG, Art. 3 BStV, Art. 175 Abs. 2 StG, Art. 175 StG, Art. 195 Abs. 2 StG, Art. 85 Abs. 1 StG; Tax Assessment Appeal: Deductibility of Prior Period Tax Expenses: The court found that while the strict principle of periodicity generally requires expenses to be recognized in the year they are incurred, tax expenses booked in a later year due to final assessments for prior periods are generally deductible in the year of booking, provided there is no abusive shifting of expenses. Based on an expert review showing the appellant had initially underestimated prior years' tax expenses, leading to an over-provision in 2020, the court ruled that a portion of the expense was indeed non-business related and subject to upward adjustment, but only to the extent that the over-provisioning exceeded the amount applicable to an unrecorded prior-year liability, ultimately partially granting the appeal and remitting the case for reassessment.

Schlagwörter

KI-generiert
Abzugsfähigkeit von Kosten Steuerveranlagungen Kapitalsteuer Steuerüberwälzung Steuerjustizverfahren Haftungsbegründung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 200 Abs. 1 StG

Basis for not imposing procedural costs on the appellant due to the favorable outcome of the appeal.

Art. 144 Abs. 1 DBG

Basis for not imposing procedural costs on the appellant due to the favorable outcome of the appeal.

Art. 200 Abs. 4 StG

Basis for awarding the appellant party costs.

Art. 144 Abs. 4 DBG

Basis for awarding the appellant party costs.

Art. 64 Abs. 1 VwVG

Cited in conjunction with Art. 144 Abs. 4 DBG for awarding party costs.

Art. 11 PKV

Cited as the basis for the lump-sum determination of party costs.

Art. 195 ff. StG

Cited as the basis for the admissibility of the appeal concerning cantonal taxes.

Art. 140 DBG

Cited as the basis for the admissibility of the appeal concerning direct federal tax.

Art. 3 BStV

Cited as the basis for the admissibility of the appeal concerning direct federal tax.

Art. 65 Abs. 1 VRPG

Cited to confirm the appellant's authority to appeal (formal and material requirement).

Art. 151 StG

Cited in conjunction with Art. 65 Abs. 1 VRPG regarding the authority to appeal.

Art. 3 BStV

Cited in conjunction with Art. 65 Abs. 1 VRPG regarding the authority to appeal.

Art. 86 VRPG

Cited in conjunction with Art. 195 Abs. 2 StG and Art. 140 ff. DBG for the authority to appeal.

Art. 195 Abs. 2 StG

Cited to confirm the appellant's authority to appeal.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

100 23 234

200 23 138 Gemeinde: D.________ ZPV-Nr.: ________ Eröffnung: 19.12.2024 RNA/NZB/aae

STEUERREKURSKOMMISSION DES KANTONS BERN

Sitzung vom 17. Dezember 2024

Es wirken mit: die hauptamtliche Richterin Nanzer, die Fachrichter Junod und Mauerhofer sowie Zbinden als Gerichtsschreiberin

In der Rekursund Beschwerdesache

von

A.________ AG, ________

vertreten durch

B.________, ________

gegen

Steuerverwaltung des Kantons Bern, Brünnenstrasse 66, Postfach, 3001 Bern betreffend die kantonalen Steuern und die direkte Bundessteuer 2020 hat die Steuerrekurskommission den Akten entnommen:

A. Die A.________ AG (Rekurrentin) mit Sitz in D.________ bezweckt den Erwerb, die Verwaltung und Verwertung von Beteiligungen an Unternehmungen im Inund Ausland. Sie kann ferner (weiterer Zweckbeschrieb).

Dem Steuerstreit hinsichtlich des Jahres 2020 vorangegangen sind diverse Vorgänge. So veräusserte die Rekurrentin im Jahr 2017 eine qualifizierte Beteiligung (________), wobei neben dem im Jahr 2017 vereinnahmten Kaufpreis Earn-out-Zahlungen für die kommenden Jahre vereinbart wurden. Die Steuerverwaltung des Kantons Bern, ________ (Steuerverwaltung), teilte der Rekurrentin im Rahmen der Taxationsberechnung 2017 vom 28. Januar 2019 mit, dass die Veräusserung dazu führe, dass ihr ab dem Steuerjahr 2018 der Holdingstatus versagt werde (Beilage 7 zum Rekursschreiben vom 13.6.2023). Die resultierenden steuerlichen Folgen wurden erst mit Einspracheentscheid zum Steuerjahr 2018 vom 8. April 2021 betreffend die kantonalen Steuern definitiv festgelegt (Akten der Steuerverwaltung, pag. 24-20; offenbar unangefochten geblieben ist die Veranlagung betreffend die direkte Bundessteuer 2018 vom 2.2.2021 [pag. 19]). Schon vor diesem Zeitpunkt abgeschlossen war die Jahresrechnung 2020 der Rekurrentin (pag. 128-124); der Bericht der Revisionsstelle zur eingeschränkten Revision datiert vom 26. März 2021 (pag. 129).

Im Jahr 2018 übernahm die Rekurrentin zudem fusionsweise die ________ mit Sitz in C.________. Noch im gleichen Jahr wurde eine im Kanton C.________ gelegene Liegenschaft verkauft, was dort Grundstückgewinnsteuern und Gewinnsteuern nach sich zog (Abschluss der Verfahren: 2019 [Grundstückgewinn] bzw. 2021 [Gewinn], pag. 7-1).

B. Entsprechend ihrer eingeschränkt geprüften Jahresrechnung (pag. 70-69) wies die Rekurrentin in ihrer Steuererklärung 2020 einen Saldo der Erfolgsrechnung von CHF -289'911.-- aus (pag. 77 und pag. 67). Darin enthalten war ein verbuchter Steueraufwand von CHF 245'474.-- (pag. 75 und pag. 67). Die Rekurrentin wies in der Steuererklärung 2020 explizit darauf hin, dass CHF 56'000.-- davon geschäftsmässig nicht begründeter Steueraufwand darstellten. Dieser Betrag sei auf ihren Antrag hin (nach Erhalt des Einspracheentscheids betreffend die kantonalen Steuern 2018; Gesuch vom 8.6.2021, pag. 43) in der Steuerperiode 2019 als Rektifikat zusätzlich berücksichtigt worden mit definitiver Veranlagung 2019 vom 31. Dezember 2022 (pag. 63-56 und pag. 74). Somit deklarierte die Rekurrentin im Kanton Bern einen steuerbaren bzw. satzbestimmenden Reingewinn von CHF -233'911.-- (pag. 77). Das massgebende Eigenkapital betrug gemäss Selbstdeklaration CHF 3'836'000.-- (pag. 76).

