Birthing Center License Revocation and Mootness Doctrine
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA corporation operating a birthing center had its unlimited operating license revoked effective December 31, 2021, by the cantonal health office due to non-compliance with statutory emergency concept obligations, leading to an appeal and subsequent execution order for the cessation of operations. Despite the revocation and the denial of requests to restore the suspensive effect, the corporation continued operations uninterruptedly, and was granted a new unlimited license on January 17, 2022, after securing necessary contractual support for the emergency concept, leading the Directorate for Health, Social and Integration Affairs (GSI) to dismiss the pending appeals against the revocation and execution order as moot. The court found that while the new license rendered the appeal against the execution order moot, the legal interest in the appeal against the **revocation** itself remained because, if the revocation were deemed unlawful, the original license would apply from January 1 to January 16, 2022, retroactively validating the company's continued operation during that period, thus the GSI's decision to dismiss the revocation appeal as moot was erroneous and the matter must be remanded for a substantive decision.
Legislator-Regeste
AmtlichEntzug der Betriebsbewilligung; Gegenstandslosigkeit des Beschwerdeverfahrens (Abschreibungsverfügungen der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion des Kantons Bern vom 8. April 2022; 2021.GSI.2966, 2022.GSI.74) | Andere
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KI-generiertCited implicitly in the reasoning that justifies the standing to appeal regarding the revocation of the operating license (Verfahren 2021.GSI.2966).
Cited in the reasoning concerning the basis for the administrative body to declare a matter moot (Gegenstandslosigkeit).
Cited as the legal standard for the grounds of appeal (Begründungsanforderungen) regarding the inadmissibility of the appeal concerning the enforcement order (Verfahren 2022.GSI.74).
Cited in the reasoning concerning the rejection of the request for consolidation of proceedings.
Cited in the dispositive to determine that no court fees are to be collected for the partially successful appeal.
Cited in the dispositive to order the Canton of Bern (GSI) to reimburse the party costs to the appellant.
Cited in the reasoning to establish the single-judge jurisdiction for the decision.
Cited in the reasoning as the basis for appealing the decision to the Federal Supreme Court (Bundesgericht).
Cited in the reasoning regarding the admissibility of an appeal against an interlocutory decision (Zwischenentscheid), though not explicitly cited in the final orders, it is part of the explanation regarding the nature of the decision.
Volltext
100.2022.136U HAT/SPR
Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung
Urteil des Einzelrichters vom 19. Januar 2023
Verwaltungsrichter Häberli Gerichtsschreiberin Straub
A.________ AG vertreten durch Rechtsanwalt … Beschwerdeführerin
gegen
Gesundheits-, Sozialund Integrationsdirektion des Kantons Bern Generalsekretariat, Rathausgasse 1, Postfach, 3000 Bern 8
betreffend Entzug der Betriebsbewilligung; Gegenstandslosigkeit des Beschwerdeverfahrens (Abschreibungsverfügungen der Gesundheits-, Sozialund Integrationsdirektion des Kantons Bern vom 8. April 2022; 2021.GSI.2966, 2022.GSI.74) Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.01.2023, 100.2022.136U Seite 2
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
– Die A.________ AG verfügte ab 1. April 2018 über eine unbefristete Bewilligung zum Betrieb eines Geburtshauses in …. Auf den
31. Dezember 2021 entzog ihr das Gesundheitsamt des Kantons Bern diese Betriebsbewilligung, weil sie in Bezug auf das Notfallkonzept ihre gesetzlichen Verpflichtungen gemäss Art. 120 Bst. f des Spitalversorgungsgesetzes vom 13. Juni 2013 (SpVG; BSG 812.11)
i.V.m. Art. 44 der Spitalversorgungsverordnung vom 23. Oktober 2013 (SpVV; BSG 812.112) nicht mehr erfülle. Gleichzeitig entzog das Gesundheitsamt einer allfälligen Beschwerde gegen den Bewilligungsentzug die aufschiebende Wirkung.
– Am 30. Dezember 2021 gelangte die A.________ AG an die Gesundheits-, Sozialund Integrationsdirektion des Kantons Bern (GSI)
und beantragte die Aufhebung dieser undatierten, ihr am 27. Dezember 2021 zugegangenen Verfügung sowie superprovisorisch die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung (Verfahren 2021.GSI.2966).
– Mit Zwischenverfügung vom 4. Januar 2022 wies die GSI das Gesuch um superprovisorische Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ab.
