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100 2022 241 • VG BE 100 2022 241 KI-generiert

Taxpayer Challenge to Gift Tax on Right of Residence Replacement

Geschäftsnummer 100 2022 241
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Bern (CH-BE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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A taxpayer contested the levy of a CHF 9,840 gift tax resulting from a mixed donation: the grant of a lifelong and ostensibly gratuitous right of residence by her ex-husband on his property, which replaced a temporary right during divorce proceedings. The court observed that the lower instance correctly classified the transaction as a mixed donation under the Inheritance and Gift Tax Act, determining the unremunerated value as CHF 73,500 by subtracting the taxpayer's assumed counter-performance of CHF 138,500 (covering maintenance, operating costs, and mortgage interest/costs) from the total capital value of the right of residence, CHF 212,000. While the taxpayer argued it was unjust to impose the tax since she had consistently borne unspecified financial burdens exceeding her contractual obligations due to her ex-husband's debts and failure to pay alimony, the court rejected this claim, ruling that such unproven and unquantified expenditures, not explicitly linked to the residential right agreement, could not be considered as counter-performance for the granted right, thus confirming the original tax assessment.

Legislator-Regeste

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Art. 74 Abs. 1 i.V.m, Art. 79 Abs. 1 VRPG, Art. 24 ESchG, Art. 201 Abs. 2 StG, Art. 81 Abs. 1 i.V.m, Art. 32 Abs. 2 VRPG; Taxpayer Challenge to Gift Tax on Right of Residence Replacement: The court observed that the lower instance correctly classified the transaction as a mixed donation under the Inheritance and Gift Tax Act, determining the unremunerated value as CHF 73,500 by subtracting the taxpayer's assumed counter-performance of CHF 138,500 (covering maintenance, operating costs, and mortgage interest/costs) from the total capital value of the right of residence, CHF 212,000. While the taxpayer argued it was unjust to impose the tax since she had consistently borne unspecified financial burdens exceeding her contractual obligations due to her ex-husband's debts and failure to pay alimony, the court rejected this claim, ruling that such unproven and unquantified expenditures, not explicitly linked to the residential right agreement, could not be considered as counter-performance for the granted right, thus confirming the original tax assessment.

Schlagwörter

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Schenkungssteuer Rechte des Steuerpflichtigen Gemengsteuer gemischte Schenkung Steuerveranlagungsverfahren Liegenschaftssteuer

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 VRPG

Applied in the dispositive to order the appellant to bear the procedure costs because the appeal was dismissed.

Art. 108 Abs. 3 VRPG

Cited in the dispositive to confirm that no party costs are awarded.

Art. 104 Abs. 3 VRPG

Cited in the dispositive to confirm that no party costs are awarded.

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Volltext

100.2022.241U HAT/FLN/SPR

Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung

Urteil des Einzelrichters vom 24. Juli 2023

Verwaltungsrichter Häberli Gerichtsschreiberin Flückiger

A.________ Beschwerdeführerin

gegen

Steuerverwaltung des Kantons Bern Brünnenstrasse 66, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin

und

Steuerrekurskommission des Kantons Bern Nordring 8, 3013 Bern

betreffend Schenkungssteuer 2019 (Entscheid der Steuerrekurskommission des Kantons Bern vom 30. Juni 2022;

100 21 399) Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.07.2023, Nr. 100.2022.241U,

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

– Mit Entscheid vom 30. Juni 2022 hat die Steuerrekurskommission des Kantons Bern (StRK) den Rekurs abgewiesen, den A.________ gegen den Einspracheentscheid der Steuerverwaltung des Kantons Bern vom

11. Oktober 2021 eingereicht hatte. Sie erwog, für die Einräumung eines lebenslänglichen Wohnrechts am Grundstück Bern … Gbbl.

Nr. 1________ durch den Ex-Ehemann sei zu Recht eine Schenkungssteuer in der Höhe von Fr. 9'840.-- erhoben worden.

– Hiergegen ist A.________ (nachfolgend Beschwerdeführerin) am

30. Juli 2022 an das Verwaltungsgericht gelangt. Sie ist der Auffassung, keine Schenkungssteuer zu schulden, und beantragt sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids. StRK und Steuerverwaltung beantragen mit Vernehmlassung vom 30. August 2022 bzw. Beschwerdeantwort vom 27. September 2022 je die Abweisung der Beschwerde.

– Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerden als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG;

BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 24 des Gesetzes vom 23. November 1999 über die Erbschaftsund Schenkungssteuer [ESchG;

BSG 662.1] i.V.m. Art. 201 Abs. 1 des Steuergesetzes vom 21. Mai 2000 [StG; BSG 661.11]). Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 24 ESchG i.V.m. Art. 201 Abs. 2 StG).

– Verwaltungsgerichtsbeschwerden müssen einen Antrag, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung sowie eine Unterschrift enthalten, wobei greifbare Beweismittel beizulegen sind (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 Abs. 2 VRPG). An die Begründung einer Laienbeschwerde werden praxisgemäss keine hohen Anforderungen gestellt.

