Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
100 2017 305 • VG BE 100 2017 305 KI-generiert

Recusal Request Against Judge in Residency Permit Case Dismissed

Geschäftsnummer 100 2017 305
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Bern (CH-BE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

Three individuals, having been deported from Switzerland to the Netherlands, filed a request for recusal against the presiding judge in a related administrative court procedure concerning an alleged denial of justice by the police and military directorate regarding their residency permits and naturalization. The applicants alleged bias, citing the judge's procedural actions, including the refusal to grant an indefinite extension for a cost deposit or for submitting evidence for free legal aid (which was requested until a separate legal appeal was concluded), the rejection of their request for free legal aid, the setting of an unextendable final deadline for the cost deposit, and the judge's failure to include a legal remedy instruction in a procedural order. The court dismissed the recusal request, finding that the judge's actions did not constitute the "particularly gross or repeated errors" required to establish a serious breach of judicial duty or the appearance of bias, noting that the applicants had legal avenues open to them, which they had unsuccessfully pursued, and that the judge's procedural rulings (e.g., regarding the non-extendibility of the final deadline for the cost deposit and the inapplicability of the statutory period of judicial holidays in the Bernese administrative law procedure) were legally sound.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 9 Abs. 1 Bst, Art. 1 VwVG, Art. 43 Abs. 1 VRPG, Art. 105 Abs. 4 VRPG, Art. 83 i.V.m, Art. 69 Abs. 1 VRPG; Recusal Request Against Judge in Residency Permit Case Dismissed: The applicants alleged bias, citing the judge's procedural actions, including the refusal to grant an indefinite extension for a cost deposit or for submitting evidence for free legal aid (which was requested until a separate legal appeal was concluded), the rejection of their request for free legal aid, the setting of an unextendable final deadline for the cost deposit, and the judge's failure to include a legal remedy instruction in a procedural order. The court dismissed the recusal request, finding that the judge's actions did not constitute the "particularly gross or repeated errors" required to establish a serious breach of judicial duty or the appearance of bias, noting that the applicants had legal avenues open to them, which they had unsuccessfully pursued, and that the judge's procedural rulings (e.g., regarding the non-extendibility of the final deadline for the cost deposit and the inapplicability of the statutory period of judicial holidays in the Bernese administrative law procedure) were legally sound.

Schlagwörter

KI-generiert
Prozessrecht Entfernungsmassnahme im Ausländerrecht gesetzliche Verfahrensfrist Widerruf der Aufenthaltsbewilligung Dauer der Landesverweisung verspätetes Ausstandsbegehren Ablehnungsgesuch im Verfahren 100.2017.172 | Ausstand/Ablehnung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 9 Abs. 2 VRPG

Cited as the basis for how the authority decides on requests for recusation against its own members.

Art. 9 Abs. 1 Bst. f VRPG

Cited as the basis for the applicants' claim of bias against the presiding judge.

Art. 107 Abs. 1 VRPG

Cited as the basis for imposing court costs on the applicants, as their request was dismissed.

Art. 107 Abs. 3 VRPG

Cited as the basis for denying party costs (no entitlement to costs awarded to the opposing party).

Art. 56 Abs. 3 GSOG

Cited to confirm that the Administrative Court rules in a panel of two judges for this decision.

Art. 92 Abs. 1 BGG

Cited to confirm that this decision constitutes a self-standing interlocutory decision against which an appeal to the Federal Tribunal is possible.

Art. 92 Abs. 2 BGG

Cited to state that this decision cannot be challenged later together with the final decision (res judicata effect).

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

100.2017.305U HAT/KIB

Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung

Urteil vom 6. November 2017

Verwaltungsrichter Häberli, Abteilungspräsident i.V. Verwaltungsrichter Keller Gerichtsschreiberin Schnyder Niedermann

1. A.________

2. B.________

3. C.________ Gesuchstellende

gegen

Verwaltungsrichter Robert Burkhard, Abteilungspräsident Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, Speichergasse 12, 3011 Bern Gesuchsgegner

betreffend Ablehnungsgesuch im Verfahren 100.2017.172 Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.11.2017, Nr. 100.2017.305U,

Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung, dass A.________, B.________ und C.________ (Gesuchstellende)

niederländische Staatsangehörige sind und im September 2016 in Vollstreckung eines Wegweisungsentscheids aus der Schweiz in ihre Heimat ausgeschafft wurden,

dass sie am 17. Juni 2017 wegen angeblicher Rechtsverweigerung durch die Polizeiund Militärdirektion des Kantons Bern (POM) im Zusammenhang mit einem (neuen) Rechtsstreit betreffend Aufenthaltsbewilligung bzw. «Einbürgerung» ans Verwaltungsgericht gelangt sind (Verfahren 100.2017.172),

dass sie in jenem Verfahren eine Fristerstreckung für die Bezahlung des verfügten Kostenvorschusses von Fr. 1'500.-- bzw. die Begründung eines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege beantragten, bis ein beim Bundesverwaltungsgericht anhängig gemachtes Rechtsmittelverfahren abgeschlossen sei (Eingabe vom 1.7.2017), dass ihnen Abteilungspräsident Robert Burkhard mitteilte, eine Fristerstreckung auf unbestimmte Zeit sei nicht möglich, und sie deshalb aufforderte, bis 4. August 2017 Angaben zu ihren Einkommensund Vermögensverhältnissen in Holland zu machen und entsprechende Belege einzureichen (Verfügung vom 4.7.2017), dass sie mit Eingaben vom 12. und 26. Juli 2017 an ihrem zeitlich unbestimmten Erstreckungsantrag festhielten, dass ihnen Abteilungspräsident Burkhard die Frist, das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu begründen und zu belegen, bis zum

