Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
100 2018 279 • VG BE 100 2018 279 KI-generiert

Taxpayer Deductions and Tariff for Cohabiting Partner's Property Costs and Dependents Denied

Geschäftsnummer 100 2018 279
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Bern (CH-BE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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A taxpayer appealed the refusal to allow deductions for maintenance payments related to jointly owned property and the denial of the married/single-parent tax tariff for the 2008 tax year, stemming from a cohabiting relationship with a partner and her children, where the taxpayer covered a disproportionate share of joint domestic costs due to contractual commitments. The court dismissed the appeals, holding that the additional property costs borne by the taxpayer, beyond her 50% co-ownership share, could not be deducted as either income-related expenses, as private contractual agreements cannot alter statutory tax rules based on property rights, or as support payments, as the domestic partner provided a counter-service (household duties), negating the required gratuitousness; additionally, the strict statutory requirements for deduction of spousal or child support payments were not met due to the lack of a registered partnership or a legal parent-child relationship between the taxpayer and the children. The court further ruled that the taxpayer was not entitled to the favorable married or single-parent tariff, as the prerequisites for the support deduction were not satisfied, and that the taxpayer failed to demonstrate a qualified unequal treatment or discrimination compared to other comparable cohabiting couples with children, as in such cases, the favorable tariff is only granted to one of the parents.

Legislator-Regeste

Amtlich

Kantons- und Gemeindesteuern sowie direkte Bundessteuer 2008 (Entscheide der Steuerrekurskommission des Kantons Bern vom 9. August 2018; 100 17 435, 200 17 365) | Einkommen/Gewinn Vermögen/Kapital Kanton

Schlagwörter

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Abzug für Liegenschaftsaufwand gemeinsamer Haushalt Steuer vom Einkommen Kinderalimenten Eigentumsordnung ehelicher Unterhalt

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 142 II 293
National Council Member Campaign Expense Deduction
BGE 131 I 377
Basel-Landschaft Tax on Imputed Rental Value Violates Equal Treatment
2C_427/2014
Taxpayer Challenge to Limited Renovation Cost Deduction in Co-Owned Property
2C_428/2014
Aufgrund des hälftigen Miteigentums an der Liegenschaft hätten die beiden Miteigentümerinnen den Eigenmietwert je nur zur Hälfte als Ertrag aus unbeweglichem Vermögen zu versteuern, weshalb die Beschwerdeführerin auch nur 50 % der Unterhaltskosten abziehen könne (BGer 2C_427/2014 und 2C_428/2014 vom 13.4.2015 E.
BGE 141 I 241
Legal Aid Revocation for Provisional Evidence Procedure
BGE 133 II 305
Swiss Federal Supreme Court on Child Maintenance Deductions under Alternating Custody
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 VRPG

Cited in relation to imposing costs on the appellant for the cantonal and communal tax appeal.

Art. 144 Abs. 1 DBG

Cited in relation to imposing costs on the appellant for the direct federal tax appeal.

Art. 151 StG

Cited in relation to imposing costs on the appellant for the cantonal and communal tax appeal.

Art. 108 Abs. 3 VRPG

Cited in relation to deciding not to award party costs for the cantonal and communal tax appeal.

Art. 104 Abs. 3 VRPG

Cited in relation to deciding not to award party costs for the cantonal and communal tax appeal.

Art. 144 Abs. 4 DBG

Cited in relation to deciding not to award party costs for the direct federal tax appeal.

Art. 64 Abs. 1 VwVG

Cited in relation to deciding not to award party costs for the direct federal tax appeal.

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Volltext

100.2018.279/280U ARB/DIS/SRE

Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung

Urteil der Einzelrichterin vom 7. Februar 2020

Verwaltungsrichterin Arn De Rosa Gerichtsschreiberin Kissel

A.________ Beschwerdeführerin

gegen

Steuerverwaltung des Kantons Bern Brünnenstrasse 66, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin

und

Steuerrekurskommission des Kantons Bern Nordring 8, 3013 Bern

betreffend Kantonsund Gemeindesteuern sowie direkte Bundessteuer 2008 (Entscheide der Steuerrekurskommission des Kantons Bern vom

9. August 2018; 100 17 435, 200 17 365) Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.02.2020, Nrn. 100.2018.279/ 280U, Seite 2

Sachverhalt:

A.

