Residents v. Municipality on Restoration of Suspensive Effect Against Permanent 30 km/h Speed Limit
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case concerns a challenge by residents against a municipal decision to permanently reduce the speed limit to 30 km/h and integrate the Jungfraustrasse and Marienstrasse into existing Tempo-30 zones, a measure initially provisionally implemented during nearby bridge construction, which led the lower administrative authority to withdraw the suspensive effect of the appeal. The court held that the withdrawal of suspensive effect was unjustified, as the municipality failed to demonstrate the necessary "important reasons," noting that the continued existence of the provisional "construction site" signage was irrelevant to the new, permanent zoning decision and that general traffic safety improvements from a 30 km/h limit did not constitute a severe, immediate danger warranting the exception to the rule that an appeal generally suspends the execution of a final order. The court thus granted the appeal and restored the suspensive effect, finding that the situation was not so "exceptional and grave" as to justify bypassing the appeal process while the legality of the measure was determined.
Legislator-Regeste
AmtlichReduktion der Höchstgeschwindigkeit auf der Jungfrau- und der Marienstrasse; Entzug der aufschiebenden Wirkung (Zwischenverfügung des Regierungsstatthalteramts Bern-Mittelland vom 29. Juli 2019; vbv 9/2019) | Verkehr
Schlagwörter
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KI-generiertApplied to order the respondent to reimburse the appellants' party costs for the administrative court procedure.
Applied to rule that no costs should be levied from the respondent municipality as it was not concerned in its financial interests.
Cited as part of the legal requirement that only important reasons can justify revoking the suspensive effect of an appeal.
Cited as part of the definition of important reasons justifying the revocation of the suspensive effect (balancing of interests).
Applied to establish the scope of review by the Administrative Court regarding violations of law in the appealed decision.
Used to confirm that the appellants were particularly affected by and had a legitimate interest in annulling the contested interlocutory decision.
Cited regarding the formal requirements (application, fact statement, reasoning) for an administrative court appeal.
Cited in combination with Art. 74 Abs. 3 VRPG to confirm the independent appealability of an interlocutory decision regarding precautionary measures if it causes irreparable harm.
Used to establish that an interlocutory decision regarding precautionary measures is independently appealable if it can cause irreparable harm.
Used implicitly by counter-argument to determine that the interlocutory decision is subject to the same appeal as the main issue.
Stated the Administrative Court's general jurisdiction as the last cantonal instance for appeals based on public law.
Cited to note that the municipality did not use the special legal possibility to revoke the suspensive effect directly through the lower authority.
Cited to explain that traffic law generally requires speed limit orders to be displayed only when the decision is enforceable.
Stated the general rule that an appeal has suspensive effect unless otherwise provided by legislation.
Cited in the final order regarding court costs (implicitly included via procedure under VRPG/cantonal final orders on costs, assumed applicable from standard structure, although the final disposal refers only to VRPG articles 108/104).
Cited in the Rechtsmittelbelehrung as the Federal Law on the Federal Supreme Court (BGG).
Cited in the Rechtsmittelbelehrung governing the admissibility of appeals in public law matters to the Federal Supreme Court.
Cited in the Rechtsmittelbelehrung governing appeals in public law matters to the Federal Supreme Court.
Cited in the Rechtsmittelbelehrung governing appeals in public law matters to the Federal Supreme Court.
Cited as the legal basis for assessing the appropriateness of legal fees.
Cited as the legal basis for assessing the appropriateness of party cost reimbursement.
Cited to establish the single-judge jurisdiction for the decision.
Used to classify the contested decision as an interlocutory decision regarding the suspensive effect and precautionary measures.
Cited to establish that the interlocutory decision is subject to the same appeal as the main decision.
Volltext
100.2019.284U STE/SRE
Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung
Urteil der Einzelrichterin vom 27. November 2019
Verwaltungsrichterin Steinmann Gerichtsschreiberin Geiser Keller
1. A.________
2. B.________ beide vertreten durch Rechtsanwälte … Beschwerdeführer
gegen
Einwohnergemeinde Bern Direktion für Tiefbau, Verkehr und Stadtgrün, Bundesgasse 38, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin
und
Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland Poststrasse 25, 3071 Ostermundigen
betreffend Reduktion der Höchstgeschwindigkeit auf der Jungfrauund der Marienstrasse; Entzug der aufschiebenden Wirkung (Zwischenverfügung des Regierungsstatthalteramts Bern-Mittelland vom 29. Juli 2019; vbv 9/2019) Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.11.2019, Nr. 100.2019.284U,
Sachverhalt:
A.
