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100 2020 444 • VG BE 100 2020 444 KI-generiert

Social Assistance Budget Appeal: Rent Allowance and Insurance Coverage Limits

Geschäftsnummer 100 2020 444
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Bern (CH-BE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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A recipient of social assistance contested the social assistance budget for May 2020, specifically appealing against the reduction of her monthly rent allowance (excluding utilities) from CHF 1,100 to CHF 900 and the insufficient coverage of her household and liability insurance premium. The court dismissed the part of the appeal concerning the rent allowance, as the reduction to CHF 900 effective from May 1, 2020, was already established by a previous, legally binding decision, meaning the higher rent claims were barred by *res judicata*, and the request for a time limit extension was rejected due to lack of proof of an incapacitating illness. Regarding the insurance premium, the social service rightly limited its coverage to the maximum amount of CHF 225 per year for a single person, as stipulated by the binding guidelines of the Bern Conference for Social Assistance (BKSE-Handbuch), rejecting the claim for the full premium as the BKSE guidelines are consistent with higher legal provisions and the disputed insurance covers non-obligatory items (like riding third-party horses) not typically borne by social assistance for the average population.

Legislator-Regeste

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Art. 74 Abs. 1 i.V.m, Art. 79 Abs. 1 VRPG, Art. 81 Abs. 1 i.V.m, Art. 32 VRPG, Art. 43 Abs. 2 VRPG, Art. 80 Bst; Social Assistance Budget Appeal: Rent Allowance and Insurance Coverage Limits: The court dismissed the part of the appeal concerning the rent allowance, as the reduction to CHF 900 effective from May 1, 2020, was already established by a previous, legally binding decision, meaning the higher rent claims were barred by *res judicata*, and the request for a time limit extension was rejected due to lack of proof of an incapacitating illness. Regarding the insurance premium, the social service rightly limited its coverage to the maximum amount of CHF 225 per year for a single person, as stipulated by the binding guidelines of the Bern Conference for Social Assistance (BKSE-Handbuch), rejecting the claim for the full premium as the BKSE guidelines are consistent with higher legal provisions and the disputed insurance covers non-obligatory items (like riding third-party horses) not typically borne by social assistance for the average population.

Schlagwörter

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Sozialhilfe Haushaltungszulage Versicherungsschutz Fristerstreckung sozialversicherungsrechtliche Streitigkeit Prämienherabsetzung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 102 VRPG

Applied in conjunction with Art. 53 SHG to deem court costs not required despite the appeal being dismissed.

Art. 53 SHG

Applied in conjunction with Art. 102 VRPG regarding the non-imposition of court costs because the appeal was not deemed entirely vexatious.

Art. 108 Abs. 3 VRPG

Cited in the reasoning for why no compensable party costs were awarded.

Art. 104 Abs. 1 VRPG

Cited in the reasoning for why no compensable party costs were awarded.

Art. 74 Abs. 1 VRPG

Cited contextually in the reasoning regarding the jurisdiction of the Administrative Court as the final cantonal instance, although not explicitly used in the final orders.

Art. 76 VRPG

Cited contextually in the reasoning regarding the jurisdiction of the Administrative Court as the final cantonal instance, although not explicitly used in the final orders.

Art. 77 VRPG

Cited contextually in the reasoning regarding the jurisdiction of the Administrative Court as the final cantonal instance, although not explicitly used in the final orders.

Art. 79 Abs. 1 VRPG

Cited contextually in the reasoning affirming the appellant's standing, although not explicitly used in the final orders.

Art. 32 VRPG

Cited contextually in the reasoning confirming that formal and time limits were met, although not explicitly used in the final orders.

Art. 43 Abs. 2 VRPG

Cited in the reasoning regarding the requirements for requesting reinstatement of time limits, although not explicitly used in the final orders.

Art. 80 Bst. a VRPG

Cited contextually regarding the scope of review by the Administrative Court, although not explicitly used in the final orders.

Art. 80 Bst. b VRPG

Cited contextually regarding the scope of review by the Administrative Court, although not explicitly used in the final orders.

Art. 57 Abs. 1 GSOG

Cited in the reasoning to establish the jurisdiction of the single judge for appeals below CHF 20,000, although not explicitly used in the final orders.

Art. 12 BV

Cited contextually in the reasoning regarding the constitutional basis for social assistance, although not explicitly used in the final orders.

Art. 29 Abs. 1 KV

Cited contextually in the reasoning regarding the cantonal constitutional basis for social assistance, although not explicitly used in the final orders.

