Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
100 2020 450 • VG BE 100 2020 450 KI-generiert

Taxpayer Failure to Cooperate Justifies Dismissal of Tax Remission Appeal

Geschäftsnummer 100 2020 450
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Bern (CH-BE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The cantonal tax authority rejected a taxpayer's request for the remission of the 2019 cantonal tax liability, and a subsequent appeal to the Tax Appeals Commission (StRK) was dismissed without substantive review because the taxpayer failed to comply with the order to provide details and documentation regarding her current monthly budget, assets, and liabilities, despite being warned of a non-entry outcome. The Administrative Court upheld the decision, finding that although the StRK's non-entry may have been questionable given the generally lenient duty to provide documentation in appeals, the appeal would have been rejected anyway on substantive grounds because the taxpayer's failure to provide the requested, relevant financial documents constituted a violation of the duty to cooperate in the tax remission procedure (Art. 240c para. 1 lit. b of the Cantonal Tax Law), which is an explicit statutory ground for denying tax remission. Therefore, remanding the case for a material review would be a procedural exercise in futility, making the dismissal of the appeal legally sound in its result.

Legislator-Regeste

Amtlich

Erlass der Kantons- und Gemeindesteuern 2019 (Entscheid der Steuerrekurskommission des Kantons Bern vom 19. November 2020; 100 20 318) | Stundung/Erlass

Schlagwörter

KI-generiert
Steuererlass Steuerbehörde Steuerpflicht des Steuerpflichtigen administrative Entlassung Mitwirkungspflicht des Steuerpflichtigen Steuerjustizverfahren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 151 StG i.V.m. Art. 108 Abs. 1 und 3 VRPG

Cited in the reasoning for imposing costs and justifying the exception not to levy them.

Art. 108 Abs. 1 VRPG

Cited as the basis for the exception not to impose procedure costs based on the circumstances.

Art. 108 Abs. 3

Cited in relation to party costs, although no party costs were awarded.

Art. 104 Abs. 3

Cited in relation to party costs, although no party costs were awarded.

Art. 2 Abs. 1 Bst. a VRPG

Cited in relation to party costs, although no party costs were awarded.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

100.2020.450U BUC/LIJ/SPR

Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung

Urteil des Einzelrichters vom 26. April 2021

Verwaltungsrichter Bürki Gerichtsschreiberin Liniger

A.________

Beschwerdeführerin

gegen

Steuerverwaltung des Kantons Bern Brünnenstrasse 66, Postfach, 3001 Bern

Beschwerdegegnerin

und

Steuerrekurskommission des Kantons Bern Nordring 8, 3013 Bern

betreffend Erlass der Kantonssteuer 2019 (Entscheid der Steuerrekurskommission des Kantons Bern vom 19. November 2020; 100 20 318) Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26.04.2021, Nr. 100.2020.450U,

Sachverhalt und Erwägungen:

1.

1.1 Mit Entscheiden vom 20. August 2020 wies die Steuerverwaltung des Kantons Bern, Inkassostelle Region … (Steuerverwaltung), die Gesuche von A.________ um Erlass der Kantonssteuer und der direkten Bundessteuer 2019 ab.

1.2 Gegen den Entscheid betreffend die Kantonssteuer 2019 erhob A.________ am 5. September 2020 Rekurs bei der Steuerrekurskommission des Kantons Bern (StRK). Mit Schreiben vom 8. September 2020 forderte die StRK sie nebst der Bezahlung eines Kostenvorschusses auf, Angaben zu ihrem Monatsbudget sowie der Vermögensund Schuldensituation zu machen und entsprechende Belege einzureichen; gleichzeitig wurde ihr für den Unterlassungsfall ein Nichteintreten auf ihr Rechtsmittel in Aussicht gestellt. Während A.________ den Gerichtskostenvorschuss innert Nachfrist leistete, kam sie der Aufforderung, sich zu ihren aktuellen finanziellen Verhältnissen zu äussern und diese zu belegen, nicht nach. Aus diesem Grund trat die StRK mit Entscheid vom 19. November 2020 auf den Rekurs nicht ein.

1.3 Am 10. Dezember 2020 (Postaufgabe am 14.12.2020) hat A.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben, ohne einen ausdrücklichen Antrag zu stellen. Die StRK und die Steuerverwaltung beantragen mit Vernehmlassung vom 4. Januar 2021 bzw. Beschwerdeantwort vom

26. Januar 2021 je die Abweisung der Beschwerde.

2.

2.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 201 Abs. 1 des Steuergesetzes vom 21. Mai 2000 [StG; BSG 661.11]). Die StRK ist auf den Rekurs der Beschwerdeführerin nicht eingetreten, weshalb sich deren Beschwerdebefugnis für das verwal- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26.04.2021, Nr. 100.2020.450U,

tungsgerichtliche Verfahren unmittelbar aus dem negativen Prozessentscheid ergibt (vgl. BVR 2017 S. 418 E. 1.1, 2017 S. 459 E. 1.2, 2015 S. 301 [VGE 2014/130/131 vom 8.1.2015] nicht publ. E. 1.1). Die Beschwerdeführerin hat zudem fristgerecht Beschwerde erhoben (vgl. Art. 151 StG i.V.m. Art. 81 Abs. 1 VRPG).