Am 16. Januar 2019 publizierte die Direktion für Tiefbau, Verkehr und Stadtgrün der Stadt Bern (TVS) im Anzeiger für die Region Bern u.a. folgende Verkehrsbeschränkungsverfügung, welcher das Tiefbauamt des Kantons Bern (TBA) am 14. Dezember 2018 zugestimmt hatte:
«Erweiterung/Zusammenschluss der bestehenden Zonen Kirchenfeld Nord 2. Teil und Kirchenfeld Ost.
Zonensignalisation Höchstgeschwindigkeit 30 km/h Jungfraustrasse, zwischen Thunplatz und der Marienstrasse.
Einzelsignalisation Höchstgeschwindigkeit 30 km/h Marienstrasse, zwischen der Jungfraustrasse bis Marienstrasse Haus Nr. 8.»
B.
Dagegen erhoben der Verein A.________ sowie B.________ am
14. Februar 2019 gemeinsam Beschwerde beim Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland und beantragten die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie den Erlass vorsorglicher Massnahmen. Die Einwohnergemeinde (EG) Bern beantragte mit Beschwerdeantwort vom
13. Juni 2019, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten; eventuell sei sie abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Zudem sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu entziehen und das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen sei abzuweisen. Mit Zwischenverfügung vom 29. Juli 2019 entzog der Regierungsstatthalter der Beschwerde die aufschiebende Wirkung. Auf das Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen trat er nicht ein.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.11.2019, Nr. 100.2019.284U,
C.
Gegen diese Verfügung haben der Verein A.________ und B.________ am
28. August 2019 gemeinsam Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben mit dem Antrag, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben.
Die EG Bern beantragt mit Beschwerdeantwort vom 24. Oktober 2019, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten; eventuell sei sie abzuweisen, soweit darauf eingetreten werde. Der Regierungsstatthalter teilt mit Eingabe vom
18. September 2019 mit, er verzichte auf eine förmliche Vernehmlassung.
Erwägungen:
1.
1.1 Das Verwaltungsgericht beurteilt als letzte kantonale Instanz Beschwerden gegen Verfügungen und Entscheide, die sich auf öffentliches Recht stützen (Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom
23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]). Angefochten ist eine Zwischenverfügung, mit der die Vorinstanz über die aufschiebende Wirkung der bei ihr hängigen Beschwerde und über die Anordnung vorsorglicher Massnahmen befunden hat (vgl. Art. 61 Abs. 1 Bst. g VPRG). Diese Verfügung unterliegt dem gleichen Rechtsmittel wie die Sache selber (Art. 75 Bst. a VRPG im Umkehrschluss; vgl. auch Art. 29 VRPG). In der Hauptsache ist strittig, ob die von der EG Bern verfügten Verkehrsmassnahmen rechtmässig sind. Solche Anordnungen sind kantonal letztinstanzlich beim Verwaltungsgericht anfechtbar. Somit steht auch gegen die angefochtene Zwischenverfügung der Vorinstanz grundsätzlich die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offen.
