Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
100 2018 361 • VG BE 100 2018 361 KI-generiert

Social Assistance Repayment Obligation and Inadmissible Set-Off Claim

Geschäftsnummer 100 2018 361
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Bern (CH-BE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A recipient of social assistance, who has been supported since 2011, challenged a social service decision ordering the repayment of CHF 630.05 in wrongfully received economic aid, resulting from the retention of a refund for overpaid heating and ancillary costs. The recipient argued they were entitled to set off this amount against the costs of their private TV subscription (CHF 630.00 for 18 months), citing an older version of the regional social services handbook. The court rejected the appeal, reasoning that costs for TV subscriptions are covered by the basic allowance for living expenses (GBL) under the SKOS guidelines, and therefore there was no entitlement to separate coverage by the social service; furthermore, the regional social services handbook is only an administrative guideline, not a source of rights, and the private set-off against a public-law claim without the authority's consent was inadmissible under Article 125(3) of the Swiss Code of Obligations, confirming the obligation to reimburse the social service since the retention of the refund constituted an unlawful receipt of aid.

Legislator-Regeste

Amtlich

Sozialhilfe; Rückerstattung von wirtschaftlicher Hilfe (Entscheid des Regierungsstatthalteramts Seeland vom 26. September 2018) | Sozialhilfe

Schlagwörter

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Anspruch auf Sozialhilfe Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege Verrechnung Sozialamt Obligationenrecht Lebenshaltungskosten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 12 BV

Cited in the reasoning establishing the fundamental right to social assistance, although the appeal was dismissed on other grounds.

Art. 29 Abs. 1 KV

Cited in the reasoning as the cantonal basis corresponding to the constitutional guarantee of assistance.

Art. 23 Abs. 1 SHG

Cited in the reasoning as the cantonal legal basis guaranteeing social assistance.

Art. 23 Abs. 2 SHG

Cited in the reasoning to define who is considered needy for social assistance purposes.

Art. 31 SHG

Cited in the reasoning as the basis for determining the scope and measurement of economic assistance, referencing the SKOS guidelines.

Art. 40 Abs. 5 SHG

Cited in the reasoning as the legal basis for the obligation to reimburse unjustly received economic assistance.

Art. 74 Abs. 1 VRPG

Cited as justification for the administrative court's competence to hear the appeal as the final cantonal instance.

Art. 76 VRPG

Cited as justification for the administrative court's competence to hear the appeal as the final cantonal instance.

Art. 77 VRPG

Cited as justification for the administrative court's competence to hear the appeal as the final cantonal instance.

Art. 79 Abs. 1 VRPG

Cited to confirm the appellant's standing to appeal (legitimation).

Art. 80 Bst. a und b VRPG

Cited to establish the scope of review by the administrative court (review of violation of law).

Art. 102 VRPG

Cited in the dispositive to state that no procedural costs will be levied.

Art. 108 Abs. 3 VRPG

Cited in connection with Art. 53 SHG to confirm that no party costs were awarded.

Art. 104 VRPG

Cited in connection with Art. 108 Abs. 3 VRPG to confirm that no party costs were awarded.

Art. 53 SHG

Cited in connection with Art. 102 VRPG regarding the levying of procedural costs.

Art. 39 Abs. 1 VRPG

Cited in the dispositive as the basis for rejecting the application for free legal aid as having become moot.

Art. 125 Ziff. 3 OR

Cited in the reasoning regarding the inadmissibility of offsetting a private claim against a public law claim without consent.

Art. 57 Abs. 1 GSOG

Cited to establish the single-judge competence for the decision based on the appeal value.

Art. 8 Bst. a und b BGG

Cited in the legal notice for the possibility of filing an appeal with the Federal Supreme Court.

Art. 39 BGG

Cited in the legal notice for the possibility of filing an appeal with the Federal Supreme Court.

Art. 82 BGG

Cited in the legal notice for the possibility of filing an appeal with the Federal Supreme Court.

Art. 90 BGG

Cited in the legal notice for the possibility of filing an appeal with the Federal Supreme Court.

Art. 108 Abs. 3 BGG

Cited in the legal notice for the possibility of filing an appeal with the Federal Supreme Court.

Art. 108 al. 1 let. a LTF

Cited in the legal notice for the possibility of filing an appeal with the Federal Supreme Court.