– Mit Verfügung vom 5. Januar 2022 ordnete das Gesundheitsamt die Vollstreckung des Bewilligungsentzugs durch «geeignete Massnahmen zur Einstellung [des] stationären Geburtshausbetriebes» an und entzog einer allfälligen Beschwerde gegen diese Anordnung die aufschiebende Wirkung.
– Die A.________ AG gelangte am 6. Januar 2022 auch insoweit an die GSI und beantragte die Aufhebung der Vollstreckungsverfügung und die superprovisorische Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung (Verfahren 2022.GSI.74).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.01.2023, Nr. 100.2022.136U,
– Mit Zwischenverfügung vom 10. Januar 2022 wies die GSI das Gesuch um superprovisorische Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ab.
– Am 17. Januar 2022 sicherte sich die A.________ AG vertraglich die Unterstützung durch die Einwohnergemeinde Bern (Direktion für Sicherheit, Umwelt und Energie, Abteilung Schutz und Rettung) zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus dem Notfallkonzept (Gewährleistung einer ärztlichen Intervention innerhalb von höchstens 15 Minuten).
Gestützt auf die entsprechende vertragliche Vereinbarung erteilte ihr das Gesundheitsamt eine neue unbefristete Betriebsbewilligung mit Wirkung ab dem 17. Januar 2022 (Verfügungen vom 17.1. und 2.2.2022).
– Am 2. Februar 2022 hat die A.________ AG gegen die Zwischenverfügungen der GSI vom 4. und 10. Januar 2022 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben und beantragt, die GSI sei anzuweisen, in beiden bei ihr hängigen Beschwerdeverfahren die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen (Verfahren 100.2022.41).
– Mit Verfügungen vom 8. April 2022 schrieb die GSI sowohl das Verfahren betreffend Bewilligungsentzug (2021.GSI.2966) als auch jenes betreffend dessen Vollstreckung (2022.GSI.74) als gegenstandslos geworden vom Geschäftsverzeichnis ab.
– Am 9. Mai 2022 hat die A.________ AG (nachfolgend Beschwerdeführerin) gegen die beiden Abschreibungsverfügungen ebenfalls Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Sie beantragt, diese seien aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, in den Verfahren 2021.GSI.2966 und 2022.GSI.74 je einen materiellen Entscheid zu fällen. Zudem sei das verwaltungsgerichtliche Verfahren mit dem hängigen Verfahren 100.2022.41 zu vereinigen; eventuell sei es zu sistieren, bis im Verfahren 100.2022.41 ein rechtskräftiger Entscheid vorliege. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.01.2023, 100.2022.136U Seite 4
– Die GSI schliesst mit Beschwerdevernehmlassung vom 3. Juni 2022 auf Abweisung der Beschwerde und der Anträge auf Verfahrensvereinigung bzw. -sistierung.
– Fällt im Verlauf eines Verfahrens das rechtserhebliche Interesse am Erlass einer Verfügung oder einem Entscheid in der Sache weg, so schreibt die instruierende Behörde das Verfahren als erledigt vom Geschäftsverzeichnis ab (vgl. Art. 39 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]).
– In Bezug auf den Bewilligungsentzug (Verfahren 2021.GSI.2966) hat die Vorinstanz erwogen, nachdem sie den Antrag auf superprovisorische Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung am 4. Januar 2022 abgewiesen habe und die Beschwerdeführerin diesbezüglich ans Verwaltungsgericht gelangt sei, das in der Folge nichts Anderes angeordnet habe, sei der Bewilligungsentzug vollstreckbar geblieben. Ohnehin könne eine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung durch das Verwaltungsgericht nicht rückwirkend erfolgen, weshalb es der Beschwerdeführerin in der Zeit vom 1. bis 16. Januar (definitiv)
nicht erlaubt gewesen sei, das Geburtshaus zu betreiben. Könne die anbegehrte Rechtslage nicht mehr hergestellt werden, so sei Gegenstandslosigkeit anzunehmen. Unbestritten sei sodann, dass durch Erteilung einer neuen unbefristeten Betriebsbewilligung mit Wirkung ab dem 17. Januar 2022 das Rechtsschutzinteresse ab diesem Zeitpunkt dahingefallen sei (angefochtene Verfügung E. 3)
– Die Beschwerdeführerin wendet ein, weil die neue Bewilligung erst ab dem 17. Januar 2022 Geltung habe, komme ihr nach wie vor ein erhebliches Interesse an der Beurteilung ihrer Beschwerde zu. Sie sei nämlich der Auffassung, die Bewilligungsvoraussetzung gemäss Art. 44 SpVV jederzeit erfüllt zu haben, weshalb der Entzug der Betriebsbewilligung zu Unrecht erfolgt sei. Werde ihrer Auffassung gefolgt und ihrer Beschwerde vom 30. Dezember 2021 aufschiebende Wirkung zuerkannt, verfüge sie durchgehend über eine gültige Betriebsbewilligung (Beschwerde S. 4 f.). So sei denn auch das Gesundheitsamt in seiner Stellungnahme vom 3. Februar 2022 der Auffassung ge- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.01.2023, Nr. 100.2022.136U,
wesen, hinsichtlich der Frage, ob in der Zeitspanne vom 1. bis 16. Januar 2022 eine Betriebsbewilligung bestanden habe, sei das Rechtschutzinteresse nicht dahingefallen (Beschwerde S. 6).