1.2 Zwischenverfügungen betreffend vorsorgliche Massnahmen sind allerdings nur dann selbständig anfechtbar, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 74 Abs. 3 i.V.m. Art. 61 Abs. 3 Bst. a VRPG). Als nicht wieder gutzumachender Nachteil wird pra- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.11.2019, Nr. 100.2019.284U,
xisgemäss ein schutzwürdiges Interesse an der sofortigen Aufhebung oder Änderung der Zwischenverfügung verstanden. Ein irreparabler Schaden ist nicht erforderlich. Ein hinreichendes Rechtsschutzinteresse ist bereits gegeben, wenn ein günstiger Endentscheid für die Betroffenen nicht jeden Nachteil zu beseitigen vermag. Der Nachteil muss in jedem Fall dargetan sein, wobei das Glaubhaftmachen genügt (zum Ganzen BVR 2017 S. 205
E. 1.3, 2016 S. 237 E. 5.1 mit Hinweisen; Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 61 N. 4 f.). – Die Beschwerdeführer machen geltend, die Temporeduktion auf 30 km/h führe zu stockendem Verkehr, Rückstau sowie grösserer Lärmund Abgasbelastung. Für Personen, die – wie sie bzw. ihre Mitarbeitenden und ihre Kundschaft – die betroffenen Strassenabschnitte täglich mehrmals befahren, ergäben sich namentlich zeitliche Verzögerungen und damit eine Behinderung der Zufahrt. Es ist unbestritten, dass eine Herabsetzung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit die Fahrzeit verlängert; ob die Beschwerdeführer z.B. wegen Rückstaus von mehr als geringfügigen Zeitverlusten pro Wegstrecke betroffen sind bzw. ob der Zeitverlust auf ein Jahr hochzurechnen ist, kann hier offen bleiben. Selbst in einem kleinen Zeitverlust pro Fahrt kann ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinn von Art. 61 Abs. 3 Bst. a VRPG liegen, den ein günstiger Endentscheid dereinst nicht zu beseitigen vermöchte. Die strittige Zwischenverfügung ist somit selbständig anfechtbar.
1.3 Die Beschwerdeführer haben am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, sind durch die angefochtene Zwischenverfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Ob sie in der Hauptsache zur Beschwerde legitimiert sind, ist umstritten und hat die Vorinstanz noch nicht entschieden. Im vorliegenden Verfahren könnte die Frage mit Blick auf die Prozessaussichten von Bedeutung sein (vgl. hinten E. 2.1); für die Beschwerdebefugnis ist sie – entgegen den Vorbringen der EG Bern – unerheblich.
1.4 Eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde muss namentlich einen Antrag, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln und eine Begründung enthalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 Abs. 2 VRPG). Die Beschwerde- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.11.2019, Nr. 100.2019.284U,
führer beantragen die (vollständige) Aufhebung der angefochtenen Zwischenverfügung. In der Begründung ihrer Beschwerde setzen sie sich aber ausschliesslich mit dem Entzug der aufschiebenden Wirkung durch die Vorinstanz auseinander. In diesem Zusammenhang erwähnen sie zwar, dass die EG Bern die Begrenzung der Geschwindigkeit auf 30 km/h, die sie während der Sanierungsarbeiten an der Kirchenfeldbrücke provisorisch angebracht hatte, spätestens am 9. November 2018 wieder hätte entfernen müssen; die aktuelle Signalisation sei folglich rechtswidrig und zu entfernen. Dass und inwiefern die Vorinstanz auf ihr Gesuch um Erlass einer entsprechenden vorsorglichen Massnahme zu Unrecht nicht eingetreten ist, begründen sie aber nicht. Die Vorinstanz hat unter anderem erwogen, sie sei für die beantragte Anordnung nicht zuständig. Dazu äussern sich die Beschwerdeführer mit keinem Wort. Soweit sie die Zwischenverfügung in diesem Punkt anfechten wollen, ist auf die Beschwerde mangels Begründung folglich nicht einzutreten. Im Übrigen sind die Bestimmungen über Form und Frist eingehalten und ist auf die Beschwerde einzutreten.
1.5 Der Entscheid fällt in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 2 Bst. b des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]).
1.6 Das Verwaltungsgericht überprüft die angefochtene Zwischenverfügung auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG).
2.
