Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
100 2016 228 • VG BE 100 2016 228 KI-generiert

School Administration v. Education Directorate (Standing to Appeal Admission Decision)

Geschäftsnummer 100 2016 228
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Bern (CH-BE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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A school administration initially denied a student unexamined admission to a vocational baccalaureate school (BM1), a decision overturned by the regional school inspectorate allowing the student's entry. The school administration challenged the inspectorate's decision with the Cantonal Education Directorate, which refused to hear the complaint due to a lack of legal standing of the municipality/school administration. The school administration then appealed this refusal to the Administrative Court, which dismissed the appeal, ruling that the school administration lacked party and process capability to file a legal remedy on behalf of the municipality, as the authority to do so generally rests with the executive body (town council) unless special authorization exists, which was not the case here. Furthermore, even if the school had standing, the municipality was not affected like a private person nor could it assert specific, protected public interests beyond a general interest in correct legal application, thereby failing to meet the general requirements for legal standing.

Legislator-Regeste

Amtlich

Schullaufbahnentscheid (Entscheid der Erziehungsdirektion des Kantons Bern vom 16. Juni 2016 - 4800.600.250.04/16 [745765]) | Bildung/Ausbildung

Schlagwörter

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Gesuch an eine Behörde Beschwerdelegitimation Legitimation der Gemeinde Privatschule Sonderschulung Exekutive

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 VRPG

Cited because the party on whose appeal no decision was made is subject to costs.

Art. 108 Abs. 2 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 Bst. b VRPG

Cited as the reason not to impose procedural costs because the municipality (Einwohnergemeinde Thun) was not affected in its financial interests.

Art. 108 Abs. 3 VRPG i.V.m. Art. 104 Abs. 1 VRPG

Cited as the reason why no reimbursable party costs were awarded.

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Volltext

100.2016.228U HAT/BAM/RAP

Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung

Urteil des Einzelrichters vom 20. Juli 2016

Verwaltungsrichter Häberli, Abteilungspräsident i.V. Gerichtsschreiberin Baldegger

Einwohnergemeinde Thun Oberstufenschule A.________, Schulleitung Beschwerdeführerin

gegen

B.________ gesetzlich vertreten durch seine Eltern … Beschwerdegegner

und

Erziehungsdirektion des Kantons Bern Sulgeneckstrasse 70, 3005 Bern

betreffend Schullaufbahnentscheid (Entscheid der Erziehungsdirektion des Kantons Bern vom 16. Juni 2016; 4800.600.250.04/16 [745765]) Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.07.2016, Nr. 100.2016.228U,

Der Einzelrichter zieht in Erwägung,

dass die Schulleitung der Oberstufenschule (OS) A.________ in Thun B.________ am 29. Januar 2016 mitteilte, ihn nicht für den prüfungsfreien Übertritt in die Berufsmaturitätsschule (BM1) zuzulassen (Laufbahnentscheid),

dass B.________, gesetzlich vertreten durch seine Eltern …, hiergegen am 26. Februar 2016 Beschwerde beim regionalen Schulinspektorat Bern-Mitteland Kreis 5 (nachfolgend: Schulinspektorat) erhob, dass das Schulinspektorat die Beschwerde mit Entscheid vom 27. April 2016 guthiess und B.________ u.a. prüfungsfrei zur BM1 zuliess, wobei sie die OS A.________ anwies, die hierfür nötigen Schritte einzuleiten,

dass die Schulleitung der OS A.________ den Entscheid des Schulinspektorats am 26. Mai 2016 bei der Erziehungsdirektion des Kantons Bern (ERZ) anfocht,

dass die ERZ mit Entscheid vom 16. Juni 2016 unter Hinweis auf die fehlende Beschwerdelegitimation der OS A.________ bzw. der Einwohnergemeinde (EG) Thun nicht auf das Rechtsmittel eintrat und einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzog, dass die durch die Schulleitung handelnde OS A.________ (nachfolgend:

Beschwerdeführerin) am 16. Juli 2016 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben hat und sinngemäss beantragt, der Entscheid der ERZ sei aufzuheben und ihre Beschwerde sei in der Sache zu beurteilen, dass das Verwaltungsgericht zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig ist (vgl. auch Art. 72 Abs. 5 des Volksschulgesetzes vom 19. März 1992 [VSG; BSG 432.210]), dass die Beschwerdeführerin wie bereits im Verfahren vor der ERZ in eigenem Namen prozessiert und das Verwaltungsgericht ihre Parteiund Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.07.2016, Nr. 100.2016.228U,