– Die Beschwerdeführerin hat durch Erteilung einer unbefristeten Betriebsbewilligung ab 17. Januar 2022 die gleiche Rechtsstellung erlangt, wie sie sie aufgrund der entzogenen ursprünglichen Bewilligung innehatte. Insoweit ist ihr Rechtsschutzinteresse an der Behandlung ihrer Beschwerde gegen den Bewilligungsentzug unstrittig dahingefallen.
– Von dieser Bewilligungserteilung unberührt geblieben ist aber der Zeitraum vom 1. bis 16. Januar 2022. Die Beschwerdeführerin hat, was sie ausdrücklich zugesteht, ihren Betrieb trotz der dem vorliegenden Rechtsstreit zugrundeliegenden Anordnungen des Gesundheitsamts ununterbrochen weitergeführt (Beschwerde S. 5). Die Rechtmässigkeit dieses Verhaltens hängt zwar – anders als die Verfahrensbeteiligten zu meinen scheinen – nicht davon ab, ob ihrer Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu Recht entzogen oder zu Unrecht nicht wieder erteilt worden ist. Massgebend ist aber, ob der Bewilligungsentzug durch das Amt der Überprüfung der GSI im Rechtsmittelverfahren standhält, also ob sich die Beschwerde vom 30. Dezember 2021 in der Hauptsache als begründet erweist: Käme die GSI zum Schluss, der Bewilligungsentzug verstosse gegen Recht oder sei unangemessen gewesen (vgl. Art. 66 VRPG), würde sie die am 27. Dezember 2021 zugestellte Verfügung aufheben, sodass die ursprüngliche Bewilligung bis zu ihrem Ersatz durch die neue Bewilligung weitergelten würde. Der Weiterbetrieb des Geburtshauses trotz entzogener Bewilligung erwiese sich so im Nachhinein als rechtmässig.
– Gerade weil die Beschwerdeführerin ihren Betrieb ohne Unterbruch weitergeführt hat, handelt es sich bei der Klärung der Rechtmässigkeit und Angemessenheit des Bewilligungsentzugs nicht um eine abstrakte Rechtsfrage, an deren Klärung nach Erteilung der neuen Betriebsbewilligung kein Interesse mehr bestünde. Das schutzwürdige Interesse an der Aufhebung oder Änderung der Verfügung des Gesundheitsamts Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.01.2023, 100.2022.136U Seite 6
(vgl. Art. 65 Abs. 1 Bst. c VRPG) besteht insoweit nach wie vor, weshalb sich die Abschreibung des Verfahrens 2021.GSI.2966 betreffend Bewilligungsentzug als rechtsfehlerhaft erweist.
– In Bezug auf die Verfügung vom 5. Januar 2022 (Verfahren 2022.GSI.74) hat die GSI erwogen, mit der Erteilung einer neuen Betriebsbewilligung sei eine Vollstreckung des Bewilligungsentzugs sinnlos bzw. unmöglich geworden. Das Interesse der Beschwerdeführerin an der Sache sei vollumfänglich dahingefallen, weshalb das Beschwerdeverfahren abzuschreiben sei (angefochtene Verfügung E. 3.2).