2.1 Gemäss Art. 68 Abs. 1 VRPG hat die Beschwerde aufschiebende Wirkung, wenn die Gesetzgebung nichts anderes vorsieht. Die Strassenverkehrsgesetzgebung sieht nichts anderes vor. Vielmehr dürfen danach namentlich Anordnungen, die – wie die zulässige Höchstgeschwindigkeit – durch Vorschriftssignale angezeigt werden, grundsätzlich erst angebracht werden, wenn die Verfügung vollstreckbar ist (Art. 107 Abs. 1 und 1bis i.V.m. Art. 2 Abs. 1bis, Art. 2a Abs. 1, Art. 22 f. und Anhang 2 Ziff. 2b der Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 [SSV; SR 741.21]). Von der spezialgesetzlichen Möglichkeit, einer allfälligen Beschwerde gegen die Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.11.2019, Nr. 100.2019.284U,
Verfügung die aufschiebende Wirkung zu entziehen (Art. 107 Abs. 2 SSV), hat die Gemeinde keinen Gebrauch gemacht (vgl. Christoph J. Rohner, Erlass und Anfechtung von lokalen Verkehrsanordnungen, Diss. Zürich 2012, S. 165 f.); vielmehr hat sie erst im Verfahren vor dem Regierungsstatthalter den Entzug der aufschiebenden Wirkung beantragt. Der Grund für den gesetzlichen Suspensiveffekt liegt im rechtsstaatlichen Sinn eines ordentlichen Rechtsmittels, die Rechtmässigkeit von Verfügungen justizmässig zu überprüfen, bevor sie verbindlich werden. Ein Abrücken von diesem Grundsatz darf nicht leichthin erfolgen. Dementsprechend fordert der Gesetzgeber, dass nur wichtige Gründe einen Entzug der aufschiebenden Wirkung zu rechtfertigen vermögen (Art. 68 Abs. 2 und 4 VRPG). Als wichtige Gründe, die den Entzug der aufschiebenden Wirkung rechtfertigen können, gelten bedeutende und dringliche öffentliche oder private Anliegen, die den Interessen an einem Aufschub der Wirksamkeit einer Anordnung bis zur endgültigen Klärung der Rechtslage vorgehen (vgl. Art. 68 Abs. 5 VRPG). Der Entscheid über die aufschiebende Wirkung bedingt in der Regel eine einzelfallbezogene Interessenabwägung. Nur wenn die Gründe, die für die sofortige Vollstreckung sprechen, den Vorrang beanspruchen können, darf einer Beschwerde der Suspensiveffekt entzogen werden. Auch die Erfolgsaussichten in der Hauptsache können beleuchtet werden; sie fallen bei der Abwägung aber nur dann wesentlich ins Gewicht, wenn der Prozessausgang als eindeutig erscheint (BVR 2011 S. 508 E. 2.1 f., 2008 S. 433 E. 2.1; BGE 129 II 286 E. 3; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 68 N. 16 mit Hinweisen). Es kann nicht gesagt werden, dass beiden Beschwerdeführern offensichtlich die Beschwerdebefugnis in der Hauptsache fehlt (vgl. vorne E. 1.3). Auch in der Sache ist der Ausgang des Verfahrens ungewiss. Die Prozessaussichten fallen folglich nicht entscheidend ins Gewicht.
2.2 Entsprechend dem vorläufigen Charakter von Anordnungen betreffend die aufschiebende Wirkung muss die Interessensabwägung zumeist aufgrund der Akten – ohne zusätzliche Beweiserhebungen – erfolgen. Herabgesetzt sind nebst den Untersuchungspflichten auch die Beweisanforderungen. Es genügt in der Regel, wenn eine Gefährdung aufgrund summarischer Prüfung zwar als wahrscheinlich erscheint, die Möglichkeit einer Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.11.2019, Nr. 100.2019.284U,
Fehlannahme aber nicht ausgeschlossen werden kann (BVR 2011 S. 508
E. 2.3; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 68 N. 17 mit Hinweisen).
3.
