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100 2022 352 • VG BE 100 2022 352 KI-generiert

Bern Resident v. Canton of Bern: Vocational Training Cost Coverage Denial

Geschäftsnummer 100 2022 352
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Bern (CH-BE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The case concerns a Bern resident, a highly talented applicant, who sought coverage from the Canton of Bern for the costs of an out-of-canton full-time vocational basic education as a commercial employee (EFZ Talent School) and a pre-college program for dance, singing, and acting for the years 2022/2023 to 2025/2026, arguing the arrangement offered an optimal combination due to the proximity of the two Lucerne-based institutions and that an equivalent specific program was unavailable in Bern. The Administrative Court denied the appeal for cost coverage, ruling that the institutions were not covered by the relevant intercantonal agreements (HBV and BFSV) for subsidized high-potential education or general vocational training in the Canton of Bern, noting that Bern does not contribute to the specific "Talent School" vocational education and the pre-college institution is not listed at all; moreover, the court determined that the applicant's voluntary choice of an out-of-canton school for an advantageous combination, rather than a lack of a comparable basic commercial education in Bern, did not constitute "significant personal reasons" that would justify an exception under the canton's vocational training law (Art. 58 BerV), and critically, the applicant failed to complete the required enrollment procedure for the basic education program in the Canton of Bern, which is a prerequisite for cost approval even if an exception were granted.

Legislator-Regeste

Amtlich

Übernahme der Kosten für ausserkantonale berufliche Grundausbildung und Berufsvorstudium (Entscheid der Bildungs- und Kulturdirektion des Kantons Bern vom 18. Oktober 2022; 2022.BKD.5745) | Ausbildungsbeiträge

Schlagwörter

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Erziehung, Aus- und Fortbildung Rechtswahl Verwaltungskosten Genehmigungsverfahren sozialversicherungsrechtlicher Vorbescheid Versicherungsschutz

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 74 Abs. 1 i.V.m
1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m.
Art. 79 Abs. 1 VRPG
Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG).
Art. 81 Abs. 1 i.V.m
Die Bestimmungen über Form und Frist sind daher eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m.
Art. 32 Abs. 2 VRPG
Art. 32 VRPG
Art. 80 Bst
1.4 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst.
Art. 2 Abs. 1 Bst
Der ersuchten Übernahme der Kosten für die ausserkantonale berufliche Grundausbildung und das Berufsvorstudium sei deshalb zu entsprechen (Beschwerde S. 2).
Art. 1 Abs. 1 BFSV
Die BFSV regelt die Abgeltung der Vereinbarungskantone an die Kosten des beruflichen Unterrichts sowie an die Kosten der beruflichen Vollzeitausbildungen (Art. 1 Abs. 1 BFSV).
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 VRPG

Cited in the dispositive text to impose court costs on the losing appellant.

Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 VRPG

Cited in the dispositive text to state that no party costs are awarded.

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Volltext

100.2022.352U DAM/MIL/CHS

Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung

Urteil vom 7. Februar 2024

Verwaltungsrichter Häberli, präsidierendes Mitglied Verwaltungsrichter Daum Gerichtsschreiberin Minder

A.________ gesetzlich vertreten durch seine Eltern ... Beschwerdeführer

gegen

Kanton Bern handelnd durch die Bildungsund Kulturdirektion, Sulgeneckstrasse 70, 3005 Bern Beschwerdegegner

betreffend Übernahme der Kosten für ausserkantonale berufliche Grundausbildung und Berufsvorstudium (Entscheid der Bildungsund Kulturdirektion des Kantons Bern vom 18. Oktober 2022; 2022.BKD.5745) Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.02.2024, Nr. 100.2022.352U,

Prozessgeschichte:

A.

A.________ (geb. ... 2006) ersuchte den Kanton Bern am 9. Juni 2022 um Übernahme der Kosten für die ausserkantonale berufliche Grundausbildung zum Kaufmann mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ) Talent School (Sport KV) an den B.________ für die Schuljahre 2022/2023 bis 2025/2026. Schulbegleitend will er das Berufsvorstudium (Pre-College) für Tanz, Gesang und Schauspiel an der C.________ absolvieren. Das Mittelschulund Berufsbildungsamt (MBA) der Bildungsund Kulturdirektion des Kantons Bern (BKD) wies das Gesuch mit Verfügung vom 4. Juli 2022 ab.

B.

Gegen diese Verfügung erhob A.________ am 22. Juli 2022 Beschwerde bei der BKD. Mit Entscheid vom 18. Oktober 2022 wies die BKD die Beschwerde ab.

C.