C. Mit Vorschlag zur Festsetzung der Steuerfaktoren vom 6. Februar 2023 informierte die Steuerverwaltung die Rekurrentin, dass sie sowohl beim Gewinn als auch beim Kapital eine Aufrechnung von CHF 188'000.-- vornehme (CHF 245'474.-- minus von der Rekurrentin selbst schon aufgerechnete CHF 56'000.-- abzüglich gerundet CHF 1'000.-- für die Kapitalsteuer 2020). Die Aufrechnung bei der Gewinnsteuer erfolgte wegen übersetzt verbuchtem Steueraufwand für das Jahr 2020 und bei der Kapitalsteuer wegen versteuerten stillen Reserven betreffend die Steuern 2020. Dadurch resultierte ein steuerbarer bzw. satzbestimmender Reinverlust von CHF -45'911.-- und ein im Kanton Bern steuerbares Kapital von CHF 4'024'248.-- (pag. 85-82).

D. Mit E-Mail vom 7. Februar 2023 entgegnete die B.________ (Vertreterin), dass der im Jahr 2020 verbuchte Steueraufwand die Vorjahre betreffe, was mit den eingereichten Unterlagen überprüft werden könne (pag. 86).

E. Die Steuerverwaltung erliess am 9. März 2023 die definitive Veranlagung der Rekurrentin, wobei sie an den angekündigten Aufrechnungen von CHF 188'000.-- (beim Gewinn und beim Kapital) festhielt (pag. 94-87). Es gebe keinen Grund, zu Lasten der Erfolgsrechnung 2020 für die vorangehenden Steuerjahre Steueraufwände zu belasten.

F. Mit Einsprache vom 20. März 2023 beantragte die Vertreterin im Namen und Auftrag der Rekurrentin die steuerliche Anerkennung eines im Vergleich zum verbuchten Betrag verminderten Steueraufwands (pag. 118-117). Sie führte aus, dass die Nichtberücksichtigung des Steueraufwands einen nicht periodengerechten Ertrag im Jahr 2020 und einen nicht periodengerechten Aufwand im Jahr 2022/2023 verursachen würde.

G. Die Steuerverwaltung stellte aufgrund dieser Begründung mit E-Mail vom 22. März 2023 diverse Nachfragen. Es könne weiterhin nicht nachvollzogen werden, warum der aufgerechnete Steueraufwand geschäftsmässig begründet sein solle (pag. 120).

H. Daraufhin reichte die Vertreterin mit E-Mail vom 30. März 2023 eine Herleitung des zusätzlichen Steueraufwands 2020 ein (pag. 135-121). Darin ermittelte die Vertreterin einen zu berücksichtigenden Steueraufwand von CHF 63'560.-- (CHF 681.-- [direkte Bundessteuer 2019] + CHF 25'283.-- [direkte Bundessteuer 2018] + CHF 37'596.-- [kantonale Steuern 2018]). Der Steueraufwand sei insbesondere auf Nachbuchungen für die kantonalen Steuern sowie die direkte Bundessteuer für das Steuerjahr 2018 zurückzuführen. In dieser Zeit hätten viele Unklarheiten bezüglich der Behandlung der Earn-out-Zahlungen und der diesbezüglichen Gewährung des Beteiligungsabzugs bestanden. Da die Frage erst nach Abschlusserstellung aufgekommen sei, sei bei der Berechnung der Steuerrückstellung (recte: es wurden transitorische

Passiven und nicht Rückstellungen verbucht) von einem höheren Beteiligungsabzug ausgegangen worden, als schliesslich gewährt worden sei. Bei der Korrektur des Beteiligungsertrags und dem gewährten Beteiligungsabzug sei von der Steuerverwaltung kein zusätzlicher Steueraufwand berücksichtigt worden hinsichtlich der Steuerperiode 2018. Es sei aufgrund dieser Umstände erst im Geschäftsjahr 2020 möglich gewesen, die abweichende Auffassung der Steuerverwaltung aufzugreifen. Weil wirtschaftlich gesehen grundsätzlich die gleiche Situation wie bei einer Gewinnaufrechnung vorliege, sollte vorliegend dem Gesamtgewinnprinzip und dem Prinzip der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit Vorrang gegenüber dem Periodizitätsprinzip gegeben werden und die beantragten Steueraufwände zugelassen werden.

I. Mit Einspracheentscheiden vom 22. Mai 2023 wies die Steuerverwaltung die Einsprache vollumfänglich ab (pag. 144-136). Der verbuchte Steueraufwand per 31. Dezember 2020 sei offensichtlich nicht periodengerecht abgegrenzt worden.

J. Die Vertreterin hat dagegen am 13. Juni 2023 Rekurs und Beschwerde bei der Steuerrekurskommission des Kantons Bern (Steuerrekurskommission) erhoben. Sie hat folgende Rechtsbegehren gestellt:

"1. Es seien die angefochtenen Einspracheentscheide aufzuheben und zur Neufestsetzung der Steuerfaktoren an die Veranlagungsbehörde zurückzuweisen.

2. Die Steuerrückstellungen (recte: transitorische Passiven) im Jahr 2020 seien im Umfang von CHF 73'617.-- steuerlich zum Abzug zuzulassen.

3. Allfällige Rekursbzw. Beschwerdeantworten seien den Anfechtenden zur Stellungnahme, jedenfalls aber zur Kenntnisnahme zuzuleiten.

Alles unter Kostenund Entschädigungsfolgen zulasten des Rekursgegners."

Die periodenfremde Verbuchung sei darauf zurückzuführen, dass der Einspracheentscheid/die Veranlagung 2018 bzw. die Veranlagungen 2019 (vgl. Bst. A) erst in den nachfolgendenden Geschäftsjahren ergangen seien. Neue Informationen seien im jeweiligen Jahresabschluss berücksichtigt bzw. die Steuerrückstellungen (recte: transitorische Passiven wurden vierteljährlich gebildet und aufgelöst) entsprechend angepasst worden. Anpassungen hätte es insbesondere bedurft aufgrund der unterschiedlichen Beurteilung der Beteiligungserträge und der daraus resultierenden Steuern. Der strittige Steueraufwand 2020 setze sich wie folgt zusammen:

- Direkte Bundessteuer 2018: CHF 25'283.10 (gewinnwirksame Bildung von transitorischen Passiven [gebucht gegen das Konto Steueraufwand] in diesem Umfang im 2020, entsprechend der Differenz zwischen der geschuldeten Steuer und dem 2018 und 2019 verbuchten Steueraufwand 2018);

- Kantonale Steuern 2018: CHF 37'595.95 (analog der direkten Bundessteuer 2018);

- Direkte Bundessteuer 2019: CHF 0.-- (aufgrund des Rektifikats im Umfang von CHF 56'000.--);

- Kantonale Steuern 2019: CHF 11'630.05 (aufgrund der definitiven Veranlagung könne rückblickend festgehalten werden, dass im 2020 zu hohe Steueraufwände verbucht worden seien, im Umfang von CHF 11'630.05 entspreche der Steueraufwand aber der Differenz zwischen der schlussendlich geschuldeten Steuer und dem bis dahin verbuchten Steueraufwand).