Art. 23 Abs. 1 SHG

Cited contextually in the reasoning defining the cantonal right to social assistance, although not explicitly used in the final orders.

Art. 23 Abs. 2 SHG

Cited contextually in the reasoning defining who is considered needy, although not explicitly used in the final orders.

Art. 31 SHG

Cited contextually as the basis for determining the alignment and assessment of economic assistance, although not explicitly used in the final orders.

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Volltext

100.2020.444U KEP/PRN/SPR

Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung

Urteil des Einzelrichters vom 18. Oktober 2021

Verwaltungsrichter Keller Gerichtsschreiberin Prunner

A.________ Beschwerdeführerin

gegen

Einwohnergemeinde B.________ Soziale Dienste Beschwerdegegnerin

und

Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland Poststrasse 25, 3071 Ostermundigen

betreffend Sozialhilfe; Budget Mai 2020 (Entscheid des Regierungsstatthalteramts Bern-Mittelland vom 4. November 2020; shbv 33/2020) Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18.10.2021, Nr. 100.2020.444U,

Sachverhalt:

A.

A.________ wird seit August 2018 von der Einwohnergemeinde (EG) B.________ mit wirtschaftlicher Sozialhilfe unterstützt. Am 29. Januar 2019 verfügte die EG B.________, dass sie längstens bis und mit Mai 2019 die aktuelle monatliche Miete von Fr. 1'100.-- exkl. Nebenkosten übernehmen werde. Ab 1. Juni 2019 würden maximal Fr. 900.-- exkl. Nebenkosten für die Wohnungskosten im Budget angerechnet. Die hiergegen erhobene Beschwerde hiess das Regierungsstatthalteramt (RSA) Bern-Mittelland mit Entscheid vom 23. August 2019 insoweit gut, als die EG B.________ längstens bis und mit 30. April 2020 die aktuelle monatliche Miete von Fr. 1'100.-- exklusive Nebenkosten zu bezahlen habe. Im Übrigen wurde die Beschwerde abgewiesen (Verfahren shbv 15/2019). Dieser Entscheid blieb unangefochten.

B.

Am 15. April 2020 verfügte die EG B.________ das Budget für den Monat Mai 2020. Dabei setzte sie unter anderem den Mietzins auf Fr. 900.-- und die Hausratund Privathaftpflichtversicherungs-Prämie 2020 auf Fr. 225.-- fest. Gegen diese Verfügung erhob A.________ am 2. Mai 2020 Beschwerde beim RSA Bern-Mittelland, worin sie dessen Abänderung bzw. die Auszahlung von Fr. 200.-- mehr für die Wohnungsmiete sowie Fr. 273.-- mehr für die Hausratund Privathaftpflichtversicherungs-Prämie beantragte. Das RSA Bern-Mittelland wies die dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 4. November 2020 ab, soweit es darauf eintrat.

C.

Gegen diesen Entscheid hat A.________ am 5. Dezember 2020 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Sie beantragt im Wesentlichen, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und ihr sei der Mietzins von Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18.10.2021, Nr. 100.2020.444U,

Fr. 1'100.-- (exkl. Nebenkosten) bzw. die Differenz von Fr. 200.-- seit Mai 2020 rückwirkend zu gewähren. Zudem sei ihr die Differenz von Fr. 273.-- für die Hausratund Privathaftpflichtversicherungs-Prämie zu entrichten. Des Weiteren stellt sie ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege.

Die EG B.________ beantragt mit Beschwerdeantwort vom 14. Dezember 2020 die Abweisung der Beschwerde. Das RSA Bern-Mittelland verzichtet mit Eingabe vom 23. Dezember 2020 auf das Einreichen einer förmlichen Vernehmlassung und verweist auf den angefochtenen Entscheid sowie die Akten.

Mit Eingabe vom 22. Januar 2021 (persönliche Übergabe) reicht A.________ diverse Unterlagen zu den Akten.

Erwägungen:

1.