Prozessfähigkeit als Aspekte der Sachurteilsvoraussetzungen von Amtes wegen zu prüfen hat (Art. 20a VRPG;

Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 11 N. 1),

dass die Befugnis, im Namen des Gemeinwesens ein Rechtsmittel einzulegen, grundsätzlich der obersten Exekutivbehörde, also auf Gemeindeebene dem Gemeinderat, zusteht (Michael Pflüger, Die Legitimation des Gemeinwesens zur Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten, Diss. Bern, Rz. 111), dass hingegen Behörden und Verwaltungseinheiten (Dienststellen) nur Rechte und Pflichten haben können, soweit die gesetzlichen Vorschriften dies vorsehen, wobei ohne eine entsprechende Ermächtigung der übergeordnete Verband (Bund, Kanton, Gemeinde) Parteirechte ausübt (BVR 2008 S. 221 E. 1.3.1), dass eine Beschwerdeführung durch untergeordnete Verwaltungseinheiten deshalb eine Vertretungsbefugnis aufgrund spezieller Ermächtigung (Einzelakt, Weisung oder Rechtssatz) voraussetzt (Pflüger, a.a.O.), dass in der EG Thun dem Gemeinderat in der Gemeindeverwaltung alle Befugnisse zustehen, die nicht durch Vorschriften des Bundes, des Kantons oder der Gemeinde einem andern Organ übertragen sind (Art. 25 Abs. 2 des Gemeindegesetzes vom 16. März 1998 [GG;

BSG 170.11], Art. 43 Abs. 3 der Stadtverfassung Thun vom 23. September 2001 [SSG 101.1]),

dass zudem – vorbehältlich einer Delegation – der Gemeinderat die Stadt nach aussen vertritt und verpflichtet (Art. 43 Abs. 2 und 4 Stadtverfassung; Art. 13 Abs. 1 der Geschäftsverordnung des Gemeinderates von Thun vom 24. November 2005 [GGV; SSG 152.112]), dass gemäss Art. 11 Abs. 2 der Direktionsverordnung der ERZ vom

14. Mai 2013 über die Beurteilung und Schullaufbahnentscheide in der Volksschule (DVBS; BSG 432.213.11) die Schulleitung die Schullaufbahnentscheide trifft (vgl. auch Bildungsverordnung der Stadt Thun vom 12. März 2009 [BiV; SSG 430.10.01.01], Anhang Ziff. 3.2), Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.07.2016, Nr. 100.2016.228U,

dass nach Art. 17 BiV die Schulleitungen überdies für alle Aufgaben zuständig sind, die ihnen die kantonale Schulgesetzgebung zuweist, sowie alle Aufgaben und Befugnisse wahrnehmen, die ihnen im Anhang der BiV zusätzlich zugewiesen werden, dass jedoch weder im kantonalen noch im kommunalen Recht eine Bestimmung ersichtlich ist, welche der Beschwerdeführerin Rechtsfähigkeit verleihen oder sie ermächtigen würde, eigenständig Rechtsmittelverfahren betreffend Laufbahnentscheide für die EG Thun zu führen,

dass im Übrigen auch die Beschwerdeführerin selber nicht dartut, inwiefern sie vorliegend vertretungsbefugt wäre,

dass die Beschwerdeführerin daher nicht parteiund prozessfähig ist und sich weder auf ein gesetzliches Behördenbeschwerderecht (Art. 79 Abs. 2 VRPG) berufen kann noch ihr nach den allgemeinen Legitimationsvoraussetzungen die Beschwerdebefugnis zusteht (vgl. hierzu gleich anschliessend), sodass aus diesem Grund auf ihre Beschwerde nicht einzutreten ist (Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 11 N. 1; vgl. auch Pflüger, a.a.O., Rz. 113), ohne dass vorgängig ein Schriftenwechsel durchzuführen wäre (Art. 83 i.V.m. Art. 69 Abs. 1 VRPG [Umkehrschluss]),

dass die Beschwerde – eine Vertretungsbefugnis der Beschwerdeführerin vorausgesetzt – in der Sache ohnehin abzuweisen wäre, da sich, wie die Vorinstanz zu Recht erwogen hat, keine Beschwerdebefugnis der EG Thun aus den allgemeinen Legitimationsvoraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VRPG (bzw. dem inhaltlich analogen Art. 79 Abs. 1 VRPG) ergibt (siehe zum Ganzen BVR 2013 S. 566 E. 2.3 f.), dass die Beschwerdeführerin jedoch vorbringt, sie müsse zur Beschwerdeerhebung befugt sein, weil sie die Situation der Schülerinnen und Schüler am besten kenne und die Laufbahnentscheide professionell fälle, weshalb die Eltern einen Entscheid der Schule nicht leichtfertig umstossen können sollten, Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.07.2016, Nr. 100.2016.228U,

