Planning Appeal Recusal Denial Due to Prior Case Involvement
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA party requested the recusal of an administrative court judge in a proceeding concerning a planning appeal, arguing the judge was biased due to his involvement in a previous case between the same parties regarding unauthorized earthworks on the same plot. The Administrative Court rejected the request, finding that the mere fact that a judge was involved in a prior decision concerning aspects of the same project does not automatically suggest bias, specifically noting that the party requesting recusal in the previous case had partially prevailed (the decision was overturned and remanded), and the current application failed to provide concrete evidence of specific circumstances that would objectively lead to the conclusion of the judge's lack of impartiality or an appearance of bias.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 9 Abs. 1 Bst, Art. 107 Abs. 1 VRPG, Art. 92 Abs. 2 BGG, Art. 56 Abs. 3 GSOG, Art. 92 Abs. 1 BGG; Planning Appeal Recusal Denial Due to Prior Case Involvement: The Administrative Court rejected the request, finding that the mere fact that a judge was involved in a prior decision concerning aspects of the same project does not automatically suggest bias, specifically noting that the party requesting recusal in the previous case had partially prevailed (the decision was overturned and remanded), and the current application failed to provide concrete evidence of specific circumstances that would objectively lead to the conclusion of the judge's lack of impartiality or an appearance of bias.
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KI-generiertThe appellant (Gesuchsteller) was ordered to bear the costs of the proceedings before the Administrative Court.
Cited for the procedure that the Administrative Court rules in a section of two judges when issuing decisions on recusals.
Cited to classify the decision on the recusal motion as an independently appealable interlocutory decision to the Federal Supreme Court.
Cited to establish that this decision regarding the recusal request can no longer be challenged when appealing the final decision.
Volltext
100.2015.339U BUR/SCA/RAP
Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung
Urteil vom 9. Dezember 2015
Verwaltungsrichter Burkhard, Abteilungspräsident Verwaltungsrichter Häberli Gerichtsschreiberin Schnyder Niedermann
A.________ Gesuchsteller
gegen
Verwaltungsrichter B.________ Gesuchsgegner
betreffend Ablehnungsbegehren im Verfahren 100.2015.271 Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 09.12.2015, Nr. 100.2015.339U,
Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung, dass A.________ am 7. September 2015 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben hat gegen den Entscheid der Bau-, Verkehrsund Energiedirektion des Kantons Bern (BVE) vom 7. August 2015 (Verfahren 100.2015.271),
dass der Abteilungspräsident mit Verfügung vom 23. Oktober 2015 angeordnet hat, die Akten im fraglichen Verfahren gingen zur weiteren Behandlung an Verwaltungsrichter B.________, dass A.________ (Gesuchsteller) mit Eingabe vom 16. November 2015 ein Ablehnungsbegehren gegen Verwaltungsrichter B.________ (Gesuchsgegner) gestellt hat,
dass über Ablehnungsbegehren gegen Mitglieder einer Kollegialbehörde (hier das Verwaltungsgericht) nach Art. 9 Abs. 2 des Gesetzes vom
23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21)
die Behörde unter Ausschluss der Betroffenen entscheidet, dass Ablehnungsgründe sofort nach Entdecken, d.h. in der Regel innert sechs bis sieben Tagen nach Kenntnis, gerügt werden müssen (vgl.