1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 52 Abs. 3 des Gesetzes vom 11. Juni 2001 über die öffentliche Sozialhilfe [Sozialhilfegesetz, SHG; BSG 860.1]). Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG). Auf die Beschwerde ist unter Vorbehalt von E. 1.2 hiernach einzutreten. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18.10.2021, Nr. 100.2020.444U,

1.2

1.2.1 Das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht ist auf den Streitgegenstand beschränkt. Dieser wird durch den angefochtenen Entscheid (sog. Anfechtungsobjekt) und innerhalb dieses Rahmens durch die Anträge der beschwerdeführenden Partei bestimmt (BVR 2017 S. 514 E. 1.2, 2011 S. 391

E. 2.1 mit Hinweisen; Ruth Herzog, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 72 N. 12 ff.).

Anfechtungsobjekt vor der Vorinstanz war das Sozialhilfebudget vom 15. April 2020 für den Monat Mai 2020. Strittig war einerseits die Höhe der Mietkosten (exkl. Nebenkosten), andererseits die Höhe der Hausratund Privathaftpflichtversicherungs-Prämie. Das RSA Bern-Mittelland ist in ihrem

Entscheid vom 4. November 2020 auf die Beschwerde insoweit nicht eingetreten, als mit rechtskräftigem Entscheid vom 23. August 2019 über die Höhe des Mietzinses (exkl. Nebenkosten) der Beschwerdeführerin entschieden worden ist (Verfahren shbv 15/2019). Im Übrigen hat das RSA Bern-Mittelland die Beschwerde abgewiesen.

1.2.2 Soweit die Beschwerdeführerin die Höhe des zu berücksichtigenden Mietzinses rügt bzw. diesbezüglich die Aufhebung des angefochtenen Entscheides beantragt, kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. Die Beschwerdeführerin befasst sich in der Beschwerde lediglich mit der materiellen Seite des Streitfalles. Bei Beschwerden gegen vorinstanzliche Nichteintretensentscheide genügt dies dem Erfordernis einer sachbezogenen Begründung nicht (BGE 123 V 335 E. 1b S. 337). Wird ein Nichteintretensentscheid angefochten, so ist Prozessthema im nachfolgenden Beschwerdeverfahren grundsätzlich nur, ob die Vorinstanz zu Recht oder zu Unrecht keinen Sachentscheid gefällt hat (Michel Daum, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 20a N. 45).

Wenn die Beschwerdeführerin vorbringt, dass sie im Verfahren shbv 15/2019 aus gesundheitlichen Gründen verhindert gewesen sei, innerhalb der 30-tägigen Frist Beschwerde zu erheben bzw. um Wiederherstellung der Frist ersucht (Beschwerde, S. 4 oben), kann dem bereits deshalb nicht gefolgt werden, weil ein entsprechendes Gesuch innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses gestellt werden muss (Art. 43 Abs. 2 VRPG). Kommt hinzu, dass Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18.10.2021, Nr. 100.2020.444U,

die Beschwerdeführerin keine näheren Angaben zu ihrer erwähnten Krankheit im entsprechenden Zeitpunkt macht. Zwar kann Krankheit ein unverschuldetes, zur Wiederherstellung führendes Hindernis sein. Doch muss die Erkrankung derart sein, dass die rechtsuchende Person durch sie davon abgehalten wird, selber innert Frist zu handeln oder doch eine Drittperson mit der Vornahme der Prozesshandlung zu betrauen (BGE 119 II 86 E. 2a, 112 V 255 E. 2a S. 256; Ruth Herzog, a.a.O., Art. 43 N. 14). Ein solcher Nachweis gelingt der Beschwerdeführerin nicht.

1.2.3 Ebenfalls nicht einzutreten ist schliesslich auf das Rechtsbegehren Ziff. 6, in welchem die Beschwerdeführerin beantragt, die EG B.________ sei für die lückenhafte und unprofessionelle Dossierführung zu rügen. Das Verwaltungsgericht hat konkrete Rechtsstreitigkeiten zu entscheiden. Es ist nicht Aufsichtsbehörde über die Gemeinden und hat diesen keine aufsichtsrechtlichen Weisungen zu erteilen.

1.3 Da der Streitwert unter Fr. 20'000.-- liegt, ist für die Beurteilung die Einzelrichterin oder der Einzelrichter zuständig (Art. 57 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]).

1.4 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG).

2.