Hiergegen hat A.________ am 17. November 2022 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Er verlangt eine «Gesamtbeurteilung der Situation» und beantragt «eine Revidierung des getroffenen Entscheids der Vorinstanz». Die BKD beantragt mit Beschwerdeantwort vom 7. Dezember 2022 für den Kanton Bern, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten; eventuell sei die Beschwerde abzuweisen. A.________ hat sich am 3. Januar 2023 nochmals zur Sache geäussert, wobei er an seinen Anträgen festhält. Die BKD hat auf weitere Ausführungen verzichtet.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.02.2024, Nr. 100.2022.352U,

Erwägungen:

1.

1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG).

1.2 Eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde muss insbesondere einen Antrag und eine Begründung enthalten (vgl. Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 Abs. 2 VRPG). Der hier gestellte Antrag ist sinngemäss als Begehren aufzufassen, der Entscheid der BKD sei aufzuheben und dem Gesuch um Übernahme der Kosten für seine Ausbildung ab dem Schuljahr 2022/2023 sei stattzugeben. Auch die Begründung der Beschwerde erweist sich entgegen der Auffassung des Kantons als (knapp) genügend, zumal es sich um eine Laieneingabe handelt (vgl. zu den herabgesetzten Anforderungen BVR 2006 S. 470 E. 2.4; Michel Daum, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG,

2. Aufl. 2020, Art. 32 N. 13 und 22). Die Ausführungen in der Rechtsschrift sind sachbezogen. Der Beschwerdeführer setzt sich zudem in minimaler Form mit dem angefochtenen Entscheid auseinander, indem er verschiedene Punkte thematisiert, denen die Vorinstanz seines Erachtens keine Beachtung geschenkt hat (insb. Erfüllen der Voraussetzungen für den Besuch der ausserkantonalen Ausbildung, Fehlen eines entsprechenden schulischen Angebots im Kantons Bern). Die Bestimmungen über Form und Frist sind daher eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.3 Beschwerden, deren Streitwert Fr. 20'000.-- nicht erreicht, behandeln die Mitglieder des Verwaltungsgerichts gemäss Art. 57 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) als Einzelrichterin oder Einzelrichter. Der Streitwert liegt hier bei (mindestens) gegen Fr. 30'000.-- (Fr. 4'845.-- über 4 Ausbildungsjahre Kaufmann EFZ Talent School B.________, Stand Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.02.2024, Nr. 100.2022.352U,

Januar 2024 [einsehbar unter: <B.________>]; Fr. 6'100.-- pro Schuljahr über 4 Jahre Pre-College C.________, ohne Einzelunterricht [Ziff. 2 und 3 des Ausbildungsvertrags vom 23.5.2022, Akten BKD act. 3 Beilagen]).

1.4 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG).

2.

2.1 Der Beschwerdeführer weist darauf hin, ihm sei von einer Fachjury grosse Bühnenbegabung attestiert worden. Er erfülle alle von den B.________ geforderten Voraussetzungen zum Besuch der Talent School; dazu gehöre auch die Aussicht auf eine Karriere im musischen Bereich und eine entsprechende schriftliche Empfehlung der Fakultätsoder Abteilungsleitung und der Fachlehrperson sowie das Bestehen des Eignungstests bei der C.________ oder D.________. Der ersuchten Übernahme der Kosten für die ausserkantonale berufliche Grundausbildung und das Berufsvorstudium sei deshalb zu entsprechen (Beschwerde S. 2).

2.2 Die Berufsbildung ist eine gemeinsame Aufgabe von Bund, Kantonen und Organisationen der Arbeitswelt: Der Bund ist zuständig für die strategische Steuerung, Qualitätssicherung und Weiterentwicklung des Gesamtsystems. Die Kantone sorgen für die Bereitstellung der entsprechenden Bildungsangebote an Berufsfachschulen und anderen Bildungseinrichtungen in Zusammenarbeit mit den privaten Lehrbetrieben (Art. 63 der Bundesverfassung [BV; SR 101]; Art. 1 des Bundesgesetzes vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG; SR 412.10); Ehrenzeller/Gertsch, in St. Galler Kommentar zur BV, 4. Aufl. 2023, Art. 63 N. 17 f.).

