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OG O2V 20 71 • OG AR OG O2V 20 71 KI-generiert

Taxpayer Appeal Regarding Inclusion of Canceled Employment Income

Geschäftsnummer OG O2V 20 71
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Appenzell Ausserrhoden (CH-AR)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The taxpayers appealed the tax assessment for 2018, challenging the inclusion of CHF 16,489 in income from employment per person, which they claimed was subsequently canceled and reclassified as an account receivable from shareholders. The court dismissed the appeal, reasoning that the initial tax assessment relied on official salary statements, which, having formed the basis for the now legally binding tax assessment of the employing company, carried binding weight; furthermore, the taxpayers' argument that the salary was canceled implied the company issued a false document given its own settled assessment, and the prior payment of social security contributions based on this income supported its characterization as taxable wages, concluding the taxpayers failed to prove the income was non-taxable.

Legislator-Regeste

Amtlich

Obergericht Appenzell Ausserrhoden 2. Abteilung Urteil vom 14. September 2021 Mitwirkende Obergerichtsvizepräsident M. Hüsser Oberrichterin J. Lanker Oberrichter M. Winiger, M. Müller, R. Kläger Obergerichtsschreiber M. Giger Verfahren N

Schlagwörter

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Einkommenssteuerveranlagung Besteuerung der Gehälter Sicherung der Steuerforderung Versäumnis des Steuerpflichtigen Sozialbeitrag Besteuerungsgrundlage

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 42 BGG

Cited as the formal requirement for filing an appeal to the Federal Supreme Court against this decision.

Art. 82 ff. BGG

Cited to define the admissibility of an appeal in public law matters against this judgment.

Art. 103 BGG

Cited regarding the rule that the appeal generally has no suspensive effect.

Art. 53 Abs. 3 VRPG

Cited to deny compensation claims to both the losing party and the prevailing administrative authority.

Art. 24 Abs. 3 lit. a i.V.m. Art. 53 Abs. 3 VRPG

Cited to confirm that no party compensation is awarded to the prevailing authority.

Art. 53 Abs. 1 i.V.m. Art. 19 Abs. 3 VRPG

Cited to establish that the losing parties must bear the full court fee.

Art. 20 VRPG

Cited for the criteria used to determine the amount of the administrative court fee within the given range.

Art. 4a des Gesetzes über die Gebühren in Verwaltungssachen (bGS 233.2)

Cited as the basis for determining the range of procedural costs before the Administrative Court.

Art. 188 Abs. 1 StG

Although cited in the reasoning regarding admissibility, this provision concerning the appeal deadline was not explicitly repeated in the final operative orders.

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Volltext

Obergericht Appenzell Ausserrhoden

2. Abteilung

Urteil vom 14. September 2021

Mitwirkende Obergerichtsvizepräsident M. Hüsser Oberrichterin J. Lanker Oberrichter M. Winiger, M. Müller, R. Kläger Obergerichtsschreiber M. Giger

Verfahren Nr. O2V 20 71

Sitzungsort Trogen

Beschwerdeführer A1. und A2.

vertreten durch: AA.

Vorinstanz Steuerverwaltung Appenzell Ausserrhoden, Gutenberg- Zentrum, 9102 Herisau

Gegenstand Staatsund Gemeindesteuern 2018 Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der Steuerverwaltung vom 19. November 2020 Rechtsbegehren

a) der Beschwerdeführer (sinngemäss):

Es sei in Bezug auf das Steuerjahr 2018 auf eine Aufrechnung der Einkünfte aus unselbständiger Tätigkeit von Fr. 16‘489.-- pro Person zu verzichten und das steuerbare Einkommen entsprechend zu reduzieren.

b) der Vorinstanz:

1. Die Beschwerde sei abzuweisen.

2. Unter Kostenund Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführer.

Sachverhalt

A. Die B. ist im kantonalen Handelsregister eingetragen. Sie bezweckt X. Als Gesellschafter mit Einzelunterschrift fungieren A1. und A2. (Handelsregisterauszug; act. 7/5).

B. Nachdem die kantonale Steuerverwaltung mit Verfügung vom 9. Juni 2020 für das Steuerjahr 2018 in Bezug auf A1. und A2. (nachfolgend: die Beschwerdeführer oder Steuerpflichtigen)

Einkünfte aus unselbständiger Tätigkeit für die B. von je Fr. 16‘489.-- ermittelt und veranlagt hatte, erhoben die Steuerpflichtigen am 8. Juli 2020 Einsprache, wobei sie geltend machten, die betreffenden Bezüge seien nachträglich storniert worden. Die Einsprache wurde von der Steuerbehörde mit Entscheid vom 19. November 2020 abgewiesen; im betreffenden Entscheid wurde für die Staatsund Gemeindesteuer 2018 von einem steuerbaren Einkommen von Fr. 62‘400.-- und einem steuerbaren Vermögen von Fr. 827‘000.-- ausgegangen (act. 2.1).

