Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
100 2020 101 • VG BE 100 2020 101 KI-generiert

Timeliness Requirement for Judicial Recusal Motion

Geschäftsnummer 100 2020 101
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Bern (CH-BE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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A lawyer filed a motion for removal (recusal) against an administrative judge nearly seven weeks after the judge had issued an interim decision denying the lawyer's request for pro bono legal aid in an underlying case concerning removal from the bar register. The lawyer argued that the judge ignored relevant submissions and based the denial on manipulated considerations related to the alleged hopelessness of the appeal on the merits. The court dismissed the motion without entering into a substantive review, reasoning that the request was filed far too late, as motions for recusal must be raised immediately—typically within six to seven days—after the alleged grounds for removal are discovered, according to established jurisprudence and principles of good faith. The court further noted that even if the request had been timely, only extremely serious or repeated judicial errors could justify an appearance of bias, and alleged errors of law are typically grounds for appeal, which the lawyer had already unsuccessfully pursued.

Legislator-Regeste

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Art. 9 Abs. 5 VRPG, Art. 83 i.V.m, Art. 69 Abs. 1 VRPG, Art. 92 Abs. 2 BGG, Art. 107 Abs. 1 und 3 VRPG, Art. 92 Abs. 1 BGG; Timeliness Requirement for Judicial Recusal Motion: The lawyer argued that the judge ignored relevant submissions and based the denial on manipulated considerations related to the alleged hopelessness of the appeal on the merits. The court dismissed the motion without entering into a substantive review, reasoning that the request was filed far too late, as motions for recusal must be raised immediately—typically within six to seven days—after the alleged grounds for removal are discovered, according to established jurisprudence and principles of good faith. The court further noted that even if the request had been timely, only extremely serious or repeated judicial errors could justify an appearance of bias, and alleged errors of law are typically grounds for appeal, which the lawyer had already unsuccessfully pursued.

Schlagwörter

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Rechtzeitigkeit des Ausstandsgesuchs Prozessrecht Dauer der Landesverweisung Revisionsgrund verspätete Einwendungen materielle Rechtsfehler Ablehnungsbegehren im Verfahren 100.2019.422 | Ausstand/Ablehnung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 107 Abs. 1 und 3 VRPG

Cited in the dispositive regarding the imposition of court costs on the applicant and denial of party cost reimbursement.

Art. 92 Abs. 1 BGG

Cited in the explanatory notes regarding the nature of the decision as a separable interlocutory decision (which is implied by the context of ruling on inadmissibility, although *Art. 92 Abs. 2 BGG* is also mentioned subsequently).

Art. 92 Abs. 2 BGG

Cited in the explanatory notes regarding the appealability of the decision (that it cannot be challenged later with the final decision).

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Volltext

100.2020.101U HAT/SCA/ROS

Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung

Urteil des Einzelrichters vom 27. März 2020

Verwaltungsrichter Häberli, Abteilungspräsident Gerichtsschreiberin Schnyder Niedermann

Rechtsanwalt A.________ Gesuchsteller

gegen

Verwaltungsrichter Dr. Nils Stohner Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, Speichergasse 12, 3011 Bern Gesuchsgegner

betreffend Ablehnungsbegehren im Verfahren 100.2019.422 Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.03.2020, Nr. 100.2020.101U,

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

– Rechtsanwalt A.________ hat am 20. Dezember 2019 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben gegen die Verfügung der Anwaltsaufsichtsbehörde vom 28. November 2019 betreffend Löschung im Anwaltsregister (Verfahren 100.2019.422). Er ersuchte für dieses Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege.

– Der Abteilungspräsident teilte das Verfahren 100.2019.422 mit prozessleitender Verfügung vom 7. Januar 2020 Verwaltungsrichter Dr. Nils Stohner zur weiteren Behandlung zu.

– Mit Zwischenentscheid vom 3. Februar 2020 wies Verwaltungsrichter Stohner das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Verfahren 100.2019.422 wegen Aussichtslosigkeit ab. Auf die von A.________ am 24. Februar 2020 dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht am 25. Februar 2020 mangels rechtsgenüglicher Begründung nicht ein (Verfahren 2C_184/2020).

– Am 23. März 2020 hat A.________ (nachfolgend: Gesuchsteller) ein Ablehnungsbegehren gegen Verwaltungsrichter Dr. Nils Stohner (nachfolgend: Gesuchsgegner) gestellt.

– Über Ablehnungsbegehren gegen Mitglieder einer Kollegialbehörde entscheidet die Behörde unter Ausschluss des Betroffenen (vgl. Art. 9 Abs. 2 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]). Das Verwaltungsgericht ist somit zur Behandlung des Gesuchs zuständig.

