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100 2017 336 • VG BE 100 2017 336 KI-generiert

Attorney Recusal Request in Disciplinary Proceedings Rejected

Geschäftsnummer 100 2017 336
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Bern (CH-BE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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An attorney facing disciplinary proceedings for a potential violation of professional diligence requested the recusal of all members of the Cantonal Lawyers Supervisory Authority, arguing that the designated five-member composition lacked a legal basis and thus violated the right to a "legal judge" under Art. 6 ECHR, which guarantees judicial process. The court dismissed the recusal request, reasoning that the Lawyers Supervisory Authority is a non-judicial administrative body, meaning Art. 6 ECHR is inapplicable to its proceedings, and the attorney failed to substantiate any specific grounds for bias against the individual members; moreover, the court found that the presiding officer correctly composed the five-member chamber as required by law when a disciplinary sanction is potentially at issue.

Legislator-Regeste

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Art. 12 Bst, Art. 9 Abs. 2 Satz, Art. 6 EMRK, Art. 9 Abs. 1 VRPG, Art. 21 KAG, Art. 17 Abs. 1 Bst; Attorney Recusal Request in Disciplinary Proceedings Rejected: 6 ECHR, which guarantees judicial process. The court dismissed the recusal request, reasoning that the Lawyers Supervisory Authority is a non-judicial administrative body, meaning Art. 6 ECHR is inapplicable to its proceedings, and the attorney failed to substantiate any specific grounds for bias against the individual members; moreover, the court found that the presiding officer correctly composed the five-member chamber as required by law when a disciplinary sanction is potentially at issue.

Schlagwörter

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Anwaltsdisziplinarverfahren verspätetes Ausstandsbegehren Prozessrecht Verwaltungssanktion Bestellung eines Rechtsbeistands unbefugte Rechtsausübung Ablehnung der Mitglieder der Anwaltsaufsichtsbehörde | Ausstand/Ablehnung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 12 Bst
Art. 9 Abs. 2 Satz
Dezember 2017 die Eingaben an das Verwaltungsgericht als Rechtsmittelbehörde weiterleitete (Art. 9 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes vom 23.
Art. 6 EMRK
707), weshalb Art. 6 EMRK im Verfahren vor derselben nicht zur Anwendung kommt und zum vornherein keine Verletzung von allfälligen aus der EMRK abzuleitenden Garantien vorliegt,
Art. 9 Abs. 1 VRPG
dass der Gesuchsteller im Übrigen nicht ansatzweise dartut, welche Ablehnungsgründe gegenüber den einzelnen für die Fünferkammer vorgesehenen Mitglieder der Anwaltsaufsichtsbehörde bestehen (Art. 9 Abs. 1 VRPG i.V.m.
Art. 21 KAG
Art. 21 KAG), dass der Vorsitzende bei der Zusammensetzung der Fünferkammer korrekt und nach Massgabe der gesetzlichen Vorschriften vorgegangen ist und der Entscheid in Fünferbesetzung ausdrücklich vorgeschrieben ist, wenn eine Disziplinarsanktion gemäss Art.
Art. 17 Abs. 1 Bst
21 KAG), dass der Vorsitzende bei der Zusammensetzung der Fünferkammer korrekt und nach Massgabe der gesetzlichen Vorschriften vorgegangen ist und der Entscheid in Fünferbesetzung ausdrücklich vorgeschrieben ist, wenn eine Disziplinarsanktion gemäss Art. 17 Abs. 1 Bst.
Art. 16 KAG
Art. 16 KAG); es zudem in der Kompetenz des Vorsitzenden liegt, ein Disziplinarverfahren zu eröffnen, wenn eine Verletzung von Berufspflichten nicht ohne weiteres ausgeschlossen werden kann (Vortrag, a.a.O., S.
Art. 69 Abs. 1 i.V.m
dass in einem solchen Fall die Durchführung des Schriftenwechsels unterbleiben kann (vgl. Art. 69 Abs. 1 i.V.m. Art. 83 VRPG), dass der Gesuchsteller bei diesem Ergebnis kostenpflichtig ist (Art. 107 Abs. 1 VRPG),

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 69 Abs. 1 i.V.m. Art. 83 VRPG

Cited in the reasoning to justify the omission of the written procedure, implying it is the basis for the simplified decision structure.

Art. 107 Abs. 1 VRPG

Applied to impose the costs of the proceedings on the applicant.