2.1 Wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich selber zu sorgen, hat nach Art. 12 der Bundesverfassung (BV; SR 101) und Art. 29 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Bern (KV; BSG 101.1) Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein unabdingbar sind. Der kantonal-gesetzliche Anspruch auf Sozialhilfe gewährleistet jeder bedürftigen Person persönliche und wirtschaftliche Hilfe (Art. 23 Abs. 1 SHG), wobei als bedürftig gilt, wer für seinen Lebensunterhalt nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann (Art. 23 Abs. 2 SHG). Für die Ausrichtung und Bemessung der wirtschaftlichen Hilfe sind nach Art. 31 SHG i.V.m. Art. 8 Abs. 1 der Verordnung vom Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18.10.2021, Nr. 100.2020.444U,

24. Oktober 2001 über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfeverordnung, SHV; BSG 860.111) in der hier anwendbaren und bis Ende April 2021 gültigen Fassung (BAG 16-063) die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe über die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien) in der vierten überarbeiteten Ausgabe vom April 2005 mit den Ergänzungen 12/05, 12/07, 12/08, 12/10, 12/12, 12/14, 12/15 und 12/16 verbindlich, soweit das SHG und die SHV keine abweichende Regelung vorsehen (BVR 2019 S. 450 E. 2.1). Darüber hinaus ist im Sinn einer Vollzugshilfe grundsätzlich das Handbuch Sozialhilfe der Berner Konferenz für Sozialhilfe, Kindesund Erwachsenenschutz (BKSE) beachtlich (nachfolgend: BKSE-Handbuch, einsehbar unter: <www.handbuch.bernerkonferenz.ch>; zum Ganzen BVR 2019 S. 383 E. 2.1 mit Hinweisen).

2.2 Das individuelle Unterstützungsbudget enthält neben der materiellen Grundsicherung (Grundbedarf für den Lebensunterhalt, Wohnkosten und Kosten für die medizinische Grundversorgung) in vielen Fällen zusätzlich situationsbedingte Leistungen (SIL; vgl. SKOS-Richtlinien A.6, C.1). SIL haben ihre Ursache in der besonderen gesundheitlichen, wirtschaftlichen und familiären Lage einer unterstützten Person (vgl. Art. 8i Abs. 1 SHV). Sie sollen stets in einem sinnvollen Verhältnis zum erzielten Nutzen stehen. Massgebend ist, ob die Selbstständigkeit und soziale Einbettung einer unterstützten Person erhalten bzw. gefördert wird oder ob grösserer Schaden abgewendet werden kann. Die Anrechnung der Kosten für SIL ist abhängig von der besonderen Lebenssituation der unterstützten Person und vom Ziel des individuellen Hilfsprozesses. Dabei soll der monatliche Budgetbetrag einschliesslich der SIL stets in einem angemessenen Verhältnis zur Lebenssituation von Personen mit niedrigem Einkommen in der Umgebung der unterstützten Person stehen (Art. 8i Abs. 2 SHV; SKOS-Richtlinie C.1). Die Beurteilung der Begründetheit von SIL setzt entsprechende Fachund Situationskenntnisse voraus. In C.1.1 bis C.1.5 der SKOS-Richtlinien werden für unterschiedliche Lebenssachverhalte SIL vorgesehen (vgl. BVR 2008 S. 372

E. 4.1).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18.10.2021, Nr. 100.2020.444U,

3.

Zu überprüfen ist allein, ob die EG B.________ im Budget Mai 2020 die Kosten für die Hausratsund Privathaftpflichtversicherungs-Prämie der Beschwerdeführerin zu Recht auf Fr. 225.-- festsetzte.

3.1 Die Beschwerdegegnerin hat die Prämie für die Hausratund Privathaftpflichtversicherung für Mai 2020 gestützt auf das BKSE-Handbuch auf Fr. 225.-- festgesetzt (Maximalwert für Einzelpersonen). Die Beschwerdeführerin bringt dagegen vor, die EG B.________ habe gestützt auf die SKOS- Richtlinien ihre ganze Prämie für Hausratund Privathaftpflichtversicherung in der Höhe von Fr. 498.-- zu übernehmen.

3.2 Gemäss den SKOS-Richtlinien (C.1.5) sind die Prämien für eine den Verhältnissen angepasste Hausratund Haftpflichtversicherung (als SIL) zu übernehmen. Laut BKSE-Handbuch (Stichwort «Hausrat/Haftpflichtversicherung», Materielle Regelung) werden Prämien für die Hausratund Haftpflichtversicherung als SIL ausbezahlt. Der Sozialdienst übernimmt die Versicherungsprämien im effektiven Betrag, jedoch bei Einzelpersonen maximal bis Fr. 225.-- (Jahresprämie für Hausrat inkl. Privathaftpflichtversicherung).

