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OG O2S 22 9 ARGVP 20 • KG AR OG O2S 22 9 ARGVP 20 KI-generiert

Appeal Against Operative Part Before Reasoned Decision Served

Geschäftsnummer OG O2S 22 9 ARGVP 20
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Appenzell Ausserrhoden (CH-AR)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A party filed an appeal against the operative part of a judgment before the reasoned decision was served, raising the question of when the appeal period begins for such a procedural challenge under specific articles of the Criminal Procedure Code. The court reasoned that while the appeal deadline for a standard appeal starts upon delivery of the operative part, the deadline for an appeal against a judgment's operative part, specifically when challenging based on grounds relating to the reasoning, only begins to run upon the service of the fully reasoned written decision, not merely the unreasoned disposition; consequently, the appeal filed prematurely against the operative part alone was inadmissible and could not be considered.

Legislator-Regeste

Amtlich

AR GVP 34/2022 Nr. 3845 Beschwerdeerhebung gegen Urteilsdispositiv (Art. 384 lit. a i.V.m. Art. 135 Abs. 3 StPO). Die Frist für die Beschwerde gegen ein Urteil beginnt erst mit der Eröffnung des schriftlich begründeten Entscheids zu laufen

Schlagwörter

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Urteilsdispositiv gesetzliche Verfahrensfrist begründeter Entscheid Beschwerdelegitimation Strafprozessordnung Verfahrensrügen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 135 Abs. 3 StPO

Used to rule that the appeal against the operative part of the judgment is inadmissible.

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Volltext

AR GVP 34/2022 Nr. 3845

Beschwerdeerhebung gegen Urteilsdispositiv (Art. 384 lit. a i.V.m. Art. 135 Abs. 3 StPO). Die Frist für die Beschwerde gegen ein Urteil beginnt erst mit der Eröffnung des schriftlich begründeten Entscheids zu laufen. Die Beschwerde gegen das Dispositiv des Urteils ist nicht zulässig und auf diese kann nicht eingetreten werden.

Verfügung des Einzelrichters des Obergerichts, 18.08.2022, O2S 22 9

Aus den Erwägungen:

4.1 Die Beschwerde ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Dieser Obliegenheit ist die Beschwerdeführerin mit der Eingabe vom 4. Juli 2022 nachgekommen. Es stellt sich indessen die Frage, ob Beschwerde gegen das Urteilsdispositiv erhoben werden kann oder ob damit bis zur Zustellung des begründeten Urteils hätte zugewartet werden müssen.

4.2 Löst ein Urteil eine Rechtsmittelfrist aus, beginnt die Frist mit Aushändigung oder Zustellung des schriftlichen Dispositivs zu laufen (Art. 384 lit. a StPO). Nach Lehre und Praxis bezieht diese Bestimmung sich indessen auf die Anfechtung von Urteilen mittels Berufung, d.h. auf die Anmeldung der Berufung nach Art. 399 Abs. 1 StPO (VIKTOR LIEBER, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 1 zu Art. 384 StPO; NIKLAUS OBERHOLZER, Grundzüge des Strafprozessrechts, 4. Aufl. 2020, Rz. 2064; BGE 143 IV 40 E. 3.3). Art. 384 lit. a StPO regelt im Falle eines Urteils nicht ausdrücklich, wann die Frist zur Beschwerde beginnt; diese Frage stellt sich (ausschliesslich) im Falle von Art. 135 Abs. 3 StPO, weil sonst Urteile mit Berufung und nicht mit Beschwerde anzufechten sind. Weil die Begründung eines Rechtsmittels an die Motivation des anzufechtenden Entscheides anknüpft, kann die Frist für die Einreichung der Beschwerde der amtlichen Verteidigung anders als im zweistufigen Berufungsverfahren erst mit der Mitteilung des schriftlich begründeten Entscheids (und nicht bloss des unbegründeten Dispositivs) zu laufen beginnen (LIEBER, a.a.O., N. 1a und 3 zu Art. 384 StPO und N. 16a zu Art. 135 StPO; OBERHOLZER, a.a.O., Rz. 2064; PATRICK GUIDON, in: Basler Kommentar, StPO, 2. Aufl. 2014, N. 2 zu Art. 396 StPO; FRANZ RIKLIN, Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, N. 3 zu Art. 384 StPO; BGE 143 IV 40 E. 3.4).

4.3 Beginnt die Frist für die Beschwerde gegen ein Urteil erst mit der Eröffnung des schriftlich begründeten Entscheids zu laufen (BGE 143 IV 40 E. 3.4.4), ist die Beschwerde gestützt auf Art. 135 Abs. 3 StPO gegen das Dispositiv des Urteils vom 24. Juni 2022 nicht zulässig und auf diese kann nicht eingetreten werden.

Mit Bezug auf den verfahrensrechtlichen Antrag der Beschwerdeführerin bleibt anzumerken, dass die Beschwerdeschrift selbst die vollständigen Beschwerdegründe zu enthalten hat und eine nachträgliche Ergänzung, Vervollständigung oder Korrektur nicht zulässig ist (GUIDON, a.a.O., N. 9e zu Art. 396 StPO mit weiteren Hinweisen).

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