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100 2014 349 • VG BE 100 2014 349 KI-generiert

Appeal Regarding Closure of Precautionary Seizure Proceedings for 40 Cats

Geschäftsnummer 100 2014 349
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Bern (CH-BE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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A petitioner challenged a supervisory authority's decision to close the appeal proceedings concerning the precautionary seizure of 40 cats, arguing both the procedural invalidity of the closure decision due to lacking an original signature and the substance of the closure. The court addressed the procedural complaint, noting that while the administrative practice of only providing copies of orders (without an original signature) raises concerns regarding statutory requirements for administrative acts, the defect did not constitute a severe formal error leading to nullity, as the copied signature demonstrably belonged to the authorized person. Substantively, the court reasoned that the initial preliminary seizure of the 40 cats was correctly deemed moot by the supervisory authority because it had been superseded by a definitive seizure order and a cat-keeping ban, leading the court to dismiss the appeal and affirm the closure of the initial appeal proceedings.

Legislator-Regeste

Amtlich

vorläufige Beschlagnahme von 40 Katzen - Abschreibung des Beschwerdeverfahrens (Verfügung der Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Bern vom 3. Dezember 2014 - L2014-024N5) | Vorsorgl.Massnahme/Zwischenentscheid

Schlagwörter

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vorsorgliche Beschlagnahme Vorentscheid formelle Nichtigkeit Aufsichtsbeschwerde Beschlagnahme von Beweismitteln Verfahrenshandlungen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 52 Abs. 1 Bst
dass eine Verfügung eine (eigenhändige) Unterschrift enthalten muss (Art. 52 Abs. 1 Bst.
Art. 108 Abs. 1 VRPG
Used in the operative part to justify not imposing procedural costs due to special circumstances.
Art. 104 Abs. 1 VRPG
Used in the operative part to confirm that no party costs were incurred by the appellant.
Art. 57 Abs. 2 Bst
dass sich die einzelrichterliche Zuständigkeit aus Art. 57 Abs. 2 Bst.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 VRPG

Used in the operative part to justify not imposing procedural costs due to special circumstances.

Art. 104 Abs. 1 VRPG

Used in the operative part to confirm that no party costs were incurred by the appellant.

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Volltext

Eine gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten hat das Bundesgericht am 8. September 2015 abgewiesen, soweit es darauf eingetreten ist (2C/465/2015).

100.2014.349U KEP/RAP

Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung

Urteil des Einzelrichters vom 30. April 2015

Verwaltungsrichter Keller Gerichtsschreiber Sieber

A.________ Beschwerdeführer

gegen

Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Bern Münsterplatz 3a, 3011 Bern

betreffend vorläufige Beschlagnahme von 40 Katzen; Abschreibung des Beschwerdeverfahrens (Verfügung der Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Bern vom 3. Dezember 2014; L2014-024N5)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.04.2015, Nr. 100.2014.349U, Seite 2

Der Einzelrichter zieht in Erwägung,

dass der Beschwerdeführer mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 8. Dezember 2014 den Abschreibungsentscheid der Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Bern vom 3. Dezember 2014 betreffend das Beschwerdeverfahren über die vorsorgliche Beschlagnahme von 40 Katzen angefochten hat und um dessen Aufhebung sowie um Anweisung der Vorinstanz zu beförderlicher Erledigung der Streitsache ersucht,

dass der Beschwerdeführer beanstandet, dass ihm der Abschreibungsentscheid vom

3. Dezember 2014 in Kopie ohne Originalunterschrift eröffnet wurde, dass die Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Bern (VOL) mit Beschwerdeantwort vom 17. Dezember 2014 ausführt, es entspreche ihrer Praxis, das Exemplar mit der Originalunterschrift im Beschwerdedossier abzulegen und den Verfahrensbeteiligten nur Kopien auszuhändigen und geltend macht, dies ändere ihres Erachtens nichts an der Gültigkeit des jeweiligen Rechtsakts, da dieser ja eine Originalunterschrift enthalte,

dass eine Verfügung eine (eigenhändige) Unterschrift enthalten muss (Art. 52 Abs. 1 Bst. g des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG;

BSG 155.21]),

dass diesem Erfordernis besonderes Gewicht zukommt, wenn es sich um einen Rechtsmittelentscheid handelt und/oder wenn der Verwaltungsakt eine Partei belastet (Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 52 N. 20),

dass deshalb fraglich erscheint, ob die von der Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Bern verfolgte Praxis gesetzeskonform ist, dass die Unterschrift einer handlungsbefugten Person ein Gültigkeitserfordernis ist, deren Fehlen in schweren Fällen die Nichtigkeit des fraglichen Verwaltungsakts zur Folge haben kann (BVR 2012 S. 481 E. 2.4), dass das Vorliegen eines schweren Formfehlers zu verneinen ist, da die kopierte Unterschrift unbestrittenermassen von der handlungsbefugten Person stammt, Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.04.2015, Nr. 100.2014.349U, Seite 3

dass der Veterinärdienst des Kantons Bern die am 3. Oktober 2014 verfügte vorläufige Beschlagnahme von 40 Katzen am 3. November 2014 durch die definitive Beschlagnahme von 40 Katzen und ein Katzenhalteverbot ablöste, dass die VOL daher mit dem angefochtenen Entscheid zu Recht das Beschwerdeverfahren betreffend die vorsorgliche Beschlagnahme von 40 Katzen als gegenstandslos abgeschrieben hat,

dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist, dass die besonderen Umstände es rechtfertigen, für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 108 Abs. 1 VRPG), dass dem Beschwerdeführer vor dem Verwaltungsgericht keine Parteikosten entstanden sind (Art. 104 Abs. 1 VRPG),

dass sich die einzelrichterliche Zuständigkeit aus Art. 57 Abs. 2 Bst. d des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) ergibt.

Demnach entscheidet der Einzelrichter:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch Parteikosten gesprochen.

3. Zu eröffnen:

- dem Beschwerdeführer

- der Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Bern

- dem Eidgenössischen Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.04.2015, Nr. 100.2014.349U, Seite 4

Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.