3.1 Gemäss den übereinstimmenden Ausführungen der Verfahrensbeteiligten hat die EG Bern im Zusammenhang mit der Sanierung der Kirchenfeldbrücke und den deswegen erforderlichen Verkehrsumleitungen im Sommer/Herbst 2018 die Höchstgeschwindigkeit u.a. auf der Jungfrauund der Marienstrasse auf 30 km/h beschränkt. Obwohl unbestritten ist, dass diese temporäre Verkehrsanordnung bis zum 9. November 2018 bzw. längstens bis Bauende bewilligt war und die Bauarbeiten seit längerem abgeschlossen sind, hat die Gemeinde die entsprechende Signalisation bis heute nicht entfernt (vgl. Beschwerdeantwort der EG Bern, act. 5, Ziff. 2; Beschwerdeantwort der EG Bern im vorinstanzlichen Verfahren, unpaginierte Akten RSA, Ziff. 2 und 7 sowie Beilagen 6 f.). Der Regierungsstatthalter hat seinen Entscheid vorab damit begründet, dass die aufschiebende Wirkung normalerweise den «status quo» bis zum endgültigen Entscheid garantiere; die umstrittene Änderung dürfe noch nicht umgesetzt und müsse später gegebenenfalls auch nicht wieder rückgängig gemacht werden. Da hier bereits ein Provisorium bestehe, liege der Fall gerade anders: Nicht die aufschiebende Wirkung, sondern deren Entzug sorge dafür, dass die Beständigkeit und damit die Rechtssicherheit gewahrt würden. Darin liege ein wichtiger Grund für den Entzug der aufschiebenden Wirkung, der im öffentlichen Interesse liege. Sollte die Beschwerde dereinst gutgeheissen werden, könne die Signalisation problemlos entfernt werden. Würde die aufschiebende Wirkung hingegen nicht entzogen, müsste die Signalisation beseitigt und später wieder aufgestellt werden. Ein solches Hin und Her zwischen Temporegimes könne Verwirrung stiften und für die Verkehrssicherheit problematisch werden. Dazu komme, dass die Temporeduktion massgeblich dazu beitrage, die Verkehrssicherheit auf den betroffenen Strassenabschnitten zu verbessern. Der Schutz von Leib und Leben der Verkehrsteilnehmenden stelle ebenfalls ein wichtiges öffentliches Interesse dar. Für die Beschwerdeführer bedeute die Massnahme eine geringfügige Fahrzeitverlängerung von wenigen Sekunden pro Weg- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.11.2019, Nr. 100.2019.284U,
strecke, weshalb ihre privaten Interessen am Suspensiveffekt der Beschwerde nicht vordringlich seien und ihnen der Entzug der aufschiebenden Wirkung zuzumuten sei.
3.2 Dieser Argumentation halten die Beschwerdeführer zu Recht entgegen, dass die wegen der Sperrung der Kirchenfeldbrücke und der Umleitung des Motorfahrzeugverkehrs signalisierten Geschwindigkeitsbeschränkungen als zeitlich begrenztes Provisorium bewilligt waren. Es war dem vorübergehenden Mehrverkehr geschuldet und hat nichts mit dem jetzt zur Diskussion stehenden Einbezug der beiden Strassenzüge in die bestehenden Tempo-30-Zonen der angrenzenden Quartiere Oberes Kirchenfeld und Gryphenhübeli zu tun, von dem die Gemeinde sich eine Verbesserung der Verkehrsbeziehungen und damit auch eine Erhöhung der Verkehrssicherheit bei Normalbetrieb verspricht. Der Entzug der aufschiebenden Wirkung dient dazu, eine noch nicht definitiv entschiedene neue Regelung bereits zum Tragen kommen zu lassen, hier also den Einbezug der beiden Strassenabschnitte in die bestehenden Tempo-30-Zonen mit entsprechender (auch baulich dauerhafter) Signalisation. Nach Auffassung des Regierungsstatthalters soll stattdessen die (mobile) «Baustellen»-Signalisation fortbestehen. Damit wird aber weder rechtlich noch baulich die Situation vorweggenommen, wie sie sich präsentieren würde, wenn die umstrittene Tempo-30-Zone dereinst rechtskräftig würde. Dass beide Massnahmen eine Geschwindigkeitsbeschränkung auf 30 km/h beinhalten und sich insoweit faktisch gleich auswirken, ändert nichts daran, dass es sich um völlig verschiedene Verkehrsanordnungen mit unterschiedlichen Voraussetzungen handelt. Es trifft auch nicht zu, dass mit dem Entzug der aufschiebenden Wirkung verhindert wird, dass die vorhandenen Signale beseitigt und später wieder aufgestellt werden müssen. Abgesehen davon, dass die Bewilligung für die bestehende Signalisation ohnehin abgelaufen ist und es in der Natur einer temporären Anordnung liegt, dass sie nur vorübergehend gilt, müsste die «Baustellen»-Signalisation ohnehin entfernt und durch eine Zonensignalisation ersetzt werden. Inwiefern das Abbauen von provisorisch aufgestellten Signalen und spätere Anbringen einer fixen Zonensignalisation für eine die Verkehrssicherheit schwerwiegend gefährdende Verwirrung sorgen sollte, ist sodann nicht ersichtlich. Das (zufällige) Vorhandensein einer «Baustellen»-Signalisation ist folglich kein wichtiger Grund, um Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.11.2019, Nr. 100.2019.284U,
der Beschwerde gegen die Zonensignalisation die aufschiebende Wirkung zu entziehen.