Art. 108 al. 2 LTF

Cited in the legal notice for the possibility of filing an appeal with the Federal Supreme Court.

Art. 108 al. 3 LTF

Cited in the legal notice for the possibility of filing an appeal with the Federal Supreme Court.

Art. 108 al. 4 LTF

Cited in the legal notice for the possibility of filing an appeal with the Federal Supreme Court.

Art. 64 LTF

Cited in the legal notice for the possibility of filing an appeal with the Federal Supreme Court.

Art. 66 al. 1 LTF

Cited in the legal notice for the possibility of filing an appeal with the Federal Supreme Court.

Art. 93 LTF

Cited in the legal notice for the possibility of filing an appeal with the Federal Supreme Court.

Art. 94 LTF

Cited in the legal notice for the possibility of filing an appeal with the Federal Supreme Court.

Art. 99 LTF

Cited in the legal notice for the possibility of filing an appeal with the Federal Supreme Court.

Art. 100 LTF

Cited in the legal notice for the possibility of filing an appeal with the Federal Supreme Court.

Art. 66 al. 1 BGG

Cited in the legal notice for the possibility of filing an appeal with the Federal Supreme Court.

Art. 64 BGG

Cited in the legal notice for the possibility of filing an appeal with the Federal Supreme Court.

Art. 93 BGG

Cited in the legal notice for the possibility of filing an appeal with the Federal Supreme Court.

Art. 94 BGG

Cited in the legal notice for the possibility of filing an appeal with the Federal Supreme Court.

Art. 99 BGG

Cited in the legal notice for the possibility of filing an appeal with the Federal Supreme Court.

Art. 100 BGG

Cited in the legal notice for the possibility of filing an appeal with the Federal Supreme Court.

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Volltext

100.2018.361U HER/ZUD/SRE

Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung

Urteil der Einzelrichterin vom 11. Juni 2019

Verwaltungsrichterin Herzog Gerichtsschreiber Zürcher

A.________ Beschwerdeführer

gegen

Gemeindeverband Regionaler Sozialdienst B.________ handelnd durch den Regionalen Sozialdienst B.________ Beschwerdegegner

und

Regierungsstatthalteramt Seeland Amthaus, Stadtplatz 33, Postfach 60, 3270 Aarberg

betreffend Sozialhilfe; Rückerstattung von wirtschaftlicher Hilfe (Entscheid des Regierungsstatthalteramts Seeland vom 26. September 2018; vbv 13/2018) Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.06.2019, Nr. 100.2018.361U,

Sachverhalt:

A.

A.________ (geb. ... 1988) wird seit Juni 2011 vom Gemeindeverband Regionaler Sozialdienst B.________, handelnd durch den Regionalen Sozialdienst B.________ (nachfolgend: Sozialdienst) wirtschaftlich unterstützt. Mit Verfügung vom 29. Mai 2018 ordnete der Sozialdienst gegenüber A.________ die Rückerstattung unrechtmässig bezogener wirtschaftlicher Hilfe im Betrag von Fr. 630.05 an. Bezüglich Rückerstattungsmodalitäten verfügte er weiter, dass im Sozialhilfebudget von A.________ in den Monaten Juni und Juli 2018 je Fr. 293.10, im Monat August 2018 die restlichen Fr. 43.85 abgezogen werden. Einer allfälligen Beschwerde entzog er die aufschiebende Wirkung.

B.

Dagegen reichte A.________ am 28. Juni 2018 Beschwerde beim Regierungsstatthalteramt (RSA) Seeland ein. Die Regierungsstatthalterin stellte mit Verfügung vom 20. Juli 2018 die aufschiebende Wirkung wieder her und hiess die Beschwerde mit Entscheid vom 26. September 2018 insofern teilweise gut, als sie die Rückerstattungsmodalitäten abänderte (kleinere Raten). Im Übrigen wies sie die Beschwerde ab, soweit sie darauf eintrat.

C.

Gegen diesen Entscheid hat A.________ am 26. Oktober 2018 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Er beantragt, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben und die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Weiter ersucht er um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.06.2019, Nr. 100.2018.361U,

Das Regierungsstatthalteramt beantragt mit Vernehmlassung vom

31. Oktober 2018 unter Verweis auf den angefochtenen Entscheid die Abweisung der Beschwerde. Der Sozialdienst beantragt mit Beschwerdeantwort vom 19. Dezember 2018 die Abweisung der Beschwerde und des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege. A.________ nahm am 28. Januar 2019 Einsicht in die Akten. Zur Sache hat er sich nicht mehr vernehmen lassen.