Die periodenfremde Verbuchung im Jahr 2020 führe zu keinem Steuervorteil für die Rekurrentin (weder Verlängerung von Verlustvorträgen noch ein Vorteil aufgrund des Beteiligungsabzugs; Effektprüfung). Insgesamt habe die Rekurrentin keinen überhöhten Steueraufwand verbucht. Eine Verweigerung der Abzugsfähigkeit der Aufwände im Jahr 2020 würde im Ergebnis vielmehr dazu führen, dass teilweiser Steueraufwand für die Perioden 2018 und 2019 entgegen dem Gesetzeswortlaut nicht vollumfänglich abgezogen werden könne.

K. Die Steuerrekurskommission hat die Vertreterin mit Eingangsbestätigung vom 16. Juni 2023 darauf hingewiesen, dass eine vertiefte Auseinandersetzung mit dem Anfechtungsobjekt notwendig sei. Insbesondere habe sie aufzuzeigen, inwiefern aus ihrer Sicht im Steuerjahr 2020 kein übersetzter Steueraufwand erfasst worden sei bzw. der entsprechende Steueraufwand nicht in den (Vor-)Jahren periodengerecht habe erfasst bzw. mindestens entsprechende Rückstellungen haben gebildet werden können.

L. Mit Eingabe vom 21. Juni 2023 hat die Vertreterin die gestellten Rechtsbegehren bestätigt. Im Umfang von CHF 11'630.-- habe per 31. Dezember 2020 ein tatsächlicher Steueraufwand für die kantonalen Steuern 2019 bestanden, der bei einer Nichtberücksichtigung steuerlich unbeachtlich bliebe. Die bereinigten Kontendetails würden zudem ergeben, dass die Gesamtaufwände 2018 mit den effektiv geschuldeten Steuerbeträgen 2018 übereinstimmen. Der tatsächliche Steueraufwand sei im Jahr 2018 entgegen der Ansicht der Steuerverwaltung nicht angemessen berücksichtigt worden. Würde er im Jahr 2020 nicht berücksichtigt, führe dies zu einer Nichtberücksichtigung in entsprechender Höhe. Sie wiederholt, dass in den vorherigen Geschäftsjahren mit Annahmen habe gearbeitet werden müssen, da das Einspracheverfahren für die Steuerperiode 2018 erst im Jahr 2021 abgeschlossen worden sei.

M. Die Steuerverwaltung hat in ihrer Vernehmlassung die Abweisung von Rekurs bzw. Beschwerde unter Kostenfolge beantragt. Im gesamten Verfahren zur Steuerperiode 2018 seien die gemäss der Vertreterin offenbar zu tief verbuchten Steueraufwände für die Steuerperiode 2018 nie ein Thema gewesen. Nach Rechtskraft des Einspracheentscheids 2018 habe sich die Vertreterin mit dem Steueraufwand befasst und ein Rektifikat der Steuererklärung 2019 um CHF 56'000.-- beantragt (entsprechende Erhöhung des Steueraufwands). Dem sei die Steuerverwaltung nachgekommen. Die geltend gemachten Steueraufwände 2019 im Umfang von rund

CHF 230'000.-- würden damit quasi der effektiven Steuerbelastung von CHF 236'973.-- entsprechen (kantonale Steuern und direkte Bundessteuer). Damit sei der Steueraufwand für die Steuerperiode 2019 periodengerecht berücksichtigt. Zusätzliche Steueraufwände für die Steuerperiode 2018 seien mit dem eingereichten Rektifikatsgesuch nicht beantragt worden, was zu erwarten gewesen wäre, wären solche tatsächlich notwendig gewesen. Diese hätten auch eine Reduktion der Steuerbelastung 2019 zur Folge gehabt. Im ganzen bisherigen Verfahren habe die Vertreterin den geschäftsmässig begründeten Steueraufwand 2020 drei Mal unterschiedlich beurteilt. Das Verhalten der Vertreterin zeige, dass man sich erst mit fortlaufender Dauer des Verfahrens mit der Thematik der steuerlich akzeptierten Steueraufwände auseinandergesetzt habe. Der Nachweis, dass es sich bei der Steuerrückstellung (recte: den gewinnwirksam verbuchten transitorischen Passiven) im Betrag von CHF 73'617.-- um geschäftsmässig begründeten Aufwand handle, habe nicht erbracht werden können. Sämtliche Steueraufwände seien periodengerecht in Abzug gebracht worden.

N. Mit Schreiben vom 7. September 2023 hat die Steuerrekurskommission die Vertreterin zur Stellungnahme aufgefordert.

O. Die Vertreterin hat mit Schreiben vom 27. September 2023 an ihren Anträgen festgehalten und festgestellt, dass gemäss der Steuerverwaltung der Steueraufwand einzig unter dem Gesichtspunkt der Periodizität zu beurteilen sei. Bei einem solchen Vorgehen würden anderen wesentlichen Aspekten zu wenig Rechnung getragen. Lehrmeinungen würden auch periodenverschoben verbuchte Steuern als geschäftsmässig begründeten Aufwand betrachten. Die unterschiedlichen geltend gemachten Beträge würden sich dadurch erklären, dass mit Rekurs und Beschwerde bloss noch der Nettobetrag hinsichtlich der kantonalen Steuern 2019 geltend gemacht werde. Aus den eingereichten Übersichten gehe hervor, dass insgesamt über den Zeitraum beginnend mit der jeweiligen Steuerperiode und endend mit der Steuerperiode, in welcher die definitive Veranlagung ergangen sei, nicht mehr Steueraufwände geltend gemacht worden seien, als tatsächlich Steuerschulden angefallen seien.

P. Die Eidgenössische Steuerverwaltung hat sich nicht vernehmen lassen.

Auf den weiteren Inhalt der einzelnen Rechtsschriften wird, soweit für die Entscheide relevant, in den nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen.

Die Steuerrekurskommission zieht in Erwägung:

1. Einspracheentscheide der Steuerverwaltung betreffend die Gewinnund Kapitalveranlagung können bei der Steuerrekurskommission durch Rekurs bzw. Beschwerde angefochten werden (Art. 195 ff. des Steuergesetzes vom 21. Mai 2000 [StG; BSG 661.11] und Art. 140 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG; SR 642.11] i.V.m. Art. 9 der Verordnung vom 18. Oktober 2000 über den Vollzug der direkten Bundessteuer [BStV; BSG 668.11]). Die Steuerrekurskommission ist deshalb sachlich und örtlich zuständig.

