Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
100 2014 121 • VG BE 100 2014 121 KI-generiert

Demolition Without Permit and Proportionality of Restoration Order

Geschäftsnummer 100 2014 121
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Bern (CH-BE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A property owner, having initially received a permit for conversion of an existing *Stöckli* (small annex, listed as worth preserving) in the agricultural zone, proceeded instead to fully demolish it and started a new build, leading the municipality to issue a stop-work order and deny a subsequent request for an after-the-fact permit for the new structure, demanding the removal of the partially built elements. Although the Administrative Court initially upheld the denial and the restoration order, a federal court ruling partially overturned this, deeming the unconditional removal disproportionate and remitting the case for a new decision on costs, given that the property owner should have been granted the option to submit a new, reduced building project for a smaller, potentially approvable structure. Consequently, the Administrative Court ruled that the property owner was predominantly unsuccessful with the main claims (challenging the denial of the full reconstruction permit and the restoration order) but partially successful in that the municipality and the lower court erroneously failed to offer the option of submitting a reduced project from the outset, leading the court to allocate four-fifths of the legal costs to the property owner, with the remaining one-fifth being borne by the municipality, who was ordered to partially compensate the owner's legal expenses.

Legislator-Regeste

Amtlich

Baupolizei - (nachträgliches) Baugesuch und Wiederherstellung betr. Wohnstock (Entscheid der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern vom 9. Mai 2012, RA Nr. 110/2012/31 - Urteil des Bundesgerichts vom 28. März 2014, 1C_555/201 | Baubewilligung/Baupolizei

Schlagwörter

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Abbruchbewilligung Immobilienbesitz Umzugskosten Dereliktion Rückerstattung des Eigentums Landwirtschaftszone

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 VRPG

Cited as the basis for imposing 4/5ths of the procedural costs on the appellant (the general principle of costs based on the degree of success).

Art. 108 Abs. 2 VRPG

Cited as the basis for waiving the remaining procedural costs.

Art. 108 Abs. 3 VRPG

Cited as the basis for requiring the opposing party to compensate 1/5th of the appellant's party costs for the BVE procedure.

Art. 104 Abs. 1 VRPG

Cited as the basis for requiring the opposing party to compensate 1/5th of the appellant's party costs for the Administrative Court procedure.

Art. 104 Abs. 1 und 4 VRPG

Cited to confirm that the municipality has no claim for party cost compensation.

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Volltext

100.2014.121U STE/BER/RAP

Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung

Urteil vom 1. Juli 2014

Verwaltungsrichter Burkhard, Abteilungspräsident Verwaltungsrichterinnen Arn De Rosa und Steinmann Gerichtsschreiberin Bernasconi Zenger

A.________ vertreten durch Fürsprecher … Beschwerdeführer

gegen

Einwohnergemeinde Wynigen handelnd durch den Gemeinderat, Dorfstrasse 3, 3472 Wynigen Beschwerdegegnerin

und

Bau-, Verkehrsund Energiedirektion des Kantons Bern Reiterstrasse 11, 3011 Bern

betreffend Baupolizei; (nachträgliches) Baugesuch und Wiederherstellung betr. Wohnstock (Entscheid der Bau-, Verkehrsund Energiedirektion des Kantons Bern vom 9. Mai 2012, RA Nr. 110/2012/31; Urteil des Bundesgerichts vom 28. März 2014, 1C_555/2013)

Sachverhalt:

A.

A.________ reichte am 19. März 2010 bei der Einwohnergemeinde (EG) Wynigen ein Baugesuch ein für den Umund Ausbau des Stöcklis auf der in der Landwirtschaftszone liegenden Parzelle Wynigen Gbbl. Nr. 1________. Das Stöckli wird im Bauinventar als erhaltenswertes Gebäude und Bestandteil der Baugruppe O (...) geführt (sog. K-Objekt). Am 8. Juni 2010 erteilte die EG Wynigen die Baubewilligung. Am 27. Oktober 2010 bewilligte sie eine Projektänderung, nachdem das Amt für Gemeinden und Raumordnung des Kantons Bern (AGR) die dafür erforderliche Ausnahmebewilligung nach Art. 24d des Bundesgesetzes vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG; SR 700) erteilt hatte.

Am 4. November 2010 verfügte die Gemeinde die sofortige Einstellung der Bauarbeiten, nachdem sie festgestellt hatte, dass A.________ entgegen dem bewilligten Vorhaben das bestehende Stöckli vollständig abgebrochen und mit einem Neubau begonnen hatte. Im Weiteren räumte sie A.________ die Möglichkeit ein, ein nachträgliches Baugesuch für den Abbruch und Neubau des Stöcklis einzureichen, unter Hinweis darauf, dass die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands verfügt werde, sofern ein solches Gesuch nicht innert Frist eingehe. Nach zwei Bauvoranfragen, welche die Gemeinde negativ beurteilte, reichte A.________ am 16. August 2011 ein vollständiges Baugesuch für den Neubau des Stöcklis ein. Mit Verfügung vom

7. Februar 2012 verweigerte die EG Wynigen die nachgesuchte Baubewilligung und forderte A.________ auf, bis am 31. Mai 2012 das im Rohbau erstellte Erdgeschoss sowie die Teile des im Rohbau erstellten Obergeschosses vollständig zu entfernen und die Baumaterialien wegzubringen. Gleichzeitig drohte sie die Ersatzvornahme und eine Busse bei Widerhandlung gegen diese Verfügung an. Dagegen reichte A.________ am

9. März 2012 Beschwerde bei der Bau-, Verkehrsund Energiedirektion des Kantons Bern (BVE) ein, welche das Rechtsmittel mit Entscheid vom 9. Mai 2012 abwies.