Die Steuerverwaltung des Kantons Bern veranlagte A.________ am

11. April 2017 für das Steuerjahr 2008 abweichend von deren Selbstdeklaration auf ein steuerbares Einkommen von Fr. 56'076.-- bei den Kantonsund Gemeindesteuern und Fr. 62'477.-- bei der direkten Bundessteuer. Die Abweichung beruhte im Wesentlichen darauf, dass die Steuerverwaltung geltend gemachte selbstgetragene Krankheitskosten nicht akzeptierte, den Unterstützungsabzug nicht gewährte und die von A.________ allein getragenen Unterhaltskosten für die im Miteigentum stehende Liegenschaft nicht als Unterhaltszahlungen an die Konkubinatspartnerin zum Abzug zuliess. Zudem verweigerte sie A.________ den Verheiratetenbzw. Einelterntarif. Die dagegen gerichteten Einsprachen wies sie mit Entscheiden vom 10. Oktober 2017 ab.

B.

Am 22. Oktober 2017 gelangte A.________ mit Rekurs und Beschwerde an die Steuerrekurskommission des Kantons Bern (StRK), die die Rechtsmittel mit Entscheiden vom 9. August 2018 abwies.

C.

Hiergegen hat A.________ in einer einzigen Rechtsschrift vom 25. August 2018 sowohl bezüglich der Kantonsund Gemeindesteuern als auch der direkten Bundessteuer 2008 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Sie stellt folgende Anträge:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.02.2020, Nrn. 100.2018.279/ 280U, Seite 3

«1. Anerkennung der faktischen Unterhaltspflicht und steuerliche Berücksichtigung von Unterhaltsbeiträgen (Alimente) in der Höhe von

50 % der von mir bezahlten Liegenschaftskosten (Unterhaltskosten, Steuern, Gebühren, Versicherungen, Hypothekarkosten usw.;

nachfolgend als Liegenschaftskosten bezeichnet) für die Liegenschaft …strasse, … für alle Steuerperioden ab 2006.

2. Anwendung des Steuertarifs 2 ab 2006.»

Am 30. August 2018 hat der damalige Abteilungspräsident die Verfahren betreffend die Kantonsund Gemeindesteuern sowie die direkte Bundessteuer vereinigt.

Die StRK und die Steuerverwaltung beantragen mit Vernehmlassung vom

5. September 2018 bzw. mit Beschwerdeantwort vom 24. September 2018 je die Abweisung der Beschwerden. Die Eidgenössische Steuerverwaltung hat sich nicht vernehmen lassen.

Erwägungen:

1.

1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerden als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 201 Abs. 1 des Steuergesetzes vom

21. Mai 2000 [StG; BSG 661.11] und Art. 145 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG; SR 642.11] sowie Art. 9 Abs. 3 der Verordnung vom 18. Oktober 2000 über den Vollzug der direkten Bundessteuer [BStV; BSG 668.11]). Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Rekursund Beschwerdeverfahren teilgenommen, ist durch die angefochtenen Entscheide besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 201 Abs. 2 StG sowie Art. 145 Abs. 2 i.V.m. Art. 140 Abs. 1 DBG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 151 StG i.V.m. Art. 81 Abs. 1 und Art. 32 VRPG; Art. 145 Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.02.2020, Nrn. 100.2018.279/ 280U, Seite 4

Abs. 2 i.V.m. Art. 140 DBG). Auf die Beschwerden ist unter Vorbehalt von

E. 1.2 f. hiernach einzutreten.

1.2 Der Entscheid in der Sache ist ebenso wie das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht auf den Streitgegenstand begrenzt. Dieser wird einerseits durch den angefochtenen Entscheid, das sog. Anfechtungsobjekt, und andererseits durch die Vorbringen der beschwerdeführenden Partei bestimmt (vgl. zum Begriff des Streitgegenstands statt vieler BVR 2017

S. 514 E. 1.2, 2011 S. 391 E. 2.1; Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 72 N. 6). Anfechtungsobjekte bilden die Entscheide der StRK vom 9. August 2018, worin ausschliesslich die im Jahr 2008 geschuldeten Steuern behandelt werden. Soweit die Beschwerdeführerin nicht nur für dieses Steuerjahr, sondern «für alle Steuerperioden ab 2006» Anträge stellt, liegen diese ausserhalb des Streitgegenstands und ist insoweit auf die Beschwerden nicht einzutreten.