3.3 Im Weiteren mag es zutreffen, dass eine Beschränkung der Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h die Verkehrssicherheit namentlich für Fussgängerinnen und Fussgänger sowie Velofahrende grundsätzlich verbessert. Der Regierungsstatthalter weist allgemein auf teilweise mangelhafte Sichtweiten bei den Einmündungen von Nebenstrassen hin, begründet aber nicht, wo und inwiefern konkret «Leib und Leben der Verkehrsteilnehmenden» derart schwerwiegend gefährdet wären, dass sofort gehandelt werden müsste und ein Zuwarten bis zum definitiven Entscheid nicht verantwortet werden könnte. Soweit die EG Bern sich in diesem Zusammenhang auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts beruft und ausführt, mit Blick auf das ausgewiesene Sicherheitsdefizit dürfe nicht zugewartet werden, bis ein Unfall geschehe, übersieht auch sie, dass die entsprechenden Erwägungen nicht den Entzug des Suspensiveffekts betrafen. Das Bundesgericht hatte vielmehr zu überprüfen, ob die ordentliche Zuweisung eines Strassenabschnitts zu einer Tempo-30-Zone rechtmässig erfolgt war, und legte dar, wenn ein erhebliches Sicherheitsdefizit bestehe, müsse damit nicht zugewartet werden, bis sich ein Verkehrsunfall ereignet (BGer 1C_11/2017 vom 2.3.2018 E. 5.3 mit Hinweis auf BGE 139 II 145
E. 5.6).
3.4 Gemäss der Unfallstatistik für die Jahre 2007 bis 2017 kam es auf den beiden Strassenabschnitten zu etlichen Verkehrsunfällen. Bei acht von insgesamt 25 registrierten Unfällen waren Velofahrende und bei zwei Fussgängerinnen oder Fussgänger betroffen; sechs wurden leicht, drei schwer verletzt. Die Unfälle mit Velobeteiligung ereigneten sich bei Abbiegeoder Parkiermanövern von Motorfahrzeugführenden, beim Öffnen von Autotüren oder es waren Selbstunfälle (vgl. Gutachten vom 10.10.2018, Akten RSA, Beilage 5 zur Beschwerdeantwort der Gemeinde). Die Gemeinde weist einerseits auf die allgemein höhere Verkehrssicherheit für den Velound Fussverkehr bei Tempo 30 hin (bessere Sichtweiten, kürzere Anhaltewege). Anderseits führt sie aus, dass die Jungfrauund die Marienstrasse Teil einer wichtigen Veloroute in die Innenstadt seien. Das Einbahnregime auf der stadteinwärts abfallenden Route mit beidseitig an- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.11.2019, Nr. 100.2019.284U,
geordneten Parkplätzen und der Überholdruck durch den Autoverkehr bei Tempo 50 trügen zu einem hohen Unfallrisiko für die Velofahrenden bei. Sowohl die Unfallstatistik als auch die von der Gemeinde geschilderten Gegebenheiten deuten auf Sicherheitsdefizite hin. Die Situation erscheint bei summarischer Betrachtung aber nicht als derart aussergewöhnlich und gravierend, dass von einer schwerwiegenden Gefahr auszugehen wäre, die es rechtfertigen würde, ausnahmsweise nicht bis zur endgültigen Klärung der Rechtslage zuzuwarten, sondern die umstrittene Verkehrsmassnahme unverzüglich in Kraft zu setzen.
4.
4.1 Zusammenfassend ergibt sich, dass der Regierungsstatthalter der bei ihm hängigen Beschwerde mangels wichtigen Grundes zu Unrecht die aufschiebende Wirkung entzogen hat. Die Beschwerde erweist sich folglich insoweit als begründet; sie ist gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist.