z.B. VGE 2014/93 vom 22.5.2014, E. 2.1 mit Hinweisen), wobei dem Gesuchsteller schon bei Beschwerdeerhebung klar sein musste, dass der Gesuchsgegner Teil des für sein Verfahren eingesetzten Spruchkörpers sein könnte,
dass mit Blick auf nachfolgende Erwägungen indes offenbleiben kann, ob der Gesuchsteller die Ablehnungsgründe rechtzeitig vorgebracht hat, dass der Gesuchsteller in seiner Eingabe vom 16. November 2015 geltend macht, der Gesuchsgegner habe sich «im Zusammenhang mit einem früheren Verfahren, in welchem ebenfalls bereits zwischen den gleichen Parteien Terrainaufschüttungen auf der gleichen Parzelle strittig waren, mit der Sache befasst»,
dass er zwar einräumt, im vorliegenden Verfahren gehe es zur Hauptsache um andere Fragen, aber seiner Meinung nach gleichwohl zu beurtei- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 09.12.2015, Nr. 100.2015.339U,
len sei, wie es sich mit den «unbewilligten und unzulässigen Terrainaufschüttungen» verhalte, weshalb bei einer Mitwirkung des Gesuchsgegners, der sich mit der Frage bereits beschäftigt habe, der Ausgang des Verfahrens nicht mehr offen sei, dass der Gesuchsteller damit sinngemäss eine Vorbefassung geltend macht, aus welcher auf die Befangenheit des Gesuchsgegners zu schliessen sei (vgl. Art. 9 Abs. 1 Bst. f VRPG;
Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 9 N. 15),
dass sich indessen der Anschein der Befangenheit nicht bereits aus dem blossen Umstand ergibt, dass sich ein Behördenmitglied bereits in einem früheren Entscheid mit Aspekten desselben Projekts befasst hat (vgl. BGer 1C_205/2009 vom 2.7.2009, E. 2.3), sondern vielmehr zusätzlich besondere Umstände vorliegen müssen, die bei objektiver Betrachtung auf eine mangelnde Unparteilichkeit schliessen lassen (z.B. wenn die konkreten Umstände den objektiv begründeten Anschein eines Festhaltens an gefassten Überzeugungen nahelegen [vgl. BGE 131 I 113 E. 3.4 und 3.6; BVR 2007 S. 187 E. 4.2 und 4.3.1, je mit weiteren Hinweisen),
dass der Gesuchsteller in keiner Weise darlegt, inwiefern hier konkrete Umstände die Befangenheit des Gesuchsgegners begründen sollen, dass allein der Verweis auf die Mitwirkung des Gesuchsgegners in einem «früheren Verfahren, in welchem ebenfalls bereits zwischen den gleichen Parteien Terrainaufschüttungen auf der gleichen Parzelle strittig waren» (wohl das Verfahren 100.2011.499) nach dem Gesagten nicht genügt, um den Anschein der Befangenheit des Gesuchsgegners zu begründen,
dass im Übrigen der Gesuchsteller im fraglichen Verfahren insoweit obsiegend war, als der angefochtene Entscheid aufgehoben und die Sache zur Vervollständigung der Sachverhaltsfeststellung an die BVE zurückgewiesen wurde (VGE 2011/499 vom 6.11.2012, E. 4), Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 09.12.2015, Nr. 100.2015.339U,
dass auch vor diesem Hintergrund nicht erkennbar ist, warum die damalige Mitwirkung des Gesuchsgegners nunmehr dessen Voreingenommenheit im Verfahren 100.2015.271 zur Folge haben soll, dass sich das Ablehnungsgesuch vom 16. November 2015 damit als offensichtlich unbegründet erweist und abzuweisen ist, dass der Gesuchsteller die Verfahrenskosten zu tragen hat (Art. 107 Abs. 1 VRPG),
dass das Verwaltungsgericht in solchen Fällen in Zweierbesetzung urteilt (Art. 56 Abs. 3 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG;
BSG 161.1]),
dass es sich bei diesem Urteil um einen selbständig eröffneten Zwischenentscheid über Ausstandsbegehren im Sinn von Art. 92 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) handelt, gegen welchen die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht offen steht (Art. 82 ff. BGG) und der durch Beschwerde gegen den Endentscheid nicht mehr angefochten werden kann (Art. 92 Abs. 2 BGG).
Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
1. Das Ablehnungsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Die Kosten des Gesuchsverfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 1'000.--, werden dem Gesuchsteller auferlegt.
3. Es werden keine Parteikosten gesprochen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 09.12.2015, Nr. 100.2015.339U,
4. Zu eröffnen:
- dem Gesuchsteller
- dem Gesuchsgegner
und mitzuteilen:
- Marc Ruch
- der Bau-, Verkehrsund Energiedirektion des Kantons Bern
- der Einwohnergemeinde Wohlen bei Bern
Der Abteilungspräsident: Die Gerichtsschreiberin:
Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom
17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.