dass nach den allgemeinen Legitimationsvoraussetzungen gemäss Art. 65 Abs. 1 und dem inhaltlich analogen Art. 79 Abs. 1 VRPG zwar die Anfechtungsbefugnis von Verwaltungsbehörden praxisgemäss ausnahmsweise bejaht werden kann, wenn das Gemeinwesen durch die angefochtene Verfügung oder den angefochtenen Entscheid gleich oder ähnlich wie eine Privatperson betroffen ist oder wenn es als Träger öffentlicher Aufgaben schutzwürdige, spezifische öffentliche Interessen geltend machen kann und in einem Mass betroffen ist, das die Rechtmittelbefugnis rechtfertigt, wobei das allgemeine Interesse an der richtigen Rechtsanwendung keine Beschwerdebefugnis verschafft und insbesondere die im Rechtsmittelverfahren unterliegende Vorinstanz grundsätzlich nicht zur Beschwerdeführung berechtigt (BVR 2013 S. 566 E. 2.4 m.w.H.; vgl. auch BGE 138 II 506 zum inhaltlich vergleichbaren Art. 89 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom

17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG;

SR 173.110]),

dass der umstrittene Laufbahnentscheid indes keine über den Einzelfall hinausgehenden kommunalen Interessen beschlägt, weshalb es an einem hinreichend schutzwürdigen Interesse der EG Thun mangelt, das eine Bejahung der Rechtsmittelbefugnis rechtfertigen könnte, dass zusätzlich gegen die Bejahung der Beschwerdebefugnis spricht, dass die Beschwerdeführerin als verfügende Behörde betroffen ist, welche im Rechtsmittelverfahren unterlegen ist, und das Gemeinwesen in solchen Fällen gemäss den obgenannten Prinzipien, grundsätzlich nicht beschwerdebefugt ist,

dass die EG Thun als verfügendes Gemeinwesen vom umstrittenen Entscheid des Schulinspektorats auch nicht gleich oder ähnlich wie eine Privatperson betroffen ist,

dass die Beschwerdeführerin schliesslich ihre Beschwerdebefugnis auch nicht aus dem Umstand ableiten kann, dass ihr das Schulinspktorat den Entscheid mit Rechtsmittelbelehrung eröffnet hat, da diese jeweils abstrakt formuliert ist und nicht bedeutet, dass alle Adressaten des Entscheids beschwerdebefugt sind, Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.07.2016, Nr. 100.2016.228U,

dass es folglich nicht zu beanstanden ist, dass die ERZ der Beschwerdeführerin die Beschwerdebefugnis abgesprochen hat und nicht auf deren Beschwerde eingetreten ist,

dass die Beschwerdeführerin, auf deren Beschwerde nicht eingetreten wird, vollständig unterliegt und grundsätzlich kostenpflichtig wird (Art. 108 Abs. 1 VRPG),

dass die EG Thun indes nicht in Vermögensinteressen betroffen ist und ihr deswegen keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (Art. 108 Abs. 2 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 Bst. b VRPG),

dass zudem keine ersatzfähigen Parteikosten angefallen sind (Art. 108 Abs. 3 VRPG i.V.m. Art. 104 Abs. 1 VRPG), dass der vorliegende Entscheid in die Zuständigkeit des Einzelrichters fällt (Art. 57 Abs. 2 Bst. c des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]),

dass die vorliegende Streitigkeit eine Fähigkeitsbewertung betreffen dürfte, weshalb die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wohl ausgeschlossen ist (vgl. etwa BGer 2C_187/2007 vom 16.8.2007, E. 2.1 f.) und auf das Rechtsmittel der subsidiären Verfassungsbeschwerde hinzuweisen ist.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.07.2016, Nr. 100.2016.228U,

Demnach entscheidet der Einzelrichter:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch Parteikosten gesprochen.

3. Zu eröffnen:

- Oberstufenschule A.________

- dem Beschwerdegegner

- der Erziehungsdirektion des Kantons Bern und mitzuteilen:

- dem Gemeinderat der Einwohnergemeinde Thun, Rathaus, Postfach 145, 3602 Thun

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 39 ff. und 113 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.