Taxpayer Depreciation Deduction Dispute and Procedural Failures
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA taxpayer, engaged in a combination of employed, unemployed (receiving compensation), and self-employed work in 2006 and 2007, was denied deductions for "depreciation" related to equipment acquired for the self-employment activity by the Cantonal Tax Administration, a decision upheld by the Tax Appeals Commission. The court dismissed the taxpayer's appeal concerning the cantonal and communal taxes due to non-compliance with procedural requirements (lack of clear motion and insufficient factual argument/reasoning to challenge the prior decision) and rejected the appeal concerning the federal direct tax on the merits, ruling that the prerequisites for recognizing the claimed depreciation were manifestly not met, as the equipment was neither properly capitalized nor supported by legally compliant depreciation schedules; further, the taxpayer's expense claims were unverified, inconsistent, and often included personal expenditures, justifying the administrative and prior appeals commission’s stance. The court also denied the request for legal aid because the appellant's claims were deemed inherently without prospect of success.
Legislator-Regeste
AmtlichKantons- und Gemeindesteuern sowie direkte Bundessteuer 2006 und 2007 (Entscheide der Steuerrekurskommission des Kantons Bern vom 11. Juni 2013 - 100 11 329, 100 11 336, 200 11 251, 200 11 257) | Einkommen/Gewinn Bund
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KI-generiertCited in the dispositive regarding the general principle that the losing party must bear the procedural costs.
Cited in the dispositive regarding the general principle that the losing party must bear the procedural costs for direct federal tax.
Cited in the dispositive when deciding not to award party costs.
Cited in the dispositive when deciding not to award party costs for direct federal tax.
Cited in the dispositive when mentioning that no party costs are awarded (related to provisions for legal aid).
Cited in the dispositive in connection with cost allocation (Art. 108 Abs. 1 VRPG) and mentioning the refusal to award party costs (Art. 108 Abs. 3 VRPG).
Cited in the dispositive in connection with cost allocation (Art. 144 Abs. 1 DBG) and mentioning the refusal to award party costs (Art. 144 Abs. 4 DBG).
Volltext
100.2013.234/235U HAT/ROC/RAP
Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung
Urteil des Einzelrichters vom 2. Juni 2014
Verwaltungsrichter Häberli Gerichtsschreiber Röthlisberger Brandenburg
A.________ Beschwerdeführer
gegen
Steuerverwaltung des Kantons Bern Brünnenstrasse 66, Postfach 8334, 3001 Bern Beschwerdegegnerin
und
Steuerrekurskommission des Kantons Bern Sägemattstrasse 2, Postfach 54, 3097 Liebefeld
betreffend Kantonsund Gemeindesteuern sowie direkte Bundessteuer 2006 und 2007 (Entscheide der Steuerrekurskommission des Kantons Bern vom 11. Juni 2013;
100 11 329, 100 11 336, 200 11 251, 200 11 257)
Sachverhalt:
A.
A.________ ist in den Jahren 2006 und 2007 verschiedenen unselbständigen Erwerbstätigkeiten nachgegangen und hat teils auch Arbeitslosenentschädigung bezogen; zudem hat er eine selbständige Erwerbstätigkeit als ... ausgeübt. Letztmals mit Einspracheentscheiden vom 13. April 2011 veranlagte ihn die Steuerverwaltung des Kantons Bern (Steuerverwaltung), Region Bern Mittelland, für die Kantonsund Gemeindesteuern 2006 und 2007 auf ein steuerbares Einkommen von Fr. 45'600.-- bzw. Fr. 25'500.-- sowie für die direkte Bundessteuer 2006 und 2007 auf ein solches von Fr. 53'700.-- bzw. Fr. 33'400.--. Dabei verweigerte sie dem Beschwerdeführer unter anderem Abzüge für als «Abschreibungen» bezeichnete Aufwendungen im Zusammenhang einer ...ausrüstung, die er im Hinblick auf seine selbständige Erwerbstätigkeit angeschafft hatte.
B.