2.3 Der Kanton Bern ist im Jahr 2008 der Interkantonalen Vereinbarung vom 20. Februar 2003 für Schulen mit spezifisch-strukturierten Angeboten für Hochbegabte beigetreten (nachfolgend: HBV; BSG 439.38-1; vgl. das Gesetz vom 29. Januar 2008 betreffend den Beitritt zur HBV; BSG 439.38). Die Vereinbarung gilt für die Sekundarstufe I und II und regelt die entsprechenden Ausbildungsgänge in allen Bereichen, darunter den interkantonalen Zugang (Art. 1 Abs. 1 und 2 Bst. a HBV). Im Anhang 1 der HBV wird festge- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.02.2024, Nr. 100.2022.352U,

halten, welche Ausbildungsgänge unter die Vereinbarung fallen, welche Beiträge für den Schulbesuch vom Wohnsitzkanton der ausserkantonalen Schülerinnen und Schüler zu entrichten sind, welche Kantone von welchen Ausbildungsgängen Gebrauch machen wollen und von welchen Bedingungen die Kantone ihre Zahlungsbereitschaft abhängig machen (Art. 2 Abs. 1 Bst. a-d HBV).

2.4 Die B.________ ist zwar im Anhang 1 der HBV verzeichnet. Der Kanton Bern leistet jedoch keinen Beitrag für den Besuch an die berufliche Grundausbildung dieser Schule. Die C.________ ist gar nicht aufgeführt (vgl. Anhang – Schuljahr 2022/2023 bzw. 2023/2024, einsehbar unter: <http://www.edk.ch>, Rubrik «Themen/Bildungsfinanzierung/Hochbegabte»). Mit der BKD kann dem Beschwerdeführer die beantragte Kostengutsprache gestützt auf die HBV bzw. das Beitrittsgesetz daher nicht gewährt werden (vgl. angefochtener Entscheid E. 2.3.1). Das gilt unabhängig davon, ob er die Voraussetzungen der B.________ erfüllt. Ebenso wenig ergibt sich ein solcher Anspruch aus dem allgemeinen Grundsatz der Rechtsgleichheit bzw. dem Diskriminierungsverbot (Art. 8 Abs. 1 und 2 BV), wie der Beschwerdeführer unter Hinweis auf «Sportler mit Talent Card» geltend macht (Beschwerde S. 2). Ob in seinem Fall eine Hochbegabung nachgewiesen ist, kann somit wie im vorinstanzlichen Verfahren offenbleiben.

2.5 Es bleibt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer die Übernahme der Kosten für seine ausserkantonale berufliche Grundausbildung auf Basis der Interkantonalen Vereinbarung vom 22. Juni 2006 über die Beiträge an die Ausbildungskosten in der beruflichen Grundbildung (Berufsfachschulvereinbarung, BFSV; BSG 439.16-1), dem Gesetz vom 14. Juni 2005 über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerG; BSG 435.11) bzw. der Verordnung vom 9. November 2005 über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerV; BSG 435.111) geltend machen kann. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.02.2024, Nr. 100.2022.352U,

3.

3.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, die berufliche Grundausbildung zum Kaufmann EFZ Talent School an den B.________ sowie das Berufsvorstudium (Pre-College) an der C.________ liessen sich ideal zusammen kombinieren. Aufgrund kurzer Distanzen beider Ausbildungsstätten in Luzern entstünden keine unnötigen «Transferzeiten». Eine «Standard-Ausbildung» zum Kaufmann EFZ im Kanton Bern sei aufgrund der Doppelbelastung und des Stundenplans der C.________ nicht tragbar, weshalb er kein Aufnahmeverfahren im Kanton Bern, etwa an der Wirtschaftsmittelschule Bern, durchlaufen habe. Ausserdem verfüge der Kanton Bern gar nicht über vergleichbare Angebote (Beschwerde S. 2).

3.2 Der Kanton Bern ist der BFSV im Jahr 2007 beigetreten (vgl. RRB vom 4.7.2007 betreffend den Beitritt zur BFSV; BSG 439.16). Der Kanton Luzern hat diese Vereinbarung ebenfalls unterzeichnet (vgl. <http://www.edk.ch>, Rubrik «Themen/Bildungsfinanzierung/Berufsfachschulen»). Die BFSV regelt die Abgeltung der Vereinbarungskantone an die Kosten des beruflichen Unterrichts sowie an die Kosten der beruflichen Vollzeitausbildungen (Art. 1 Abs. 1 BFSV). Sie umfasst die Vorbereitung auf die berufliche Grundbildung, den gesamten schulischen Unterricht sowie die beruflichen Vollzeitausbildungen der dem BBG unterstellten Ausbildungsgänge (Art. 2 Abs. 2 BFSV). Bei der Ausbildung zum Kaufmann EFZ Talent School an den B.________ handelt es sich um eine Vollzeitausbildung (angefochtener Entscheid E. 2.3.2; vgl. <B.________>, Rubrik «Grundbildungen Kauffrau/-mann EFZ Talent School/ Ausbildungsverlauf»). Bei Lernenden von Vollzeitschulen und von Berufsmaturitätsschulen nach der Lehre ist der Wohnsitzkanton zum Zeitpunkt des Ausbildungsbeginns zahlungspflichtig, sofern er den Besuch einer ausserkantonalen Ausbildungsstätte bewilligt; die Bewilligung hat mit der Anmeldung vorzuliegen (Art. 4 Abs. 2 BFSV). Der Kanton Bern ist Wohnsitzkanton des Beschwerdeführers und entsprechend zahlungspflichtig, sofern er den Besuch einer ausserkantonalen Ausbildungsstätte bewilligt. Die Voraussetzungen für diese Bewilligung richten sich nach Art. 53 BerG sowie Art. 58 BerV. Der ausserkantonale Schulbesuch wird aus «wichtigen Gründen» bewilligt (Art. 53 Abs. 1 BerG). Solche liegen vor, wenn im betreffenden Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.02.2024, Nr. 100.2022.352U,

