Residence Permit Non-Renewal After Divorce: Remand for Further Factual Investigation
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case concerns the non-renewal of an EU/EFTA residence permit and expulsion of an applicant following the dissolution of her marriage, an issue previously ruled upon by a higher court (Federal Supreme Court, 2C_585/2020), which found the initial ruling based on an incomplete and deficient establishment of facts, particularly regarding the applicant's credible assertion of oppression by her former husband. The Administrative Court granted the appeal and overturned the prior decision because, following the mandate from the Federal Supreme Court, it is not the role of the Administrative Court to conduct new factual investigations as a first instance but rather to remand the case to the lower authority (the Security Directorate) for the necessary further factual clarifications and a new decision based on the evidence collected, thereby ensuring due process and avoiding procedural acceleration at the cost of a thorough investigation.
Legislator-Regeste
AmtlichNichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA und Wegweisung infolge Aufhebung der Ehegemeinschaft (Entscheid der POM vom 16. Nov 2018; 2017.POM.155, Urteil des Bundesgerichts vom 22. März 2021) | Ausländerrecht
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KI-generiertCited as the primary legal basis for allowing the appeal and remitting the case for a new decision.
Cited as the basis for not levying any costs for the proceedings before the Administrative Court.
Cited as the basis for ordering the Canton of Bern to reimburse the appellant's procedural costs.
Volltext
100.2021.103U HER/SPR
Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung
Urteil vom 4. Juni 2021
Verwaltungsrichterin Herzog, präsidierendes Mitglied Verwaltungsrichterin Arn De Rosa, Verwaltungsrichter Stohner Gerichtsschreiber Spring
A.________ vertreten durch Advokat …
Beschwerdeführerin
gegen
Sicherheitsdirektion des Kantons Bern Kramgasse 20, 3011 Bern
betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA und Wegweisung infolge Aufhebung der Ehegemeinschaft (Entscheid der Polizeiund Militärdirektion des Kantons Bern vom
16. November 2018, 2017.POM.155; Urteil des Bundesgerichts vom
22. März 2021, 2C_585/2020) Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.06.2021, Nr. 100.2021.103U,
Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
– Das Bundesgericht hat am 22. März 2021 die Beschwerde von A.________ gutgeheissen, das Urteil des Verwaltungsgerichts vom
5. Juni 2020 (Verfahren 100.2018.450) aufgehoben und die Sache zu weiteren Sachverhaltsfeststellungen sowie zu neuem Entscheid an dieses zurückgewiesen (BGer 2C_585/2020).
– Das aufgehobene Urteil stützt sich nach Ansicht des Bundesgerichts auf einen lückenhaft und unvollständig festgestellten Sachverhalt. Die seines Erachtens glaubhaft gemachte Oppression durch den damaligen Ehemann hätte weitere Sachverhaltsabklärungen erfordert.
– Es ist nicht Sache des Verwaltungsgerichts, weitere Sachverhaltserhebungen zu treffen und als erste Instanz neu über die Bewilligung des Aufenthalts der Beschwerdeführerin zu entscheiden (vgl. Ruth Herzog, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl.
2020, Art. 84 N. 8 f.). Gründe der Verfahrensbeschleunigung erfordern dies ebenfalls nicht. Eine Verlängerung des Verfahrens, die mit der vorinstanzlichen Neubefassung der Sache allenfalls verbunden ist, läuft den Interessen der Beschwerdeführerin nicht zuwider.
– Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 18. Dezember 2018 ist somit unter Aufhebung des angefochtenen Entscheids der Polizeiund Militärdirektion des Kantons Bern (POM; heute: Sicherheitsdirektion [SID]) gutzuheissen, und die Sache ist an die Vorinstanz zurückzuweisen (Art. 84 Abs. 1 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]). Die SID wird die bundesgerichtlich geforderten Abklärungen vorzunehmen und gestützt auf das Beweisergebnis neu zu entscheiden haben.
– Bei diesem Prozessausgang gilt die Beschwerdeführerin als obsiegend, auch wenn sie mit ihrer Verwaltungsgerichtsbeschwerde (reformatorisch) die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung beantragt hat (vgl.
Ruth Herzog, a.a.O., Art. 108 N. 6). Für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht sind demnach keine Kosten zu erheben (Art. 108 Abs. 1 und 2 VRPG). Der Kanton Bern (SID) hat der Beschwerdefüh- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.06.2021, Nr. 100.2021.103U,
rerin die in diesem Verfahren entstandenen Parteikosten zu ersetzen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 VRPG). Das vom Rechtsvertreter mit Kostennote vom 27. Mai 2021 geltend gemachte Honorar liegt an der Grenze dessen, was nach der einschlägigen Tarifordnung angemessen ist, kann indes gerade noch als gerechtfertigt gelten.
– Über die im vorinstanzlichen Verfahren entstandenen Kosten ist nicht mit dem Rückweisungsentscheid zu befinden. Sie werden von der SID gemäss dem Ausgang der Neuprüfung zu verlegen sein (Ruth Herzog, a.a.O., Art. 108 N. 7).
– Gegen dieses Urteil ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht gemäss Art. 82 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) nur zulässig, wenn eine der zusätzlichen Voraussetzungen von Art. 93 BGG erfüllt ist.
Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Entscheid der Polizeiund Militärdirektion des Kantons Bern vom 16. November 2018 wird aufgehoben. Die Sache wird zu weiteren Sachverhaltsfeststellungen sowie zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2. Für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht werden keine Kosten erhoben.
3. Der Kanton Bern (Sicherheitsdirektion) hat der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht die Parteikosten, bestimmt auf Fr. 4'435.85 (inkl. Auslagen und MWSt), zu ersetzen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.06.2021, Nr. 100.2021.103U,
4. Zu eröffnen:
- Beschwerdeführerin
- Sicherheitsdirektion des Kantons Bern (mit Kopie der Kostennote)
- Staatssekretariat für Migration
Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber:
Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.