Erwägungen:

1.

1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Auf die im Übrigen formund fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

1.2 Der Streitwert liegt unter Fr. 20ʹ000.--, weshalb der vorliegende Entscheid in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]).

1.3 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG).

2.

2.1 Der Beschwerdeführer wird seit Juni 2011 wirtschaftlich unterstützt (Klientenstammblatt, in Akten Sozialdienst act. 7A Reg. 1). Unter anderem Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.06.2019, Nr. 100.2018.361U,

werden ihm die Wohnkosten finanziert, welche sich aus dem Nettomietzins sowie monatlichen Akontozahlungen für Heizund Nebenkosten in der Höhe von Fr. 400.-- zusammensetzen (Formular Miet-/Pachtzinsänderung vom 6.4.2018 sowie Mietvertrag vom 18.12.2015, in Akten Sozialdienst act. 7B+B1 Reg. 6). Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer für die Abrechnungsperioden vom 1. Juli 2015 bis zum 30. Juni 2016 sowie vom

1. Juli 2016 bis zum 30. Juni 2017 von seinem Vermieter Fr. 1ʹ150.75 aus zu viel geleisteten Akontozahlungen für Heizund Nebenkosten zurückerhielt (Heizund Nebenkostenabrechnungen vom 6.4.2018, in Akten Sozialdienst act. 7B+B1 Reg. 6). Davon zog er in Absprache mit dem Sozialdienst einen Betrag von Fr. 327.-- als Anteil an die nachzuzahlenden Heizund Nebenkosten seiner Mutter ab, bei welcher er während eines halben Jahres wohnhaft war. Von den verbleibenden Fr. 823.75 zahlte der Beschwerdeführer per 11. Mai 2018 einen Teilbetrag von Fr. 193.70 an den Sozialdienst zurück (Vorakten RSA pag. 70; Weisung/Mahnung vom 15.5.2018, in Akten Sozialdienst act. 7B+B1 Reg. 1). Den Restbetrag von Fr. 630.05 hielt der Beschwerdeführer mit der Begründung zurück, er könne diesen mit den Kosten für sein Sunrise TV-Abonnement für den Zeitraum Januar 2016 bis Juni 2017 in der Höhe von Fr. 630.-- (18 Monate x Fr. 35.--) verrechnen (Vorakten RSA pag. 2; vgl. im Übrigen hinten E. 3.4).

2.2 Die Vorinstanz hat die Beschwerde teilweise gutgeheissen und die ursprünglich durch den Sozialdienst verfügten Rückerstattungsmodalitäten (Abzüge im Sozialhilfebudget des Beschwerdeführers über einen Zeitraum von drei Monaten; vgl. vorne A.) im angefochtenen Entscheid insofern geändert, als der Beschwerdeführer den strittigen Betrag neu mittels monatlicher Verrechnung mit 15 % des Grundbedarfs in der Höhe von jeweils Fr. 146.55 der laufenden Sozialhilfeleistungen zurückzuerstatten hat (vgl. vorne B.).

2.3 Der Beschwerdeführer rügt die (angepassten) Rückerstattungsmodalitäten nicht. Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist einzig strittig, ob er wirtschaftliche Hilfe im Betrag von Fr. 630.05 unrechtmässig bezogen hat und in diesem Umfang rückerstattungspflichtig ist.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.06.2019, Nr. 100.2018.361U,

3.

3.1 Wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich selber zu sorgen, hat nach Art. 12 der Bundesverfassung (BV; SR 101) und Art. 29 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Bern (KV; BSG 101.1) – dieser geht nicht über die bundesverfassungsrechtliche Garantie hinaus (BVR 2013 S. 463 E. 3.1, 2005 S. 400 E. 5.2) – Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein unabdingbar sind. Der kantonalgesetzliche Anspruch auf Sozialhilfe gewährleistet jeder bedürftigen Person persönliche und wirtschaftliche Hilfe (Art. 23 Abs. 1 des Gesetzes vom