– Ablehnungsgründe müssen nach dem Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 der Bundesverfassung [BV; SR 101]) sofort nach Entdecken gerügt werden (vgl. auch Art. 9 Abs. 5 VRPG i.V.m.

Art. 49 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272]), d.h. in der Regel innert sechs bis sieben Tagen nach Kenntnis. Ein Zuwarten während zwei oder drei Wochen ist nicht zulässig (vgl. z.B. VGE 2019/312 vom Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.03.2020, Nr. 100.2020.101U,

27.9.2019 mit Hinweisen; ferner VGE 2014/184 vom 23.9.2014 E. 2.1 mit Hinweisen; BVR 2005 S. 561 E. 4.1; Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 9 N. 5).

– Der Gesuchsteller begründet sein Ablehnungsbegehren soweit verständlich damit, dass der Gesuchsgegner bei der Beurteilung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege «entscheidungserhebliche Vorbringen» ignoriert und das Gesuch «gestützt auf solch manipulierte

Erwägungen» abgewiesen habe. Er bezieht sich somit auf die Begründung des Zwischenentscheids vom 3. Februar 2020. Ab diesem Zeitpunkt hatte er Kenntnis der behaupteten Ablehnungsgründe.

– Das Ablehnungsbegehren wurde indes erst am 23. März 2020 gestellt. Der Gesuchsteller hat damit nicht unverzüglich im Sinn der gesetzlichen Bestimmungen und der massgeblichen Rechtsprechung gehandelt. Das Ablehnungsgesuch ist offensichtlich verspätet, weshalb nicht darauf eingetreten werden kann (vgl. VGE 2019/312 vom 27.9.2019, 2014/184 vom 23.9.2014 E. 2.2).

– Im Übrigen wäre dem Gesuch auch bei materieller Beurteilung kein Erfolg beschieden gewesen: Nur besonders krasse Fehler oder wiederholte Irrtümer können eine schwere Verletzung von Richterpflichten darstellen und unter Umständen auf eine Absicht zur Benachteiligung einer Prozesspartei schliessen lassen (vgl.

BGE 141 IV 178 E. 3.2.3, 138 IV 142 E. 2.3, 125 I 119 E. 3e,

116 Ia 135 E. 3a).

– Der Gesuchsteller vermag nicht einmal ansatzweise darzulegen, inwiefern der Gesuchsgegner angebliche Fehlleistungen von solcher Schwere begangen haben soll, die den Anschein von Befangenheit begründen würden. Ausserdem stand ihm gegen den seiner Auffassung nach haltlosen Zwischenentscheid der Rechtsmittelweg offen, den er erfolglos beschritten hat. Von einem Anschein der Befangenheit wegen schwerer Verletzung von Richterpflichten kann demnach keine Rede sein. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.03.2020, Nr. 100.2020.101U,

̶ Von einem Schriftenwechsel konnte abgesehen werden (Art. 83 i.V.m.

Art. 69 Abs. 1 VRPG).

̶ Der Gesuchsteller ist kostenpflichtig und hat keinen Anspruch auf Parteikostenersatz (Art. 107 Abs. 1 und 3 VRPG).

̶ Die einzelrichterliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 57 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1).

̶ Bei diesem Urteil handelt es sich um einen selbständig eröffneten Zwischenentscheid über Ausstandsbegehren im Sinn von Art. 92 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG;

SR 173.110), gegen den die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht offen steht (Art. 82 ff. BGG) und der mit Beschwerde gegen den Endentscheid nicht mehr angefochten werden kann (Art. 92 Abs. 2 BGG).

Demnach entscheidet der Einzelrichter:

1. Auf das Ablehnungsgesuch wird nicht eingetreten.

2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 1'000.--, werden dem Gesuchsteller auferlegt.

3. Es werden keine Parteikosten gesprochen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.03.2020, Nr. 100.2020.101U,

4. Zu eröffnen:

- Gesuchsteller

- Verwaltungsrichter Dr. Nils Stohner

und mitzuteilen:

- Anwaltsaufsichtsbehörde des Kantons Bern

Der Abteilungspräsident: Die Gerichtsschreiberin:

Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden. Hinweis: Bezüglich einer allfälligen Verlängerung der oben erwähnten Frist siehe auch die Verordnung des Schweizerischen Bundesrats vom 20. März 2020 über den Stillstand der Fristen in Zivilund Verwaltungsverfahren zur Aufrechterhaltung der Justiz im Zusammenhang mit dem Coronavirus (COVID-19 [SR 173.110.4]).