C. Gegen den nämlichen Entscheid richtet sich die vorliegende Beschwerde der durch die AA.

vertretenen Steuerpflichtigen vom 17. Dezember 2020, mit dem eingangs zitierten Rechtsbegehren (act. 1). Die Vernehmlassung der Vorinstanz mit dem Antrag auf Beschwerdeabweisung folgte am 26. Januar 2021 (act. 6). Die Beschwerdeführer machten von dem ihnen eingeräumten Replikrecht keinen Gebrauch.

D. Auf weitere Einzelheiten im Sachverhalt und in den Akten sowie die Vorbringen der Parteien in den Rechtschriften wird, soweit für die Beurteilung entscheidrelevant, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen

1. 1.1 Nach Art. 188 Abs. 1 des Steuergesetzes vom 21. Mai 2000 (StG, bGS 621.11) kann der Einspracheentscheid innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Obergericht schriftlich mit Beschwerde angefochten werden. Auf die fristund formgerecht erhobene Beschwerde ist einzutreten.

1.2 Weil die Beschwerde die Veranlagung sowohl der direkten Bundessteuer als auch der Staatsund Gemeindesteuern betrifft, wurde sie mit Blick auf die unterschiedlichen Rechtsgrundlagen in zwei formell getrennte, aber gleichzeitig behandelte Verfahren aufgeteilt (O2V 20 71 und O2V 20 73). Das vorliegende Verfahren O2V 20 71 betrifft die Staatsund Gemeindesteuern 2018.

2. 2.1 Laut Art. 19 Abs. 1 StG unterliegen der Einkommenssteuer alle wiederkehrenden und einmaligen Einkünfte. In Bezug auf Tätigkeiten aus unselbständiger Erwerbstätigkeit hält Art. 20 Abs. 1 StG fest, steuerbar seien alle Einkünfte aus privatrechtlichem oder öffentlich-rechtlichem Arbeitsverhältnis mit Einschluss der Nebeneinkünfte wie Entschädigungen für Sonderleistungen, Provisionen, Zulagen, Dienstaltersund Jubiläumsgeschenke, Gratifikationen, Trinkgelder, Tantiemen, geldwerte Vorteile aus Mitarbeiterbeteiligungen und andere geldwerte Vorteile.

2.2 Nach der allgemeinen Beweislastregel haben die Steuerbehörden den Nachweis zu erbringen, dass ein Steuerpflichtiger bestimmte Einkünfte erzielt hat, da es sich hierbei um einen steuerbegründenden Umstand handelt. Der Nachweis eines Vermögenszuflusses begründet sodann die natürliche Vermutung, dass dieser steuerbares Einkommen darstellt. Die Vermutung kann vom Steuerpflichtigen entkräftet werden, indem er den Gegenbeweis erbringt, dass nämlich die zugeflossenen Einkünfte kein steuerbares Einkommen darstellen (wie z.B.

Vorliegen eines steuerbaren Kapitalgewinns aus der Veräusserung beweglichen Privatvermögens). Das Risiko der Beweislosigkeit liegt somit hinsichtlich jener Tatsachen, aus denen sich die Nichtsteuerbarkeit einer Einkunft ergibt, beim Steuerpflichtigen (Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich SB.2010.00149 vom 27. Juni 2012 E. 3.3). Dabei hat der Steuerpflichtige die Tatsachen, für welche er die Beweislast trägt, in der Rechtsmittelschrift mittels einer substantiierten Sachdarstellung und durch Beschaffung oder Bezeichnung von Beweismitteln darzulegen. Fehlt es daran, trifft die Rekursbehörde keine weitere Untersuchungspflicht. Alsdann wird zu Ungunsten des Steuerpflichtigen angenommen, der betreffende Sachverhalt habe sich nicht verwirklicht (RICHNER/FREI/KAUFMANN/MEUTER, Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 3. Aufl. 2013, N. 53 zu § 147 StG).