1.3 Die Beschwerdeführerin verweist in der Beschwerdeschrift auf frühere Eingaben. Ein solcher Verweis stellt indes keine rechtsgenügliche Begründung im Sinn von Art. 32 Abs. 2 VRPG dar; es darf lediglich ergänzend auf früher Gesagtes hingewiesen werden (BVR 2006 S. 193 [VGE 22333 vom 20.1.2006] nicht publ. E. 1.3; VGE 2016/74 vom 26.10.2016 E. 1.4; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 32 N. 15). Die Verweise sind somit lediglich im Sinn einer Ergänzung der in den Verwaltungsgerichtsbeschwerden vorgebrachten Rügen aufzufassen. Auf Einwände, die in früheren Rechtsschriften erhoben worden sind, in den nun zu beurteilenden Beschwerden aber nicht substanziiert werden, ist in den folgenden Erwägungen daher nicht einzugehen.

1.4 Sind sowohl Entscheide bezüglich der Kantonsund Gemeindesteuern als auch der direkten Bundessteuer angefochten, so muss das Verwaltungsgericht zwei Urteile fällen, zumal es sich um verschiedene Steuern handelt, die unterschiedlichen Gemeinwesen zustehen und in getrennten Verfahren veranlagt werden. Allerdings können die Entscheide in ein und derselben Urteilsschrift getroffen werden (vgl. BGE 142 II 293

E. 1.2, 135 II 260 E. 1.3.1, 130 II 509 E. 8.3). Weil vorliegend die einschlägigen Bestimmungen des kantonalen und eidgenössischen Rechts weitge- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.02.2020, Nrn. 100.2018.279/ 280U, Seite 5

hend gleich lauten, rechtfertigt sich die gemeinsame Beurteilung der Streitigkeit hinsichtlich kommunaler, kantonaler und eidgenössischer Steuern.

1.5 Da der Streitwert beider Verfahren unter Fr. 20'000.-- liegt, fällt die Behandlung der Beschwerden in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]).

1.6 Das Verwaltungsgericht überprüft die angefochtenen Entscheide auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG).

2.

Die Beschwerdeführerin lebt mit ihrer Partnerin und deren Kindern zusammen in einer Familiengemeinschaft. Sie hat sich vertraglich dazu verpflichtet, gemeinsam mit ihrer Partnerin für den Unterhalt der Kinder aufzukommen (vgl. Beschwerdebeilage 2c), wobei die Partnerin offenbar mehr Betreuungsarbeit leistet, während die Beschwerdeführerin einen grösseren Anteil der finanziellen Lasten der Gemeinschaft trägt (vgl. Beschwerdebeilage 2). Letztere kommt nach eigenen Angaben insbesondere allein für die Unterhaltskosten der gemeinsam bewohnten Liegenschaft auf, an der sie und ihre Partnerin einen Miteigentumsanteil von je 50 % halten. Die Beschwerdeführerin weist darauf hin, dass es in der Schweiz nicht möglich sei, «dass gleichzeitig ein Kindsverhältnis von uns beiden, d.h. von meiner Lebenspartnerin zu den Kindern und auch von mir zu den Kindern besteh[e]». Bei diesen Gegebenheiten führe die fehlende Berücksichtigung der vertraglichen familiären Verpflichtungen zu einer unverhältnismässig hohen steuerlichen Belastung und damit zu einer Diskriminierung aufgrund der Lebensform (Beschwerden S. 2).

3.

Die Beschwerdeführerin beantragt, dass die von ihr über ihren Anteil von

50 % hinaus getragenen Kosten für den gesamten Unterhalt der im Mitei- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.02.2020, Nrn. 100.2018.279/ 280U, Seite 6

gentum stehenden Liegenschaft als (faktische) Unterhaltsbeiträge an die Familie anerkannt und zum Abzug zugelassen werden (vorne Bst. C).