2.2 Eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde muss unter anderem einen Antrag und eine Begründung enthalten (vgl. Art. 151 StG i.V.m. Art. 81 Abs. 1 und Art. 32 Abs. 2 VRPG), die sich auf den Streitgegenstand beziehen. Die Praxis ist vorab bei Laieneingaben nicht streng. Dem Antragserfordernis ist bereits Genüge getan, wenn sich aus dem Zusammenhang und unter Zuhilfenahme der Begründung sinngemäss ergibt, was anbegehrt wird (vgl. BVR 2016 S. 560 E. 2, 2015 S. 468 E. 4.2, 2011 S. 391 E. 3.3; Michel Daum, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 32 N. 13 und 18). Als Begründung reicht aus, wenn aus dem Rechtsmittel ersichtlich ist, inwiefern und weshalb der angefochtene Entscheid beanstandet wird. Ist ein Nichteintretensentscheid angefochten, ist in der Beschwerdebegründung auf das Nichteintreten Bezug zu nehmen, ansonsten es dem Rechtsmittel an einer rechtsgenüglichen Begründung fehlt, so dass darauf nicht eingetreten werden kann (statt vieler BVR 2006 S. 470 E. 2.4; Michel Daum, a.a.O., Art. 32 N. 22 und 27). – Die Beschwerdeführerin stellt keinen ausdrücklichen Antrag (vgl. vorne E. 1.3). In ihrer Beschwerdeschrift wehrt sie sich in erster Linie gegen den verweigerten Steuererlass. Sie nimmt jedoch auch Bezug auf die Begründung des angefochtenen Nichteintretensentscheids, indem sie erklärt, sie habe «mit dem Erlassgesuch die Auslagen mitgeliefert» (Beschwerde S. 2). Die Beschwerde genügt damit (knapp) den herabgesetzten Formerfordernissen an eine Laieneingabe, weshalb auf sie einzutreten ist.

2.3 Der vorliegende Entscheid fällt in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 2 Bst. a und c des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]).

2.4 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26.04.2021, Nr. 100.2020.450U,

3.

3.1 Die StRK entscheidet in der Sache, wenn die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind (vgl. Art. 11 des Gesetzes vom 23. November 1999 über die Steuerrekurskommission [StRKG; BSG 661.611] i.V.m. Art. 151 StG und Art. 20a Abs. 2 VRPG). Wer Rekurs führt, muss Rechtsbegehren stellen, die sie begründenden Tatsachen und Beweismittel angeben sowie Beweisurkunden beilegen oder genau bezeichnen (Art. 197 Abs. 3 StG; Art. 151 StG i.V.m. Art. 32 Abs. 2 VRPG). Entspricht eine Eingabe diesen Anforderungen nicht, so setzt die StRK der steuerpflichtigen Person unter Androhung des Nichteintretens eine angemessene Frist zur Verbesserung (Art. 197 Abs. 4 StG). Der Pflicht zur Beilage von greifbaren Beweismitteln wird jedoch nur Ordnungscharakter beigemessen (vgl. Richer/Frei/Kaufmann/Meuter, Handkommentar zum DBG, 3. Aufl. 2016, Art. 140 N. 26; Michel Daum, a.a.O., Art. 32 N. 30; anders bei Einsprachen gegen eine Ermessensveranlagung, vgl. BGE 131 II 548 E. 2.3, 123 II 552 E. 4c [Pra 87/1998 Nr. 151]; BGer 2C_404/2019 vom 29.1.2020 E. 2.3 mit weiteren Hinweisen; BVR 2006 S. 174 E. 2.4; VGE 2019/405 vom 20.5.2020 E. 2.1). Nach ständiger Praxis ist die Nichteintretensfolge aufgrund mangelnder Mitwirkung einer mitwirkungspflichtigen Partei (vgl. Art. 151 StG i.V.m. Art. 20 Abs. 1 und 2 VRPG; Art. 167 StG; vgl. auch E. 3.2 hiernach) streng zu handhaben. In der Regel ist aufgrund der Akten ein materieller Entscheid zu fällen. In Rechtsmittelverfahren kommt die Nichteintretensfolge zudem nur bei qualifizierten Verstössen gegen die Mitwirkungspflicht in Frage (BVR 2016 S. 65

E. 2.8.1; jüngst VGE 2019/114 vom 4.2.2021 [zur Publ. bestimmt; noch nicht rechtskräftig] E. 6.3; ebenso BGer 8C_588/2014 vom 11.5.2015, in Pra 105/2016 Nr. 42 E. 6.1; Michel Daum, a.a.O., Art. 20 N. 9; je mit weiteren Hinweisen).