1.1 Die Befugnis zur Rekurserhebung richtet sich nach den allgemeinen Legitimationsvoraussetzungen. Gemäss Art. 65 Abs. 1 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21; i.V.m. Art. 151 StG und Art. 3 BStV) ist rekursbefugt, wer am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen hat und mit seinen Anträgen ganz oder teilweise unterlegen ist (formelle Beschwer), durch die angefochtenen Entscheide besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (materielle Beschwer; vgl. dazu etwa VGE 100 2023 12 vom 27.6.2023, E. 1.2). Ein schutzwürdiges Interesse liegt dabei vor, wenn die tatsächliche oder rechtliche Situation der betroffenen Person durch den Ausgang des Verfahrens beeinflusst werden kann, so dass von der Abwendung eines materiellen oder ideellen Nachteils gesprochen werden kann. Dieses Rechtsschutzinteresse liegt auf der Hand, wenn die steuerpflichtige Person eine tiefere Steuerbelastung anstrebt, nicht aber im umgekehrten Fall: Wird eine Abänderung der Steuerfaktoren zum eigenen Nachteil beantragt, fehlt es in der Regel an einem schutzwürdigen Interesse. Ebenso fehlt das Rechtsschutzinteresse, wenn die gestellten Anträge nicht erkennbar auf eine Abänderung der Steuerfaktoren abzielen und das Rechtsmittel letztlich auf eine blosse Überprüfung der Entscheidgründe hinausläuft (VGE 100 2016 214/215 vom 1.12.2017, E. 2.2, mit vielen Hinweisen; vgl. BGer 2C_1000/2021 vom 29.12.2022, E. 2.2, mit Hinweisen).

1.2 Die Rekurrentin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen und insofern formell beschwert. Sie beantragt, dass Steuerrückstellungen im Umfang von CHF 73'617.-- steuerlich zum Abzug zuzulassen seien. In den Einspracheentscheiden vom

22. Mai 2023 hinsichtlich der kantonalen Steuern und der direkten Bundessteuer 2020 wird ein Gewinn von CHF Null ausgewiesen bzw. der Verlust nicht beziffert (pag. 143 bzw. pag. 141). Damit wird der rechtlich verbindliche Nettoverlust nicht verbindlich festgelegt. Die Steuerverwaltung hat jedoch im Rahmen der Einspracheentscheide ein Dokument "Details zu Ziffer 11 / 18 Verlustverrechnung" eröffnet. Gemäss Vermerk auf diesem Dokument werden damit die "steuerlich massgebende[n] in der nächsten Steuerperiode verrechenbare[n] Verluste" auf CHF -45'911.-- bestimmt (kantonale Steuern und direkte Bundessteuer; pag. 136). In Art. 175 Abs. 2 StG ist vorgesehen, dass juristischen Personen ein allfälliger Verlustvortrag eröffnet werden kann. Nach einer solchen Eröffnung kann die Steuerverwaltung einen ursprünglich falsch ermittelten Verlustvortrag im Zeitpunkt der Anrechnung nicht mehr korrigieren (Art. 2 Abs. 2 der Verordnung vom 18. Oktober 2000 über den Verlustvortrag bei geschäftlichen Betrieben [VV; BSG 661.312.57]; vgl. auch Regina Schlup Guignard in: Praxiskommentar zum Berner Steuergesetz, Band 2, Artikel 126 bis 293, 2011, N. 7 zu Art. 175 StG). Da die Steuerverwaltung den Verlustvortrag vorliegend gemäss explizitem Vermerk verbindlich festgelegt hat, hat die Rekurrentin ein schützenswertes Interesse, auch wenn das steuerbare Ergebnis bei der Gewinnsteuer negativ bleibt. Hinsichtlich der Kapitalsteuer hat die Rekurrentin aufgrund des strittigen Steuerfaktors ohne Weiteres ein schutzwürdiges Interesse.

1.3 Die Rekurrentin ist folglich zur Anfechtung befugt (Art. 195 Abs. 2 StG und Art. 140 ff. DBG i.V.m. Art. 3 BStV i.V.m. Art. 86 und 65 VRPG). Auf die formund fristgerecht eingereichte Eingabe ist deshalb unter Vorbehalt des in E. 8.4 diskutierten Antrags einzutreten.

2. Die vorliegende Streitsache wird von der Steuerrekurskommission in Dreierbesetzung beurteilt, da der Streitwert nicht bestimmt werden kann (Art. 70 Abs. 3 und Abs. 4 Bst. c des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]).

3. Strittig und zu prüfen ist die geschäftsmässige Begründetheit (und damit die steuerliche Berücksichtigungsfähigkeit) der im Steuerjahr 2020 verbuchten Steueraufwände.

3.1 Unbestritten ist dabei, dass von den gesamthaft im 2020 CHF 245'474.-- verbuchten Steueraufwänden CHF 56'000.-- geschäftsmässig nicht begründetet sind, da diese als (über den handelsrechtlichen Abschluss hinausgehendes) Rektifikat bereits im Steuerjahr 2019 gewinnmindernd berücksichtigt worden sind (pag. 74; vgl. Bst. B). Ebenfalls unbestritten ist, dass die Rekurrentin keinen Steueraufwand für die direkte Bundessteuer 2020 hat (Verlust, vgl. Bst. B) und dass für die kantonalen Steuern 2020 der verbuchte Steueraufwand von rund CHF 1'000.-- (geleistete Zahlung) ausreichend ist. In diesem Umfang besteht zwischen den Parteien Einigkeit, dass geschäftsmässig begründeter Steueraufwand vorliegt.

3.2 Die Steuerverwaltung ist der Ansicht, dass darüber hinaus keine weiteren Steueraufwände geschäftsmässig begründet sind im Jahr 2020. Sie hat entsprechend eine Aufrechnung von CHF 188'000.-- vorgenommen bei der Gewinnsteuer. Bei der Kapitalsteuer hat die Steuerverwaltung den Betrag spiegelbildlich aufgerechnet. Die Rekurrentin beantragt im vorliegenden Verfahren, dass Steuerrückstellungen von CHF 73'617.-- steuerlich zum Abzug zuzulassen sind. Da sie im Steueraufwandkonto jeweils die Bildung und Auflösung von transitorischen

Passiven (und vereinzelt transitorischen Aktiven) verbucht hat, muss sie mit ihrem Antrag die aufwandwirksame Bildung von Abgrenzungen gemeint haben.

4. Gegenstand der Gewinnsteuer ist der Reingewinn (Art. 85 Abs. 1 StG; Art. 58 Abs. 1 DBG). Dieser setzt sich zusammen aus dem Saldo der Erfolgsrechnung unter Berücksichtigung des Saldovortrags des Vorjahres. Er wird ergänzt durch alle vor Berechnung des Saldos der Erfolgsrechnung ausgeschiedenen Teile des Geschäftsergebnisses, die nicht zur Deckung von geschäftsmässig begründetem Aufwand verwendet werden (Art. 85 Abs. 2 Bst. a und b StG; Art. 58 Abs. 1 Bst. a und b DBG). Es gilt somit das Prinzip der Massgeblichkeit der nach den Regeln des Handelsrechts aufgestellten Handelsbilanz auch für die Steuerbilanz unter Vorbehalt der steuerrechtlichen Korrekturvorschriften sowie der zwingenden handelsrechtlichen Vorschriften (BGE 141 II 83 E. 3.1, mit Hinweisen).