B.

Gegen diesen Entscheid erhob A.________ am 11. Juni 2012 Verwaltungsgerichtsbeschwerde und verlangte die Aufhebung des Entscheids sowie die Erteilung der Baubewilligung für den Wiederaufbau des Stöcklis. Mit Urteil vom

23. April 2013 hiess das Verwaltungsgericht die Beschwerde dahin gut, dass es die Frist zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands auf vier Monate ab Rechtskraft des Urteils festsetzte. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab. C.

Dagegen reichte A.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein. Das Bundesgericht hiess diese mit Urteil vom 28. März 2014 teilweise gut und hob das Urteil des Verwaltungsgerichts auf, soweit dieses vorbehaltlos die Entfernung bestimmter Bauelemente verlangt hatte. Es gewährte A.________ eine Frist von vier Monaten ab dem Zeitpunkt der Urteilsfällung, um entweder den Anordnungen der Gemeinde vom 7. Februar 2012 (vgl. vorne Bst. A) Folge zu leisten oder ein neues Gesuch um Bewilligung eines reduzierten Projekts einzureichen, und wies die Sache zur Neuverlegung der Verfahrensund Parteikosten an das Verwaltungsgericht zurück. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.

D.

Mit Verfügung vom 1. Mai 2014 hat der Abteilungspräsident das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht wieder aufgenommen. Die Instruktionsrichterin hat den Verfahrensbeteiligten am 15. Mai 2014 Gelegenheit gegeben, sich im Licht des Bundesgerichtsentscheids zum Kostenpunkt zu äussern. Die EG Wynigen hat davon Gebrauch gemacht. Sie beantragt mit Eingabe vom 2. Juni 2014, die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens seien überwiegend durch A.________ zu tragen. Von einer Auferlegung allfälliger Restkosten an die Gemeinde sei abzusehen. A.________ und die BVE haben sich nicht vernehmen lassen.

Erwägungen:

1.

1.1 Heisst das Bundesgericht eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gut, kann es entweder in der Sache selbst entscheiden oder die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückweisen (Art. 107 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110]). Weist es die Sache an die kantonale Instanz zurück, hat sich diese bei der neuen Beurteilung an die Erwägungen des Bundesgerichts zu halten und darf ihren Entscheid nicht auf Erwägungen stützen, welche das Bundesgericht ausdrücklich oder stillschweigend verworfen hat. Die kantonale Instanz kann aber neue, zusätzliche Erwägungen anstellen, zu denen sich das Bundesgericht nicht geäussert hat (vgl. BGE 135 III 334 E. 2; BVR 2011 S. 249 unpubl. E. 1.1 [= StE 2011 B 11.2 Nr. 9 und NStP 2010 S. 101]).

1.2 Das Bundesgericht hat das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 23. April 2013 mit der Begründung teilweise aufgehoben, die vorbehaltlos angeordnete Entfernung der im Rohbau erstellten Bauelemente erweise sich als unverhältnismässig, solange nicht klar sei, ob der Beschwerdeführer ein Gesuch um Bewilligung eines reduzierten Projekts einreiche und ein solches gegebenenfalls bewilligt werden könnte. Denn das Verwaltungsgericht schliesse die Bewilligungsfähigkeit eines Stöcklis mit einer Bruttogeschossfläche von 100 m2 statt 240 m2 auf der Parzelle des Beschwerdeführers als in der Landwirtschaftszone zonenkonforme Baute nicht aus und es wäre unter Umständen möglich, Teile des bereits im Rohbau erstellten Erdgeschosses dafür weiter zu verwenden. Deshalb hat es dem Beschwerdeführer eine Frist von vier Monaten ab Urteilsdatum angesetzt, um entweder den Anordnungen der Gemeinde vom 7. Februar 2012 (vgl. vorne Bst. A) Folge zu leisten oder ein neues Gesuch um Bewilligung eines reduzierten Projekts einzureichen. Gegenstand des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht bildet die Neuverlegung der Verfahrensund Parteikosten, da das Bundesgericht die Sache nur dafür zurückgewiesen hat (vgl. vorne Bst. C).

2.

2.1 Die Verfahrensund Parteikosten sind grundsätzlich nach dem Unterliegerprinzip zu verlegen (Art. 108 Abs. 1 und 3 VRPG). Als unterliegend gilt, wer mit seinen Anträgen, wie sie im Zusammenhang mit der Begründung zu verstehen sind, nicht durchdringt. Werden die Begehren keiner Partei vollumfänglich gutgeheissen, unterliegen alle Parteien teilweise und richtet sich ihre Kostenpflicht im Normalfall nach dem Mass des Unterliegens. Nur teilweise obsiegt namentlich, wer nicht mit allen Hauptrechtsbegehren durchdringt (vgl. zum Ganzen BVR 2002 S. 381 E. 10b/bb; Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 108 N. 2).