21. August 2017 erstreckte, unter Erläuterung der rechtlichen Grundlagen und ihrer Mitwirkungspflicht (Verfügung vom 27.7.2017), dass sie am 14. August 2017 zwei «Urteile» aus Holland einreichten, mit denen ihnen im Herbst 2016 «unentgeltliche Rechtspflege» gewährt worden sei, Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.11.2017, Nr. 100.2017.305,

dass Abteilungspräsident Burkhard am 16. August 2017 feststellte, die fraglichen Unterlagen reichten für den Nachweis von Prozessarmut nicht aus,

dass die Gesuchstellenden bis zum 21. August 2017 keine weiteren Angaben mehr machten, worauf Abteilungspräsident Burkhard ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abwies und eine (neue) Frist bis

16. Oktober 2017 zur Bezahlung des verfügten Kostenvorschusses ansetzte (Zwischenverfügung vom 6.9.2017), dass sie am 9. September 2017 unter Berufung auf einen vermeintlichen Fristenstillstand doch noch einige zusätzliche Unterlagen einreichten, dass sie zudem am 12. September 2017 beim Bundesgericht Beschwerde gegen die Abweisung ihres Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege erhoben, auf die das Bundesgericht ebenso wenig eintrat (BGer 2C_769/2017 vom 2.10.2017) wie auf die kurz zuvor gegen die prozessleitende Verfügung vom 16. August 2017 erhobene Beschwerde (BGer 2C_757/2017 vom 12.9.2017), dass ihnen Abteilungspräsident Burkhard, da sie den Kostenvorschuss nicht bezahlt hatten, am 18. Oktober 2017 eine Nachfrist bis

3. November 2017 ansetzte und für den Fall, dass sie auch diese Frist nicht wahren würden, einen (kostenpflichtigen) Nichteintretensentscheid in Aussicht stellte,

dass sie am 24. Oktober 2017 eine Erstreckung dieser Nachfrist beantragten,

dass Abteilungspräsident Burkhard sie am 25. Oktober 2017 darauf hinwies, dass die angesetzte Nachfrist nicht erstreckbar ist, dass sie in der Folge ein Ablehnungsbegehren gegen Abteilungspräsident Burkhard gestellt haben (Eingabe vom 31.10.2017), dass über Ablehnungsbegehren gegen Mitglieder einer Kollegialbehörde, wie das Verwaltungsgericht eine ist, die Behörde unter Ausschluss der Betroffenen entscheidet (Art. 9 Abs. 2 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]), Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.11.2017, Nr. 100.2017.305U,

dass die Gesuchstellenden eine Befangenheit von Abteilungspräsident Burkhard im Sinn von Art. 9 Abs. 1 Bst. f VRPG (vgl. dazu BVR 2015

S. 213 E. 3.1; Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 9 N. 15 ff.) geltend machen, weil er in Missachtung von Gesetzen und Rechtsprechung zu ihrem Nachteil entschieden habe, wobei sie im Einzelnen das Fehlen einer Rechtmittelbelehrung für die prozessleitende Verfügung vom 25. Oktober 2017, die Missachtung eines Fristenstillstands bei der Beurteilung ihres Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege und die Nichterstreckung der Nachfrist zur Bezahlung des Kostenvorschusses beanstanden, dass zwar aus Rechtsfehlern eines Gerichtsmitglieds ausnahmsweise auf dessen fehlende Distanz und Neutralität geschlossen werden kann (VGE 2011/340 vom 15.9.2011 E. 2.9), was gegebenenfalls den Anschein von Befangenheit im Sinn von Art. 9 Abs. 1 Bst. f VRPG zu begründen vermag,

dass aber besonders krasse Fehler oder wiederholte Irrtümer vorliegen müssen, die eine schwere Verletzung von Richterpflichten darstellen und auf eine Absicht zur Benachteiligung einer Prozesspartei schliessen lassen (BGE 141 IV 178 E. 3.2.3, 138 IV 142 E. 2.3, 125 I 119