4.1 Zum geschäftsmässig begründeten Aufwand gehören insbesondere die eidgenössischen, kantonalen und kommunalen Steuern (Art. 90 Abs. 1 Bst. a StG; Art. 59 Abs. 1 Bst. a DBG; Art. 25 Abs. 1 Bst. a des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [Steuerharmonisierungsgesetz, StHG; SR 642.14]). Die Steuern sind nach dem Periodizitätsprinzip derjenigen Steuerperiode als Aufwand zu belasten, für die sie anfallen (Leuch/Witschi in: Praxiskommentar zum Berner Steuergesetz, Band 1, 2014, Artikel 1 bis 125, N. 3 zu Art. 90 StG; Brülisauer/Guler in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer [DBG],

4. Aufl., 2022, N. 35 zu Art. 59 DBG; Peter Locher, Kommentar zum DBG, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, II. Teil, 2. Aufl., 2022, N. 61 zu Art. 59 DBG, mit vielen Hinweisen; EXPERTsuisse [Hrsg.], Schweizer Handbuch der Wirtschaftsprüfung, Band "Buchführung und Rechnungslegung", 2023, N. 801 zu Teil III; vgl. auch EXPERTsuisse, a.a.O., N. 223 zu Teil IV). Für geschuldete, im Zeitpunkt der Bilanzerstellung noch nicht bezahlte bzw. veranlagte Steuern sind Rückstellungen i.S.v. Art. 92 Abs. 1 Bst. a StG bzw. Art. 63 Abs. 1 Bst. a DBG zu bilden nach dem Imparitätsprinzip. Gemäss diesem sind Vermögensabgänge ohne Gegenleistung bereits im Zeitpunkt der Erkennbarkeit bzw. spätestens bei der folgenden Bilanzerstellung zu berücksichtigen (Richner/Frei/Kaufmann/Rohner, Handkommentar zum DBG, 4. Aufl., 2023,

N. 6 zu Art. 59 DBG; Brülisauer/Guler, a.a.O., N. 34 zu Art. 59 DBG; vgl. Peter Locher, a.a.O.,

N. 61 zu Art. 59 DBG; vgl. Leuch/Witschi, a.a.O., N. 3 zu Art. 90 StG).

4.2 Ist die Höhe der Gewinnsteuern nicht bekannt, müssen sie unter Berücksichtigung der Abzugsfähigkeit der Steuern berechnet werden (Leuch/Witschi, a.a.O., N. 3 zu Art. 90 StG; Madeleine Simonek, Unternehmenssteuerrecht, 2019, N. 175 zu § 8; vgl. Leuch/Witschi, a.a.O.,

N. 4 zu Art. 95 StG; Brülisauer/Guler, a.a.O., N. 34 zu Art. 59 DBG). Im Umfang, in welchem keine Zahlungen geleistet wurden (schwebende Steuerverpflichtungen), sind Rückstellungen zu bilden oder es ist ein Ausweis als Eventualverbindlichkeit in Betracht zu ziehen (EXPERTsuisse, a.a.O., N. 801 zu Teil III). Die Verbuchung von Steuerrückstellungen erfolgt dabei gewinnwirksam über das Konto Steueraufwand.

4.3 Ist eine Korrektur von (wesentlichen) Fehlern aus einer Vorperiode notwendig, stellt dies typischerweise einen periodenfremden Vorgang dar (EXPERTsuisse, a.a.O., N. 800 zu Teil III), der als solcher offenzulegen ist (Madeleine Simonek, a.a.O., N. 37 zu § 8). Periodenfremde Aufwände sind nach der strengen bundesgerichtlichen Rechtsprechung (eine gute Übersicht dazu findet sich bei Vangelis Kalaitzidakis, Periodische Besteuerung des Gewinns, Konflikte und Auswege, 2024, N. 567 ff.; Leiturteil: BGE 137 II 353 insb. E. 6.4.2-6.4.6) im Buchungsjahr aufzurechnen. Sofern für das Jahr, in dem der Aufwand entstanden ist, bereits eine definitive Veranlagung vorliegt, können sie grundsätzlich auch nicht für dieses geltend gemacht werden. Die Aufwände fallen folglich vollständig weg und bleiben steuerlich unberücksichtigt. Eine Ausnahme von dieser strikten Betrachtung hat das Bundesgericht bislang nur in Fällen erlaubt, in denen die zeitliche Aufwandverbuchung schwierig abzuschätzen war und der steuerpflichtigen Person ein Beurteilungsspielraum zugestanden werden musste. Die strenge Handhabung wird in der Lehre mehrheitlich kritisch betrachtet (Madeleine Simonek, a.a.O., N. 43 zu § 8, mit vielen Hinweisen; vgl. Vangelis Kalaitzidakis, a.a.O., N. 708 ff.). In der Lehre wird vorgebracht, dass eine nachträgliche Aufwanderfassung möglich sein muss, ausser daraus würden steuerliche Vorteile resultieren (z.B. Verlängerung der Verlustverrechnung) bzw. es läge ein Missbrauch vor (Madeleine Simonek, a.a.O., N. 47 ff. zu § 8; Vangelis Kalaitzidakis, a.a.O., N. 712 f.).

4.4 Hinsichtlich (aufwandwirksam zu verbuchenden) Steuerrückstellungen hat das Bundesgericht entschieden, dass wenn die Steuerbehörde Gewinnaufrechnungen vornimmt (und die von der Unternehmung gebildeten Steuerrückstellungen dafür nicht ausreichen), die Steuerrückstellungen (und damit der Steueraufwand) von Amtes wegen entsprechend zu erhöhen sind (BGE 141 II 83 E. 5; vgl. dazu etwa Richner/Frei/Kaufmann/Rohner, a.a.O., N. 6 zu Art. 59 DBG; Guler/Bühler, a.a.O., N. 12 zu Art. 63 DBG). Das Bundesgericht hat sich nach dem Wissen der Steuerrekurskommission aber noch nicht mit der Frage auseinandersetzen müssen, unter welchen Umständen verbuchte Steuerrückstellungen anerkannt werden können, welche die vorangehenden Steuerperioden betreffen.

4.5 Die Lehre vertritt die Meinung, dass Steuern stets periodenkonform anfallen. Es liegt in der provisorischen Natur der Steuerrückstellung, dass deren Höhe noch nicht genau bestimmbar ist, da der genaue Steuerbetrag erst im Rahmen der späteren definitiven Steuerveranlagung verbindlich festgelegt wird. Die steuerpflichtige Person hat zwar die Rückstellung nach bestem Wissen und Gewissen zu berechnen, jedoch kann ihr kein willkürliches Unterlassen unterstellt werden, wenn der effektiv geschuldete Steuerbetrag aufgrund der Tatsache, dass die