11. Juni 2001 über die öffentliche Sozialhilfe [Sozialhilfegesetz, SHG; BSG 860.1]), wobei als bedürftig gilt, wer für seinen Lebensunterhalt nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann (Art. 23 Abs. 2 SHG). Für die Ausrichtung und Bemessung der wirtschaftlichen Hilfe sind nach Art. 31 SHG i.V.m. Art. 8 der Verordnung vom

24. Oktober 2001 über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfeverordnung, SHV; BSG 860.111) die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe über die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe (SKOS- Richtlinien) in der Fassung der vierten überarbeiteten Ausgabe vom April 2005 mit den Ergänzungen 12/05, 12/07, 12/08, 12/10, 12/12, 12/14, 12/15 und 12/16 verbindlich, soweit das SHG und die SHV keine abweichende Regelung vorsehen (vgl. BVR 2016 S. 352 E. 2.1 f., 2014 S. 147 E. 2, 2013

S. 463 E. 3.3, 2013 S. 45 E. 5.1; VGE 2018/11 vom 31.5.2018 E. 2.1, 2018/5 vom 11.5.2018 E. 2). Darüber hinaus ist – im Sinn einer Vollzugshilfe – grundsätzlich das Handbuch Sozialhilfe der Berner Konferenz für Sozialhilfe, Kindesund Erwachsenenschutz (BKSE; nachfolgend: Handbuch BKSE, einsehbar unter: <www.handbuch.bernerkonferenz.ch>) beachtlich (BVR 2016 S. 352 E. 2.5; VGE 2018/198 vom 26.4.2019 E. 2.1, 2018/107 vom 20.9.2018 E. 3.1, 2018/86 vom 7.9.2018 E. 2.1).

3.2 Nach Art. 40 Abs. 5 SHG sind Personen, die unrechtmässig wirtschaftliche Hilfe bezogen haben, zu deren Rückerstattung samt Zins verpflichtet. Der Rückerstattungsgrund gemäss Art. 40 Abs. 5 SHG knüpft ausschliesslich an die Unrechtmässigkeit des Leistungsbezugs an und ist daher unabhängig davon erfüllt, ob die betroffene Person eine Pflichtverletzung begangen hat oder ein Verschulden trifft (BVR 2008 S. 266 E. 3.2 mit Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.06.2019, Nr. 100.2018.361U,

Hinweisen; VGE 2018/107 vom 20.9.2018 E. 4.3, 2018/11 vom 31.5.2018

E. 7.1, 2018/5 vom 11.5.2018 E. 7.1, 2012/205 vom 29.1.2013 E. 3.2, SH/2017/193 vom 9.8.2017 E. 2.5.1).

3.3 Laut den SKOS-Richtlinien umfasst die materielle Grundsicherung nebst dem Grundbedarf für den Lebensunterhalt (GBL) unter anderem auch die Wohnkosten (vgl. SKOS-Richtlinien B.1). Der Grundbedarf beinhaltet auch die Ausgaben für Bildung und Unterhaltung (z.B. Radio/TV- Konzession und -Geräte; SKOS-Richtlinien B.2.1). Der Wohnungsmietzins ist anzurechnen, soweit er im ortsüblichen Rahmen liegt; ebenfalls anzurechnen sind die vertraglich vereinbarten Nebenkosten (SKOS-Richtlinien B.3; grundlegend zu den anrechenbaren Wohnkosten BVR 2007

S. 272 E. 3 und 4; vgl. weiter BVR 2016 S. 352 E. 2.3-2.5 und 3; VGE 2012/387 vom 18.7.2013 E. 3; Claudia Hänzi, Die Richtlinien der schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe, Diss. Basel 2011, S. 370 ff., insb. 375 f.). Vom Vermieter zurückerstattete Beträge aufgrund zu viel geleisteter Akontozahlungen für Heizund Nebenkosten sind grundsätzlich an den Sozialdienst weiterzuleiten (vgl. Ruth Schnyder, Wohnen und Sozialhilfe – eine rechtliche Auslegeordnung, in Jusletter 25. März 2019, Rz. 82 f.). – Vorliegend hat der Sozialdienst die Wohnkosten des Beschwerdeführers inkl. monatliche Akontozahlungen für Heizund Nebenkosten übernommen (vgl. vorne E. 2.1), weshalb eine allfällige Rückerstattung daraus grundsätzlich ihm zusteht. Dies stellt der Beschwerdeführer auch nicht in Abrede. Er macht jedoch eine Gegenforderung geltend (vgl.