Dagegen erhob A.________ am 13. Mai 2011 Rekurs und Beschwerde bei der Steuerrekurskommission des Kantons Bern (StRK), welche die Rechtsmittel mit Entscheiden vom 11. Juni 2013 abwies.
C.
In einer einzigen Eingabe vom 11. Juli 2013 (Postaufgabe) hat A.________ sowohl bezüglich der Kantonsund Gemeindesteuern als auch der direkten Bundessteuer 2006 und 2007 Verwaltungsgerichtsbeschwerden erhoben. Zudem hat er am 25. Juli 2013 ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gestellt.
Mit Verfügung vom 15. Juli 2013 hat der Abteilungspräsident die Verfahren betreffend die Kantonsund Gemeindesteuern sowie die direkte Bundessteuer vereinigt.
Die StRK und die Steuerverwaltung beantragen mit Eingaben vom 16. September bzw.
3. Oktober 2013 je die Abweisung der Beschwerden.
Erwägungen:
1.
1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerden als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom
23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 201 Abs. 1 des Steuergesetzes vom 21. Mai 2000 [StG; BSG 661.11] und Art. 145 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG; SR 642.11] sowie Art. 9 Abs. 3 der Verordnung vom 18. Oktober 2000 über den Vollzug der direkten Bundessteuer [BStV; BSG 668.11]). Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Rekursund Beschwerdeverfahren teilgenommen, ist durch die angefochtenen Entscheide besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 201 Abs. 2 StG sowie Art. 145 Abs. 2 i.V.m. Art. 140 Abs. 1 DBG). Die Beschwerden sind zudem innert der gesetzlichen Frist beim Verwaltungsgericht eingegangen (vgl. Art. 151 StG i.V.m. Art. 81 Abs. 1 VRPG; Art. 145 Abs. 2 i.V.m. Art. 140 Abs. 1 DBG).
1.2 Sind sowohl Entscheide bezüglich des Erlasses kantonaler Steuern als auch der direkten Bundessteuer angefochten, so muss das Verwaltungsgericht zwei Urteile fällen, zumal es sich um verschiedene Steuern handelt, die unterschiedlichen Gemeinwesen zustehen. Allerdings können die Entscheide in ein und derselben Urteilsschrift getroffen werden (vgl. BGE 135 II 260 E. 1.3.1, 130 II 509 E. 8.3).
1.3 Eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde muss von Gesetzes wegen insbesondere einen Antrag und eine Begründung enthalten (vgl. Art. 151 StG i.V.m. Art. 81 Abs. 1 und Art. 32 Abs. 2 VRPG; Art. 145 Abs. 2 DBG i.V.m. Art. 140 Abs. 2 DBG), wobei an die Begründung von Laieneingaben praxisgemäss keine hohen Anforderungen gestellt werden. Es reicht aus, wenn ersichtlich ist, inwiefern und weshalb der angefochtene Entscheid beanstandet wird. Die Begründung braucht nicht zuzutreffen, muss aber sachbezogen sein. Sie muss sich wenigstens in minimaler Form mit dem angefochtenen Entscheid auseinandersetzen und sinngemäss darauf schliessen lassen, inwiefern dieser unrichtig sein soll. Rechtliche Überlegungen sind nicht notwendig, da das Verwaltungsgericht das Recht von Amtes wegen anzuwenden hat (Art. 20a Abs. 1 VRPG). Es genügt indes nicht, bloss zu behaupten, der angefochtene Entscheid sei falsch (vgl. BVR 2006 S. 470 E. 2.4; Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 32 N. 15; vgl. zum Ganzen auch BGE 134 I 303 E. 1.3, 131 II 449 E. 1.3, 118 Ib 134 E. 2). – Die StRK hat die Berechnungen der Steuerverwaltung detailliert nachvollzogen und sich bemüht, dem Beschwerdeführer aufzuzeigen, aus welchen