3.1 Zwecks Erhebung der Einkommenssteuer (vgl. Art. 1 Abs. 1 Bst. a StG; Art. 1 Bst. a DBG) wird das Reineinkommen der Steuerpflichtigen ermittelt, indem von deren gesamten steuerbaren Einkünften (Art. 19-29 StG; Art. 16-24 DBG) die Aufwendungen abgezogen und die allgemeinen Abzüge (Art. 31-39 StG; Art. 26-33a DBG) vorgenommen werden (Art. 30 Abs. 1 StG; Art. 25 DBG). Zu den allgemeinen Abzügen zählen u.a. die Unterhaltsbeiträge an den geschiedenen, gerichtlich oder tatsächlich getrennt lebenden Ehegatten und die an einen getrennt lebenden Elternteil für die unter dessen Obhut stehenden Kinder geleisteten Zahlungen (aArt. 38 Abs. 1 Bst. c StG in der für das Jahr 2008 geltenden Fassung [Ziff. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des Steuergesetzes vom 24.2.2008, BAG 08-028]; Art. 33 Abs. 1 Bst. c DBG). Als abzugsfähige Kinderalimente gelten alle regelmässig oder unregelmässig wiederkehrenden Unterstützungen und Unterhaltsleistungen, die der Deckung des laufenden Lebensbedarfs dienen und ihren Rechtsgrund im Kindsverhältnis haben (BVR 2011 S. 241 E. 3.2 mit Hinweisen). Zur Berücksichtigung des sozialen Status der steuerpflichtigen Person und dessen Einflusses auf die individuelle wirtschaftliche Leistungsfähigkeit werden anschliessend vom Reineinkommen noch weitere persönliche Abzüge zugelassen (Art. 40 f. StG; Art. 35 DBG). Bei diesen sog. Sozialabzügen stehen die familiären Verhältnisse der Steuerpflichtigen und die mit diesen verbundenen zivilrechtlichen Lasten im Vordergrund (vgl. BGE 131 I 377 E. 4.2; VGE 2016/14/15 vom 13.1.2017 E. 4.1, 2015/239/240/254/255 vom 21.3.2016 E. 3.1, 2013/359/360 vom 13.10.2014 E. 2.1). Zu den Sozialabzügen gehört insbesondere der Unterstützungsabzug (aArt. 40 Abs. 5 StG in der für das Jahr 2008 geltenden Fassung [Ziff. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des Steuergesetzes vom 24.2.2008, BAG 08-028]; Art. 35 Abs. 1 Bst. b DBG bzw. bis Ende 2013 noch aArt. 213 Abs. 1 Bst. b DBG [AS 1991 S. 1184] in der Fassung gemäss Art. 7 der Verordnung vom

4. März 1996 über den Ausgleich der Folgen der kalten Progression für die natürlichen Personen bei der direkten Bundessteuer [AS 1996 S. 1118]).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.02.2020, Nrn. 100.2018.279/ 280U, Seite 7

3.2 Die steuerliche Berücksichtigung der von der Beschwerdeführerin getragenen Liegenschaftskosten war bereits Gegenstand früherer Beschwerdeverfahren. Mit Urteil vom 13. April 2015 betreffend die Veranlagungen der Jahre 2006 und 2007 befand das Bundesgericht, als Gewinnungskosten könnten diese Kosten nur für jenen Anteil an der Liegenschaft geltend gemacht werden, der ihr gehöre und von ihr mit dem anteilsmässigen Eigenmietwert im Einkommen versteuert werde. Aufgrund des hälftigen Miteigentums an der Liegenschaft hätten die beiden Miteigentümerinnen den Eigenmietwert je nur zur Hälfte als Ertrag aus unbeweglichem Vermögen zu versteuern, weshalb die Beschwerdeführerin auch nur 50 % der Unterhaltskosten abziehen könne (BGer 2C_427/2014 und 2C_428/2014 vom 13.4.2015 E. 5.2). Ebenfalls nicht erfolgreich waren die Beschwerdeverfahren betreffend die Veranlagung der Konkubinatspartnerin in den Jahren 2012 bis 2014, die u.a. verlangt hatte, die von der Beschwerdeführerin geleisteten Liegenschaftsunterhaltskosten seien ihr als zusätzliches steuerbares Einkommen aufzurechnen (VGE 2017/243/244 vom 26.10.2018

