Challenger Seeks Recusal of Judge for Prior Rulings in Co-generation Plant Case; Motion Rejected as Untimely and Unfounded
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA party challenging a municipal decision regarding a co-generation plant (WKK-Anlage) filed a motion to disqualify a judge, who, as the instructing judge, had granted a partial withdrawal of the stay of effect requested by the developer and rejected the party's motion to suspend the proceedings in an interim order issued over a year prior. The Administrative Court rejected the motion primarily because it was filed far too late, as motions for judicial recusal must be raised immediately upon discovery, typically within six to seven days of knowledge of the alleged bias, which in this case was the interim order issued on August 6, 2020, while the recusal motion was filed on August 18, 2021. Furthermore, the court determined that the motion was unfounded on its merits, clarifying that the mere fact that a judge ruled against a party, even if potentially erroneous, is insufficient to establish a compelling appearance of bias, as only particularly egregious or repeated errors indicating an intention to disadvantage a party could warrant recusal.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 9 Abs. 5 VRPG, Art. 83 i.V.m, Art. 69 Abs. 1 VRPG, Art. 92 Abs. 2 BGG, Art. 107 Abs. 1 und 3 VRPG, Art. 92 Abs. 1 BGG; Challenger Seeks Recusal of Judge for Prior Rulings in Co-generation Plant Case; Motion Rejected as Untimely and Unfounded: The Administrative Court rejected the motion primarily because it was filed far too late, as motions for judicial recusal must be raised immediately upon discovery, typically within six to seven days of knowledge of the alleged bias, which in this case was the interim order issued on August 6, 2020, while the recusal motion was filed on August 18, 2021. Furthermore, the court determined that the motion was unfounded on its merits, clarifying that the mere fact that a judge ruled against a party, even if potentially erroneous, is insufficient to establish a compelling appearance of bias, as only particularly egregious or repeated errors indicating an intention to disadvantage a party could warrant recusal.
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KI-generiertApplied to determine that the applicant must bear the costs and is not entitled to compensation for party costs.
Identifies the decision as a self-contained interlocutory decision regarding a challenge to a judge (Ausstandsbegehren) appealable to the Federal Tribunal.
Volltext
100.2021.257U HAT/SPR
Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung
Urteil vom 24. August 2021
Verwaltungsrichter Häberli, Abteilungspräsident Verwaltungsrichterin Arn De Rosa Gerichtsschreiberin Schnyder Niedermann
A.________
Gesuchsteller
gegen
Verwaltungsrichter Michel Daum Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, Speichergasse 12, 3011 Bern
Gesuchsgegner
betreffend Ablehnungsbegehren in den Verfahren 100.2020.94 und 100.2020.334 Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.08.2021, Nr. 100.2021.257U,
Erwägungen:
– A.________ hat gegen zwei Entscheide der Bauund Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD) betreffend den Bau einer Wärme-Kraft-Kopplungsanlage Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben (Verfahren 100.2020.94 und 100.2020.334).
– Mit Zwischenverfügung vom 6. August 2020 hat Verwaltungsrichter Michel Daum als Instruktionsrichter ein Gesuch der Bauherrin um teilweisen Entzug der aufschiebenden Wirkung gutgeheissen und gleichzeitig einen Sistierungsantrag von A.________ abgewiesen.
– Diese Zwischenverfügung hat A.________ im Kostenpunkt beim Bundesgericht angefochten, das auf seine Beschwerde nicht eingetreten ist (BGer 1C_458/2020 vom 9.9.2020).
– Am 18. August 2021 hat A.________ (nachfolgend: Gesuchsteller) ein Ablehnungsbegehren gegen Verwaltungsrichter Michel Daum (nachfolgend: Gesuchsgegner) eingereicht.
– Über Ablehnungsbegehren gegen Mitglieder einer Kollegialbehörde entscheidet die Behörde unter Ausschluss des Betroffenen (Art. 9 Abs. 2 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]). Das Verwaltungsgericht ist somit zur Behandlung des Gesuchs zuständig.