Beim BKSE-Handbuch handelt es sich um eine Vollzugshilfe (vgl. E. 2.1 hiervor). Vollzugshilfen tragen unter anderem zur Rechtsgleichheit in der wirtschaftlichen Grundversorgung bei, sammeln Erfahrungen aus der Praxis der mit Sozialhilfe befassten Behörden und machen diese allgemein zugänglich (vgl. BKSE-Handbuch, Startseite, Ziele des Handbuchs Sozialhilfe der BKSE). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts sind sie bei der Rechtsanwendung dann zu berücksichtigen, wenn sie im Einklang mit den gesetzlichen Vorgaben stehen und diese auf überzeugende und praktikable Art und Weise konkretisieren (BVR 2021 S. 159 E. 4.3). Wie bereits das RSA Bern-Mittelland festgehalten hat, sprechen hier keine Gründe dagegen, auf die oberwähnten Kriterien abzustellen (vgl. angefochtener Entscheid E. 4.3). Die hier strittige BKSE-Regelung betreffend den Höchstansatz für die Hausratund Haftpflichtversicherungs-Prämie ist mit den gesetzlichen Vorgaben – namentlich dem SHG und der SHV – vereinbar. Die Beschwerdeführerin legt denn auch nicht dar, inwiefern diese gesetzesoder verordnungswidrig sein sollen. In diesem Zusammenhang bleibt ergänzend Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18.10.2021, Nr. 100.2020.444U,

darauf hinzuweisen, dass bei der Bedarfsberechnung zunächst Versicherungen einzubeziehen sind, welche aufgrund von kantonalen oder kommunalen Vorschriften obligatorisch sind (z.B. Mobiliarversicherungen, Haftpflichtversicherungen). Über die Kostentragung für nichtobligatorische Versicherungen ist im Einzelfall zu entscheiden. Tendenziell ist beispielsweise der Abschluss einer Privathaftpflichtversicherung zu fördern, weil damit künftigen finanziellen Notlagen vorgebeugt werden kann (vgl. dazu auch BKSE-Handbuch, Stichwort «Hausrat/Haftpflichtversicherung», Materielle Regelung, Grundsatz). Hier gilt die Regel, dass unterstützte Personen ähnlichen Versicherungsschutz geniessen sollen wie der Durchschnitt der Bevölkerung (vgl. Felix Wolffers, Grundriss des Sozialhilferechts, 1993, S. 147). Folglich ist zum Beispiel gerade die von der Beschwerdeführerin erwähnte Versicherung für das Reiten fremder Pferde nicht zwingend von der Sozialhilfebehörde zu übernehmen, da eine solche Versicherung – wenn auch für die Ausübung ihres Hobbies empfehlenswert – weder obligatorisch ist noch von der durchschnittlichen Bevölkerung benötigt wird.

Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, die Prämie sei im Jahr 2019 durch die EG B.________ vollständig übernommen worden und sie sei auch nicht auf eine Änderung aufmerksam gemacht worden (Beschwerde, S. 6 Ziff. 3), kann sie daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten. So begründet die einmalige Bezahlung eines Betrages der Beschwerdegegnerin keinen Vertrauensschutz aufgrund behördlicher Zusicherung (vgl. Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 BV; Art. 11 Abs. 2 KV) in die Bezahlung in den Folgejahren, da bereits eine vorbehaltslose Auskunft der zuständigen Behörde für den konkreten Einzelfall (im Jahr 2020) fehlt. Vor diesem Hintergrund kann eine Behandlung nach Treu und Glauben nicht gefordert werden kann (vgl. BVR 2018 S. 79 E. 3.3 [bestätigt durch BGer 2C_392/2017 vom 11.1.2018]).

3.3 Zusammenfassend ist damit nicht rechtsfehlerhaft, dass die Vorinstanz in der Berechnung für den Monat Mai 2020 für die Hausratund Haftpflichtversicherungs-Prämie den (Maximal-)Betrag von Fr. 225.-- übernommen hat.

3.4 Der angefochtene Entscheid hält somit der Rechtskontrolle stand. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18.10.2021, Nr. 100.2020.444U,

4.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegt die Beschwerdeführerin; da das Verfahren kostenfrei und die Beschwerdeführung nicht als geradezu mutwillig zu bezeichnen ist, hat sie jedoch keine Verfahrenskosten zu tragen (Art. 102 VRPG i.V.m. Art. 53 SHG). Ersatzfähige Parteikosten sind keine angefallen (Art. 108 Abs. 3 und Art. 104 Abs. 1 VRPG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist damit als gegenstandslos abzuschreiben.

Demnach entscheidet der Einzelrichter:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.

2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch Parteikosten gesprochen.

3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird als gegenstandslos abgeschrieben.

4. Zu eröffnen:

- Beschwerdeführerin

- Beschwerdegegnerin

- Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.