E. 1.2).

3.3 Die StRK hat für die Beantwortung der Frage, ob die Beschwerdeführerin die von ihr über ihren Miteigentumsanteil hinaus bezahlten Liegenschaftskosten vom steuerbaren Einkommen abziehen kann, vorab auf die Ausführungen des Bundesgerichts im genannten Urteil verwiesen: Das Bundesgericht hatte erwogen, es sei steuerlich unbeachtlich, dass die Beschwerdeführerin aufgrund vertraglicher Verpflichtungen über ihren Anteil von 50 % hinausgehende Liegenschaftskosten trage, zumal sich die gesetzlichen Besteuerungsregeln nach Massgabe der sachenrechtlichen Verhältnisse nicht durch privatautonome vertragliche Vereinbarungen abändern liessen (BGer 2C_427/2014 und 2C_428/2014 vom 13.4.2015 E. 5.3). Weiter hat die StRK unter Hinweis auf das bundesgerichtliche Urteil festgehalten, die Geltendmachung dieser Kosten als Unterstützungsbeiträge gemäss aArt. 40 Abs. 5 StG bzw. aArt. 213 Abs. 1 Bst. b DBG scheitere daran, dass die im gleichen Haushalt wohnende Partnerin eine Gegenleistung erbringe, womit es bereits an der für die Abziehbarkeit erforderlichen Unentgeltlichkeit der Unterstützungsleistung mangle (BGer 2C_427/2014 und 2C_428/2014 vom 13.4.2015 E. 6; angefochtene Entscheide E. 5). Ebenfalls verneint hat die StRK die Berücksichtigung der Auslagen als abzugs- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.02.2020, Nrn. 100.2018.279/ 280U, Seite 8

fähige Unterhaltsbeiträge gemäss aArt. 38 Abs. 1 Bst. c StG bzw. Art. 33 Abs. 1 Bst. c DBG: Es fehle von vornherein an einem Rechtsgrund für die Zahlung von Unterhaltsbeiträgen, da zwar ein stabiles Konkubinatsverhältnis, aber keine eingetragene Partnerschaft bestehe und es sich bei den Kindern der Konkubinatspartnerin nicht um gemeinsame Kinder handle (angefochtene Entscheide E. 7).

3.4 Die Beschwerdeführerin bringt nichts vor, was diese Erwägungen der Vorinstanz als rechtsfehlerhaft erscheinen liesse:

3.4.1 Was die geltend gemachte steuerliche Berücksichtigung der vertraglichen Verpflichtungen der Beschwerdeführerin anbelangt (Beschwerden S. 1), ist sie auf die hiervor wiedergegebenen Ausführungen des Bundesgerichts zu verweisen, denen nichts beizufügen ist. Mit den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu einer allfälligen Qualifizierung der Zahlungen als Unterstützungsleistungen gemäss aArt. 40 Abs. 5 StG bzw. aArt. 213 Abs. 1 Bst. b DBG setzt sich die Beschwerdeführerin nicht auseinander. Insbesondere macht sie nicht geltend, ihre Partnerin erbringe keine Gegenleistung, beispielsweise in Form von Haushaltstätigkeit, weshalb sich Weiterungen dazu erübrigen (vgl. auch vorne E. 2). In Bezug auf die Qualifizierung der Liegenschaftskosten als Unterhaltsbeiträge weist die StRK zu Recht darauf hin, dass der Wortlaut von aArt. 38 Abs. 1 Bst. c StG bzw. Art. 33 Abs. 1 Bst. c DBG keine Anwendung auf den vorliegenden

Sachverhalt zulässt (angefochtene Entscheide E. 7.1 f.): Da die Beschwerdeführerin mit ihrer Lebenspartnerin soweit aktenkundig keine eingetragene Partnerschaft eingegangen ist (vgl. Art. 10a Abs. 2 StG bzw. Art. 9 Abs. 1bis DBG), kann es sich bei den Leistungen von vornherein nicht um Zahlungen an den geschiedenen, rechtlich oder tatsächlich getrennt lebenden Partner handeln. Zusätzlich fehlt es unbestrittenermassen an einem Kindsverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und den Kindern ihrer Lebenspartnerin, weshalb die Vorinstanz die Zahlungen zu Recht nicht als Unterhaltsbeiträge bzw. Kinderalimente zum Abzug gebracht hat (vorne E. 3.1; angefochtene Entscheide E. 7.2).