E. 3.4 hiernach).

3.4 Zumindest bis Ende 2015 brachte der Sozialdienst die in den Nebenkosten enthaltenen Kabelgebühren nicht in Abzug (vgl. Heizund Nebenkostenabrechnung vom 6.4.2018 für den Zeitraum vom 1.7.2015 bis zum 30.6.2016, in Akten Sozialdienst act. 7B+B1 Reg. 6). Per 1. Januar 2016 liess der Beschwerdeführer seinen Kabelanschluss plombieren (Vorakten RSA pag. 8) und bezog ab diesem Zeitpunkt ein TV-Angebot von Sunrise (Sunrise TV comfort für monatlich Fr. 35.--; Vorakten RSA pag. 30 f.). Nach erfolgter Rückerstattung zu viel geleisteter Akontozahlungen für Heizund Nebenkosten durch seinen Vermieter (vgl. vorne E. 2.1) machte der Beschwerdeführer gegenüber dem Sozialdienst einen An- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.06.2019, Nr. 100.2018.361U,

spruch in der Höhe von Fr. 630.-- geltend, entsprechend den Kosten für sein Sunrise TV-Abonnement im Zeitraum Januar 2016 bis Juni 2017 (18 Monate x Fr. 35.--), und hielt den entsprechenden Betrag zurück. Er beruft sich dabei im Wesentlichen auf das Stichwort «Elektronische Medien» im Handbuch BKSE in der Version vom 9. September 2011 (vgl.

E. 3.5 hiernach) und argumentiert, dass nicht einfach stillschweigend und ohne vorherige Anzeige eine Leistung, die eine ältere Version des Handbuchs vorsieht, gestrichen werden könne. Er habe keine Anhaltspunkte gehabt, ab wann die neue Version vom Sozialdienst übernommen bzw. umgesetzt wird. Eine «Änderungsankündigung» sei nicht erfolgt und es bleibe abzuklären, wann der Sozialdienst den «Übernahmeentscheid» in dieser Sache gefällt hat (Beschwerde S. 1 f.).

3.5 Nach dem Gesagten sind die Kosten für ein TV-Abonnement gemäss SKOS-Richtlinien im GBL enthalten und nicht separat als Teil der Wohnnebenkosten zu vergüten (vgl. vorne E. 3.3). Aus den SKOS-Richtlinien lässt sich daher kein Anspruch des Beschwerdeführers auf Bezahlung seines Sunrise TV-Abonnements begründen. Nichts anderes ergibt sich aus dem Handbuch BKSE: Dessen Stichwort «Elektronische Medien» statuiert in der Version vom 4. Dezember 2013 – wie auch in der aktuell gültigen Version vom 7. Februar 2019 – Folgendes (Vorakten RSA pag. 34):

«Radiound Fernsehanschlussgebühren sind im Grundbedarf für den Lebensunterhalt enthalten und durch die Klientel aus diesem zu bezahlen. Dies gilt auch dann, wenn diese über die Mietnebenkosten erhoben wird [richtig: werden]. Die Klientel kann den Kabelanschluss plombieren lassen, womit die entsprechenden Kabelgebühren entfallen.»

Dem Beschwerdeführer ist zwar insoweit Recht zu geben, als sich der Wortlaut der Erklärung zum Stichwort geändert hat. In der Version vom

9. September 2011 lautete diese noch wie folgt (Vorakten RSA pag. 32):

«Kabelgebühren gehören zu den zulässigen Nebenkosten eines Mietverhältnisses und werden als solche vom Sozialdienst übernommen.

Lässt die Klientel den Kabelanschluss plombieren, entfallen die entsprechenden Kabelgebühren. […].

Bezieht die Klientel nach der Plombierung des Kabelanschlusses einen dem Kabelanschluss entsprechenden Service bei einem anderen Anbieter, übernimmt der Sozialdienst diese Kosten alternativ zu den Kabelnetz-Gebühren, welche als Mietnebenkosten anfallen, als SIL gegen Rechnung bis zum Betrag der Basiskosten pro Jahr.» Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.06.2019, Nr. 100.2018.361U,

Er verkennt jedoch, dass das Handbuch BKSE keine Leistungen begründen kann: Das Handbuch will die Rechtsgleichheit in der wirtschaftlichen Grundversorgung gewährleisten, bestehende Richtlinien und Erlasse erläutern, die Erfahrungen aus der Praxis der Sozialdienste und der Gesundheitsund Fürsorgedirektion sammeln und allgemein zugänglich machen (Handbuch BKSE, Startseite, Ziele des Handbuchs Sozialhilfe der BKSE). Es handelt sich mithin um eine Vollzugshilfe (vgl. auch BVR 2016

S. 352 E. 2.5). Solche Praxishilfen bzw. Verwaltungsverordnungen enthalten keine Rechtsnormen und begründen insbesondere keine Rechte oder Pflichten der Privaten (VGE 2018/18 vom 26.10.2018 E. 3; vgl. auch Handbuch BKSE, Startseite, Rechtliche Verbindlichkeit, wonach das Handbuch «empfehlenden Charakter» hat; zur Natur der Verwaltungsverordnung im Allgemeinen vgl. z.B. BGE 142 II 182 E. 2.3.2 f.). Allfällige Ansprüche auf Ausrichtung wirtschaftlicher Hilfe gründen ausschliesslich auf dem SHG, der dieses konkretisierenden SHV und dem darin verbindlich erklärten Inhalt der SKOS-Richtlinien (vgl. vorne E. 3.1). Damit bestand auch keine Pflicht und kein Anlass für den Sozialdienst, dem Beschwerdeführer eine Änderung seiner Praxis bzw. die Übernahme der neuen Erklärung zum Stichwort «Elektronische Medien» des Handbuchs BKSE anzukündigen bzw. anzuzeigen. Zudem wusste der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Plombierung seines Kabelanschlusses und des Abschlusses des Sunrise TV-Abonnements offensichtlich um die neue Erklärung zum Stichwort «Elektronische Medien» (Beschwerde S. 1 f.; Vorakten RSA pag. 3). Der Beschwerdeführer hat nach dem Gesagten keinen Anspruch auf Bezahlung seines Sunrise TV-Abonnements durch den Sozialdienst und somit keine Forderung, die er diesem entgegenhalten könnte. Selbst wenn eine solche Forderung bestünde, hat die Vorinstanz zu Recht erwogen, dass Private gemäss Art. 125 Ziff. 3 des Schweizerischen Obligationenrechts (OR; SR 220) eine Forderung gegenüber dem Gemeinwesen mit einer öffentlichrechtlichen Forderung des Gemeinwesens nur dann verrechnen können, wenn dieses zustimmt (vgl. angefochtener Entscheid E. 13 f.; BVR 1982

S. 348 E. 3b; VGE 2016/64/65 vom 31.10.2017 E. 3, 2014/256 vom 24.2.2015 E. 3.2 f.; Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht,

7. Aufl. 2016, N. 793). Die hier im Streit liegende Forderung des Gemeindeverbands gegen den Beschwerdeführer stützt sich auf die kantonale Sozialhilfegesetzgebung und stellt damit eine öffentlich-rechtliche Forde- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.06.2019, Nr. 100.2018.361U,

rung dar. Eine Zustimmung zur Verrechnung seitens des Sozialdienstes wurde unstrittig nie erteilt, womit die durch den Beschwerdeführer eigenmächtig vorgenommene Verrechnung in jedem Fall unzulässig ist.

3.6 Die Vorinstanz ist somit zu Recht davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf den strittigen Betrag von Fr. 630.05 hat und durch seine Verweigerung der Weiterleitung dieses Betrags an den Sozialdienst im entsprechenden Umfang unrechtmässig Leistungen der Sozialhilfe bezogen hat. Die verfügte Rückerstattung erweist sich damit als rechtmässig. Die Beschwerde ist unbegründet und abzuweisen.

4.

Verfahrenskosten sind keine zu erheben (Art. 102 VRPG i.V.m. Art. 53 SHG). Ersatzfähige Parteikosten sind im verwaltungsgerichtlichen Verfahren keine angefallen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 VRPG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist damit als gegenstandslos geworden abzuschreiben (Art. 39 Abs. 1 VRPG).

Demnach entscheidet die Einzelrichterin:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch Parteikosten gesprochen.

3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird als gegenstandslos geworden vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.06.2019, Nr. 100.2018.361U,

4. Zu eröffnen:

- dem Beschwerdeführer

- dem Beschwerdegegner

- dem Regierungsstatthalteramt Seeland

Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:

Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.