– Die Beschwerdeführerin hat zwar auch die Abschreibung des Verfahrens 2022.GSI.74 angefochten und in diesem ebenfalls einen Entscheid in der Sache verlangt. Sie unterscheidet jedoch in ihren Vorbringen nicht zwischen Bewilligungsentzug und Anordnungen zu dessen Vollstreckung. Ihre Ausführungen beziehen sich damit ausschliesslich auf die unterbliebene Überprüfung der Verfügung in der Hauptsache und lassen nicht erkennen, weshalb auch die Abschreibung des Beschwerdeverfahrens betreffend die (überholte) Vollstreckung des Bewilligungsentzugs rechtsfehlerhaft sein sollte.
– Die Beschwerde genügt deshalb in Bezug auf die Abschreibung des Verfahrens 2022.GSI.74 den gesetzlichen Begründungsanforderungen von Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 Abs. 2 VRPG nicht (BVR 2006
S. 470 E. 2.4; Näheres bei Michel Daum, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 32 N. 22). Insoweit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten, ohne dass zu prüfen wäre, ob am betreffenden Verfahren in der heutigen Situation überhaupt noch ein Rechtschutzinteresse besteht.
– Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als begründet, soweit darauf einzutreten ist. Die Abschreibungsverfügung vom 8. April 2022 in Verfahren 2021.GSI.2966 ist aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese das Verfahren bezüglich Bewilligungsentzug fortführt.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.01.2023, Nr. 100.2022.136U,
– Bei diesem Ausgang des Verfahrens obsiegt die Beschwerdeführerin zwar nur in Bezug auf eine der angefochtenen Verfügungen, aber doch in der Hauptsache, und ist daher als zu drei Vierteln obsiegend zu betrachten. In diesem Umfang sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 108 Abs. 1 und 2 VRPG) und hat der Kanton Bern (GSI) der Beschwerdeführerin die Parteikosten zu ersetzen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m.
Art. 104 Abs. 1 VRPG). Diese werden pauschal auf Fr. 2'000.-- (inkl.
Auslagen und MWSt) bestimmt.
– Das vorliegende Verfahren betrifft zwar die gleichen Beteiligten und dieselbe Hauptsache wie das Verfahren 100.2022.41, eine Vereinigung würde die Urteilsbegründung jedoch unnötig komplizieren, weshalb eine Verfahrensvereinigung (vgl. Art. 17 Abs. 1 VRPG) nicht angezeigt ist; der dahingehende Antrag ist abzuweisen. Ebenfalls abzuweisen ist der Eventualantrag auf Sistierung des vorliegenden Verfahrens, da die Urteile in beiden Verfahren gleichzeitig ergehen können.
– Die einzelrichterliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 57 Abs. 2 Bst. d des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1).
– Gegen das vorliegende Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht geführt werden (Art. 82 ff. BGG). Soweit es sich um einen Zwischenentscheid im Sinn von Art. 93 BGG handelt (Rückweisung; vgl. etwa BGE 135 II 30
E. 1.3, 133 V 477 E. 4.2), ist die Beschwerde aber nur zulässig, wenn eine der zusätzlichen Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG erfüllt ist.
Demnach entscheidet der Einzelrichter:
1. Der Sistierungsantrag sowie der Antrag auf Vereinigung der Verfahren 100.2022.136 und 100.2022.41 werden abgewiesen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.01.2023, 100.2022.136U Seite 8
2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten, soweit sie sich gegen die Abschreibungsverfügung vom 8. April 2022 im Verfahren 2022.GSI.74 richtet.
3. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit sie sich gegen die Abschreibungsverfügung vom 8. April 2022 im Verfahren 2021.GSI.2966 richtet, diese wird aufgehoben und die Sache zur Fortsetzung des Verfahrens an die Gesundheits-, Sozialund Integrationsdirektion des Kantons Bern zurückgewiesen.
4. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 2’000.--, werden der Beschwerdeführerin zu einem Viertel, ausmachend Fr. 500.--, auferlegt. Die übrigen Kosten werden nicht erhoben.
5. Der Kanton Bern (Gesundheits-, Sozialund Integrationsdirektion) hat der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht die Parteikosten, bestimmt auf Fr. 2'000.-- (inkl. Auslagen und MWSt), zu drei Vierteln, ausmachend Fr. 1'500.-- (inkl. Auslagen und MWSt), zu ersetzen.
6. Zu eröffnen:
- Beschwerdeführerin
- Gesundheits-, Sozialund Integrationsdirektion des Kantons Bern
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.