3.4.2 Die Beschwerdeführerin bringt dagegen einzig vor, gerade weil es in der Schweiz nicht möglich sei, dass zwei Frauen als Eltern der gemeinsam betreuten Kinder eingetragen werden könnten, müssten die entsprechen- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.02.2020, Nrn. 100.2018.279/ 280U, Seite 9

den vertraglichen Pflichten steuerlich anerkannt werden. Indem ihr die Vorinstanz den Abzug der Zahlungen beim steuerbaren Einkommen verweigere, werde sie aufgrund ihrer Lebensform diskriminiert (Beschwerden

S. 2). Gemäss Art. 8 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV; SR 101) darf niemand diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung (statt vieler BGE 141 I 241 E. 4.3.2, 139 I 169 E. 7.2.1; BVR 2019 S. 293 E. 6.1, 2017 S. 7 E. 6.1.1, auch zum Folgenden). Eine Diskriminierung ist eine qualifizierte Ungleichbehandlung von Personen in vergleichbaren Situationen, indem sie eine Benachteiligung bewirkt, die als Herabwürdigung oder Ausgrenzung einzustufen ist, weil sie an ein Unterscheidungsmerkmal anknüpft, das einen wesentlichen oder nicht oder nur schwer aufgebbaren Bestandteil der Identität der betroffenen Person ausmacht. Allgemein liegt eine Diskriminierung vor, wenn eine mehr oder weniger bestimmbare Gruppe von gesellschaftlicher Herabwürdigung und Abwertung oder Ausgrenzung nach stereotypen Vorurteilen bedroht ist. – Die Beschwerdeführerin legt nicht dar, welche Personen oder Personengruppen sich in einer vergleichbaren Situation befinden und inwiefern sie im Vergleich zu diesen qualifiziert ungleich behandelt wird. Was eine mögliche steuerliche Ungleichbehandlung mit einem Ehepaar bzw. mit einem Paar in eingetragener Partnerschaft anbelangt, hat die Vorinstanz ausführlich dargelegt, weshalb sich diese Personengruppe zum Vergleich nicht eignet (angefochtene Entscheide E. 8). Eine (qualifizierte) Ungleichbehandlung mit anderen Konkubinatspaaren, die mit gemeinsamen oder nicht gemeinsamen minderjährigen Kindern zusammenleben, liegt auch nicht vor: Beiträge an den Unterhalt von Kindern können auch bei diesen Paaren nur vom unterhaltsverpflichteten Elternteil zum Abzug gebracht werden, nicht jedoch von allfälligen weiteren Personen, die finanziell zum Unterhalt der Lebenspartnerin bzw. des Lebenspartners und deren bzw. dessen Kinder beitragen. Den zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz (angefochtene Entscheide E. 8) ist auch diesbezüglich nichts anzufügen.

3.4.3 Die StRK hat mithin kein Recht verletzt, indem sie festgestellt hat, die von der Beschwerdeführerin über ihren Miteigentumsanteil hinaus ge- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.02.2020, Nrn. 100.2018.279/ 280U, Seite 10

tragenen Liegenschaftsunterhaltskosten stellten gewöhnliche Einkommensverwendung bzw. private Lebenshaltungskosten dar und könnten nicht vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden.

4.

Strittig ist weiter, ob bei der Veranlagung der Beschwerdeführerin der Verheiratetenbzw. Einelterntarif anzuwenden sei.

4.1 DBG und StG kennen, je nach Lebenssituation bzw. familiären Verhältnissen der Steuerpflichtigen, unterschiedliche Steuertarife. Für das Steuerjahr 2008 sieht das DBG neben dem Grundtarif einen vergünstigten Tarif vor, der als Einelterntarif unter anderem auf ledige Steuerpflichtige Anwendung findet, die mit Kindern oder unterstützungsbedürftigen Personen im gleichen Haushalt zusammenleben und deren Unterhalt zur Hauptsache bestreiten (aArt. 214 Abs. 2 DBG [AS 1991 S. 1184] in der Fassung gemäss Art. 5 der Verordnung vom 4. März 1996 über den Ausgleich der Folgen der kalten Progression für die natürlichen Personen bei der direkten Bundessteuer [AS 1996 S. 1118]). Obschon aArt. 42 Abs. 1 StG nach dem Wortlaut der für das Steuerjahr 2008 anwendbaren Fassung allein für (gemeinsam veranlagte) verheiratete Steuerpflichtige Geltung hat (vgl. Ziff. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des Steuergesetzes vom 24.2.2008 [BAG 08-028]), verhält es sich bei den Kantonsund Gemeindesteuern 2008 letztlich nicht anders: Gemäss der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts findet dieser Tarif ebenfalls als Einelterntarif auf ledige Steuerpflichtige Anwendung, die mit Kindern zusammenleben (VGE 2015/239/240/254/255 vom 21.3.2016 E. 2.2.2 mit Hinweisen). Praxisgemäss steht ein Konkubinatsverhältnis der Eltern der Anwendung des Einelterntarifs bei einem Elternteil nicht entgegen (vgl. BGE 133 II 305