Gründen die als Abschreibungen deklarierten Aufwendungen nicht anerkannt werden können bzw. die Korrekturen der Steuerverwaltung rechtmässig sind. Der Beschwerdeführer setzt sich mit den entsprechenden Erwägungen nicht auseinander. Vielmehr macht er Ausführungen zu seinem «Status» als selbständiger ..., der angeblich von der zuständigen AHV- Zweigstelle nicht anerkannt worden sei, sowie zu damit angeblich im Zusammenhang stehenden Äusserungen eines Mitarbeiters der Steuerverwaltung. Diese Vorbringen gehen offensichtlich an der Sache vorbei. Aus den Beschwerden wird mithin nicht verständlich, inwiefern die angefochtenen Entscheide rechtsfehlerhaft sein sollen. Gleichzeitig lässt sich aus den Begehren, die der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift formuliert hat, kein klarer Antrag herauslesen. Zwar ist ersichtlich, dass er die angefochtenen Entscheide nur noch bezüglich der nicht anerkannten «Abschreibungen» anfechten möchte. Hingegen wird aus den Begehren nicht hinreichend verständlich, inwiefern die Entscheide durch das Verwaltungsgericht konkret abzuändern wären. Die Beschwerden genügen mithin weder bezüglich der Anträge noch der Begründung den gesetzlichen Anforderungen.
1.4 Auf die Beschwerde betreffend die Kantonsund Gemeindesteuern 2006 und 2007 ist deshalb nicht einzutreten. Da die Beschwerde unmittelbar vor Ablauf der dreissigtägigen Beschwerdefrist (Art. 81 Abs. 1 VRPG) beim Verwaltungsgericht eingetroffen ist und Antrag sowie Begründung innert Frist vorliegen müssen (Art. 33 Abs. 3 VRPG; BVR 2011 S. 559 E. 2.4.1), war es insoweit nicht möglich, sie zur Verbesserung zurückzuweisen (Art. 33 Abs. 1 VRPG). Für den vorliegenden Entscheid ist der Einzelrichter zuständig (Art. 57 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]).
1.5 Mit Blick auf die Regelung von Art. 145 Abs. 2 i.V.m. Art. 140 Abs. 2 DBG, welche – anders als das kantonale Verfahrensrecht – eine nachträgliche Verbesserung
(auch) von ungenügend begründeten Beschwerden zulässt, gewährt das Verwaltungsgericht gewöhnlich eine kurze Nachfrist zur rechtsgenüglichen Begründung von Beschwerden betreffend die direkte Bundessteuer. Ob auch hier betreffend die direkte Bundessteuer der Jahre 2006 und 2007 eine solche anzusetzen (gewesen) wäre, kann offen bleiben, da die Beschwerde – wie die folgenden
Erwägungen zeigen (vgl. unten E. 2) – insoweit ohnehin unbegründet ist.
1.6 Die Gutheissung der Beschwerde betreffend die direkte Bundessteuer der Jahre 2006 und 2007 würde zu einer Steuerersparnis von weniger als Fr. 20'000.-- führen, weshalb die Beurteilung in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).
2.
2.1 Zur Ermittlung des Reineinkommens sind bei selbständiger Erwerbstätigkeit von den steuerbaren Einkünften die geschäftsoder berufsmässig begründeten Kosten abzuziehen, zu denen unter anderen die Abschreibungen zählen (Art. 27 Abs. 1 und Abs. 2 Bst. a DBG). Geschäftsmässig begründete Abschreibungen von Aktiven sind gemäss Art. 28 DBG zulässig, soweit sie buchmässig oder – wenn eine kaufmännische Buchhaltung fehlt – in besonderen Abschreibungstabellen ausgewiesen sind (Abs. 1). In der Regel werden die Abschreibungen nach dem tatsächlichen Wert der einzelnen Vermögensteile berechnet oder nach ihrer voraussichtlichen Gebrauchsdauer angemessen verteilt (Abs. 2).
