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100 2021 262 • VG BE 100 2021 262 KI-generiert

Land Transfer Tax Cancellation Request Untimely Appeal

Geschäftsnummer 100 2021 262
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Bern (CH-BE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves parties who were ordered by the Land Registry Office to pay a previously deferred real estate transfer tax of CHF 5'305.45, as they failed to demonstrate the conditions for subsequent tax exemption within the three-year deferral period. Following the final denial of their request for tax exemption by the Administrative Court on June 4, 2021, the parties submitted a request for the *cancellation* of the transfer tax on July 6, 2021 (mailbox date: July 8, 2021). The lower authority rejected the cancellation request, ruling it inadmissible due to being untimely filed. The court upheld this decision, reasoning that, according to the relevant transfer tax law, a request for cancellation must be filed within 30 days of the legal finality of the tax assessment or the decision on subsequent tax exemption, which, in this case, meant the deadline was July 5, 2021. As the request was filed after this deadline, it was rightfully deemed late and inadmissible, making the current appeal manifestly unfounded.

Legislator-Regeste

Amtlich

Erlass der Handänderungssteuer; Nichteintreten (Verfügungen der Direktion für Inneres und Justiz des Kantons Bern vom 29. Juli 2021; 2021.DIJ.5124, 2021.DIJ.5125) | Stundung/Erlass

Schlagwörter

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Handänderung Bodenrecht Objektsteuer Steueraufschub Steuerbehörde Steuerveranlagungen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 11b HG
Die Voraussetzungen von Art. 11b HG für die nachträgliche Steuerbefreiung waren nicht innert der laufenden Stundungsfrist nachgewiesen.
Art. 32 Abs. 2 VRPG
Mit Blick auf die zwischenzeitlich abgelaufene Rechtsmittelfrist und die den Formerfordernissen von Art. 32 Abs. 2 VRPG (knapp) genügende Beschwerdeschrift konnte auf einen erneuten Zustellungsversuch des Schreibens verzichtet werden.
Art. 74 Abs. 1 i.V.m
– Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m.
Art. 27 Abs. 4 HG
Art. 79 Abs. 1 VRPG
Die Beschwerdeführenden haben am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG).
Art. 81 Abs. 1 i.V.m
Die Bestimmungen nicht nur über die Form, sondern auch über die Frist sind eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m.
Art. 32 VRPG
Mit Blick auf die zwischenzeitlich abgelaufene Rechtsmittelfrist und die den Formerfordernissen von Art. 32 Abs.
Art. 25 Abs. 1 i.V.m
– Die 30-tägige Frist von Art. 25 Abs.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 VRPG

Cited in the context of imposing procedural costs (though ultimately waived).

Art. 69 Abs. 1 VRPG

Cited regarding the possibility to dispense with the written exchange of arguments based on the outcome.

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Volltext

100.2021.262U DAM/SCA/KIB

Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung

Urteil des Einzelrichters vom 20. September 2021

Verwaltungsrichter Daum, Abteilungspräsident i.V. Gerichtsschreiberin Schnyder Niedermann

A.________ und B.________

Beschwerdeführende

gegen

Kanton Bern handelnd durch die Direktion für Inneres und Justiz, Münstergasse 2, Postfach, 3000 Bern 8 Beschwerdegegner

betreffend Erlass der Handänderungssteuer; Nichteintreten (Verfügung der Direktion für Inneres und Justiz des Kantons Bern vom 29. Juli 2021; 2021.DIJ.5124, 2021.DIJ.5125) Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.09.2021, Nr. 100.2021.262U,

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

– Das Grundbuchamt Bern-Mittelland verpflichtete mit Verfügung vom

14. August 2019 A.________ und B.________ in Anwendung von Art. 17a Abs. 3 des Gesetzes vom 18. März 1992 betreffend die Handänderungssteuer (HG; BSG 215.326.2) zur Bezahlung der zuvor für drei Jahre gestundeten Handänderungssteuer von insgesamt Fr. 5'305.45 für den Erwerb der Stockwerkeinheit Bern 4 Gbbl. Nr. 1________. Die Voraussetzungen von Art. 11b HG für die nachträgliche Steuerbefreiung waren nicht innert der laufenden Stundungsfrist nachgewiesen.

– Gegen diese Verfügung erhoben A.________ und B.________ bei der Direktion für Inneres und Justiz des Kantons Bern (DIJ) Beschwerde, die am 17. März 2021 abgewiesen wurde, soweit darauf einzutreten war. Auf die dagegen erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde trat der Einzelrichter mit Urteil 2021/122 vom 26. April 2021 nicht ein.

– Mit Eingaben vom 6. Juli 2021 (Postaufgabe: 8.7.2021) stellten A.________ und B.________ bei der DIJ je ein Gesuch um Erlass der Handänderungssteuer.

– Die DIJ vereinigte die Verfahren und trat mit Verfügung vom 29. Juli 2021 wegen verspäteter Gesuchstellung auf die Erlassgesuche nicht ein.

– Dagegen haben A.________ und B.________ am 29. August 2021 (Postaufgabe: 30.8.2021) gemeinsam Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Sie beantragen sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Ausserdem bitten sie «um Frist Verlängerung für andere Begründung und auch um [unentgeltliche] Rechtspflege Anwalt und Gerichtskosten».