Lehrberuf ein kantonales Angebot fehlt, überzählige Lernende die Eröffnung einer unterbesetzten Klasse erfordern würden oder bedeutende persönliche Gründe der oder des Lernenden vorliegen (Art. 58 Abs. 1 Bst. a-c BerV). Die Ausbildung zum Kaufmann EFZ wird im Kanton Bern angeboten, wenn auch allenfalls nicht unter den gleichen Rahmenbedingungen wie an den B.________. Der ausserkantonale Schulbesuch kann daher nicht gestützt auf Art. 58 Abs. 1 Bst. a BerV bewilligt werden. Zu prüfen ist vielmehr, ob bedeutende persönliche Gründe im Sinn von Bst. c der erwähnten Bestimmung gegeben sind.

3.3 Der Beschwerdeführer hat sich aus freiem Entschluss für den ausserkantonalen Schulbesuch entschieden, da die Ausbildung zum Kaufmann EFZ Talent School an den B.________ und das Berufsvorstudium (Pre- College) an der C.________ für ihn eine optimale Kombination in zeitlicher (Abstimmung der Trainingszeiten) und örtlicher Hinsicht (kürzere Wegdistanzen) bietet (vgl. Beschwerde S. 2; Eingabe vom 3.1.2023 S. 2, act. 6). Allein in dieser Kombination ist indes kein bedeutender persönlicher Grund im Sinn von Art. 58 Abs. 1 Bst. c BerV zu erblicken, auch wenn sie für den Beschwerdeführer vorteilhaft sein mag. Mit der Vorinstanz und ihrem Verweis auf ihre Praxis gilt der freiwillige Wechsel des Wohnkantons und der dadurch entstandene längere Schulweg nicht als bedeutender persönlicher Grund (angefochtener Entscheid E. 2.3.2). Diese Auffassung verletzt kein Recht.

3.4 Selbst wenn eine Übernahme der Kosten für die ausserkantonale berufliche Grundausbildung aufgrund bedeutender persönlicher Gründe in Frage käme, könnte die Kostengutsprache nur erfolgen, wenn das Aufnahmeverfahren in die Vollzeitausbildung zum Kaufmann EFZ im Kanton Bern erfolgreich durchlaufen worden ist (Art. 58 Abs. 2 BerV). Gemäss den Ausführungen der Vorinstanz ist nicht aktenkundig, dass der Beschwerdeführer ein solches Aufnahmeverfahren im Kanton Bern durchlaufen hätte (angefochtener Entscheid E. 2.3.2). Auch vor Verwaltungsgericht behauptet und belegt der Beschwerdeführer nicht, inwiefern diese Voraussetzung erfüllt sein soll. Im Gegenteil hält er selber fest, aufgrund der «Doppelbelastung» von der Berufslehre mit dem Berufsvorstudium auf ein Aufnahmeverfahren im Kanton Bern verzichtet zu haben (vorne E. 3.1). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.02.2024, Nr. 100.2022.352U,

4.

Nach dem Erwogenen hält der angefochtene Entscheid der Rechtskontrolle stand. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen. Das Verwaltungsgericht beurteilt solche Rechtsmittel in Zweierbesetzung (Art. 56 Abs. 3 GSOG). Bei diesem Verfahrensausgang hat der unterliegende Beschwerdeführer die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 VRPG).

Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 2'000.--, werden dem Beschwerdeführer auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 3'500.-- entnommen. Der Restbetrag von Fr. 1'500.-- wird dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückerstattet.

3. Es werden keine Parteikosten gesprochen.

4. Zu eröffnen:

- Beschwerdeführer

- Beschwerdegegner

Das präsidierende Mitglied: Die Gerichtsschreiberin:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.02.2024, Nr. 100.2022.352U,

Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.