2.2 Wie die StRK zutreffend ausgeführt hat sind die Voraussetzungen für eine Anerkennung der vom Beschwerdeführer geltend gemachten «Abschreibungen» offensichtlich nicht gegeben. Zum einen hat dieser seine ...ausrüstung weder in den Steuererklärungen noch in den eingereichten Aufstellungen aktiviert bzw. als Vermögen deklariert. Weiter fehlen Abschreibungstabellen, die den gesetzlichen Anforderungen genügen (vgl. Art. 2 Abs. 3 und 4 der Abschreibungsverordnung vom
18. Oktober 2000 [AbV; BSG 661.312.59] i.V.m. Art. 28 Abs. 1 DBG). Ferner sind die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner selbständigen Erwerbstätigkeit unklar und in sich widersprüchlich. Sie haben sich im Lauf des Veranlagungsund Rechtsmittelverfahrens stetig verändert, enthalten offensichtlichen Privataufwand und berücksichtigen teils die gleichen Aufwendungen mehrmals. So werden etwa gewisse Auslagen für Material zunächst als Geschäftsaufwand und anschliessend auch noch als «Abschreibung» zum Abzug gebracht. Es kann diesbezüglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (angefochtene Entscheide, E. 5.2 f. und 6.2). Im Übrigen hat die Steuerverwaltung trotz dieser Mängel für das Steuerjahr 2007 ermessensweise einen Teil der Anschaffungen des Beschwerdeführers aktiviert und davon anschliessend Fr. 2'450.-- als Abschreibungsaufwand zum Abzug zugelassen. Weshalb es gegen Recht verstossen sollte (vgl. Art. 80 VRPG), dass die Vorinstanz dieses Vorgehen geschützt hat, ist weder ersichtlich noch dargetan. Mithin ist die Beschwerde betreffend die direkte Bundessteuer der Jahre 2006 und 2007 abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist.
3.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 151 StG i.V.m. Art. 108 Abs. 1 VRPG; Art. 145 Abs. 2 i.V.m. Art. 144 Abs. 1 DBG). Er hat jedoch um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht.
3.1 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Verfahrenskosten, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 111 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 117 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272]). Ein Prozess ist dann nicht aussichtslos, wenn berechtigte Hoffnung besteht, ihn zu gewinnen, also wenn Gewinnaussichten und Verlustgefahren sich ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Als aussichtslos sind demgegenüber Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Massgebend ist dabei, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen oder aber davon absehen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb austragen können, weil er sie nichts kostet (BVR 2008 S. 97 E. 5.2; BGE 138 III 217 E. 2.2.4; vgl. zum Ganzen auch Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 111 N. 12).
3.2 Angesichts der klaren Verhältnisse, die schon in den angefochtenen Entscheiden zum Ausdruck gekommen sind, muss die Prozessführung vor dem Verwaltungsgericht als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden. Zudem sind die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht sachbezogen und ungeeignet, für ihn günstigere Entscheide herbeizuführen. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist daher abzuweisen, ohne dass die Prozessarmut des Beschwerdeführers noch zu prüfen wäre. Dem Umstand, dass das Gesuch nicht vorab, sondern erst zusammen mit der Hauptsache beurteilt wird, ist praxisgemäss mit einer Reduktion der Pauschalgebühr Rechnung zu tragen. Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 151 StG i.V.m. Art. 108 Abs. 3 und Art. 104 Abs. 3 VRPG; Art. 145 Abs. 2 i.V.m. Art. 144 Abs. 4 DBG und Art. 64 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG; SR 172.021]).
Demnach entscheidet der Einzelrichter:
1. Auf die Beschwerde betreffend die Kantonsund Gemeindesteuern 2006 und 2007 wird nicht eingetreten.
2. Die Beschwerde betreffend die direkte Bundessteuer 2006 und 2007 wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
3. Das Gesuch um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
4. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 500.--, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
5. Es werden keine Parteikosten gesprochen.
6. Zu eröffnen:
- dem Beschwerdeführer
- der Steuerverwaltung des Kantons Bern
- der Steuerrekurskommission des Kantons Bern
- der Eidgenössischen Steuerverwaltung
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.