3.2 Auch wenn sich vorliegend allenfalls anführen lässt, der Rekurs vom

5. September 2020 sei derart allgemein und offen begründet gewesen, dass das Begründungserfordernis in diesem Fall praktisch nur noch durch Vorlage der fraglichen Belege hätte erfüllt werden können, so scheint nach dem hiervor Erwogenen doch fraglich, ob die Vorinstanz den Rekurs trotz ungenügender Mitwirkung der Beschwerdeführerin gestützt auf die Akten nicht auch materiell hätte beurteilen müssen. Die Frage kann jedoch offenbleiben, da Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26.04.2021, Nr. 100.2020.450U,

diesfalls der Rekurs ohnehin abzuweisen gewesen wäre: Selbst bei Vorliegen eines Härtefalls im Sinn von Art. 240 Abs. 1 StG ist ganz oder teilweise von einem Steuererlass abzusehen, wenn einer der in Art. 240c Abs. 1 StG aufgezählten gesetzlichen Ausschlussgründe gegeben ist (BVR 2018 S. 376

E. 2.4, 2014 S. 197 E. 2.4). Ein solcher Ausschlussgrund liegt gemäss Art. 240c Abs. 1 Bst. b StG unter anderem vor, wenn die steuerpflichtige Person ihre Mitwirkungspflichten im Steuererlassverfahren verletzt, insbesondere wenn sie verlangte Belege nicht einreicht. Als Erlassverfahren im Sinn dieser Bestimmung ist nicht nur das erstinstanzliche Gesuchsverfahren, sondern auch ein allfälliges Rechtsmittelverfahren zu verstehen, zumal für die Gewährung oder Verweigerung des Steuererlasses die Verhältnisse im Entscheidzeitpunkt massgebend sind (Art. 240a Abs. 2 Satz 1 StG) und Sachverhaltsveränderungen im Rechtsmittelverfahren berücksichtigt werden (Art. 151 StG i.V.m. Art. 25 VRPG; BVR 2013 S. 506 E. 3.3.2). Wie im Veranlagungsverfahren ist die Mitwirkungspflicht im Steuererlassverfahren umfassender Natur, so dass die steuerpflichtige Person alles Notwendige und Zumutbare zu tun hat, um ihre vollständige und richtige Veranlagung bzw. einen korrekten Erlassentscheid zu ermöglichen; insbesondere hat sie auf Verlangen der Behörden alle Beweismittel einzureichen, die sich in ihrem Besitz befinden oder von ihr beschafft werden können (Art. 20 Abs. 1 VRPG; Art. 167 StG; zum Ganzen VGE 2015/71 vom 22.9.2015 E. 3.2 mit weiteren Hinweisen). Die Beschwerdeführerin hat in ihrer Rekursschrift zwar sinngemäss die Berechnung ihres betreibungsrechtlichen Existenzminimums durch die Steuerverwaltung beanstandet, ohne jedoch ihren Standpunkt näher auszuführen oder aktuelle Belege zu ihren Einnahmen und Ausgaben sowie zur Vermögensund Schuldensituation einzureichen. Die StRK hat sie deshalb aufgefordert, ihre finanziellen Verhältnisse darzulegen und diese Darstellung durch geeignete Unterlagen zu belegen. Die Beschwerdeführerin ist dieser Aufforderung unbestrittenermassen nicht nachgekommen (vgl. vorne

E. 1.2). Da die Vorinstanz – mit einem aktuellen Monatsbudget sowie Belegen zur Vermögensund Schuldensituation – sachdienliche Angaben und Unterlagen einverlangt hat, kann nicht gesagt werden, es seien unverhältnismässige Anforderungen an die Mitwirkung der Beschwerdeführerin gestellt worden. Bei diesen Gegebenheiten hätte die StRK den Rekurs wegen Erfüllens des Ausschlussgrunds von Art. 240c Abs. 1 Bst. b StG abweisen können. Eine Rückweisung zur materiellen Beurteilung käme insofern einem Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26.04.2021, Nr. 100.2020.450U,

prozessualen Leerlauf gleich (vgl. auch BVR 2016 S. 65 E. 2.8.3 mit Hinweisen; jüngst VGE 2019/114 vom 4.2.2021 [zur Publ. bestimmt; noch nicht rechtskräftig] E. 6.5). Der angefochtene Entscheid hält demnach (jedenfalls im Ergebnis) der Rechtskontrolle ohne weiteres stand.

3.3 Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen.

4.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die unterliegende Beschwerdeführerin grundsätzlich kostenpflichtig (vgl. Art. 151 StG i.V.m. Art. 108 Abs. 1 und 3 VRPG). Die Umstände rechtfertigen es indes, ausnahmsweise keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Entschädigungspflichtige Parteikosten sind keine angefallen (Art. 151 StG i.V.m. Art. 108 Abs. 3, Art. 104 Abs. 3 und Art. 2 Abs. 1 Bst. a VRPG).

Demnach entscheidet der Einzelrichter:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch Parteikosten gesprochen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26.04.2021, Nr. 100.2020.450U,

3. Zu eröffnen:

- Beschwerdeführerin

- Steuerverwaltung des Kantons Bern

- Steuerrekurskommission des Kantons Bern

- Eidgenössische Steuerverwaltung

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 39 ff. und

113 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) oder, falls sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und

90 ff. BGG geführt werden. Gegebenenfalls ist in der Begründung auszuführen, warum sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt.