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100 2021 190 • VG BE 100 2021 190 KI-generiert

Wealth Tax Ceiling Calculation Dispute (Canton of Bern)

Geschäftsnummer 100 2021 190
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Bern (CH-BE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The case concerned the application of the wealth tax ceiling, or "wealth tax brake," stipulated in Article 66 para. 1 of the Canton of Bern Tax Act for the 2018 tax period, where the taxpayers sought a further reduction in their Cantonal and communal wealth taxes, which were initially taxed on a taxable wealth of CHF 3,689,000 and already reduced from CHF 21,399.95 to CHF 19,898.25. The taxpayers argued that the legally permissible maximum wealth tax should be calculated by subtracting pension income from their total taxable income, with the remainder representing the income from assets, but the court rejected this method, noting it incorrectly disregards legally granted deductions (such as cost of earnings and general deductions) used in determining taxable income. Instead, the court affirmed the previous instance’s reasoning that the income from assets must be calculated by totaling the net income from movable and immovable assets, which amounted to CHF 79,593, and 25% of this figure yields the maximum permissible tax of CHF 19,898.25 under Article 66 para. 1 StG, thereby dismissing the appeal.

Legislator-Regeste

Amtlich

Kantons- und Gemeindesteuern 2018 (Entscheid der Steuerrekurskommission des Kantons Bern vom 15. Juni 2021; 100 20 383) | Einkommen/Gewinn Vermögen/Kapital Kanton

Schlagwörter

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Steuer vom Vermögen Einkommensgrenze Vermögensertrag Rentenberechnung Einkommensverminderung bewegliches Vermögen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 VRPG

Cited in the dispositive regarding the obligation of the appealing parties to bear the costs of the administrative court proceedings.

Art. 108 Abs. 3 VRPG

Cited in the dispositive supporting the decision not to award party costs.

Art. 151 StG

Cited concerning the applicable procedural law for determining court costs in the administrative court procedure.

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Volltext

100.2021.190U HAT/SRE

Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung

Urteil des Einzelrichters vom 8. Februar 2023

Verwaltungsrichter Häberli Gerichtsschreiberin Imfeld

A.________ und B.________ Beschwerdeführende

gegen

Steuerverwaltung des Kantons Bern Brünnenstrasse 66, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin

und

Steuerrekurskommission des Kantons Bern Nordring 8, 3013 Bern

betreffend Kantonsund Gemeindesteuern 2018 (Entscheid der Steuerrekurskommission des Kantons Bern vom 15. Juni 2021;

100 20 383) Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.02.2023, Nr. 100.2021.190U,

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

– Die Steuerverwaltung des Kantons Bern veranlagte A.________ und B.________ (nachfolgend Beschwerdeführende) für die Kantonsund Gemeindesteuern 2018 mit einem steuerbaren Vermögen von Fr. 3'689'000.-- (satzbestimmend Fr. 3'691'000.--; Veranlagungsverfügung vom 3.12.2019 bzw. Einspracheentscheid vom 3.11.2020). Daraus hätte sich ein Vermögenssteuerbetrag von insgesamt Fr. 21'399.95 ergeben, der indes in Anwendung der Regelung von Art. 66 Abs. 1 des Steuergesetzes vom 21. Mai 2000 (StG;

BSG 661.11), der sog. «Vermögenssteuerbremse», auf Fr. 19'898.25 reduziert wurde.

– Am 28. Oktober 2020 gelangten die Beschwerdeführenden an die Steuerrekurskommission des Kantons Bern (StRK) und beantragten, dass die Vermögenssteuern gestützt auf Art. 66 Abs. 1 StG auf 2,4 Promille des steuerbaren Vermögens, ausmachend Fr. 8'858.40, beschränkt werden.

– Die StRK wies den Rekurs mit Entscheid vom 15. Juni 2021 ab. Hiergegen haben die Beschwerdeführenden am 21. Juni 2021 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Sie beantragen sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und eine Reduktion der geschuldeten Vermögenssteuern auf Fr. 10'582.75.