3. 3.1 Vorliegend hatte die kantonale Steuerverwaltung – entgegen der entsprechenden Deklaration – in Bezug auf das hier fragliche Steuerjahr 2018 für beide Steuerpflichtige ein Einkommen aus unselbständiger Tätigkeit von je Fr. 16‘489.-- veranlagt. Sie stützte sich diesbezüglich auf die Lohnausweise für jenes Jahr (act. 7.2c). Die Beschwerdeführer berufen sich darauf, die Veranlagung der Einkünfte sei zu Unrecht erfolgt, weil sämtliche „Lohn“- Bezüge (sic!) per 31. Dezember 2018 storniert und als Bezüge über das Kontokorrentdarlehen per eben diesem Datum abgebucht worden seien.

3.2 Vorab stellt sich die Frage der Massgeblichkeit der Lohnausweise, in denen jeweils ein Einkommen von Fr. 16‘489.-- zugunsten der beiden Beschwerdeführer ausgewiesen ist. Die Beschwerdeführer sind Gesellschafter mit Einzelunterschrift bei der B. Diese war ihrerseits von der Steuerverwaltung des Kantons Appenzell Ausserrhoden für das einschlägige Geschäftsjahr (1. September 2017 – 30. September 2018) mit Verfügung vom 19. Mai 2020 veranlagt worden. Der nämlichen Veranlagung lag auch der offizielle Lohnausweis der beiden Beschwerdeführer, mit Datum vom 21. Dezember 2018, zugrunde (act. 7.2a). Nachdem die besagte Veranlagung der B. anscheinend unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist, ohne dass es je zu einer Änderung der Angaben auf den Lohnausweisen kam, bringt dies letztlich auch die Verbindlichkeit der Lohnausweise im Rahmen der Besteuerung der beiden Beschwerdeführer als Gesellschafter der B. mit sich. In dieser Hinsicht ist allgemein zu beachten, dass die den Steuerbehörden abgegebene Jahresrechnung und Steuererklärung eine vorbehaltslose Wissensund Willenserklärung seitens der steuerpflichtigen Gesellschaft enthält, mit dem Antrag, die Steuerfaktoren entsprechend der Steuererklärung festzusetzen.

Aufgrund der Verbindlichkeit der Jahresrechnung sollen sich die Steuerbehörden auf die eingereichte Erfolgsrechnung, die Bilanz und den Anhang verlassen können, weshalb eine solche Erklärung nicht ohne weiteres widerrufen werden kann (Urteil des Bundesgerichts 2C_928/2014 vom 9. Juni 2015 E. 6.2). Vorliegend würde eine Relativierung der Angaben auf den Lohnausweisen in diesem Beschwerdeverfahren somit auch die rechtskräftige Veranlagung der B. in Frage stellen, was nicht hingenommen werden kann. Kommt sodann hinzu, dass der Lohnausweis laut der bundesgerichtlichen Rechtsprechung eine Urkunde im

strafrechtlichen Sinne darstellt (BGE 81 IV 166, 167 f.; vgl. auch BLOCH/RIEMER, Der Lohnausweis als Gefahrenherd, TREX Der Treuhandexperte, 1/2018). Soweit die Beschwerdeführer argumentieren, dass ihr Lohn storniert worden sei, liefe dies somit darauf hinaus, dass die B. – in Anbetracht der Rechtskraft ihrer eigenen Veranlagung – eine unwahre Urkunde ausgestellt hätte.

3.3 Abgesehen vom Lohnausweis stellen sich hier auch Fragen von vorsorgeund versicherungsrechtlicher Seite her. Die Beschwerdeführer wurden in ihrer Eigenschaft als Angestellte der

B. bis zur Stornierung des Lohnes genau gleich behandelt wie gewöhnliche „Dritt-Arbeitnehmende“ und genossen namentlich vorsorgeund unfallversicherungsrechtlichen Schutz. Dies machen die von der Steuerverwaltung erwähnten Leistungen an die Verbandsausgleichskasse „[…] Ausgleichskasse“ deutlich; die betreffenden Zahlungen fussten auf einem monatlichen Brutto-Einkommen von Fr. 1‘400.--, wobei noch Sozialabzüge hinzukamen (vgl. die Abrechnungen in act. 7.4). Auf der einen Seite wurden hier also gegenüber der Einrichtung „[…] Ausgleichskasse“ Löhne deklariert und Prämien abgerechnet und auf der anderen Seite ist über eine buchhalterische Transaktion – Storno des Lohnaufwandes und Gutschrift auf dem Gesellschafterkontokorrent – zugunsten des folgenden Geschäftsjahres eine Lohn-korrektur erfolgt. Der Umstand, dass in Bezug auf die Zahlungen an die Verbandsausgleichs-kasse offenbar nie eine Anpassung erfolgte, untermauert die Feststellung, dass die nachträgliche buchhalterische Korrektur als nicht zulässig qualifiziert werden muss. Im Übrigen ist anhand der Unterlagen der „[…] Ausgleichskasse“ erstellt, dass die Beschwerdeführer gerade im hier fraglichen Zeitraum, also im Jahr 2018, der betreffenden Verbandsausgleichskasse angehörten. Der Eintritt bei dieser Einrichtung erfolgte demnach per 1. August 2017 und der Austritt per 1. Mai 2019.