– Der Abteilungspräsident i.V. teilte den Beschwerdeführenden mit Schreiben vom 2. September 2021 mit, dass die gesetzliche Rechtsmittelfrist von 30 Tagen nicht erstreckbar sei und Antrag und Begrün- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.09.2021, Nr. 100.2021.262U,

dung innert Beschwerdefrist eingereicht sein müssten (Art. 43 Abs. 1 und Art. 33 Abs. 3 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]). Ausserdem wies er sie darauf hin, dass das Gericht keine Rechtsvertretung organisiere, es den Beschwerdeführenden aber freistehe, eine Anwältin oder einen Anwalt zu beauftragen und die Beiordnung als amtliche Rechtsvertretung zu beantragen.

– Das Schreiben des Abteilungspräsidenten i.V. vom 2. September 2021 wurde von der Post am 13. September 2021 mit dem Vermerk «nicht abgeholt» an das Gericht retourniert. Mit Blick auf die zwischenzeitlich abgelaufene Rechtsmittelfrist und die den Formerfordernissen von Art. 32 Abs. 2 VRPG (knapp) genügende Beschwerdeschrift konnte auf einen erneuten Zustellungsversuch des Schreibens verzichtet werden.

– Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 VRPG zuständig (vgl. auch Art. 27 Abs. 4 HG). Die Beschwerdeführenden haben am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Die Bestimmungen nicht nur über die Form, sondern auch über die Frist sind eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG).

Auf die Beschwerde ist einzutreten.

– Erlassgesuche sind spätestens innert 30 Tagen seit Eintritt der Rechtskraft der Steuerveranlagung beim Grundbuchamt zuhanden der DIJ einzureichen (vgl. Art. 25 Abs. 1 i.V.m. Art. 23 Abs. 1 HG). Nebst der rechtskräftigen Steuerveranlagung ist praxisgemäss auch der rechtskräftige Entscheid über die nachträgliche Steuerbefreiung nach Art. 17a Abs. 3 HG fristauslösend im Sinn von Art. 25 Abs. 1 HG (BVR 2020 S. 493 E. 2.2; ferner zum Ablauf des Verfahrens der Steuerbefreiung BVR 2021 S. 139 E. 3). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.09.2021, Nr. 100.2021.262U,

– Die Vorinstanz hat unter Beachtung der massgeblichen Rechtsgrundlagen zur Berechnung von Fristen und Eröffnung von Verfügungen und Entscheiden (Art. 26 Abs. 1 HG i.V.m. Art. 41 f. und Art. 44 VRPG) zutreffend Folgendes festgehalten: Das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 26. April 2021 betreffend nachträgliche Steuerbefreiung wurde den Beschwerdeführenden kraft Zustellfiktion (Art. 44 Abs. 3 VRPG)

am 4. Mai 2021 eröffnet und ist nach Ablauf der unbenutzt verstrichenen Rechtsmittelfrist am 4. Juni 2021 in Rechtskraft erwachsen.

– Die 30-tägige Frist von Art. 25 Abs. 1 HG begann folglich am 5. Juni 2021 zu laufen (Art. 41 Abs. 1 VRPG) und endete am Montag 5. Juli 2021 (Art. 41 Abs. 2 VRPG).

– Anders als die Beschwerdeführenden anzunehmen scheinen, laufen gesetzliche Fristen auch während Sonnund Feiertagen; einen Fristenstillstand (Gerichtsferien) kennt das hier anwendbare kantonale Verfahrensrecht abgesehen davon nicht (vgl. Michel Daum, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl.

2020, Art. 41 N. 8). Eine Erstreckung gesetzlicher Fristen ist wie bereits erwähnt ausgeschlossen (Art. 43 Abs. 1 VRPG). Gründe für eine Wiederherstellung der versäumten Frist (Art. 43 Abs. 2 VRPG) sind nicht ersichtlich und werden von den Beschwerdeführenden auch nicht dargetan.

– Die DIJ hat die Erlassgesuche vom 6. Juli 2021 (Postaufgabe am 8.7.2021) demnach zu Recht als verspätet beurteilt, weshalb die Verwaltungsgerichtsbeschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist. Auf die Durchführung des Schriftenwechsels konnte verzichtet werden (Art. 83 i.V.m. 69 Abs. 1 VRPG).

– Bei diesem Verfahrensausgang werden die Beschwerdeführenden an sich kostenpflichtig (Art. 26 Abs. 1 HG i.V.m. Art. 108 Abs. 1 VRPG);

mit Blick auf den geringen bisherigen Verfahrensaufwand rechtfertigt es sich indes, ausnahmsweise auf die Erhebung von Kosten zu verzichten. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist – soweit ein Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.09.2021, Nr. 100.2021.262U,

solches überhaupt rechtsgenüglich gestellt wurde – als gegenstandslos geworden vom Geschäftsverzeichnis abzuschreiben.

– Das vorliegende Urteil fällt in die Zuständigkeit des Einzelrichters (Art. 57 Abs. 1 und Abs. 2 Bst. a und c des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]).

Demnach entscheidet der Einzelrichter:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch Parteikosten gesprochen.

3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird als gegenstandslos geworden vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.

4. Zu eröffnen:

- Beschwerdeführende

- Beschwerdegegner

und mitzuteilen:

- Grundbuchamt Bern-Mittelland

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 39 ff. und

113 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.