Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
100 2020 225 • VG BE 100 2020 225 KI-generiert

Case Concerning Late Tax Objections and Admissibility of Appeal

Geschäftsnummer 100 2020 225
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Bern (CH-BE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A company was subject to estimated tax assessments for the 2017 canton, municipal, and direct federal taxes, determining a taxable profit of CHF 40,000 and taxable capital of CHF 101,000. The company's subsequent appeals were dismissed by the Cantonal Tax Appeals Commission because the initial objections against the assessment were filed late, leading to a non-admittance decision by the Tax Administration. The Administrative Court confirmed the non-admittance decision for the canton and municipal taxes, as the company’s appeal merely sought a reduction of the taxable profit without a fact-based motion or substantive reasoning addressing the lawfulness of the non-admittance decision and thus failed to meet the procedural requirements. Regarding the direct federal tax, the court dismissed the appeal on the merits (insofar as it was admissible), noting that the company acknowledged missing the 30-day objection deadline and failed to request a reinstatement of the time limit; consequently, the preliminary estimated assessment had become legally binding, precluding any review of the *prima facie* arbitrariness of the estimation.

Legislator-Regeste

Amtlich

Kantons- und Gemeindesteuern sowie direkte Bundessteuer 2017; Nichteintreten auf die Einsprachen (Entscheide der Steuerrekurskommission des Kantons Bern vom 7. Mai 2020; 100 20 4, 200 20 4) | Einkommen/Gewinn Vermögen/Kapital Kanton

Schlagwörter

KI-generiert
Steuerveranlagungsverfahren verspätete Einwendungen Verfahrenskosten Kapitalsteuer Gemeindesteuern Ertrag im Steuerrecht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 108 Abs. 1 VRPG

Cited in the dispositive to justify imposing proceedings costs on the appellant.

Art. 144 Abs. 1 DBG

Cited in the dispositive to justify imposing proceedings costs on the appellant for the federal direct tax aspect.

Art. 151 StG

Cited in the dispositive as the basis for imposing proceedings costs on the appellant regarding cantonal/communal taxes.

Art. 108 Abs. 3 VRPG

Cited in the dispositive in relation to the decision not to award party costs.

Art. 144 Abs. 4 DBG

Cited in the dispositive in relation to the decision not to award party costs for the federal direct tax aspect.

Art. 64 Abs. 1 VwVG

Cited in the dispositive in relation to the decision not to award party costs.

Art. 145 Abs. 2 DBG

Cited concerning the costs/party costs rules applicable to the federal direct tax part of the case, indirectly impacting the final order on costs.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

100.2020.225/226U HAT/KIB

Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung

Urteil des Einzelrichters vom 27. Oktober 2020

Verwaltungsrichter Häberli, Abteilungspräsident Gerichtsschreiberin Straub

A.________ GmbH handelnd durch die statutarischen Organe Beschwerdeführerin

gegen

Steuerverwaltung des Kantons Bern Brünnenstrasse 66, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin

und

Steuerrekurskommission des Kantons Bern Nordring 8, 3013 Bern

betreffend Kantonsund Gemeindesteuern sowie direkte Bundessteuer 2017; Nichteintreten auf die Einsprachen (Entscheide der Steuerrekurskommission des Kantons Bern vom 7. Mai 2020; 100 20 4, 200 20 4) Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.10.2020, Nrn. 100.2020.225/ 226U, Seite 2

Sachverhalt:

A.

Am 20. Mai 2019 wurde die A.________ GmbH für die Kantonsund Gemeindesteuern sowie die direkte Bundessteuer 2017 mit einem steuerbaren Gewinn von Fr. 40'000.-- und einem steuerbaren Kapital von Fr. 101'000.-- veranlagt (Ermessenstaxation). Auf ihre Einsprachen vom

31. Juli 2019 (eingegangen am 11.9.2019) trat die Steuerverwaltung des Kantons Bern wegen Verspätung nicht ein (Einspracheentscheide vom

26. November 2019).

B.

Hiergegen gelangte die A.________ GmbH mit Rekurs und Beschwerde an die Steuerrekurskommission des Kantons Bern (StRK), die die Rechtsmittel mit Entscheiden vom 7. Mai 2020 abwies.

C.

In einer einzigen Rechtsschrift vom 9. Juni 2020 hat die A.________ GmbH sowohl bezüglich der Kantonsund Gemeindesteuern als auch der direkten Bundessteuer 2017 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Sie verlangt eine Reduktion des steuerbaren Gewinns des Steuerjahrs 2017 auf einen Betrag unter Fr. 10'000.--.