3.4 Schliesslich sei bemerkt, dass es fragwürdig erscheint, wenn sich die Beschwerdeführer im Nachhinein auf die Rückzahlung einer Darlehensschuld berufen. Letztlich hatte die Leistung von je Fr. 16‘800.-- unstreitig als Lohnentgelt gedient, wie sich namentlich aus den betreffenden Lohnausweisen ergibt. In diesem Sinn stellt es sich als ungereimt dar, wenn die Beschwerdeführer einen ursprünglich ordnungsgemäss ausbezahlten, verbuchten und sozialrechtlich abgerechneten Arbeitslohn in eine – nicht näher bezeichnete Darlehensforderung – umzudeuten versuchen.

3.5 Zusammenfassend misslingt den Beschwerdeführern der Beweis, dass die zugeflossenen Einkünfte kein steuerbares Einkommen darstellen. Der angefochtene Entscheid erweist sich im Ergebnis als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.

4. 4.1 Die 2. Abteilung des Obergerichts hat in der vorliegenden Sache in der Funktion als Verwaltungsgericht entschieden. Vor Verwaltungsgericht betragen die Verfahrenskosten gemäss Art. 4a des Gesetzes über die Gebühren in Verwaltungssachen (bGS 233.2) grundsätzlich bis zu Fr. 5‘000.--. Innerhalb des Gebührenrahmens sind die Gebühren nach dem Zeitund Arbeitsaufwand, der Bedeutung des Geschäfts sowie nach dem Interesse und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Gebührenpflichtigen zu bemessen (Art. 20 VRPG). Gemäss ständiger Praxis der 2. Abteilung des Obergerichts wird in vergleichbaren Fällen üblicherweise eine Gebühr von Fr. 800.-- festgelegt, was auch im vorliegenden Fall angemessen erscheint.

Im Rechtsmittelverfahren ist gebührenund kostenpflichtig, wer ganz oder teilweise unterliegt oder auf dessen Rechtsmittel nicht eingetreten wird (Art. 53 Abs. 1 i.V.m. Art. 19 Abs. 3 VRPG). Die Beschwerdeführer sind unterlegen, weshalb sie ausgangsgemäss für die volle Entscheidgebühr im Betrag von Fr. 800.-- aufzukommen haben. Der von ihnen geleistete Kostenvorschuss von gleicher Höhe ist anzurechnen.

4.2 Den Beschwerdeführern steht als unterliegende Partei kein Entschädigungsanspruch zu (Art. 53 Abs. 3 VRPG e contrario), der obsiegenden Vorinstanz als Behörde ebenfalls nicht (Art. 24 Abs. 3 lit. a i.V.m. Art. 53 Abs. 3 VRPG).

Das Obergericht erkennt:

1. Die Beschwerde von A1. und A2. wird abgewiesen.

2. Den Beschwerdeführern wird eine Entscheidgebühr von Fr. 800.-- auferlegt, unter Anrechnung des Kostenvorschusses von gleicher Höhe.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Rechtsmittel:

Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit der Zustellung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Zulässigkeit einer solchen Beschwerde richtet sich nach Art. 82 ff. Bundesgerichtsgesetz (BGG, SR 173.110). Die Beschwerde ist beim Schweizerischen Bundesgericht, Avenue du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, schriftlich einzureichen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind - soweit vorhanden - beizulegen (Art. 42 BGG). Die Beschwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung (Art. 103 BGG).

5. Zustellung an die Beschwerdeführer über deren Rechtsvertretung sowie die Vorinstanz.

Im Namen der 2. Abteilung des Obergerichts

Der Obergerichtsvizepräsident: Der Obergerichtsschreiber:

Dr. iur. Manuel Hüsser lic. iur. Marc Giger

versandt am: 17. September 2021