E. 3e, 116 Ia 135 E. 3a),

dass die angeblichen Fehlleistungen von Abteilungspräsident Burkhard von vornherein nicht geeignet sind, eine solche schwere Verletzung von Richterpflichten bzw. den Anschein von Befangenheit zu begründen, und den Gesuchstellenden jeweils der Rechtsmittelweg offenstand, den sie gegen die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege denn auch erfolglos beschritten haben, dass die Gesuchstellenden im Übrigen mit ihren Beanstandungen ohnehin keine Rechtsverletzung durch Abteilungspräsident Burkhard darzutun vermögen,

dass Gegenstand der prozessleitenden Verfügung vom 25. Oktober 2017 neben der Zustellung von Eingaben der Gesuchstellenden an die POM bloss Hinwiese des Abteilungspräsidenten zur Rechtslage bil- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.11.2017, Nr. 100.2017.305,

deten (Nichterstreckbarkeit der Nachfrist zur Zahlung des Kostenvorschusses, kein Fristenstillstand im Geltungsbereich des VRPG), dass sich deshalb eine Rechtsmittelbelehrung erübrigte, zumal der Abteilungspräsident davon ausgehen durfte, diese Verfügung könne, wie bereits jene vom 16. August 2017 (dazu BGer 2C_757/2017 vom 12.9.2017 E. 2.2. f.), nicht selbständig angefochten werden (vgl.

Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O. Art. 52 N. 16), dass der Abteilungspräsident sodann bei seiner Zwischenverfügung vom

6. September 2017 über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu Recht keinen Fristenstillstand berücksichtigt hat, da das VRPG als öffentliches Verfahrensrecht des Kantons Bern keinen solchen vorsieht,

dass Art. 22a des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021), auf den sich die Gesuchstellenden berufen, das Verfahren vor Bundesbehörden regelt und für das Verwaltungsgericht keine Geltung hat (vgl. Art. 1 VwVG), dass der von ihnen ebenfalls erwähnte BGE 139 III 78 den Zivilprozess und nicht das öffentliche Verfahrensrecht betrifft, wobei für das Verfahren vor Verwaltungsgericht eine Art. 145 Abs. 3 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272) entsprechende Verpflichtung, auf Ausnahmen vom Fristenstillstand hinzuweisen, ohnehin keinen Sinn machen würde, da das VRPG überhaupt keinen Fristenstillstand kennt, dass zwar aufgrund von Art. 43 Abs. 1 VRPG (gewöhnliche) behördliche Fristen erstreckt werden können,

dass es aber dem Wesen der kurzen Nachfrist gemäss Art. 105 Abs. 4 VRPG entspricht, dass sie nicht erstreckt werden kann (vgl.

zur analogen Rechtslage im Verfahrensrecht des Bundes Hansjörg Seiler, in Handkommentar BGG, 2. Aufl. 2015, Art. 62 N. 24 sowie Urwyler/Grütter, in Schweizerische Zivilprozessordnung, Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], 3. Aufl. 2016, Art. 101 N. 5), Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.11.2017, Nr. 100.2017.305U,

dass offen bleiben kann, ob es sich bei Vorliegen ganz besonderer, nicht voraussehbarer Hinderungsgründe allenfalls anders verhalten könnte (so BGer 2C_755/2011 vom 5.1.2012 und BGer 2C_361/2009 vom 20.7.2009 E. 2.2 betreffend Art. 62 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom

17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG;

SR 173.110]), da solche nicht ansatzweise dargetan sind, zumal sich die Gesuchstellenden für die Erstreckung der Nachfrist bloss auf das bereits rechtskräftig abgewiesene Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und das mit Verfügung vom 4. Juli 2017 insoweit für unerheblich erklärte Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht berufen haben,

dass nach dem Gesagten keine Rede von einer schweren Verletzung von Richterpflichten durch Abteilungspräsident Burkhard sein kann, weshalb sich das Ablehnungsbegehren vom 31. Oktober 2017 als offensichtlich unbegründet erweist und abzuweisen ist, dass das Verwaltungsgericht in solchen Fällen in Zweierbesetzung urteilt (Art. 56 Abs. 3 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG;

BSG 161.1]) und ein Schriftenwechsel unterbleiben kann (Art. 83 i.V.m. Art. 69 Abs. 1 VRPG),

dass die Gesuchstellenden die Verfahrenskosten zu tragen haben (Art. 107 Abs. 1 VRPG),

dass keine Parteikosten zu sprechen sind (Art. 107 Abs. 3 VRPG), dass es sich bei diesem Urteil um einen selbständig eröffneten Zwischenentscheid über Ausstandsbegehren im Sinn von Art. 92 Abs. 1 BGG handelt, gegen den die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht offen steht (Art. 82 ff. BGG) und der mit Beschwerde gegen den Endentscheid nicht mehr angefochten werden kann (Art. 92 Abs. 2 BGG),

dass die Gesuchstellenden in ihrer Eingabe vom 31. Oktober 2017 neben dem Ablehnungsbegehren verschiedene weitere Anträge stellen, Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.11.2017, Nr. 100.2017.305,

über die nicht hier, sondern im Verfahren 100.2017.172 zu befinden ist.

Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

1. Das Ablehnungsgesuch wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Gesuchsverfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 800.--, werden den Gesuchstellenden auferlegt.

3. Es werden keine Parteikosten gesprochen.

4. Zu eröffnen:

- den Gesuchstellenden

- dem Gesuchsgegner

und mitzuteilen:

- der Polizeiund Militärdirektion des Kantons Bern

Der Abteilungspräsident i.V.: Die Gerichtsschreiberin:

Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom

17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.