Einschätzung von der Deklaration abweicht, höher ausfällt – dies z.B. bei unterschiedlichen Auffassungen über Bewertungsfragen, sofern der Standpunkt der steuerpflichtigen Person in guten Treuen vertretbar ist und die Abweichung nicht vorhersehbar war (Brülisauer/Guler, a.a.O., N. 36 zu Art. 59 DBG, mit vielen Hinweisen; Guler/Celebi/Bühler in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG], 4. Aufl., 2022, N. 40 zu Art. 25 StHG). Ferner ist der Steueraufwand gemäss Gesetz unbedingt abzugsfähig, womit auch der Tatsache Rechnung getragen wird, dass Steuern definitionsgemäss gegenleistungslos zu leisten sind (Brülisauer/Guler, a.a.O., N. 36 und N. 38 zu Art. 59 DBG). Der Steueraufwand qualifiziert folglich in der Periode der handelsrechtlichen Verbuchung als geschäftsmässig begründeter Aufwand. Das bedeutet, dass der zusätzliche Steueraufwand im Jahr der handelsrechtlichen Verbuchung der Rückstellung bzw. einer Zahlung im nicht rückgestellten Umfang steuerlich abzugsfähig ist, selbst wenn eine Vorperiode betroffen ist (vgl. Brülisauer/Guler, a.a.O., N. 36 und N. 38 zu Art. 59 DBG, mit vielen Hinweisen; Guler/Celebi/Bühler, a.a.O., N. 40 zu Art. 25 StHG; vgl. Peter Locher, a.a.O.,

N. 61 zu Art. 59 DBG; so auch die zürcherische Praxis: <https://www.steueramt.zh.ch>, Rubriken "Steuerberater & Vertreter > Zürcher Steuerbuch > Juristische Personen > Zeitliche Bemessung > 84.1 Periodizitätsprinzip, Nachholung von Aufwandbuchungen" [Fassung vom 6.3.2019]). Auch die bernische Steuerverwaltung vertritt gemäss dem im Internet abrufbaren TaxInfo-Beitrag zu Rückstellungen die Meinung, dass eine periodenfremde Verbuchung von Steueraufwand grundsätzlich zulässig ist (dasselbe geht auch aus der Vernehmlassung hervor). Etwas anderes gilt nur, wenn dadurch eine missbräuchliche Aufwandverschiebung resultiert (Ziff. 2.12; abrufbar unter: <https:www.taxinfo.sv.fin.be.ch>, Rubriken "Themen > 3. Gewinnund Kapitalsteuern > Art. 92 StG > Rückstellungen" [Fassung vom 18.7.2024]; nachfolgend: TaxInfo-Beitrag).

4.6 Einigkeit besteht zudem darin, dass überhöhte Steuerrückstellungen (für zukünftige Steuern) nicht abzugsfähig sind und diese als geschäftsmässig nicht begründeter Aufwand dem handelsrechtlich ausgewiesenen Reingewinn aufgerechnet werden müssen (Brülisauer/Guler, a.a.O., N. 34 zu Art. 59 DBG).

4.7 Nachdem die Rekurrentin transitorische Passiven (bzw. passive Rechnungsabgrenzungen) verbucht hat, aber die Lehre von Steuerrückstellungen ausgeht, ist an dieser Stelle auf die Unterschiede dazwischen einzugehen. Der Übergang zwischen den beiden Begriffen kann fliessend sein. Im Falle von Rückstellungen bestehen betreffend Zeitpunkt oder Höhe des zukünftigen Mittelabflusses noch Unsicherheiten. Auch bei transitorischen Passiven müssen unter Umständen Schätzungen vorgenommen werden, jedoch bestehen deutlich geringere Unsicherheiten, weshalb bei transitorischen Passiven die rein zeitliche Abgrenzung des Aufwands

im Vordergrund steht (Guler/Bühler in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer [DBG], 4. Aufl., 2022, N. 7 zu Art. 63 DBG). Betriebswirtschaftlich fallen Abgrenzungen für laufende Steuern eher unter die transitorischen Passiven (EXPERTsuisse, a.a.O., N. 512 zu Teil III; vgl. auch N. 546 zu Teil III). Die Differenzierung ist steuerrechtlich letztlich von untergeordneter Bedeutung, da sowohl die Bildung von Rückstellungen als auch von transitorischen Passiven zu einem reduzierten steuerbaren Gewinn (bzw. bei einer Auflösung zu erhöhtem steuerbaren Ertrag) führt (Hug/Angehrn, Rückstellungen für nicht bezogene Ferien, StR 1/2015 S. 758 ff., S. 765). Dies rechtfertigt, dass nachfolgend die soeben dargestellte Theorie auf die verbuchten transitorischen Passiven angewendet wird. Die Rekurrentin hat die steuerlichen Abgrenzungen jeweils vierteljährlich, über die Bildung und Auflösung von transitorischen Passiven vorgenommen.

5. Die Steuerrekurskommission hat im Rekursund Beschwerdeverfahren die gleichen Befugnisse wie die kantonale Steuerverwaltung im Veranlagungsverfahren (Art. 198 Abs. 2 StG; Art. 142 Abs. 4 DBG). Im Rahmen der Überprüfungsbefugnis hat der Büchersachverständige der Steuerrekurskommission (Büchersachverständiger) die vorhandenen Unterlagen einer umfassenden Prüfung unterzogen. Dabei hat er insbesondere auch die verbuchten Steueraufwände der Jahre 2018, 2019 und 2020 eingehend analysiert. Seine Feststellungen hat er im Expertenbericht vom 18. November 2024 festgehalten.

5.1 Gemäss dem Büchersachverständigen ist es nicht handelsrechtskonform, dass der die Geschäftsjahre 2018 und 2019 betreffende Steueraufwand nicht als periodenfremder Aufwand ausgewiesen worden ist. Insbesondere die vierteljährliche Bildung und Auflösung von transitorischen Passiven hat zudem dazu geführt, dass das Konto Steueraufwand nur schwer nachvollziehbar ist. Die Veränderungen über die Jahre hinweg wären im Übrigen deutlich klarer und einfacher verständlich gewesen, wenn die Abgrenzungen über Rückstellungen erfasst worden wären, da jeweils nur die Veränderung im Bestand buchhalterisch zu berücksichtigen gewesen wäre und diese nicht zur vierteljährlichen Bildung und Auflösung der (gesamten) transitorischen Passiven geführt hätten. Die von der Vertreterin eingereichten Übersichten haben nur begrenzt zur Verständlichkeit beigetragen. So war es sowohl für den Büchersachverständigen wie auch die sonstigen involvierten Personen der Steuerrekurskommission extrem aufwändig, die Vorgänge nachzuvollziehen. Die Steuerverwaltung hat sich offensichtlich nicht mit den von der Rekurrentin vorgebrachten Zahlen auseinandergesetzt, was eigentlich ihre Aufgabe wäre (vgl. E. 8.2).