Es reicht aus, wenn aus einem Rechtsmittel ersichtlich ist, inwiefern Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.07.2023, Nr. 100.2022.241U,

und weshalb der angefochtene Entscheid beanstandet wird (BVR 2006

S. 470 E. 2.4; Näheres bei Michel Daum, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 32 N. 22).

– Die Beschwerdeführerin nimmt in ihren knappen Ausführungen nur ganz am Rand Bezug auf den angefochtenen Entscheid. Ob ihre Eingabe den geschilderten gesetzlichen Anforderungen an die Form genügt, ist deshalb fraglich, kann aber mit Blick auf die nachfolgenden

Erwägungen offenbleiben:

– Im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung anlässlich ihrer Scheidung räumte der Ehemann der Beschwerdeführerin an der in seinem Alleineigentum stehenden ehelichen Wohnung ein entgeltliches Wohnrecht ein, befristet bis zum 1. Mai 2019 (Volljährigkeit des gemeinsamen Sohnes; Scheidungskonvention vom 7.1.2010 [act. 4B pag. 6]). Am 21. Januar 2019 kamen die Parteien überein, dieses Wohnrecht löschen zu lassen und durch ein lebenslängliches «unentgeltliches» Wohnrecht zu ersetzen. Die Beschwerdeführerin verpflichtete sich dabei, die «Lasten des gewöhnlichen Unterhalts sowie die Auslagen für Heizung und die übrigen Nebenkosten» zu übernehmen und zudem «sämtliche Kosten des Erneuerungsfonds» und «sämtliche Kosten im Zusammenhang mit der Hypothek (Zinsen, weitere Kosten der Gläubigerin etc.)» zu tragen (act. 4B pag. 9 ff.).

– Die StRK behandelte die Einräumung des Wohnrechts als gemischte Schenkung im Sinn von Art. 8 Abs. 2 ESchG und brachte vom Kapitalwert des Wohnrechts in der Höhe von Fr. 212'000.-- (vgl. Art. 12 ESchG) eine Gegenleistung der Beschwerdeführerin von gesamthaft Fr. 138'500.-- zum Abzug; so schloss sie mit der Steuerverwaltung auf eine unentgeltliche Zuwendung im Wert von Fr. 73'500.-- bzw. einen geschuldeten Steuerbetrag von Fr. 9'840.-- (angefochtener Entscheid,

E. 3 f.). Dabei hat sie erwogen, die Beschwerdeführerin werde durch die mit ihrem Ex-Ehemann geschlossene Vereinbarung zwar zur Bezahlung der Hypothekarzinsen, nicht aber auch der jährlichen Amortisation von Fr. 2'300.-- verpflichtet; gleich verhalte es sich mit den Betriebs-, Verwaltungsund Versicherungskosten, die nicht von ihr als Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.07.2023, Nr. 100.2022.241U,

Wohnberechtigter, sondern vom Grundeigentümer zu bezahlen wären.

Die StRK verzichtete jedoch insoweit darauf, den Einspracheentscheid zum Nachteil der Beschwerdeführerin abzuändern (angefochtener Entscheid E. 4.4. f.).

– Die Beschwerdeführerin bestreitet weder das Vorliegen einer steuerbaren (gemischten) Schenkung, noch den Kapitalwert des Wohnrechts oder die Berechnung ihrer Gegenleistung. Sie wendet lediglich ein, sie habe stets «alles» bezahlt, «was für die Wohnung nötig» gewesen sei, zumal ihr Ex-Ehemann verschuldet gewesen sei und die ihr zustehenden Unterhaltsbeiträge nie bezahlt habe; es sei «ungerecht», wenn sie nun auch noch eine Schenkungssteuer bezahlen müsse. Zudem sei ihr Ex-Ehemann am 25. August 2020 überraschend verstorben.

– Zwar ist verständlich, dass sich die Beschwerdeführerin daran stört, offenbar über Jahre finanzielle Lasten getragen zu haben, die eigentlich ihr Ex-Ehemann hätte übernehmen müssen. Diese (nicht näher bezifferten und auch unbelegten) Aufwendungen stehen indes mit der Übertragung des Wohnrechts nicht in direktem Zusammenhang und finden in der insoweit massgebenden Vereinbarung vom 21. Januar 2019 denn auch keine Erwähnung. Sie können deshalb von vornherein nicht als Gegenleistung der Beschwerdeführerin für die Einräumung des Wohnrechts berücksichtigt werden. Die Vorinstanz hat das Vorgehen der Steuerverwaltung einlässlich überprüft und letztlich in Bezug auf die von dieser (wohl) fälschlicherweise als Gegenleistung der Beschwerdeführerin erfasste Aufwendungen auch Augenmass bewiesen.

– Nach dem Gesagten hält der angefochtene Entscheid der Rechtskontrolle (vgl. Art. 80 Bst. a und b VRPG) stand; daran ändert weder der überraschende Hinschied des Ex-Ehemanns der Beschwerdeführerin noch der Umstand etwas, dass diese von ihrem Wohnrecht zurzeit offenbar keinen Gebrauch macht und die streitbetroffene Wohnung ihrem Sohn überlässt. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.07.2023, Nr. 100.2022.241U,

– Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 108 Abs. 3 und Art. 104 Abs. 3 VRPG).

– Da der Streitwert unter Fr. 20'000.-- liegt, fällt die Behandlung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]).

Demnach entscheidet der Einzelrichter:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 500.--, werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Es werden keine Parteikosten gesprochen.

4. Zu eröffnen:

- Beschwerdeführerin

- Steuerverwaltung des Kantons Bern

- Steuerrekurskommission des Kantons Bern

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.