Dismissal of Expulsion Appeal for Non-Entry Following Denial of Legal Aid
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe petitioner challenged the non-renewal of a residence permit and the expulsion order following the dissolution of marriage, simultaneously seeking legal aid. The court denied the request for legal aid due to the unlikelihood of success and insufficient proof of indigence, requiring the petitioner either to withdraw the appeal or pay an advance of court costs. After the petitioner failed to react to the initial deadline, the court issued a final deadline with an explicit warning that non-compliance would lead to a dismissal of the appeal due to non-entry. Since the petitioner failed to meet this final deadline by neither paying the advance nor withdrawing the appeal, the court dismissed the appeal due to non-entry, upholding the original expulsion decision.
Legislator-Regeste
AmtlichNichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung infolge Auflösung der Ehegemeinschaft (Entscheid der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern vom 16. September 2019; 2019.POM.335) | Ausländerrecht
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThis instruction appears as the first operative point, indicating that the appeal was not admitted on procedural grounds.
Applied in the considerations to justify imposing costs on the appellant.
Applied in the considerations to determine that no party costs are awarded.
Volltext
100.2019.352U DAM/ROS
Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung
Urteil des Einzelrichters vom 7. April 2020
Verwaltungsrichter Daum Gerichtsschreiberin Marti
A.________ vertreten durch Rechtsanwalt … Beschwerdeführer
gegen
Sicherheitsdirektion des Kantons Bern Kramgasse 20, 3011 Bern
betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung infolge Auflösung der Ehegemeinschaft (Entscheid der Polizeiund Militärdirektion des Kantons Bern vom 16. September 2019; 2019.POM.335) Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.04.2020, Nr. 100.2019.352U,
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
– A.________ hat am 18. Oktober 2019 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben gegen den Entscheid der Polizeiund Militärdirektion des Kantons Bern (POM; heute: Sicherheitsdirektion [SID])
vom 16. September 2019 betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung infolge Auflösung der Ehegemeinschaft. Gleichzeitig hat er um unentgeltliche Rechtspflege unter amtlicher Beiordnung seines Rechtsvertreters ersucht.
– Der Instruktionsrichter hat das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit Zwischenverfügung vom 12. Februar 2020 sowohl wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerdesache als auch mangels erstellter Prozessarmut abgewiesen (vgl. Art. 111 Abs. 1 des Gesetzes vom
23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG;
BSG 155.21]). Gleichzeitig hat er dem Beschwerdeführer Frist gesetzt, entweder seine Beschwerde (ohne Kostenfolgen für das verwaltungsgerichtliche Verfahren) zurückzuziehen oder einen Gerichtskostenvorschuss von Fr. 3ʹ000.-- einzubezahlen (Art. 105 Abs. 2 VRPG).
– Der Beschwerdeführer hat innert dieser Frist nicht reagiert. Der Instruktionsrichter hat ihm deshalb mit Verfügung vom 19. März 2020 eine Nachfrist zur Leistung des Vorschusses bis zum 3. April 2020 gesetzt. Dabei hat er den Beschwerdeführer ausdrücklich darauf hingewiesen, auf die Beschwerde würde unter Kostenfolge nicht eingetreten, sollte innert der Nachfrist weder der Kostenvorschuss bezahlt noch die Beschwerde zurückgezogen werden (Art. 105 Abs. 4 VRPG).
– Der Beschwerdeführer hat auch die Nachfrist ungenutzt verstreichen lassen. Wie angekündigt ist deshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten. Damit bleibt der angefochtene Entscheid und mit ihm die Wegweisung bestehen. Die von der POM angesetzte Ausreisefrist ist am 28. Oktober 2019 abgelaufen. Bei Nichteintretensentscheiden legt das Verwaltungsgericht praxisgemäss keine neue Frist fest (vgl. etwa VGE 2018/142 vom 21.6.2018).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.04.2020, Nr. 100.2019.352U,
– Die bisher entstandenen Kosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 VRPG).
– Die einzelrichterliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 57 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1).
Demnach entscheidet der Einzelrichter:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 800.--, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Es werden keine Parteikosten gesprochen.
4. Zu eröffnen:
- Beschwerdeführer
- Sicherheitsdirektion des Kantons Bern
- Staatssekretariat für Migration
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.04.2020, Nr. 100.2019.352U,
Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) oder, soweit es die Ermessensbewilligung betrifft, subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 39 ff. und 113 ff. geführt werden. Hinweis: Bezüglich einer allfälligen Verlängerung der oben erwähnten Frist siehe auch die Verordnung des Schweizerischen Bundesrats vom 20. März 2020 über den Stillstand der Fristen in Zivilund Verwaltungsverfahren zur Aufrechterhaltung der Justiz im Zusammenhang mit dem Coronavirus (COVID-19 [SR 173.110.4]).