4.2 Da die unterliegende Gemeinde nicht in ihren Vermögensinteressen betroffen ist, können ihr keine Verfahrenskosten auferlegt werden (Art. 108 Abs. 1 und 2 VRPG). Hingegen hat sie den Beschwerdeführern die Parteikosten zu ersetzen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 VRPG). In ihrer Kostennote vom 13. November 2019 machen die Rechtsvertreter der Beschwerdeführer für das vorinstanzliche Verfahren und jenes vor dem Verwaltungsgericht ein Honorar von insgesamt Fr. 5'460.-- geltend, bei einem Zeitaufwand von 18,2 Stunden, zuzüglich Auslagen von Fr. 185.-- und Fr. 434.70 MWSt, ohne den Aufwand im Einzelnen auszuweisen. Die verlangten Honorare erscheinen mit Blick auf den anwendbaren Rahmentarif von Fr. 400.-- bis Fr. 11'800.-- pro Instanz und die massgeblichen Bemessungskriterien, d.h. den in der Sache gebotenen Zeitaufwand, die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses, deutlich überhöht (vgl. Art. 41 Abs. 1 und 3 des Kantonalen Anwaltsgesetzes vom
28. März 2006 [KAG; BSG 168.11] i.V.m. Art. 11 Abs. 1 der Verordnung vom 17. Mai 2006 über die Bemessung des Parteikostenersatzes [Parteikostenverordnung, PKV; BSG 168.811]). Namentlich war entgegen den Angaben in der Kostennote kein überdurchschnittlicher Zeitaufwand geboten:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.11.2019, Nr. 100.2019.284U,
Der Verfahrensgegenstand betraf ausschliesslich den bestrittenen Entzug der aufschiebenden Wirkung. Im vorinstanzlichen Verfahren verfassten die Rechtsvertreter dazu bloss die Stellungnahme vom 9. Juli 2019 zum Gesuch der Gemeinde, im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht die Beschwerde vom 28. August 2019; diese stimmen – mit Ausnahme von wenigen kurzen Passagen – wörtlich mit den Eingaben im parallel laufenden Verfahren betreffend Verkehrsbeschränkung auf der Dalmazibrücke sowie der Aar-, Marziliund Sulgeneckstrasse überein (Verfahren 100.2019.285; RSA-Verfahren vbv 10/2019). Obschon zwei Beschwerdeführer einen gewissen Zusatzaufwand erzeugen, erreichte der objektiv gebotene Aufwand klarerweise nicht den eines durchschnittlichen Verwaltungsjustizverfahrens. Es galt weder umfangreiche Akten zu sichten noch komplexe Rechtsfragen zu erörtern, so dass auch die Schwierigkeit des Prozesses als unterdurchschnittlich zu bezeichnen ist. Das Gleiche gilt für die Bedeutung der Streitsache, zumal es nur um provisorischen Rechtsschutz ging. Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände erscheint für das vorinstanzliche Gesuchsverfahren ein Parteikostenersatz von Fr. 1'000.-- (inkl. Auslagen und MWSt) und für das Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht ein solcher von Fr. 1'500.-- (inkl. Auslagen und MWSt) als angemessen.
Demnach entscheidet die Einzelrichterin:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist. Die Ziffern 1, 3 und 4 der Zwischenverfügung des Regierungsstatthalters von Bern-Mittelland vom 29. Juli 2019 werden aufgehoben. Die aufschiebende Wirkung der Beschwerde vom 14. Februar 2019 wird wiederhergestellt.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.11.2019, Nr. 100.2019.284U,
3. a) Die Einwohnergemeinde Bern hat den Beschwerdeführern die Parteikosten für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf Fr. 1'500.-- (inkl. Auslagen und MWSt), zu ersetzen.
b) Die Einwohnergemeinde Bern hat den Beschwerdeführern die Parteikosten für das Gesuchsverfahren vor dem Regierungsstatthalter von Bern-Mittelland, bestimmt auf Fr. 1'000.-- (inkl. Auslagen und MWSt), zu ersetzen.
4. Zu eröffnen:
- den Beschwerdeführern
- der Beschwerdegegnerin
- dem Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.