5.2 Mit nachstehender Tabelle zeigt der Büchersachverständige zusammenfassend auf, in welchem Geschäftsjahr Steueraufwände (Zahlungen und / oder erstmalig Abgrenzungen) für

die Steuerjahre 2018 bzw. 2019 verbucht worden sind, die im Zusammenhang mit den vom Kanton Bern erhobenen Steuern stehen:

Steuerjahr 2018 2019 Total Geschäftsjahr CHF CHF CHF 2018 410'334.80 410'334.80 2019 -35'688.20 173'849.95 138'161.75 2020 62'879.05 181'258.65 244'137.70 Total gemäss Kontenblätter 8600 / 8601 437'525.65 355'108.60 792'634.25

Gemäss definitiver Veranlagung Kantonsund Gemeindesteuern -38'561.15 -131'480.00 -170'041.15 Direkte Bundessteuer -398'964.50 -105'493.50 -504'458.00 Total gemäss Veranlagungen -437'525.65 -236'973.50 -674'499.15

Differenz zu den verbuchten Beträgen 0.00 118'135.10 118'135.10

Der Büchersachverständige hält dazu fest, dass die Rekurrentin den Steueraufwand der Jahre 2018 und 2019 ursprünglich falsch eingeschätzt und somit die Abgrenzungen zu tief angesetzt hatte (konkret wurden etwa im Geschäftsjahr 2018 Steueraufwände von CHF 410'334.80 verbucht, zu bezahlen waren Steuern im Umfang von CHF 437'525.65). In den Folgejahren vorgenommene Neubeurteilungen haben dazu geführt, dass die zusätzlichen Abgrenzungen zu hoch ausgefallen sind. Gemäss dem Büchersachverständigen hat die Rekurrentin (Stand 31.12.2020) für die Steuerjahre 2018 und 2019 Steuerzahlungen getätigt bzw. Abgrenzungen vorgenommen und den Steueraufwand entsprechend in der Buchhaltung erfasst (im Zusammenhang mit den vom Kanton Bern erhobenen Steuern), die im Umfang von CHF 118'135.10 als nicht geschäftsmässig begründet anzusehen und aufzurechnen sind.

5.3 Der Büchersachverständige hält weiter fest, dass die Rekurrentin keine Abgrenzung der Gewinnsteuerschuld gegenüber dem Kanton C.________ für das Steuerjahr 2018 gebildet hatte. Dies ist nicht handelsrechtskonform. Ein Teil der zu hohen Abgrenzung des Steueraufwands, welche die Rekurrentin vorgenommen hat, kann somit an den nicht erfassten bzw. nicht abgegrenzten Steueraufwand des Kantons C.________ angerechnet werden, welcher im 2021 angefallen ist. Konkret ist der Erfolgsrechnung im 2021 ein Betrag von CHF 47'781.20 belastet worden. Damit reduzieren sich die zu hohen Abgrenzungen auf CHF 70'353.90 (CHF 118'135.10 minus CHF 47'781.20). In dieser Höhe ist der verbuchte Steueraufwand als nicht geschäftsmässig begründet zu qualifizieren.

5.4 Die Steuerverwaltung macht in ihrer Vernehmlassung geltend, dass die Rekurrentin mit Beantragung des Rektifikats hinsichtlich Steuerperiode 2019 in Höhe von CHF 56'000.-- zum Ausdruck gebracht habe, dass sie für die Steuerperiode 2018 genügend Steueraufwand berücksichtigt habe. Da die Rekurrentin in der Jahresrechnung 2020 (welche sie abgeschlossen hatte, bevor sie das Rektifikat beantragte) Steueraufwände von CHF 245'473.80 verbuchte, kann dieses Argument von der Steuerrekurskommission nicht nachvollzogen werden. Wobei auch nicht verständlich ist, warum die Rekurrentin nicht ein Rektifikat in der ganzen Höhe der noch ausstehenden Steuerbeträge beantragt hat.

5.5 Zusammenfassend kann damit festgehalten werden, dass die Steuerrekurskommission lediglich CHF 70'353.90 als geschäftsmässig nicht begründete Steueraufwände einstuft, welche aufzurechnen sind (geschäftsmässig begründet sind demgegenüber CHF 119'119.90 [verbuchte CHF 245'473.80 minus nicht geschäftsmässig begründete CHF 70'353.90 minus Rektifikat von CHF 56'000.--]).

6. Gemäss TaxInfo-Beitrag der Steuerverwaltung steht die steuerliche Akzeptanz von Steueraufwänden unter dem Vorbehalt der missbräuchlichen Aufwandverschiebung. Auch zum Thema Missbrauch hat sich die Steuerverwaltung weder in den Veranlagungsverfügungen vom

9. März 2023, noch in den Einspracheentscheiden vom 22. Mai 2023, noch in der Vernehmlassung vom 5. September 2023 geäussert. Die Steuerverwaltung bringt in ihrer Vernehmlassung lediglich vor, die Vertreterin habe mehrfach ihre Meinung geändert betreffend der Höhe der Steueraufwände, die geschäftsmässig begründet seien. Dies lässt erkennen, dass die Rekurrentin offensichtlich keinen Durchblick hinsichtlich der Steueraufwände hatte, jedoch kann daraus nicht auf ein missbräuchliches Verhalten geschlossen werden.

6.1 In der Vernehmlassung bemängelt die Steuerverwaltung zudem, dass die (zu tief) verbuchten Steueraufwände 2018 während dem Veranlagungsund Einspracheverfahren 2018 nie Thema gewesen seien. Diskutiert worden sei nur über die steuerliche Behandlung der Earn-Out Zahlungen, wobei eine geringfügige Differenz bei der Berechnung des Beteiligungsabzugs im Einspracheverfahren habe geklärt werden können. Mehr als diese inhaltlichen Informationen stehen der Steuerrekurskommission zum Veranlagungsund Einspracheverfahren 2018 nicht zur Verfügung. Aus den Akten ist jedoch erkennbar, dass es hinsichtlich der kantonalen Steuern 2018 zu einer Rückerstattung durch die Steuerverwaltung gekommen ist im Jahr 2019. Dies deutet für die Steuerrekurskommission darauf hin, dass die konkrete steuerliche Einordnung auch für die Steuerverwaltung nicht klar war. Zudem hätte auch die Steuerverwaltung die Höhe der verbuchten Steueraufwände in Frage stellen können, nachdem Klarheit hinsichtlich des Beteiligungsabzugs bestanden hat. Jedenfalls stellt dies nach Ansicht der Steuerrekurskommission kein missbräuchliches Verhalten dar.

6.2 Auch sonst sind für die Steuerrekurskommission keine Anzeichen für ein missbräuchliches Verhalten der Rekurrentin ersichtlich. Rekurs und Beschwerde werden damit gutgeheissen.

7. Da die Aufrechnung bei der Kapitalsteuer derjenigen bei der Gewinnsteuer folgt, ist diese auch entsprechend zu reduzieren.

8. Der Steuerrekurskommission ist unklar, ob die Vertreterin zudem sinngemäss eine Verletzung des rechtlichen Gehörs rügen wollte in Rekurs und Beschwerde, indem sie geltend gemacht hat, dass ihre Argumente nicht gehört worden seien.

8.1 Der in Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV; SR 101) und Art. 26 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Bern (KV; BSG 101.1) sowie Art. 21 ff. VRPG garantierte Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst namentlich das Recht, dass die zuständige Behörde die Argumente der vom Entscheid betroffenen Personen tatsächlich hört, prüft und bei der Entscheidfindung berücksichtigt (vgl. Michel Daum in: Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, 2. Aufl., 2020, N. 2 zu Art. 21 VRPG).