– Mit Vernehmlassung vom 29. Juni 2021 bzw. Beschwerdeantwort vom

28. Juli 2021 schliessen StRK und Steuerverwaltung auf Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeführenden halten mit Eingabe vom

9. August 2021 an ihren Anträgen fest, gehen dabei allerdings von leicht höheren Vermögenssteuern aus als in der Beschwerdeschrift (Fr. 11'000.--).

– Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG;

BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 201 Abs. 1 StG). Die Beschwer- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.02.2023, Nr. 100.2021.190U,

deführenden haben am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, sind durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 201 Abs. 2 StG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 151 StG i.V.m.

Art. 81 Abs. 1 und Art. 32 VRPG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

– Die Steuerfaktoren als solche sind unbestritten; streitig und zu prüfen ist allein, ob Vorinstanz und Steuerverwaltung Art. 66 Abs. 1 StG korrekt angewendet haben. Insoweit anerkennen die Beschwerdeführenden inzwischen, dass die Grenze von 2,4 Promille des steuerbaren Vermögens nicht das Maximum, sondern das in jedem Fall zu bezahlende Minimum der Vermögenssteuer definiert.

– Die Höchstbelastung durch die Vermögenssteuer (bei Kantons-, Gemeindeund Kirchensteuern insgesamt) bestimmt Art. 66 Abs. 1 StG auf 25 Prozent des Vermögensertrags des im Kanton Bern steuerbaren Vermögens. Die Beschwerdeführenden wollen diesen Betrag berechnen, indem sie von ihrem steuerbaren Einkommen die Einkünfte aus Vorsorge in Abzug bringen; der verbleibende Rest soll dann dem Total der Einkünfte aus Vermögen entsprechen. Bei diesem Vorgehen lassen sie indes die Abzüge ausser Acht, die bei der Ermittlung des steuerbaren Einkommens gewährt werden: In einem ersten Schritt wird das Reineinkommen bestimmt, indem von den gesamten steuerbaren Einkünften die mit der Einkommenserzielung zusammenhängenden Aufwendungen (Gewinnungskosten) und die allgemeinen Abzüge abgezogen werden (Art. 30 Abs. 1 StG). Um das steuerbare Einkommen zu bestimmen, sind anschliessend vom Reineinkommen noch die Sozialabzüge nach Art. 40 StG vorzunehmen. Zwecks Berechnung der Einkünfte aus Vermögen bzw. des Vermögensertrags kann also nicht das (ungeschmälerte) Renteneinkommen mit dem steuerbaren Einkommen (nach Gewährung der gesetzlichen Abzüge) verglichen werden.

– Vielmehr ist der Vermögensertrag im Sinn von Art. 66 Abs. 1 StG durch Addition der Einkünfte aus beweglichem und aus unbeweglichem Ver- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.02.2023, Nr. 100.2021.190U,

mögen zu bestimmen (vgl. Art. 66 Abs. 2 StG), wie dies Vorinstanz und Steuerverwaltung getan haben. Im Jahr 2018 betrugen die Nettoerträge aus Liegenschaften und der Wertschriftenertrag der Beschwerdeführenden insgesamt Fr. 79'593.-- (vgl. angefochtener Entscheid

E. 4; vgl. auch Details zum Einspracheentscheid in act. 4B pag. 99- 97). Die gemäss Art. 66 Abs. 1 StG zulässige Höchstbelastung von 25 Prozent davon macht Fr. 19'898.25 aus, weshalb der angefochtene Entscheid der Rechtskontrolle (vgl. Art. 80 Bst. a und b VRPG) standhält.

– Die Beschwerde erweist sich mithin als unbegründet und ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens haben die Beschwerdeführenden die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 151 StG i.V.m. Art. 108 Abs. 1 VRPG). Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 151 StG i.V.m. Art. 108 Abs. 3 und Art. 104 Abs. 3 VRPG).

– Da der Streitwert unter Fr. 20'000.-- liegt, fällt die Behandlung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]).

Demnach entscheidet der Einzelrichter:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 800.--, werden den Beschwerdeführenden auferlegt.

3. Es werden keine Parteikosten gesprochen.

4. Zu eröffnen:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.02.2023, Nr. 100.2021.190U,

- Beschwerdeführende

- Steuerverwaltung des Kantons Bern

- Steuerrekurskommission des Kantons Bern

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.