E. 6.6, 131 II 553 E. 3.4; VGE 2015/239/240/254/255 vom 21.3.2016

E. 2.1; vgl. auch Ziff. 13 des Merkblatts 12 der Steuerverwaltung des Kantons Bern, abrufbar unter: <www.sv.fin.be.ch>, Rubriken «Dokumente/Merkblätter/Einkommensund Vermögenssteuern»; Kreisschreiben Nr. 30 der Eidgenössischen Steuerverwaltung vom 21.12.2010 zur Ehepaarund Familienbesteuerung nach dem Bundes- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.02.2020, Nrn. 100.2018.279/ 280U, Seite 11

gesetz über die direkte Bundessteuer; abrufbar unter: <www.estv.admin.ch>, Rubriken «Direkte Bundessteuer/Fachinformation/Kreisschreiben»; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Handkommentar zum DBG, 3. Aufl. 2016, Art. 36 N. 34 ff.).

4.2 Die Beschwerdeführerin begründet ihren Antrag auf Anwendung des Verheiratetenbzw. Einelterntarifs nicht näher. Sinngemäss leitet sie einen solchen Anspruch wohl daraus ab, dass sie mit ihrer Lebenspartnerin «eine familienoder eheähnliche Gemeinschaft» bilde und den Unterhalt der Kinder der Lebenspartnerin mitfinanziere (Rekurs und Beschwerde vom 22.10.2017 an die StRK, Vorakten StRK [act. 3A] pag. 24 f.; Einsprache vom 6.5.2017 zur definitiven Veranlagung 2008, Vorakten Steuerverwaltung [act. 3B] pag. 112 f.). Die Vorinstanz hat unter Verweis auf das in der Sache ergangene Urteil des Bundesgerichts zu Recht erwogen, die Beschwerdeführerin habe weder Anspruch auf den Unterstützungsabzug noch auf den Unterhaltsabzug (vorne E. 3.4.1), weshalb der Verheiratetentarif nicht auf sie anwendbar sei (angefochtene Entscheide E. 6). Soweit die Beschwerdeführerin auch hierin eine Diskriminierung erkennen sollte, wäre darauf hinzuweisen, dass sie aufgrund der steuerlichen Ungleichbehandlung von Ehepaaren und Personen in eingetragener Partnerschaft keine Gleichbehandlung mit diesen Personen verlangen kann (vorne E. 3.4.2). Eine Ungleichbehandlung mit anderen unverheirateten Paaren mit Kindern liegt insofern ebenfalls nicht vor, als auch dort der Verheiratetenbzw. Einelterntarif von vornherein immer nur einem Elternteil zusteht (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., Art. 36 N. 40).

5.

Die Beschwerden erweisen sich damit als unbegründet und sind abzuweisen. Bei diesem Ausgang der Verfahren wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 151 StG i.V.m. Art. 108 Abs. 1 VRPG; Art. 145 Abs. 2 i.V.m. Art. 144 Abs. 1 DBG). Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 151 StG i.V.m. Art. 108 Abs. 3 und Art. 104 Abs. 3 VRPG; Art. 145 Abs. 2 i.V.m. Art. 144 Abs. 4 DBG und Art. 64 Abs. 1 des Bundesgesetzes Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.02.2020, Nrn. 100.2018.279/ 280U, Seite 12

vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021]).

Demnach entscheidet die Einzelrichterin:

1. Die Beschwerde betreffend die Kantonsund Gemeindesteuern 2008 wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Beschwerde betreffend die direkte Bundessteuer 2008 wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

3. Die Kosten der Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von insgesamt Fr. 1'500.--, werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. Es werden keine Parteikosten gesprochen.

5. Zu eröffnen:

- Beschwerdeführerin

- Steuerverwaltung des Kantons Bern

- Steuerrekurskommission des Kantons Bern

- Eidgenössische Steuerverwaltung

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.02.2020, Nrn. 100.2018.279/ 280U, Seite 13

Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Urteile kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.