StRK und Steuerverwaltung schliessen mit Vernehmlassung vom 1. September 2020 bzw. Beschwerdeantwort vom 14. September 2020 auf Abweisung der Beschwerden.

Die A.________ GmbH hat sich am 21. Oktober 2020 erneut vernehmen lassen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.10.2020, Nrn. 100.2020.225/ 226U, Seite 3

Erwägungen:

1.

1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerden als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 201 Abs. 1 des Steuergesetzes vom

21. Mai 2000 [StG; BSG 661.11] und Art. 145 des Bundesgesetzes vom

14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG; SR 642.11] sowie Art. 9 Abs. 3 der Verordnung vom 18. Oktober 2000 über den Vollzug der direkten Bundessteuer [BStV; BSG 668.11]). Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Rekursund Beschwerdeverfahren teilgenommen, ist durch die angefochtenen Entscheide besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 201 Abs. 2 StG sowie Art. 145 Abs. 2 i.V.m. Art. 140 Abs. 1 DBG). Die Beschwerden sind zudem innert der gesetzlichen Frist beim Verwaltungsgericht eingegangen (vgl. Art. 151 StG i.V.m. Art. 81 Abs.

1 VRPG; Art. 145 Abs. 2 i.V.m. Art. 140 Abs. 1 DBG).

1.2 Eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde muss von Gesetzes wegen insbesondere einen Antrag und eine Begründung enthalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 Abs. 2 VRPG), wobei an die Begründung von Laieneingaben praxisgemäss keine hohen Anforderungen gestellt werden. Es reicht aus, wenn ersichtlich ist, inwiefern und weshalb der angefochtene Entscheid beanstandet wird. Die Begründung braucht nicht zuzutreffen, muss aber sachbezogen sein. Sie muss sich wenigstens in minimaler Form mit dem angefochtenen Entscheid auseinandersetzen und sinngemäss darauf schliessen lassen, inwiefern dieser unrichtig sein soll. Rechtliche Überlegungen sind nicht notwendig, da das Verwaltungsgericht das Recht von Amtes wegen anzuwenden hat (Art. 20a Abs. 1 VRPG). Es genügt indes nicht, bloss zu behaupten, der angefochtene Entscheid sei falsch (vgl. BVR 2006 S. 470

E. 2.4; Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 32 N. 15; vgl. zum Ganzen auch BGE 134 I 303 E. 1.3, 131 II 449

E. 1.3, 118 Ib 134 E. 2). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.10.2020, Nrn. 100.2020.225/ 226U, Seite 4

1.3 Nachdem die Steuerverwaltung auf die Einsprachen der Beschwerdeführerin wegen Verspätung nicht eingetreten war, hatte die Vorinstanz auf Rekurs und Beschwerde hin nur zu prüfen, ob dieser Nichteintretensentscheid zu Recht ergangen ist. Auch vor Verwaltungsgericht kann deshalb nicht mehr oder etwas Anderes zum Verfahrensgegenstand gemacht werden: Die Entscheide der StRK, die sog. Anfechtungsobjekte, geben den Rahmen der verwaltungsgerichtlichen Verfahren vor; deren Gegenstand kann nicht über das hinausgehen, was die StRK in den angefochtenen Entscheiden geregelt hat (zum Begriff des Streitgegenstands vgl. BVR 2011 S. 391

E. 2.1; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 72 N. 6 f.). – In ihren Beschwerden vom 9. Juni 2020 verlangt die Beschwerdeführerin einzig eine Reduktion des steuerbaren Gewinns. Mit der Begründung der StRK, weshalb das Nichteintreten auf die Einsprachen rechtmässig war, setzt sie sich nicht auseinander. Vielmehr anerkennt sie ausdrücklich, dass sie die Einsprachefrist nicht eingehalten hat. Mithin fehlt es den Verwaltungsgerichtsbeschwerden sowohl an einem sachbezogenen Antrag als auch an Ausführungen zum Anfechtungsgegenstand. Die Beschwerden genügen mithin weder bezüglich der Anträge noch hinsichtlich der Begründung den gesetzlichen Anforderungen.