8.2 Daraus folgt u.a. die grundsätzliche Verpflichtung der Behörde, ihr ordnungsgemäss angebotene Beweise abzunehmen und ihren Entscheid zu begründen. Beide Pflichten gelten jedoch nicht uneingeschränkt. In Bezug auf die Begründungspflicht ist zu beachten, dass sich die Steuerverwaltung nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss aber zumindest so abgefasst sein, dass die Betroffenen die Verfügung oder den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten können (BGE 142 II 154 E. 4.2 [Pra 105/2016 Nr. 98]; BGE 140 II 262 E. 6.2; VGE 100 2016 104 vom 14.9.2017, E. 2.1 mit Hinweisen; Michel Daum, a.a.O., N. 7 zu Art. 52 VRPG). Wie vorstehend schon ausgeführt wurde, hat sich die Steuerverwaltung nicht bzw. nicht eingehend mit den Vorbringen der Rekurrentin auseinandergesetzt. Insbesondere hat sie die geltend gemachten Beträge, aus welchen sich der zu berücksichtigende Steueraufwand zusammensetzt, nicht geprüft (vgl. E. 5.1). Damit hat die Steuerverwaltung das rechtliche Gehör der Rekurrentin verletzt.

8.3 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist eine Garantie formeller Natur, deren Verletzung grundsätzlich zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids führt, unabhängig von den Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache. Nach der bundesund verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung kann eine Gehörsverletzung indes "geheilt" werden, wenn der Rechtsmittelinstanz die gleiche Überprüfungsbefugnis zukommt wie der Vorinstanz und der rekurrierenden Partei kein Nachteil erwächst, d.h. sie ihre Rechte im Rechtsmittelverfahren ungeschmälert wahrnehmen kann. Eine solche Wiedergutmachung muss jedoch die Ausnahme bleiben und ist grundsätzlich nur bei einer nicht besonders schweren Verletzung der Verfahrensrechte zulässig. Eine Heilung der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör kann jedoch auch bei Vorliegen eines schwerwiegenden Mangels gerechtfertigt sein, wenn die Rückweisung eine Formalität wäre und zu einer unnötigen Verlängerung des Verfahrens führen würde, was mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer Entscheidung ihres Falles innerhalb einer angemessenen Frist unvereinbar wäre (BGE 142 II 218 E. 2.8.1; Michel Daum, a.a.O., N. 11 zu Art. 21 VRPG). Da die Steuerrekurskommission die gleiche Überprüfungsbefugnis hat wie die Steuerverwaltung und der Rekurrentin zudem kein Nachteil erwächst, sind die Voraussetzungen einer Heilung des rechtlichen Gehörs erfüllt. Auf eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz kann deshalb verzichtet werden.

8.4 Aufgrund des Anspruchs auf rechtlichen Gehörs ist die Steuerrekurskommission im Übrigen verpflichtet, die Eingaben der einen Partei der anderen Partei zur Kenntnisnahme bzw. Stellungnahme zuzuschicken, was vorliegend auch erfolgt ist. Der entsprechende verfahrensrechtliche Antrag der Vertreterin ist damit obsolet und es ist nicht weiter darauf einzutreten.

9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Rekurrentin keine Verfahrenskosten zu tragen (Art. 200 Abs. 1 StG; Art. 144 Abs. 1 DBG).

Weil die Rekurrentin im vorliegenden Verfahren vertreten ist und ihr notwendige und verhältnismässig hohe Kosten entstanden sind, wird ihr eine Parteikostenentschädigung zugesprochen (Art. 200 Abs. 4 StG; Art. 144 Abs. 4 DBG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom

20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021]). Aufgrund der Umstände rechtfertigt es sich, die Parteikosten gestützt auf Art. 11 der Verordnung vom 17. Mai 2006 über die Bemessung des Parteikostenersatzes (Parteikostenverordnung, PKV; BSG 168.811) pauschal festzusetzen. Mit Blick auf die Eingaben der Vertreterin im Rekursverfahren erscheint der Steuerrekurskommission eine Parteikostenentschädigung von insgesamt CHF 1'400.-- (inkl. 7,7 % MWST und allfälliger Auslagen) als angemessen.

Aus diesen Gründen wird erkannt:

1. Der Rekurs betreffend die kantonalen Steuern 2020 wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Akten werden zur Vornahme der Veranlagung im Sinn der

Erwägungen an die Steuerverwaltung zurückgeschickt.

2. Die Beschwerde betreffend die direkte Bundessteuer 2020 wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Akten werden zur Vornahme der Veranlagung im Sinn der Erwägungen an die Steuerverwaltung zurückgeschickt.

3. Für das Verfahren vor der Steuerrekurskommission werden keine Kosten erhoben.

4. Es werden Parteikosten im Betrag von pauschal CHF 1'400.-- (inkl. 7,7 % MWST und allfälliger Auslagen) gesprochen.

5. Gegen den Entscheid betreffend die kantonalen Steuern kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Speichergasse 12, 3011 Bern, Beschwerde erhoben werden. Die Frist ist eingehalten, wenn die Rechtsschrift am letzten Tag der Frist einer schweizerischen Poststelle übergeben wird. Die Beschwerdeschrift ist in 3-facher Ausfertigung einzureichen. Sie muss von der beschwerdeführenden Person selbst oder von einem zur Prozessführung vor bernischen Gerichten ermächtigten Anwalt verfasst und unterzeichnet sein (Art. 15 Abs. 4 VRPG). Die Rechtsschrift hat insbesondere das Rechtsbegehren und die Begründung zu enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen.

Gegen den Entscheid betreffend die direkte Bundessteuer kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Speichergasse 12, 3011 Bern, Beschwerde erhoben werden (Art. 145 DBG i.V.m. Art. 9 Abs. 3 BStV).

Die Frist ist eingehalten, wenn die Rechtsschrift am letzten Tag der Frist einer schweizerischen Poststelle übergeben wird. Die Beschwerdeschrift ist in 3-facher Ausfertigung einzureichen. Sie muss von der beschwerdeführenden Person selbst oder von einem zur Prozessführung vor bernischen Gerichten ermächtigten Anwalt verfasst und unterzeichnet sein (Art. 15 Abs. 4 VRPG). Die Rechtsschrift hat insbesondere das Rechtsbegehren und die Begründung zu enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen.

Wird beim Verwaltungsgericht für die kantonalen Steuern und die direkte Bundessteuer Beschwerde erhoben, können diese, soweit den gleichen Gegenstand betreffend, in einer gemeinsamen Rechtsschrift eingereicht werden. Sie hat insbesondere die jeweiligen Rechtsbegehren sowie die Begründungen zu enthalten.

6. Zu eröffnen an:

▪ B.________ zuhanden von A.________ AG ▪ Steuerverwaltung des Kantons Bern ▪ Eidgenössische Steuerverwaltung ▪ Einwohnergemeinde D.________

IM NAMEN DER STEUERREKURSKOMMISSION DES KANTONS BERN

Die Richterin Die Gerichtsschreiberin

Nanzer Zbinden