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Volltext

100.2017.336U BUR/SRE

Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung

Urteil des Einzelrichters vom 13. Dezember 2017

Verwaltungsrichter Burkhard Gerichtsschreiber Spring

In der Gesuchssache

Rechtsanwalt A.________

Gesuchsteller

gegen

Mitglieder der Anwaltsaufsichtsbehörde des Kantons Bern Hochschulstrasse 17, Postfach, 3001 Bern

Gesuchsgegnerinnen und Gesuchsgegner

betreffend Ablehnung der Mitglieder der Anwaltsaufsichtsbehörde Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.12.2017, Nr. 100.2017.336U,

Der Einzelrichter zieht in Erwägung,

dass der Vorsitzende der Anwaltsaufsichtsbehörde des Kantons Bern mit Verfügung vom 22. Februar 2017 ein Disziplinarverfahren (AA 16 192) gegen Rechtsanwalt A.________ eröffnete wegen einer möglichen Verletzung der beruflichen Sorgfaltspflicht (vgl. Art. 12 Bst. a des Bundesgesetzes vom 23. Juni 2000 über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte [Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61]), dass der Vorsitzende der Anwaltsaufsichtsbehörde – nachdem letztere zwei Ausstandsbegehren von Rechtsanwalt A.________ gegen den Vorsitzenden abgewiesen hatte – mit Verfügung vom 31. Oktober 2017 die vorgesehene Kammerzusammensetzung bekannt gab, dass Rechtsanwalt A.________ mit Eingaben vom 3. und 15. November 2017 sämtliche Mitglieder der Anwaltsaufsichtsbehörde ablehnte, dass der Vorsitzende der Anwaltsaufsichtsbehörde mit Schreiben vom

6. Dezember 2017 die Eingaben an das Verwaltungsgericht als Rechtsmittelbehörde weiterleitete (Art. 9 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG;

BSG 155.21] i.V.m. Art. 22 des Kantonalen Anwaltsgesetzes vom

28. März 2006 [KAG; BSG 168.11]),

dass Rechtsanwalt A.________ sein Ablehnungsbegehren damit begründet, die vorgesehene Fünferbesetzung der Anwaltsaufsichtsbehörde sei «mangels gesetzlicher Grundlage nicht der ‹gesetzliche Richter›» im Sinn von Art. 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101), da «keine gesetzliche Grundlage [bestehe], nach welcher die Zuteilung der jeweiligen Mitglieder für das entsprechende Verfahren erfolgen könnte», dass es sich bei der Anwaltsaufsichtsbehörde um eine nichtgerichtliche Behörde handelt (vgl. Vortrag des Regierungsrates betreffend das Kantonale Anwaltsgesetz, Tagblatt des Grossen Rates 2006, Beilage 4, S. 10; BVR 2004 S. 241 E. 1.1.3-1.1.8; BGE 126 I 228 E. 2c;

BGer 2C_980/2016 vom 7.3.2017 E. 2.1.2; Walter Fellmann, Anwalts- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.12.2017, Nr. 100.2017.336U,

recht, 2. Aufl. 2017, Rz. 707), weshalb Art. 6 EMRK im Verfahren vor derselben nicht zur Anwendung kommt und zum vornherein keine Verletzung von allfälligen aus der EMRK abzuleitenden Garantien vorliegt,

dass der Gesuchsteller im Übrigen nicht ansatzweise dartut, welche Ablehnungsgründe gegenüber den einzelnen für die Fünferkammer vorgesehenen Mitglieder der Anwaltsaufsichtsbehörde bestehen (Art. 9 Abs. 1 VRPG i.V.m. Art. 21 KAG), dass der Vorsitzende bei der Zusammensetzung der Fünferkammer korrekt und nach Massgabe der gesetzlichen Vorschriften vorgegangen ist und der Entscheid in Fünferbesetzung ausdrücklich vorgeschrieben ist, wenn eine Disziplinarsanktion gemäss Art. 17 Abs. 1 Bst. a BGFA zur Diskussion steht (vgl. Art. 16 KAG); es zudem in der Kompetenz des Vorsitzenden liegt, ein Disziplinarverfahren zu eröffnen, wenn eine Verletzung von Berufspflichten nicht ohne weiteres ausgeschlossen werden kann (Vortrag, a.a.O., S. 11), dass das Ausstandsbegehren abzuweisen ist, da es sich als offensichtlich unbegründet erweist,

dass in einem solchen Fall die Durchführung des Schriftenwechsels unterbleiben kann (vgl. Art. 69 Abs. 1 i.V.m. Art. 83 VRPG), dass der Gesuchsteller bei diesem Ergebnis kostenpflichtig ist (Art. 107 Abs. 1 VRPG),

dass der Erlass dieser Zwischenverfügung in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 2 Bst. b des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 61 Abs. 1 Bst. b VRPG). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.12.2017, Nr. 100.2017.336U,

Demnach entscheidet der Einzelrichter:

1. Das Ablehnungsbegehren wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 600.--, werden dem Gesuchsteller auferlegt.

3. Zu eröffnen:

- dem Gesuchsteller

- der Anwaltsaufsichtsbehörde des Kantons Bern

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom

17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.