– Ablehnungsgründe müssen nach dem Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 der Bundesverfassung [BV; SR 101]) sofort nach Entdecken gerügt werden (vgl. auch Art. 9 Abs. 5 VRPG i.V.m. Art. 49 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272]), d.h. in der Regel innert sechs bis sieben Tagen nach Kenntnis. Ein Zuwarten während zwei oder drei Wochen ist nicht zulässig (vgl. etwa VGE 2019/312 vom 27.9.2019 mit Hinweisen [bestätigt durch BGer 1B_536/2019 vom 14.1.2020]; BVR 2005 S. 561 E. 4.1; Lucie von Büren, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 9
N. 55).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.08.2021, Nr. 100.2021.257U,
– Der Gesuchsteller begründet sein Ablehnungsbegehren soweit verständlich im Wesentlichen damit, dass der Gesuchsgegner dem Antrag der Bauherrin auf teilweisen Entzug der aufschiebenden Wirkung entsprochen hat. Er bezieht sich somit auf die Zwischenverfügung vom
6. August 2020. Ab diesem Zeitpunkt hatte er Kenntnis von der behaupteten Befangenheit des Gesuchsgegners.
– Das Ablehnungsbegehren hat er indes erst am 18. August 2021 gestellt. Der Gesuchsteller hat damit nicht unverzüglich im Sinn der gesetzlichen Bestimmungen und der massgeblichen Rechtsprechung gehandelt. Das Ablehnungsgesuch ist jedenfalls insoweit offensichtlich verspätet (vgl. VGE 2019/312 vom 27.9.2019, 2014/184 vom 23.9.2014 E. 2.2).
– Das Gesuch erweist sich aber auch bei materieller Beurteilung als unbegründet: Nur besonders krasse Fehler oder wiederholte Irrtümer können eine schwere Verletzung von Richterpflichten darstellen und unter Umständen auf eine Absicht zur Benachteiligung einer Prozesspartei schliessen lassen (vgl. BGE 141 IV 178 E. 3.2.3, 138 IV 142
E. 2.3, 125 I 119 E. 3e, 116 Ia 135 E. 3a).
– Der Gesuchsteller vermag nicht einmal ansatzweise darzulegen, inwiefern der Gesuchsgegner Fehlleistungen von einer solchen Schwere begangen hat, dass ein Anschein von Befangenheit begründet würde.
Insbesondere kann allein aus dem Umstand, dass der Instruktionsrichter gegen eine Partei entschieden hat, nicht auf den Anschein der Befangenheit geschlossen werden, und zwar selbst dann nicht, wenn sich der Entscheid als falsch herausstellen sollte, zumal es Sache der zuständigen Rechtsmittelinstanzen ist, allfällige Verfahrensfehler festzustellen und zu beheben (vgl. Lucie von Büren, a.a.O., Art. 9 N. 28).
Dem Gesuchsteller stand denn auch gegen die seiner Auffassung nach unrichtige Zwischenverfügung der Rechtsmittelweg offen, falls er einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil befürchten musste. Dass er insoweit bloss in Bezug auf den Kostenschluss ans Bundesgericht gelangt ist, war seine freie Entscheidung. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.08.2021, Nr. 100.2021.257U,
– Soweit er im Übrigen den Verdacht äussert, der Gesuchsgegner verschleppe die Beschwerdeverfahren im Interesse der Bauherrin, kann ihm ebenfalls nicht gefolgt werden. Hierzu bestehen keinerlei Anhaltspunkte, zumal einerseits die Bauherrin auf eine rasche Erledigung der Streitigkeiten gedrängt und andererseits der Gesuchsteller die Sistierung beantragt hat.
– Das Ablehnungsbegehren vom 18. August 2021 ist damit als offensichtlich unbegründet abzuweisen, soweit überhaupt darauf einzutreten ist. In solchen Fällen urteilt das Gericht in Zweierbesetzung (Art. 56 Abs. 3 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1).
– Von einem Schriftenwechsel konnte abgesehen werden (Art. 83 i.V.m.
Art. 69 Abs. 1 VRPG).
– Der Gesuchsteller wird kostenpflichtig und hat keinen Anspruch auf Parteikostenersatz (Art. 107 Abs. 1 und 3 VRPG).
– Bei diesem Urteil handelt es sich um einen selbständig eröffneten Zwischenentscheid über ein Ausstandsbegehren im Sinn von Art. 92 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110), gegen den die Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht offensteht (Art. 82 ff. BGG) und der mit Beschwerde gegen den Endentscheid nicht mehr angefochten werden kann (Art. 92 Abs. 2 BGG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.08.2021, Nr. 100.2021.257U,
Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
1. Das Ablehnungsbegehren vom 18. August 2021 wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 1'000.--, werden dem Gesuchsteller auferlegt.
3. Es werden keine Parteikosten gesprochen.
4. Zu eröffnen:
- Gesuchsteller
- Verwaltungsrichter Michel Daum
und mitzuteilen:
- B.________ AG
- Einwohnergemeinde C.________
- Bauund Verkehrsdirektion des Kantons Bern
Der Abteilungspräsident: Die Gerichtsschreiberin:
Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.