1.4 Auf die Beschwerde betreffend die Kantonsund Gemeindesteuern 2017 ist deshalb nicht einzutreten. Da die Beschwerde unmittelbar vor Ablauf der dreissigtägigen Beschwerdefrist gemäss Art. 81 Abs. 1 VRPG beim Verwaltungsgericht eingetroffen ist und Antrag sowie Begründung innert Frist vorliegen müssen (Art. 33 Abs. 3 VRPG; BVR 2011 S. 559 E. 2.4.1), war es nicht möglich, die Beschwerdeführerin zu einer Verbesserung aufzufordern. Mit Blick auf die Regelung von Art. 145 Abs. 2 i.V.m. Art. 140 Abs. 2 DBG, die – anders als das kantonale Verfahrensrecht – eine nachträgliche Verbesserung (auch) von ungenügend begründeten Beschwerden zulässt, gewährt das Verwaltungsgericht gewöhnlich eine kurze Nachfrist zur rechtsgenüglichen Begründung von Beschwerden betreffend die direkte Bundessteuer. Auf die Ansetzung einer Nachfrist konnte indes vorliegend verzichtet werden, da die Beschwerde – wie die folgende Erwägung zeigt – ohnehin unbegründet ist.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.10.2020, Nrn. 100.2020.225/ 226U, Seite 5

2.

Gegen Veranlagungsverfügungen ist innert dreissig Tagen seit ihrer Eröffnung Einsprache zu erheben (Art. 132 Abs. 1 DBG), wobei eine Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen von der Steuerpflichtigen nur wegen offensichtlicher Unrichtigkeit angefochten werden kann (Art. 132 Abs. 3 DBG). Die StRK hat erwogen, hier sei unbestritten, dass die Beschwerdeführerin erst nach Ablauf der dreissigtägigen Frist Einsprache erhoben habe (E. 3), wobei keine Gründe für eine Fristwiederherstellung im Sinn von Art. 133 Abs. 3 DBG vorlägen (E. 4). Auch vor Verwaltungsgericht anerkennt die Beschwerdeführerin ausdrücklich, die Einsprachefrist nicht eingehalten zu haben und macht keine Wiederherstellung der verpassten Frist geltend; sie äussert sich allein zum ermessensweise bestimmten steuerbaren Gewinn, der «reine Willkür» darstelle. Dies ist indes unbehelflich: Voraussetzung für die Korrektur einer fehlerhaften Veranlagung ist, dass deren Mängel rechtzeitig gerügt werden. Mit Ablauf der Einsprachefrist wird auch eine mangelhafte Taxation rechtsbeständig und kann – vorbehältlich der hier nicht interessierenden Institute der Berichtigung, der Nachsteuer und der Revision (Art. 147 ff. DBG) – nicht mehr abgeändert werden. Nach dem Gesagten ist die Ermessensveranlagung vom 20. Mai 2019 rechtsbeständig geworden und hat die StRK kein Recht verletzt, indem sie die Beschwerde gegen den Nichteintretensentscheid der Steuerverwaltung abgewiesen hat. Mithin ist die Beschwerde betreffend die direkte Bundessteuer abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist.

3.

3.1 Bei diesem Ausgang der Verfahren wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 151 StG i.V.m. Art. 108 Abs. 1 VRPG; Art. 145 Abs. 2 i.V.m. Art. 144 Abs. 1 DBG). Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 151 StG i.V.m. Art. 108 Abs. 3 und Art. 104 Abs. 3 VRPG; Art. 145 Abs. 2 i.V.m. Art. 144 Abs. 4 DBG und Art. 64 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021]). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.10.2020, Nrn. 100.2020.225/ 226U, Seite 6

3.2 Die vorliegenden Entscheide betreffen Nichteintretensentscheide und fallen deshalb in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 2 Bst. c des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]; BVR 2011 S. 498 [VGE 2010/495 vom 19.5.2011], nicht publ. E. 1.3 mit Hinweis auf die Praxisfestlegung der erweiterten Abteilungskonferenz vom 29.11.2010).

Demnach entscheidet der Einzelrichter:

1. Auf die Beschwerde betreffend die Kantonsund Gemeindesteuern 2017 wird nicht eingetreten.

2. Die Beschwerde betreffend die direkte Bundessteuer 2017 wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

3. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 1'000.--, werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. Es werden keine Parteikosten gesprochen.

5. Zu eröffnen:

- Beschwerdeführerin

- Steuerverwaltung des Kantons Bern (zusammen mit der Eingabe der Beschwerdeführerin vom 21.10.2020)

- Steuerrekurskommission des Kantons Bern (zusammen mit der Eingabe der Beschwerdeführerin vom 21.10.2020)

- Eidgenössische Steuerverwaltung

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.10.2020, Nrn. 100.2020.225/ 226U, Seite 7

Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.