2.2 Das Bundesgericht ist zum Schluss gekommen, das Verwaltungsgericht habe dem Beschwerdeführer die Baubewilligung für den Wiederaufbau des Stöcklis zu Recht verweigert (E. 7). Auch die angeordnete Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands hat es unter dem Vorbehalt gutgeheissen, dass der Beschwerdeführer innert neuer Frist nicht ein (weiteres) nachträgliches Baugesuch für ein reduziertes und bewilligungsfähiges Projekt einreicht (E. 8). Es hat einzig beanstandet, dass nicht bereits das Verwaltungsgericht ihm diese Möglichkeit eingeräumt hat (E. 8.4 sowie vorne

E. 1.2).

2.3 Es bleibt somit dabei, dass der Beschwerdeführer vor dem Verwaltungsgericht mit seinen Rechtsbegehren, der Entscheid der BVE sei aufzuheben und ihm sei die Baubewilligung für den Wiederaufbau des Stöcklis zu erteilen nicht durchgedrungen ist und als unterliegend gilt. Er hatte auch nach Meinung des Bundesgerichts zu Recht keinen Erfolg, soweit er im verwaltungsgerichtlichen Verfahren die Wiederherstellungsanordnung aufgehoben haben wollte. Weitere materielle Rechtsbegehren hat er nicht gestellt. So hat er insbesondere nicht beantragt, ihm sei im Fall der Verweigerung der Baubewilligung Gelegenheit zu geben, ein neues Gesuch für ein reduziertes Projekt einzureichen. An einem solchen Projekt zeigte er bis anhin auch kein Interesse, hatte er doch im nachträglichen Baubewilligungsverfahren vor der Gemeinde mehrfach Gelegenheit erhalten, ein solches vorzulegen (vgl. VGE 2012/190 vom 23.4.2013, E. 5.4.3). Der Beschwerdeführer ist dennoch insoweit als obsiegend zu betrachten, als man ihm laut Bundesgericht die Möglichkeit hätte geben müssen, ein (weiteres) nachträgliches Baugesuch einzureichen.

2.4 Das Urteil des Bundesgerichts kann nur so verstanden werden, dass bereits die Gemeinde dem Beschwerdeführer in ihrer Wiederherstellungsverfügung nochmals hätte Gelegenheit einräumen müssen, ein nachträgliches Baugesuch für ein reduziertes Projekt einzureichen. Dies lediglich von den Rechtsmittelbehörden zu verlangen, welche die vorinstanzliche Verfügung bzw. den vorinstanzlichen Entscheid überprüfen, ergäbe keinen Sinn. Die Gemeinde wird somit im Umfang ihres Unterliegens kostenpflichtig.

2.5 Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich, den Beschwerdeführer als zu vier Fünfteln unterliegend zu betrachten und ihm die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht und der BVE dementsprechend zu vier Fünfteln aufzuerlegen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Die übrigen Verfahrenskosten werden nicht erhoben (Art. 108 Abs. 2 VRPG). Die Gemeinde hat dem Beschwerdeführer einen Fünftel seiner Parteikosten für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht und dasjenige vor der BVE zu ersetzen (Art. 108 Abs. 3 und Art. 104 Abs. 1 VRPG). Die Kostennote seines Rechtsvertreters gibt zu keinen Bemerkungen Anlass. Die Gemeinde hat ihrerseits keinen Anspruch auf Parteikostenersatz (Art. 104 Abs. 1 und 4 VRPG).

Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

1. Die Kosten des Verfahrens vor der Bau-, Verkehrsund Energiedirektion des Kantons Bern in der Höhe von Fr. 1'600.-- werden dem Beschwerdeführer zu vier Fünfteln, ausmachend Fr. 1'280.--, auferlegt. Die übrigen Verfahrenskosten werden nicht erhoben.

2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 3'000.--, werden dem Beschwerdeführer zu vier Fünfteln, ausmachend Fr. 2'400.--, auferlegt. Die übrigen Verfahrenskosten werden nicht erhoben.

3. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor der BVE einen Fünftel seiner Parteikosten, festgesetzt auf Fr. 3'447.50 (inkl. Auslagen und MWSt), ausmachend Fr. 689.50, zu ersetzen.

4. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht einen Fünftel seiner Parteikosten, festgesetzt auf Fr. 4'717.50 (inkl. Auslagen und MWSt), ausmachend Fr. 943.50, zu ersetzen.

5. Zu eröffnen:

- dem Beschwerdeführer

- der Beschwerdegegnerin

- der BVE

- dem Bundesamt für Raumentwicklung

und mitzuteilen:

- dem Amt für Gemeinden und Raumordnung des Kantons Bern

- der kantonalen Denkmalpflege

Der Abteilungspräsident: Die Gerichtsschreiberin:

Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.